200 22 538 IV FUE/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Dezember 2022 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin C.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 19. Juli 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2020 unter Hinweis auf mehrere Operationen, chronische Schmerzen, Verlust des Gehörs und eine psychische Erkrankung durch den Tod des Sohnes, bestehend seit dem XX.XX.2016, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (act. II 8, 24, 28 f., 34 f., 43 f., 46) und teilte am 28. August 2020 mit (act. II 41), zurzeit könnten keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden. Weiter liess die IVB die Versicherte durch das D.________ (nachfolgend: MEDAS) polydisziplinär in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Rheumatologie und Psychiatrie begutachten (Expertise vom 25. August 2021 inklusive Teilgutachten [act. II 62.1 - 62.8]). Anschliessend liess die IVB einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (Bericht vom 9. März 2022 [act. II 70]). Darin wurde ab Juli 2020 ein Status 50 % Erwerb und 50 % Haushalt ermittelt mit einer Einschränkung von 30.11 % im erwerblichen Bereich und einer Einschränkung von 2.1 % im Haushalt, womit ein gewichteter Invaliditätsgrad von 16 % resultierte. Ab August 2020 ergaben die Abklärungen einen Status 100 % Erwerb und einen Invaliditätsgrad von 34 %. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (act. II 71, 73 - 81) verneinte die IVB mit Verfügung vom 19. Juli 2022 (act. II 82) wie vorbescheidweise angekündigt den Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 13. September 2022 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführerin ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 3 August 2020 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin dahingehend die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als der Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2022 Gelegenheit mitzuteilen, ob mit Blick auf den in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag ein gemeinsamer Antrag vorliege. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 hält die Beschwerdeführerin am beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren auf Zusprache einer halben Invalidenrente fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2022 lud der Instruktionsrichter die C.________ unter Zustellung der relevanten Unterlagen zum Verfahren bei und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, worauf diese mit Eingabe vom 7. November 2022 verzichtete. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 19. Juli 2022 (act. II 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2022 (act. II 82), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs sowie der einzige Revisionsgrund (vgl. E. 5.7 hiernach) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100 - 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invaliden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 5 versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 6 Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. August 2021 mit Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Rheumatologie und Psychiatrie (act. II 62.1 - 62.8). Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. II 62.1/10 f. Ziff. 4.2): 1. Chronische migräniforme rechtshemisphärische Kopfschmerzen mit Hypästhesie und Hypalgesie im sensiblen Versorgungsgebiet des N. occipitalis minor und der Nn. auriculotemporalis und auriculus magnus rechts bei: St. n. Parazentese und Paukenröhrcheneinlage rechts, Septumplastik, Muschelreduktion und Nasennebenhöhleneingriff 05/2013 St. n. Tympanoplastik Typ I rechts 08/2013 St. n. Re-Tympanoplastik rechts 10/2013 bei Perforation ICD-10: G44.2, G58.8 2. Leichte Gangataxie mit Unsicherheit im Blindstrichgang unklarer Ätiologie DD: leichte peripher-vestibuläre Funktionsstörung ICD-10: R26.0 3. Funktionelle Taubheit rechts (ICD-10: H90.8) bei Zustand nach Paracentese und Paukenröhrcheneinlage rechts 30. Mai 2013 Zustand nach transkanalärer Tympanoplastik Typ I rechts 08/2013 Zustand nach transkanalärer Re-Tympanoplastik rechts 10/2013 bei Reperforation Zustand nach retroaurikulärer Conchaknorpel-Temporalisfaszien- Totalersatz des Trommelfells rechts 13. März 2015 Verdacht auf cochleäre Otosklerose rechts 4. Kombinierte Schwerhörigkeit links (ICD-10: H90.8) bei Zustand nach Tympanoplastik und Meatoplastik links 19. März 2004 5. Tinnitus (ICD-10: H93.1) mittelgradig kompensiert Zustand nach multiplen operativen Mittelohr-Revisionen 6. Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.0) Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen hielten die Gutachter in der Konsensbeurteilung fest (act. II 62.1/12 Ziff. 4.3), aufgrund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 7 der diskreten Gangataxie mit Unsicherheit im Strichgang sollten Arbeiten auf Leitern und Gerüsten bzw. Arbeiten mit Absturzgefahr vermieden werden. Aufgrund der chronischen migräniformen Kopfschmerzen sei von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. Im Rahmen der otoneurologischen Befunde, mit funktioneller Taubheit rechts und kombinierter Schwerhörigkeit links, bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm sowie ein intaktes Richtungshören voraussetzten, für die Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet seien. Des Weiteren sollten Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel, mit möglicher Zunahme der auditiven Schwierigkeiten sowie des Tinnitus, von der Beschwerdeführerin gemieden werden. Entsprechend den klinischen Befunden müssten nur bezüglich der TOS- Symptomatik (Thoracic Outlet Syndrome) Einschränkungen in funktioneller Hinsicht gemacht werden. Die Beschwerdeführerin könnte derzeit keine repetitiven oder ständigen Arbeiten oberhalb der Schulterhorizontale bezüglich des rechten Armes durchführen. Dies betreffe jedoch nicht die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin gemäss ihren Schilderungen. Ansonsten müssten keine funktionellen Auswirkungen aufgeführt werden. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus (act. II 62.1/13 f. Ziff. 4.7 f.), die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie seit zirka zehn Jahren zu 50 % im ... tätig sei. Sie habe ihr Pensum auf 100 % erhöhen wollen. Dies sei infolge des Todes ihres Sohnes, welcher verunglückt sei, nicht gelungen. Infolge der chronischen Kopfschmerzsymptomatik, welche anamnestisch seit Mai 2013 persistiere und sich bis anhin als therapieresistent erwiesen habe, sei von einem erhöhten Pausenbedarf von 10 % auszugehen. Infolge der leichten Gangataxie mit Unsicherheit im Blindstrichgang bestehe eine qualitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. So sollten Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit Absturzgefahr vermieden werden. Bezüglich des Zeitpunktes gehe Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, vom ersten operativen Eingriff im Bereich des rechten Ohres vom Mai 2013 aus. Seitens der otoneurologischen Befunde bestehe in der bisherigen Tätigkeit, unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen, im Rahmen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 8 auditiven Situation eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie sich einerseits bei der Arbeit ablenken könne, andererseits auch unter einer hohen Belastung stehe. Aufgrund der psychischen Belastung müsse eine Dauerbelastung angenommen werden mit emotional wechselhaften Zuständen, welche sie zeitweise nicht genügend kontrollieren könne, weswegen sie Erholungszeit benötige. Es könne daher angenommen werden, dass sie nicht in der Lage sei, ganztags eine genügende Leistung zu erbringen und sie Freiraum benötige. Eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit könne als Maximum eingestuft werden, es sei daher bei einer ganztägigen Arbeit von einer 50 %igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Haushalt verrichte sie weitgehend die anfallenden Tätigkeiten, nur sporadisch helfe die Tochter etwas mit, wie sie angebe. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe mindestens seit Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im November 2016, wobei anzunehmen sei, dass schon vorgängig seit dem Unfalltod des Sohnes im … 2016 diese Beeinträchtigung bestanden habe. Nach eingehender Konsensbesprechung sei der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführerin in der angestammten wie auch jeder anderen adaptierten Tätigkeit seit mindestens November 2016 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen attestiert werden müsse. Die Störung wirke sich bei jeder Tätigkeit aus, es sei nicht anzunehmen, dass bei einer anderen Tätigkeit eine höhere Leistung resultieren würde. 