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Bern Verwaltungsgericht 11.01.2023 200 2022 582

11. Januar 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,798 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 2. September 2022

Volltext

200 22 582 EO SCP/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Januar 2023 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Tomic A.________ GmbH vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2023, EO/22/582, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene C.________ (Versicherter) ist seit Dezember 1997 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der A.________ GmbH (Beschwerdeführerin), die im Wesentlichen die Erstellung und Montage von Rohrleitungen, den Metallbau sowie den Betrieb einer Carrosserie bezweckt (vgl. Auszug des Handelsregisters des Kantons Bern [https://be.chregister.ch]). Am 8. November 2021 meldete sich die A.________ GmbH bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Versicherten für die Monate Januar, Mai, Juli und August 2021 an (Antwortbeilagen [AB] 2 bis 5). Mit Schreiben vom 16. November 2021 (AB 6) lehnte die AKB die Ausrichtung der beantragten Corona- Erwerbsersatzentschädigung ab, da der Umsatzrückgang nicht auf die behördlichen Massnahmen zurückzuführen sei. Nachdem die A.________ GmbH den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte (AB 8), verfügte die AKB am 18. Mai 2022 (AB 11) die Verneinung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Januar, Mai, Juli und August 2021. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 12 und 14) wies sie nach Einholung ergänzender Unterlagen und Ausführungen (AB 10) mit Entscheid vom 2. September 2022 (AB 1) ab, soweit sie darauf eingetreten ist. B. Hiergegen erhob die A.________ GmbH, vertreten durch B.________, am 26. September 2022 Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 2. September 2022 sei aufzuheben und es sei eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung für den Versicherten für die Monate Januar, März, Mai und August 2021 auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2023, EO/22/582, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen (Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall [SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall: BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist - vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.2 hiernach - auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. September 2022 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Versicherten für die Monate Januar, Mai und August 2021 (AB 1 S. 2 und 4, AB 11 S. 2). Die Ablehnung des Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Juli 2021 war demgegenüber schon im Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2023, EO/22/582, Seite 4 spracheverfahren nicht angefochten worden (AB 1 S. 2) - was ausdrücklich im vorliegenden Beschwerdefahren bestätigt wurde (vgl. Aktennotiz vom 6. Oktober 2022 und prozessleitende Verfügung vom 31. Oktober 2022) und ist dementsprechend - da nicht Streitgegenstand - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Soweit die Beschwerdeführerin die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat März 2021 thematisiert (vgl. Beschwerde, S. 1 Ziff. 2), liegt dies ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, befand doch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 1 S. 2 und 4) nicht darüber (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2). 1.3 Bei einer maximal möglichen Entschädigung von Fr. 196.-- pro Tag (Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; geltend gemacht wird ein monatliches Einkommen von Fr. 6'600.-- [vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 3]) liegt der Streitwert bei den hier zu beurteilenden Monate Januar, Mai und August 2021 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; Stand am 1. Januar bzw. 1. April 2021, in Kraft seit dem 19. Dezember 2020 resp. 1. April 2021 [AS 2020 5821, 2021 153]; zur zeitlichen Massgeblichkeit siehe E. 2.2 hiernach) kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2023, EO/22/582, Seite 5 schränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 % (von Januar bis März 2021) resp. 30 % (ab April 2021) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Gemäss Abs. 2 gehören zu den Anspruchsberechtigten insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er unter anderem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erliess. 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (BGE 147 V 423 E. 3.1 S. 426). Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin am 18. Mai 2022 über den Leistungsanspruch (AB 11). Daher sind die vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 bzw. am 31. März 2021 per 1. April 2021 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 (AS 2020 4571), Abs. 3bis (AS 2020 4571) und Abs. 3ter (AS 2021 183) Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar (vgl. E. 2.3 hiernach). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2023, EO/22/582, Seite 6 und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0; d.h. der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten) unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c (d.h. obligatorisch versichert gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) anspruchsberechtigt, wenn sie: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.3.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen, unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.3.3 Laut Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 % (von Januar bis März 2021) resp. 30 % (ab April 2021) im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2023, EO/22/582, Seite 7 Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 vorliegt. 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestritten, dass der Versicherte als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin (vgl. Auszug des Handelsregisters des Kantons Bern [https://be.chregister.ch]) im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG grundsätzlich gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3bis Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) anspruchsberechtigt ist, sofern die jeweiligen Voraussetzungen (vgl. E. 2.3 hiervor) kumulativ (vgl. hierzu Rz. 1018 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona- Erwerbsersatz [KS CE; in der hier massgebenden Fassung]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) erfüllt sind. Weiter steht fest, dass der Versicherte in den vorliegend streitbetroffenen Monaten Januar, Mai und August 2021 seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund einer behördlich angeordneten Massnahme unterbrechen bzw. seine Tätigkeit einstellen musste (vgl. AB 1 S. 3; Beschwerde, S. 3 Ziff. 3). Der hier zu beurteilende Sachverhalt fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.3.1 hiervor), was denn auch keine der Parteien geltend macht. 3.2 Die Beschwerdegegnerin prüfte den Anspruch auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung unter dem Blickwinkel von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.3.2 hiervor) und verneinte einen solchen mit der Begründung, dass die geltend gemachten Umsatzeinbussen von mindestens 40 % bzw. 30 % (vgl. E. 2.3.3 hiervor) entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 3) nicht auf die behördlich angeordneten Massnahmen zurückzuführen seien (AB 1 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2023, EO/22/582, Seite 8 3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) für nach Art. 2 Abs. 3bis derselben Verordnung anspruchsberechtigte Personen der Anspruch auf Entschädigung mit dem Beginn der behördlich angeordneten Massnahme entsteht (Abs. 3) und mit dem Ende der angeordneten Massnahme endet (Abs. 4). Im betreffenden Monat nicht mehr geltende (oder noch nicht geltende) behördliche Massnahmen vermögen demnach selbst dann keinen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu begründen, wenn sie sich wirtschaftlich noch weiterhin auswirken sollten. 3.2.2 In der Zeit vom 18. Januar bis 25. Juni 2021 galt eine Maskenpflicht bei der Arbeit in Innenräumen, in welchen sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhielt (vgl. Art. 10 Abs. 1bis der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Stand am 18. Januar bzw. 31. Mai 2021, in Kraft seit dem 18. Januar resp. 1. März 2021 {AS 2021 7, 2021 110}] sowie die Tabelle "Änderungen der nationalen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit Dezember 2020" [abrufbar unter www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbruecheepidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html]). Zuvor (ab dem 19. Oktober 2020) hatte lediglich eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen gegolten (vgl. Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand am 19. Oktober 2020, in Kraft seit dem 19. Oktober 2020 {AS 2020 4159}] bzw. die Tabelle "Lockerungen und Verschärfungen der nationalen Massnahmen" vom 27. April bis 2. November 2020 [a.a.O.]). Es bestand während den behördlich angeordneten Massnahmen (Januar bis Juni 2021) und somit während der ganzen vorliegend interessierenden Beurteilungsperiode keine Abstandspflicht am Arbeitsplatz (vgl. Tabelle "Änderungen der nationalen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit Dezember 2020" [a.a.O.]). http://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnah-men-des-bundes.html http://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnah-men-des-bundes.html http://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnah-men-des-bundes.html

