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Bern Verwaltungsgericht 24.08.2023 200 2022 572

24. August 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,576 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 23. August 2022

Volltext

200 22 572 EL WIS/COC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. August 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. August 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2023, EL/22/572, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1949 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Februar 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (AB 16) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Februar 2022. Sie hielt fest, es sei ein Verzichtsvermögen von Fr. 345'000.-- anzurechnen, und setzte das Vermögen auf Fr. 314'513.-- fest. Damit sei die bei alleinstehenden Personen für den Bezug von EL massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 17) wies die AKB mit Entscheid vom 23. August 2022 (AB 18) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. September 2022 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 23. August 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2022 die gesetzlichen Ergänzungsleistungen auszurichten. Eventualiter: Die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2023, EL/22/572, Seite 3 Mit Replik vom 16. Januar 2023 und Duplik vom 10. März 2023 hielten die Parteien an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. August 2022 (AB 18). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2022 (AB 16) und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe bei der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in … Grundbuchblatt (GBBl) Nr. … (AB 12) anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2023, EL/22/572, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.-- (lit. a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2023, EL/22/572, Seite 5 Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.4 2.4.1 Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleistung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“, BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1). 2.4.2 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Die Kantone können anstelle des Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2023, EL/22/572, Seite 6 kehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Laut Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert angewendet. Dieser beträgt für den Kanton Bern im hier massgebenden Jahr 2016 – vgl. E. 3.3 hiernach – 100 % (vgl. Kreisschreiben Nr. 22 vom 22. März 2018 über die Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, abrufbar unter www.taxinfo.sv.fin.be > Einkommens- und Vermögenssteuern > Art. 7 StG). 2.4.3 Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die leistungsansprechende Person bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308). 2.5 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2023, EL/22/572, Seite 7 3. 3.1 Bei der Berechnung der jährlichen EL hat die Beschwerdegegnerin beim Vermögen – neben dem unbestrittenen Sparguthaben – ein Verzichtsvermögen von Fr. 395'000.-- im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in … angerechnet (AB 16 S. 4, 18 S. 2). Damit zeigt sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden und macht geltend, dass er die Liegenschaft im Jahr 2016 zum höchsten möglichen Wert verkauft habe (Beschwerde S. 6 Art. 2 Ziff. 9). 3.2 Die Liegenschaft … GBBl Nr. … wurde im Juli 2016 vom Beschwerdeführer an die C.________ AG für einen Betrag von Fr. 870'000.-- verkauft (Kaufvertrag vom 15. Juli 2016; AB 12). Zu diesem Zeitpunkt betrug der amtliche Wert der Liegenschaft Fr. 1'265'000.-- (AB 12 S. 2), was dem Repartitionswert in diesem Jahr entsprach (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Der Verkaufspreis lag somit (unbestrittenermassen) unter dem hier massgebenden Repartitionswert im Zeitpunkt des Verkaufs (vgl. BVR 2023 S. 169 E. 3.3). Dass die Liegenschaft … GBBl Nr. … nicht hätte zum Repartitionswert verkauft werden können, ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 ff. Art. 2 Ziff. 1 ff.) – nicht erstellt. So hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass der amtliche Wert der Liegenschaft im Jahr 2015 und somit erst im Jahr vor dem Verkauf von Fr. 2'348'900.-- neu auf Fr. 1'265'000.-- herabgesetzt worden ist (AB 3), was der Beschwerdeführer akzeptiert bzw. nicht angefochten hat. Der Beschwerdeführer vermag nicht nachzuweisen, dass er keine Interessenten hätte finden können, welche bereit gewesen wären, einen höheren Kaufpreis als Fr. 870'000.