3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 9 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. August 2021 (act. II 62.1 - 62.8) erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet es in der medizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet. Dies namentlich in Bezug auf die lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff.) einer Persönlichkeitsänderung, die so begründet wurde, dass eine Überprüfung der Einhaltung der klassifikatorsichen Vorgaben möglich ist (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Die Persönlichkeitsänderung habe sich aus der PTBS aufgrund des Todes des Sohnes entwickelt und führe zu einem dauernden Zustand einer erhöhten Anspannung mit vegetativen Symptomen, affektiven Schwankungen und Dauerstress. Der dauernd vorhandene Anspannungszustand wirkt sich nach der einleuchtenden Beurteilung des psychiatrischen Experten wiederum negativ auf die körperlichen Symptome aus, indem sich die Kopfschmerzen verstärken, die typischerweise bei Anspannung auch stärker vorhanden sind (act. II 62.4/10 ff. Ziff. 6). Folglich steht in medizinischer Hinsicht gestützt auf die beweiskräftige Expertise zu Recht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.0) nach dem Unfalltod des Sohnes sowohl in der angestammten Tätigkeit als ... als auch in einer adaptierten Tätigkeit seit mindestens November 2016 bezogen auf ein Vollzeitpensum zu 50 % arbeitsunfähig ist (act. II 62.1/14 Ziff. 4.7 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 10 Hat sich die sachverständige Person bei der Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert und genügt ihr Gutachten den allgemeinen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), sind die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von den Organen der Rechtsanwendung grundsätzlich zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens (gemäss BGE 141 V 281) soll nicht stattfinden (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Mai 2020, 8C_213/2020, E. 4.3, vom 7. Februar 2020, 8C_423/2019, E. 3.2.3, und vom 22. Oktober 2019, 9C_520/2019, E. 7.1). Vorliegend haben sich die Experten an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert (vgl. insbesondere act. II 62.1/12 ff. Ziff. 4.3 ff.; act. II 62.4/10 ff. Ziff. 6 und 7.1 ff.). Namentlich haben sie die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt, wonach der Sachverständige substanziiert darzulegen hat, aus welchen medizinischpsychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368). Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS- Gutachter gemäss Expertise vom 25. August 2021 (act. II 62.1 - 62.8) ist somit – auch unter dem Gesichtspunkt der Indikatorenprüfung – vollumfänglich abzustellen. 3.4 Folglich ist auf der medizinischen Grundlage gemäss MEDAS- Gutachten vom 25. August 2021 (act. II 62.1 - 62.8) nachstehend (vgl. E. 4 und 5 hiernach) die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 11 einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 4.2 Gemäss Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. März 2022 (act. II 70/6 Ziff. 4.2) gab die Beschwerdeführerin zum Umfang der Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung an, sie habe immer das Ziel gehabt, das Arbeitspensum von 50 % zu erhöhen, wenn die Kinder älter und selbstständiger und soweit seien, dass sie selber zur rechten Zeit zur Schule gehen könnten. Als die Tochter dreizehn Jahre alt geworden sei, hätte sie ab dem neuen Schuljahr im August 2020 das Arbeitspensum gesteigert. Sie hätte das Arbeitspensum aus finanziellen Gründen, aber auch aus Freude an der Arbeit und zu ihrer Genugtuung erhöht. Sie hätte auf jeden Fall auf ein 100 %-Pensum gesteigert. Sie hätte eine Arbeitsstelle bevorzugt im ... oder vielleicht auch in ... gesucht. Sie hätte die Arbeitsstelle bei F.________ AG jedoch kündigen müssen, weil sie bei diesem Arbeitgeber nicht zu 100 % arbeiten könne. Auch im Rahmen der MEDAS- Begutachtung hatte die Beschwerdeführern gegenüber dem psychiatrischen Gutachter erwähnt, sie habe geplant, ihr Arbeitspensum zu erhöhen und bis zu 100 % zu arbeiten (act. II 62.4/6). 4.3 Mit Blick auf diese stimmigen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung, die im Einklang mit den gegenüber den Gutachtern gemachten Aussagen stehen, ist der Status von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt bis Ende Juli 2020 bzw. von 100 % Erwerbstätigkeit ab August 2020 zu Recht unbestritten (vgl. Beschwerde S. 3 III./Art. 1). 5. 5.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 12 5.1.