Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 04.05.2023 200 2022 662

4. Mai 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,257 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 30. September 2022

Volltext

200 22 662 ALV KNB/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Mai 2023 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 30. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, ALV/22/662, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab 1. November 2020 bei der B.________ GmbH unbefristet in Vollzeit als ... angestellt (act. IIA 230 f.), nachdem er dort bereits in den Monaten September und Oktober 2020 in Teilzeit (act. IIA 250 f.) unter Anrechnung als Zwischenverdienst (vgl. act. IIA 229, 232 f., 241, 248 f.) gearbeitet hatte. Per 31. Oktober 2020 wurde er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (act. IIA 228). Am 10. Februar 2021 stellte der Versicherte erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 218 ff.) und meldete sich auch wieder beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 198 ff.). Ihm sei am 8. Februar 2021 zu Unrecht fristlos gekündigt worden (vgl. act. IIA 219, 223 f.). Nach Abklärungen zum Grund für die fristlose Kündigung (vgl. act. II 181 ff., act. IIA 191 ff. und act. IIA 215 f.) und entsprechender Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. act. II 156 ff.; siehe auch das vom Versicherten bei der Schlichtungsbehörde C.________ eingereichte Schlichtungsgesuch vom 8. März 2021 betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit [act. II 142 ff.]) stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitslosenkasse, den Versicherten mit Verfügung vom 11. März 2021 (act. II 134 ff.) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. II 134). Ein Selbstverschulden könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Sobald ein arbeitsgerichtlicher Entscheid vorliege, werde die Verfügung überprüft und allenfalls angepasst (act. II 135). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. Mai 2021 Einsprache (act. II 96 ff.). Mit Entscheid vom 5. Mai 2021 trat die Arbeitslosenkasse auf diese wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein (act. II 87 ff.). Am 9. Juni 2022 reichte der Versicherte der Arbeitslosenkasse eine vor dem Regionalgericht D.________ zwischen ihm und seiner ehemaligen Arbeitgeberin am 19. Mai 2022 abgeschlossene Vereinbarung (act. II 34) samt entsprechender Abschreibungsverfügung des Regionalgerichts vom gleichen Tag (act. II 32 f.) ein. Bezugnehmend darauf verlangte er, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, ALV/22/662, Seite 3 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit aufzuheben sei (vgl. act. II 35 f.). Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (act. II 22 ff.) revidierte bzw. ersetzte die Arbeitslosenkasse ihre Verfügung vom 11. März 2021 (act. II 134 ff.) dahingehend, als sie die Zahl der Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit von 38 auf 13 reduzierte. Mit der Vereinbarung vom 19. Mai 2022 (act. II 34), mit welcher das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2021 aufgelöst worden sei, habe der Versicherte auf die ordentliche Kündigungsfrist bis 31. März 2021 verzichtet (vgl. act. II 25), weswegen er für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei (act. II 22). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 1. September 2022 (Datum der Postaufgabe) Einsprache (act. II 14). Mit Entscheid vom 30. September 2022 wies das AVA, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner), die Einsprache ab (act. II 5 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 2. November 2022 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, der Einspracheentscheid und mit ihm die verfügten 13 Einstelltage seien vollumfänglich aufzuheben, die Nachzahlung seiner ehemaligen Arbeitgeberin von Fr. 3'500.-- sei beim versicherten Verdienst zu berücksichtigen und es sei ihm Akteneinsicht bezüglich der von seiner ehemaligen Arbeitgeberin in Bezug auf seine Person beantragten und in der Folge bewilligten Kurzarbeitsentschädigung zu gewähren. Mit Schreiben vom 28. November 2022 erhielt der Versicherte nach entsprechenden Erläuterungen durch den Instruktionsrichter Gelegenheit, seine Beschwerde möglichst sachbezogen besser zu begründen oder allenfalls zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer hielt in der Folge mit Eingabe vom 18. Januar 2023 (Datum der Postaufgabe) – mit angepasster Begründung und ohne Wiederholung des Antrags betreffend versicherten Verdienst – an der Beschwerde fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, ALV/22/662, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. allerdings E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 30. September 2022 (act. II 5 ff.), mit dem dieser die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 13 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bestätigt hat. Soweit der Beschwerdeführer mit der hiergegen erhobenen Beschwerde nicht nur die vollumfängli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, ALV/22/662, Seite 5 che Aufhebung der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung beantragt, sondern gleichzeitig eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes mit rückwirkender Taggeldanpassung und Zinsen verlangt, ist auf diesen Antrag vorliegend nicht einzutreten. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es am Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2). Zu überprüfen und zu beurteilen ist vorliegend nur, was Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet und damit, ob der Beschwerdegegner die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 13 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht bestätigt hat. 1.3 Bei streitigen 13 Einstelltagen und einer zugrundeliegenden Taggeldhöhe von Fr. 168.95 (vgl. act. IIA 236 ff. sowie act. II 20) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (13 x Fr. 168.95 = Fr. 2'196.35), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, ALV/22/662, Seite 6 vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur (fristlosen) Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine (fristlose) Kündigung bewirkt (vgl. BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). Den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt auch, wer in eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einwilligt oder eine Kündigung, welche die vertragliche Frist missachtet, ausdrücklich und rechtsgültig akzeptiert (vgl. BGE 112 V 323, insbesondere E. 2b S. 325; Entscheid des BGer vom 27. Oktober 2021, 8C_99/2021, E. 4.2; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 10. Februar 2003, C 135/02, E. 1.3.1; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE D29; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), es sei denn, dass ihm die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden konnte (vgl. BGer 8C_99/2021, E. 5.3 sowie Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3. 3.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit der angemeldeten Kurzarbeit nicht einverstanden war (vgl. act. II 185 i.V.m. act. II 183 f.), sah sich seine damalige Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, seinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, ALV/22/662, Seite 7 Arbeitsvertrag am 21. Januar 2021 unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von zwei Monaten (vgl. act. IIA 230) per 31. März 2021 aufzulösen (act. II 186). Nach der Kündigung forderte der Beschwerdeführer seine damalige Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. Januar 2021 u.a. auf, für seine künftigen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis Sicherheit zu leisten (act. II 188). Diesem Begehren kam die damalige Arbeitgeberin in der Folge im Umfang von einem Monatslohn auch nach (vgl. act. II 107 und 190 sowie act. I 10). Am 8. Februar 2021 löste die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers das Arbeitsverhältnis mit diesem unter Geltendmachung von geschäfts- und rufschädigendem Verhalten des Beschwerdeführers und Arbeitsverweigerung während der bereits laufenden Kündigungsfrist fristlos auf (act. IIA 196 f.; siehe auch act. IIA 191 ff.). Der Beschwerdeführer stellte in der Folge bei der Schlichtungsbehörde C.________ ein Schlichtungsgesuch betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit (act. II 142 ff.) und beantragte u.a. sinngemäss wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist erst am 31. März 2021 geendet hätte samt zusätzlicher Entschädigung von einem Monatslohn. Insgesamt forderte der Beschwerdeführer von seiner ehemaligen Arbeitgeberin einen Betrag von Fr. 9'558.30 (vgl. act. II 145; siehe auch act. II 123). Am 19. Mai 2022 schloss der Beschwerdeführer mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin vor dem Regionalgericht D.________ eine Vereinbarung ab, wonach das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2021 ʺordentlichʺ aufgelöst wurde und die ehemalige Arbeitgeberin sich verpflichtete, dem Beschwerdeführer aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis bis am 15. Juni 2022 einen Betrag von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung seien die Parteien aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis gegenseitig vollständig und per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt (act. II 34). Gestützt auf diese Vereinbarung stellte die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer in Ersetzung bzw. Revision der Verfügung vom 11. März 2021 (act. II 134 ff.) mit neuer Verfügung vom 24. Juni 2022 (act. II 22 ff.) wegen – in Bezug auf März 2021 – selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. II 22). Die gegen diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, ALV/22/662, Seite 8 Verfügung erhobene Einsprache des Beschwerdeführers (act. II 14) wies der Beschwerdegegner mit dem vorliegend beschwerdeweise angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September 2022 (act. II 5 ff.) ab. 3.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Verwaltung den Beschwerdeführer zu Recht wegen – in Bezug auf März 2021 – selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Arbeitgeberin mit seinem Verhalten Anlass zur fristlosen Kündigung vom 8. Februar 2021 gab oder nicht. Wie nachfolgend dargelegt, hat er seine Arbeitslosigkeit in Bezug auf den Monat März 2021 so oder anders selbst verschuldet. Entweder durch sein Verhalten, das Anlass zur fristlosen Kündigung gab, oder – wenn man zum Schluss käme, dass ihn an der fristlosen Kündigung kein Verschulden trifft – durch die Vereinbarung vom 19. Mai 2022, mit der er in die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 28. Februar 2021 eingewilligt und damit auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis 31. März 2021 (bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) verzichtet hat (vgl. E. 2 hiervor). Erstmals nach gerichtlicher Aufforderung zur Begründungsverbesserung vom 28. November 2022 bringt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2023 vor, dass ihm die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist nicht habe zugemutet werden können. Eine Unzumutbarkeit des Verbleibens – wofür der Beschwerdeführer die Beweislast trägt – ist allerdingst nicht erstellt. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). Unzumutbar ist namentlich eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, ALV/22/662, Seite 9 des Versicherten nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c. AVIG). Dass dem so gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer allerdings nicht geltend gemacht und es finden sich hierfür auch keine Anhaltspunkte in den Akten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer echtzeitlich mehrfach die Bereitschaft erklärt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (act. II 188, act. IIA 195), was klar gegen eine Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist spricht. Weder die geltend gemachte ʺÜberladungʺ des ... (vgl. act. II 158 und 164 sowie Entscheid des EVG vom 4. Februar 2003, C 302/01, E. 3.3) noch die offenbar von der ehemaligen Arbeitgeberin bei der E.________ eingeleitete Übernahme der privaten Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers (vgl. act. I 6; wohl zur Einbindung in den …, wie arbeitsvertraglich vereinbart [vgl. act. IIA 231]) noch die geltend gemachten verspäteten Lohnzahlungen (siehe Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2023 S. 1; in den Gerichtsakten) vermögen eine Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu begründen (vgl. Entscheid des BGer vom 27. März 2013, 8C_1009/2012, E. 3.2). Auch lag keine Zahlungsunfähigkeit der ehemaligen Arbeitgeberin vor. Eine solche kann bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. März 2021 überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden, nachdem die ehemalige Arbeitgeberin noch am 29. Januar 2021 Sicherheit für einen Monatslohn geleistet hatte (act. II 107) und da über das Unternehmen erst mehr als eineinhalb Jahre nachdem das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer ordentlich am 31. März 2021 geendet hätte, am TT. MM 2022 der Konkurs eröffnet wurde (siehe die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom TT. MM 2022, Meldungsnummer ...). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren um Einsicht in die Akten betreffend die von seiner ehemaligen Arbeitgeberin in Bezug auf seine Person im Jahr 2020 beantragte und offenbar bewilligte Kurzarbeitsentschädigung ersucht und damit sinngemäss den Beizug dieser Akten ins vorliegende Verfahren verlangt, ist dieses Gesuch abzuweisen. Zwar hat der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden war und deshalb (wieder) nach Arbeitsvertrag entlöhnt wurde (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. d. AVIG), unstrittig zur ordentlichen Kündigung vom 21. Januar 2021 (act. II 186) per 31. März 2021 geführt (Kündigung aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, ALV/22/662, Seite 10 wirtschaftlichen Gründen), nicht jedoch zur vorliegend einzig Thema bildenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits per Ende Februar 2021 (im gegenseitigen Einvernehmen). Im Zeitpunkt der fristlosen Entlassung vom 8. Februar 2021 (act. IIA 196 f.) befand sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Kurzarbeit und eine solche war für ihn auch nicht (mehr) vorgesehen. Der Beschwerdeführer wäre während der Kündigungsfrist vielmehr unstrittig wieder voll eingesetzt worden (vgl. act. II 186, act. IIA 204). Damit sind von einem Beizug der Akten betreffend Kurzarbeit in Bezug auf die vorliegend massgebende Frage, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit vom März 2021 selbst verschuldet hat, keinerlei Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf einen Bezug der betreffenden Akten samt Akteneinsicht in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) zu verzichten ist. 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit in Bezug auf den Monat März 2021 im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG selbst verschuldet (vgl. E. 2 und 3.2 hiervor). Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 13 Einstelltagen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, ALV/22/662, Seite 11 Der Beschwerdeführer hat nach dem Dargelegten selbst verschuldet, dass er bereits im März und nicht erst ab 1. April 2021 arbeitslos war. Die Verwaltung ist angesichts dieser lediglich im Umfang von einem Monat selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit zu Recht von einem leichten Verschulden ausgegangen. Die verfügte Sanktion liegt mit 13 Einstelltagen im oberen Bereich des leichten Verschuldens und damit unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor) wie auch mit Blick auf vergleichbare Fälle ohne Weiteres innerhalb des dem Beschwerdegegner zustehenden Ermessens (siehe auch das ʺEinstellrasterʺ der vom SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE D75 Ziff. 1.A). Für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen des Beschwerdegegners besteht kein Anlass. 3.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 30. September 2022 (act. II 5 ff.) sowohl in grundsätzlicher als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2023, ALV/22/662, Seite 12 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2022 662 — Bern Verwaltungsgericht 04.05.2023 200 2022 662 — Swissrulings