-- zu bezahlen. Zwischen dem Beauftragen des Maklers Ende April 2016 (Vertrag zur Immobilienvermittlung vom 25. resp. 26. April 2016; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4 Beilage 1) und dem Abschluss des Verkaufsvertrages am 15. Juli 2016 (AB 12) sind weniger als drei Monate vergangen. Zunächst inserierte der Makler die Liegenschaft zu einem Kaufpreis von Fr. 1'150'000.-- auf www.D.________.ch (BB 4 Beilage 2), wobei unklar ist, wann dieses Inserat aktiviert wurde. Weiter ist unklar, weshalb der Kaufpreis unter dem amtlichen Wert festgesetzt wurde. Eine entsprechende Verkehrswertschätzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2023, EL/22/572, Seite 8 wurde – soweit ersichtlich – nicht in Auftrag gegeben. Bereits am 1. Juni 2016 wurde das entsprechende Inserat wieder deaktiviert (BB 4 Beilage 2), womit dieses maximal fünf Wochen (frühestens vom 26. April bis 1. Juni 2016) aufgeschaltet war. In dieser Zeit gab es laut dem Makler immerhin 17 Interessenten, von welchen fünf die Liegenschaft besichtigt und ein weiterführendes Interesse bekundet hatten. Eine Interessentin, die E.________ GmbH, machte ein Angebot über Fr. 850'000.-- (BB 4 S. 1). Zudem machte die vom Makler direkt kontaktierte C.________ AG in ihrer E-Mail vom 1. Juni 2016 ein Angebot über Fr. 600'000.-- bis Fr. 650'000.-- (BB 4 Beilage 6). Die E.________ GmbH unterzeichnete am 17. Juni 2016 eine Reservationserklärung mit einem Kaufpreis von Fr. 850'000.-- (BB 4 Beilage 4). In der Folge schaltete der Makler ein zweites Inserat mit einem Kaufpreis von Fr. 850'000.-- auf, welches jedoch bereits am 28. Juni 2016 wieder deaktiviert wurde (BB 4 Beilage 2) und damit maximal 11 Tage aufgeschaltet war (17. bis 28. Juni 2016). Am 15. Juli 2016 wurde der Kaufvertrag mit der C.________ AG zu einem Kaufpreis von Fr. 870'000.-- abgeschlossen (AB 12). Bei diesen zwei sehr kurzzeitigen Ausschreibungen auf www.D.________.ch und den lediglich zwei Kontaktaufnahmen seitens des Maklers mit dem Regierungsstatthalter und der C.________ AG (BB 4 S. 1 f.) vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er keinen Interessenten hätte finden können, der einen höheren Kaufpreis bezahlt hätte. Weiter ist davon auszugehen, dass die C.________ AG die Strategie verfolgte, einen möglichst tiefen und nicht zwingend einen marktüblichen Kaufpreis zu bezahlen. So hatte sie die Liegenschaft in ihrer E-Mail vom 1. Juni 2016 auf lediglich Fr. 600'000.-- bis Fr. 650'000.-- geschätzt (BB 4 Beilage 6), war dann aber nur wenige Wochen später bereit, den massiv höheren Preis von Fr. 870'000.-- zu bezahlen. Damit überbot sie die E.________ AG um Fr. 20'000.-- und sicherte sich den Zuschlag. Aus dem Umstand, dass die C.________ AG – welche als Immobiliengesellschaft die bestehenden Gebäude abbrechen wollte (BB 4 S. 3) – trotz der Rückbaukosten bereit war, den Preis von Fr. 870'000.-- zu bezahlen, lässt sich im Weiteren schliessen, dass allfällige Käufer, welche auch an den Gebäuden Interesse gehabt hätten, bereit gewesen wären, einen höheren Kaufpreis zu bezahlen. Dass die Liegenschaft gemäss Angaben des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 Art. 2 Ziff. 5) sanierungsbedürftig war, ändert daran nichts. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss höch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2023, EL/22/572, Seite 9 strichterlicher Rechtsprechung für die EL-Berechnung auch dann der Repartitionswert zu berücksichtigen ist, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft – z.B. infolge Renovationsbedürftigkeit – deutlich unter dem Repartitionswert liegt (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 142 f.). Dass die Gebäude abbruchreif gewesen sind, ist nicht belegt und wird auch nicht geltend gemacht. Dagegen spricht namentlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft erst im Januar 2013 – und damit drei Jahre vor dem Verkauf (AB 12 S. 2; vgl. auch der Auszug Grundstück-Informationen vom 18. Dezember 2022; in den Gerichtsakten) – gekauft hat. Zudem waren im Zeitpunkt des Verkaufs im Juli 2016 der Gewerbeteil der Liegenschaft erst 37 Jahre und der Wohnteil gar erst 21 Jahre alt (Baujahr 1979 resp. 1995; BB 4 Beilage 3 S. 3). Dass es sich bei dieser Liegenschaft um ein Abbruchobjekt gehandelt hat, ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich. So wurde die Liegenschaft denn auch nicht als Abbruchobjekt vermarktet (BB 4 Beilage 3). Ein Rückbau war nicht zwingend notwendig. Mit Blick auf die sehr kurze Zeit, in welcher der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft in … war (Januar 2013 – Juli 2016), ist es schliesslich nicht glaubhaft, dass dieser – gemäss Angaben des Maklers (BB 4 S. 1) – schon einige Jahre zuvor erfolglos versucht habe, die Liegenschaft selber (d.h. ohne Makler) zu verkaufen. Dafür liegen keine Indizien, geschweige denn Belege, vor. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei von der Bank unter Druck gesetzt worden, die Liegenschaft zu verkaufen (Beschwerde S. 4 Art. 2 Ziff. 4). Dies vermag die nur kurze Ausschreibungsdauer und den tiefen Verkaufserlös nicht zu rechtfertigen. Im Zeitpunkt des Verkaufs hatte der Beschwerdeführer bei der Bank F.________ eine Festhypothek von Fr. 630'000.-- mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2017 (AB 12 S. 4). Eine Kündigung (oder eine Kündigungsabsicht) der Bank F.________ ist jedoch nicht aktenkundig und wird auch nicht geltend gemacht. Damit hätte der Beschwerdeführer durchaus Zeit gehabt, länger nach einem Käufer zu suchen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich ausführt, dass der für den Verkauf beauftragte Makler aufgrund des Provisionsanspruchs ein Interesse an einem höchst möglichen Verkaufspreis gehabt habe (Beschwerde S. 4 Art. 2 Ziff. 3), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, weil die Maklerprovision pauschal festgelegt wurde (BB 4 Beilage 1 Ziff. 4) und damit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2023, EL/22/572, Seite 10 Makler einzig am Verkauf der Liegenschaft, nicht aber an der Höhe des Kaufpreises, interessiert war. Nach dem Dargelegten vermag der Beschwerdeführer nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) zu beweisen, dass die Liegenschaft … GBBl Nr. … nicht für mehr als Fr. 870'000.-- zu verkaufen gewesen wäre. Damit ist das Abstellen auf den Repartitionswert vorliegend nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diesen abgestellt hat. 3.3 Der Repartitionswert der Liegenschaft … GBBl Nr. … betrug zum Zeitpunkt des Verkaufs im Juli 2016 Fr. 1'265'000.-- (vgl. E. 3.2 hiervor). Abzüglich des Verkaufserlöses von Fr. 870'000.-- und (AB 12 S. 5) der Maklerprovision von Fr. 20'000.-- (BB 4 Beilage 1 Ziff. 4) ergibt sich ein Verzichtsvermögen von Fr. 375'000.-- (Fr. 1'265'000.-- ./. Fr. 870'000.-- ./. Fr. 20'000.--). 3.4 Gemäss Art. 17e Abs. 2 ELV ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts – hier Fr. 375'000.-- im Jahr 2016 (vgl. E. 3.3 hiervor) – unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt – hier 2017 –, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10'000.-zu vermindern (Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.5 hiervor). Damit ist das Verzichtsvermögen per 2022 auf Fr. 325'000.-- (Fr. 375'000.-- ./. Fr. 50'000.--) festzulegen, sodass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 hiervor) offenkundig überschritten wird. 3.5 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulden gegenüber der Lebenspartnerin in der Höhe von Fr. 160'000.-- (AB 1 S. 6 Ziff. 10.7) tatsächlich bestehen (in der Steuererklärung 2021 wurden immerhin entsprechende Schulden von Fr. 45'000.-- deklariert [AB 14 S. 63 Ziff. 4.3], vorher jedoch nicht [2015: AB 14 S. 19 Ziff. 4.3; 2016: AB 14 S. 26 Ziff. 4.3; 2017: AB 14 S. 33 Ziff. 4.3; 2018: AB 14 S. 39 Ziff. 4.3; 2019: AB 14 S. 47 Ziff. 4.3; 2020: AB 14 S. 54 Ziff. 4.3]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2023, EL/22/572, Seite 11 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2022 (AB 18) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten ausgewiesen (BB 5 - 9; vgl. auch Beschwerde S. 7 Art. 3 Ziff. 2). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2023, EL/22/572, Seite 12 gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 16. Januar 2023 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 12 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3'000.-- (12 Stunden x Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 127.60 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 240.85 (7.7% auf Fr. 3'127.60) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3'368.45 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'400.-- (12 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 127.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 194.65 (7.7% von Fr. 2'527.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'722.25, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2023, EL/22/572, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'368.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'722.25 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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