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 13 Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 5.1.2 Gemäss aArt. 25 Abs. 1 IVV gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen unter anderem (lit. a) Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit oder (lit. c) Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen gemäss dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) und Taggelder der Invalidenversicherung. 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 14 Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2021 IV Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Der tatsächliche Verdienst kann nur dann als Grundlage für das Invalideneinkommen dienen, sofern er branchenüblich ist (SVR 2018 IV Nr. 24 S. 79 E. 6.1). 5.3 5.3.1 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 5.3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 15 dung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 5.4 Die Beschwerdeführerin ist seit mindestens November 2016 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. E. 3.3 hiervor) und die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug erfolgte im Januar 2020 (act. II 1), so dass in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.6 hiervor) der frühestmögliche Rentenbeginn auf Juli 2020 fällt. Auf diesen Zeitpunkt hin ist eine (erste) Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 5.5 5.5.1 Im erwerblichen Bereich hat die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen per Juli 2020 zu Recht auf den Verdienst bei der F.________ AG abgestellt und auf 100 % aufgerechnet (vgl. act. II 35 i.V.m. act. II 70/10 Ziff. 5.3; vgl. E. 5.1.1 hiervor), denn die Beschwerdeführerin hätte auch im Gesundheitsfall im Juli 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diese Stelle innegehabt. Dies ergibt ein Valideneinkommen von Fr. 47'319.--. 5.5.2 Für das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf das bei der F.________ AG erzielte Erwerbseinkommen abgestellt. Dies ist mit Blick auf das langjährige bzw. seit dem 25. Oktober 2011 bestehende, mithin stabile Arbeitsverhältnis sowie die Höhe des erzielten Einkommens (vgl. Lohnausweis 2020 [act. II 69/2]: Fr. 33'072.--), gestützt worauf erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit optimal ausschöpft bzw. keinen Soziallohn bezieht (vgl. act. II 35/5 Ziff. 5.2), nicht zu beanstanden (der entsprechende LSE-Tabellenlohn betrüge im Detailhandel lediglich Fr. 28'163.50 [Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47 Detailhandel, Frauen, Kompetenzniveau 1, Fr. 4'425.-- monatlich bzw. Fr. 53'100.-- jährlich; indexiert auf das Jahr 2020: Fr. 54'030.65 {Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016 - 2020; Ziff. 45 - 47 Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, Index 2018: 102.7 Punkte, Index 2020: 104.5 Punkte}; angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 16 im Wirtschaftszweig Ziff. 47 Detailhandel im Jahr 2020 von 41.7 Stunden {Fr. 54'030.65 : 40 h x 41.7 h}: Fr. 56'326.95 : 2 = Fr. 28'163.50]). Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, gemäss den Monatsübersichten (act. I 4) müsse sie sehr oft deutlich mehr als vier Stunden pro Tag arbeiten, was ihr gemäss gutachterlicher Einschätzung medizinisch unzumutbar sei, womit die Tabellenlöhne heranzuziehen seien (Beschwerde S. 7 III./Art. 4/Ziff. 2; Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 S. 1). Damit dringt sie nicht durch. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C/Ziff. 8) und was von der Beschwerdeführerin explizit anerkannt wird (Beschwerde S. 6 III./Art. 3/Ziff. 4), beträgt das Arbeitspensum im Durchschnitt zirka 50 %, was ihr gemäss Zumutbarkeitsprofil zumutbar ist. Daran ändert nichts, dass sie an gewissen Tagen mehr als vier Stunden arbeiten muss, hat sie doch den Tatbeweis erbracht, dass sie dies bewältigen kann und bestehen überdies keinerlei fachärztliche Berichte, die dies als unzumutbar bezeichneten. Abgesehen davon wird in der unbefristeten Vertragsänderung vom 25. Juni 2019 (act. I 6 Ziff. 3) die wöchentliche Arbeitszeit auf grundsätzlich 21 Stunden bestimmt, wobei diese explizit je nach Arbeitsanfall auf 25 Stunden pro Woche erhöht werden könne. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde S. 6 f. III./Art. 4 Ziff. 1), bei der Festsetzung des Invalideneinkommens seien nach aArt. 25 Abs. 1 lit. a und c IVV Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit genauso wenig als Erwerbseinkommen anzurechnen wie Erwerbsaufallentschädigungen. Den Buchungsjournalen des Jahres 2020 (act. I 4; vgl. auch die Lohnabrechnungen des Jahres 2020 [act. I 5]) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 die folgenden krankheitsbedingten Abwesenheiten aufwies: 11., 13. und 14. Januar 2020 total 18 Stunden; 17. Februar 2020 5.5 Stunden; 12., 13. und 15. bis 17. Juni 2020 total 22.5 Stunden. Weiter ergibt sich aus dem Lohnausweis und den Lohnabrechnungen für das Jahr 2020 (act II 69/2; act. I 5), dass für das besagte Jahr Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von Fr. 2'942.45 ausbezahlt wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 17 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 3 lit. C/Ziff. 8, zutreffend festgehalten hat, gehören Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit nicht zum Invalideneinkommen (aArt. 25 Abs. 1 lit. a IVV), hingegen kann der Lohnausfall, welcher durch eine bloss vorübergehende (und damit keine Invalidität auslösende) Krankheit verursacht ist, bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht abgezogen werden (Rz. 3057 des Kreisschreibens des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung). Mit Blick auf die vorstehend aufgeführten krankheitsbedingten Absenzen im Jahr 2020 von total 46 Stunden ist von lediglich vorübergehenden Absenzen auszugehen, womit kein entsprechender Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Was die Kurzarbeitsentschädigung betrifft, ist festzuhalten, dass gemäss dem in allen drei Sprachfassungen übereinstimmenden Wortlaut von aArt. 25 Abs. 1 lit. c IVV allein die Arbeitslosenentschädigungen ("des indemnités de chômage", "le indennità di disoccupazione") erwähnt werden, womit die Kurzarbeitsentschädigung nicht erfasst wird. Nichts Anderes ist der Kommentierung des per 1. Januar 1988 in Kraft getretenen aArt. 25 Abs. 1 lit. c IVV durch das BSV zu entnehmen (ZAK 1987 S. 456), wonach es sich bei den Arbeitslosenentschädigungen nicht um eigentliche Einkommen, sondern um Ersatzeinkommen handle. In Abgrenzung zu den Arbeitslosenentschädigungen spiegelt die Kurzarbeitsentschädigung sehr wohl die effektive Leistungsfähigkeit der versicherten Person wider bzw. stellt die Kurzarbeitsentschädigung kein blosses Ersatzeinkommen dar, woran nichts ändert, dass die Kurzarbeitsentschädigung etwas tiefer ausfällt als das ordentliche Einkommen. Ein Abzug der im Jahr 2020 ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von Fr. 2'942.45 fällt somit ausser Betracht. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C/Ziff. 8), dass auf den Bruttolohn gemäss Lohnausweis 2020 (act. II 69/2) nicht abgestellt werden kann, da im Bruttolohn auch die Kinderzulagen enthalten sind, welche nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen gehören (aArt. 25 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 4 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 18 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Unter Auslassung der Kinderzulagen beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 30'312.-- (Fr. 33'072.-- [Bruttolohn gemäss Lohnausweis 2020] - Fr. 2'760.-- [Kinderzulagen; 12 x Fr. 230.--]; act. II 69/2; act. I 5). 5.5.3 Somit ergibt die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen per Juli 2020 eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 35.94 % ([Fr. 47'319.-- - Fr. 30'312.--] / Fr. 47'319.-- x 100), womit eine gewichtete Einschränkung von 17.97 % resultiert (35.94 % x 0.5). 5.6 Für die Bestimmung der Einschränkung im Haushalt hat die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. März 2022 (act. II 70) abgestellt. 5.6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 5.6.2 Der Abklärungsbericht vom 9. März 2022 (act. II 70) ist voll beweiskräftig, da er von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der medizinischen Situation verfasst wurde. Sodann wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt und der Bericht ist bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen de-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 19 tailliert und plausibel begründet (vgl. E. 5.6.1 hiervor). Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson. Folglich liegt im Haushalt eine Einschränkung von 2.1 % vor (act. II 70/16), womit eine gewichtete Einschränkung von 1.05 % resultiert (0.5 x 2.1 %). 