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2023, EO/22/582, Seite 9 3.3 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Anspruchs im Wesentlichen geltend, der Versicherte sei in der Ausführung seiner Tätigkeiten infolge der behördlich angeordneten Schutzmassnahmen wie die Masken- und Abstandspflicht sowie der Einhaltung von Schutzkonzepten bei den Kunden erheblich eingeschränkt gewesen und habe dadurch weniger Aufträge erhalten resp. bloss reduziert ausführen können (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 3). Zudem hätten Kunden gesetzlich nicht vorgeschriebene Unterhaltsarbeiten aufgrund finanzieller Engpässe nicht durchführen lassen (AB 14 S. 2). 3.4 Nach dem unter E. 3.2.2 hiervor Dargelegten bestanden in den vorliegend zu beurteilenden Monaten Januar, Mai und August 2021 im Baugewerbe - worunter das Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin (Erstellung und Montage von Rohrleitungen, Metallbau und Betrieb einer Carrosserie; vgl. Auszug des Handelsregisters des Kantons Bern [https://be.chregister.ch]; Industrieunterhalt [AB 14 S. 2]) fällt - kaum bzw. keine Einschränkungen aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, galt doch lediglich in den Monaten Januar und Mai 2021 die Pflicht zum Tragen einer Maske in Innenräumen, in denen sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhielt. Inwiefern die vorgebrachte Maskentragpflicht zu einem - zumal erheblichen - Umsatzrückgang in den betreffenden Monaten geführt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen und ist denn auch nicht ersichtlich. Folglich stand diese Massnahme einer Ausübung ihrer Tätigkeit nicht entgegen, konnte doch die Tätigkeit unter Einhaltung der Maskenpflicht ohne Weiteres angeboten und erbracht werden. Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass gewisse (potentielle) Kunden verunsichert und zurückhaltend waren und deshalb Aufträge abgesagt oder keine neuen Aufträge mehr erteilt haben (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 3), z.B. aus Angst vor einer Ansteckung oder wegen Bedenken bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklung. Dies stellt jedoch ein durch die Pandemie bedingtes, freiwillig verändertes Verhalten von Kunden dar. Daraus resultierende Umsatzeinbussen, welche auf die Pandemie als solche zurückgehen und damit nicht direkte oder indirekte Folgen behördlicher Massnahmen sind, vermögen mithin keinen Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu begründen resp. sind dem unternehmerischen Risiko zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2023, EO/22/582, Seite 10 zuordnen. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass allfällige Umsatzrückgänge im Bereich der Wartung von industriellen Anlagen aufgrund des zögerlichen Verhaltens der Kunden im Rahmen einer betrieblichen Gesamtbetrachtung bloss als aufgeschoben und nicht als weggefallen zu betrachten sein dürften. Soweit die Beschwerdeführerin einen Leistungsanspruch mit einer aufgrund von allfälligen auf freiwilliger Basis erstellten Schutzkonzepten der Kunden veränderten bzw. reduzierten Auftragslage zu begründen versucht (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 3), verkennt sie, dass der geltend gemachte Umsatzrückgang die Folge der im betreffenden Monat geltenden behördlich angeordneten Massnahmen sein muss (vgl. E. 2.3.2 und 3.2.1 hiervor), was vorliegend - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall ist. 3.5 Zusammenfassend war die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in den Monaten Januar, Mai und August 2021 nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt, womit es an einer Anspruchsvoraussetzung fehlt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere Erwerbsausfälle in den betreffenden Monaten - vorliegen. Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur Frage, ob Kontokorrentbuchungen Lohnzahlungen darstellen oder nicht (vgl. Beschwerde, S. 2 f. Ziff. 3; AB 10). Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Versicherten für die Monate Januar, Mai und August 2021 mithin zu Recht verneint. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2022 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2023, EO/22/582, Seite 11 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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