5.6.3 Nach dem Dargelegten ergibt die Invaliditätsbemessung per Juli 2020 einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.6 hiervor) von gerundet 19 % (17.97 % [Erwerb] + 1.05 % [Haushalt] = 19.02%; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). 5.7 Mit der Statusänderung per August 2020 zu 100 % Erwerb (vgl. E. 4.3 hiervor) liegt ein Revisionsgrund vor (vgl. E. 5.3 2 hiervor), womit auf diesen Zeitpunkt hin eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist. 5.7.1 Da die Beschwerdeführerin bei der F.________ AG das Pensum unbestrittenermassen nicht auf 100 % hätte erhöhen können (act. II 70/6 Ziff. 4.2), kann für die Bestimmung des Valideneinkommens das bei dieser Arbeitgeberin erzielte Einkommen nicht herangezogen werden. Folglich ist auf statistische Daten abzustellen. Auszugehen ist von den LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47 Detailhandel, Frauen, Kompetenzniveau 1, Fr. 4'425.-- monatlich bzw. Fr. 53'100.-- jährlich. Die Indexierung auf das Jahr 2020 ergibt einen Betrag von Fr. 54'030.65 (Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016 - 2020; Ziff. 45 - 47 Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, Index 2018: 102.7 Punkte, Index 2020: 104.5 Punkte); angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Wirtschaftszweig Ziff. 47 Detailhandel im Jahr 2020 von 41.7 Stunden resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 56'326.95 (Fr. 54'030.65 : 40 h x 41.7 h). Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. dazu BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3, 135 V 58 E. 3.1 S. 59; SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.2) ist, wie nunmehr zu Recht unbestritten ist (Beschwerde S. 4 f. III./Art. 2 Ziff. 2; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C/Ziff. 7), nicht vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 14. Oktober 2010, 9C_595/2010, E. 3.3.3). 5.7.2 Hinsichtlich der Bestimmung des Invalideneinkommens kann auf die bei der Invaliditätsbemessung per Juli 2020 gemachten Ausführungen ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 20 wiesen werden (vgl. E. 5.5.2 hiervor), womit auch per August 2020 von einem Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 30'312.-- auszugehen ist. 5.8 Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 46 % ([Fr. 56'326.95 - Fr. 30'312.--] / Fr. 56'326.95 x 100) = 46.19 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1), was ab August 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente gibt (vgl. E. 2.6 hiervor), denn die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV kommt nicht zur Anwendung, wenn die Rentenerhöhung nicht aufgrund einer Veränderung des Gesundheitszustandes erfolgt ist, sondern auf einen stabilisierten Kontext – hier den Statuswechsel – zurückzuführen ist (Rz. 4008.1 KSIH). 5.9 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2022 (act. II 82) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als ab 1. August 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009 wird beim Verzicht auf eine Kürzung der Parteientschädigung gemäss BGE 117 V 401 E. 2c 407 (vgl. dazu E. 6.2 hiernach) auch auf eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens verzichtet. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die teilweise unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 21 Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausrichtung einer halben Rente ab August 2020, zugesprochen wurde ihr ab August 2020 eine Viertelsrente (vgl. E. 5.9 hiervor). Vorliegend war somit das Quantitative der IV-Rente streitig und das gestellte Rechtsbegehren hat den Prozessaufwand nicht beeinflusst, weshalb hier keine Reduktion der Parteientschädigung vorzunehmen ist. Mit Kostennote vom 26. Oktober 2022 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 2'190.-- (8.76 h x Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 5.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 169.05 (7.7 % auf Fr. 2'195.30), total Fr. 2'364.35, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'364.35 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2022, IV/22/538, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. Juli 2022 insoweit abgeändert, als ab 1. August 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'364.35 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Beigeladenen vom 7. November 2022) - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beigeladenen vom 7. November 2022) - C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.