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Bern Verwaltungsgericht 03.01.2023 200 2022 531

3. Januar 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,307 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022

Volltext

200 22 531 AHV LOU/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Januar 2023 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Juli 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbständigerwerbende ab dem 1. Februar 2021 für die Tätigkeit "..." an (Akten der AKB [act. II] 12). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (act. II 5) qualifizierte die AKB die erwähnte Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit und stellte die Abrechnungspflicht der Sozialversicherungsbeiträge den Auftraggebern als Arbeitgeber in Bezug auf die Versicherte fest. Daran hielt die AKB auf Einsprache der Versicherten hin (act. II 4) mit Entscheid vom 20. Juli 2022 (act. II 1) fest. B. Mit Eingabe vom 13. September 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: a) Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. Juli 2022 sei vollumfänglich aufzuheben; Eventualiter: b) Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. Juli 2022 sei zur Neubeurteilung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit "..." der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2021. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 4 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 5 ser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2). 2.3 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177 E. 3.3 S. 183; SVR 2020 AHV Nr. 15 S. 43 E. 3.3). Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkassound Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber in den Hintergrund. Daher kommt der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 60 E. 2.3). 2.4 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 6 Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 146 V 139 E. 3.2 S. 142, 122 V 169 E. 3b S. 172). 3. 3.1 In der Anmeldung für Selbständigerwerbende vom 10. Juli 2021 (act. II 12) hielt die Beschwerdeführerin hinsichtlich "Auftraggeber/Kunde" fest (act. II 12/4 f. Ziff. 6.2), sie sei seit dem 23. Februar 2021 drei Stunden pro Woche für C.________ tätig; sie erledige Haus- und Gartenarbeiten, Einkäufe, die Abfallentsorgung und hole Medikamente beim Arzt ab. Die Kundin sei momentan nach einem Spitalaufenthalt in der Rehabilitation und befinde sich seit dem TT. MM 2021 wieder zu Hause. Am TT. MM 2021 sei sie einmalig während 8.75 Stunden für D.________ tätig gewesen; sie habe palliative Pflege und Lagerung (mittags und abends), die Pflege und Ankleidung der Verstorbenen sowie die Trauerbegleitung der Tochter nachts ausgeführt. Seit dem 28. April 2021 sei sie während zwei bis drei Stunden pro Woche für E.________ gemäss Auftragserteilung vom selben Tag tätig (vgl. act. II 12/19 [Arbeitseinsatz: "Betreuung und Pflege von E.________"]). Weiter sei sie seit dem 12. Mai 2021 eine Stunde pro Woche für F.________ tätig und führe das Duschen, die Körper- und Nagelpflege, das Bettbeziehen, die Verabreichung der Medikamente nach Anleitung des Kunden und die Betreuung aus. Ferner sei sie seit dem 20. Mai 2021 ein bis zwei Stunden pro Woche bei G.________ beschäftigt und nehme wichtige Erledigungen, die wegen der Gehbehinderung der Kundin nicht mehr selber erledigt werden könnten, wie z.B. Bankgeschäfte, Einkaufen, Kochen, Hausarbeiten usw., vor. Im Mai/Juni 2021 habe sie zudem einmalig bei H.________ einen Notfalleinsatz – mit Pflege, Betreuung, Hausarbeiten – geleistet, da eine Pflegerin/Betreuerin krankheitsbedingt ausgefallen sei. Sodann sei sie seit dem 24. Juni 2021 fünf bis zehn Stun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 7 den pro Woche für I.________ tätig und erledige Tätigkeiten, die wegen deren Sehbehinderung nicht mehr (allein) ausgeführt werden könnten, wie z.B. Begleitung beim Einkaufen, zum Optiker, zum Arzt und zur Podologin sowie das Waschen, Kochen und diverse Hausarbeiten. Neben der chronologischen Auflistung der Tätigkeiten zum Geschäftsaufbau (act. II 12/9-11) reichte die Beschwerdeführerin Honorar- oder Kundenrechnungen (act. II 12/12-26), Lieferantenrechnungen und Quittungen (betreffend Hygienemasken, Papier, "Flyer"-Versand, Werbung, Briefmarken, Telefonabonnement; act. II12/27-44), einen Auszug aus dem Kassabuch betreffend das Konto "Honorare" (act. II 12/45), Werbematerialien (act. II 12/84-95) und eine Inventarliste mit Investitionsbelegen (Arbeitskleidung und -schuhe, Schwesternuhr, Abonnement "..."; act. II 12/46-53) ein. Weiter reichte sie die Policen der Krankenversicherung mit Einschluss Unfalldeckung sowie der Berufs- und Haftpflichtversicherung (act. II 12/55-58), eine Buchhaltungs-Kontenaufstellung (act. II 12/60-63), Belege betreffend Geschäftskontoeröffnung mit Einzahlungsschein (act. II12/64 f.), Werbeaktivitäten (act. II 12/66-73) und investiertes Eigenkapital (act. II 12/74-80) ein. Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin zusätzlich ihre Zertifikate betreffend ... vom 10. Dezember 2015 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5) und "..." vom 12. Dezember 2015 (act. I 6), eine Kursbestätigung "..." vom 11. Januar 2018 (act. I 7), die Briefkastenbeschriftung (act. I 9) sowie ein "Gratis-Inserat" vom 9. Juni 2021 (act. I 10) ein. 3.2 Aus den Akten und Angaben ergibt sich damit, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin angebotenen und verrichteten Tätigkeiten (Begleitung/Unterstützung, [Grund-/Körper-]Pflege, Betreuung, Haus- und Gartenarbeiten usw.; act. II 12/4 f., 70, 91; vgl. auch <www..... ch>: Rubrik "ich biete…") um Dienstleistungen handelt. Im Zusammenhang mit der Aufnahme und Fortführung dieser Tätigkeiten hat die Beschwerdeführerin diverse Vorkehren bzw. Verrichtungen getroffen. Sie hat eine Internetseite mit dem Betreff "..." erstellt (vgl. <www.....ch>; act. II 12/53), eine Krankenversicherung mit Einschluss Unfalldeckung sowie eine Berufsund Haftpflichtversicherung abgeschlossen (act. II 12/55-58), ein Geschäftskonto eröffnet (act. II 12/64 f.) und zu Werbezwecken Flyer, Inserate sowie Fahrzeug- und Briefkastenbeschriftungen angefertigt (act. II 12/66- 73, act. I 9). Die Beschwerdeführerin nimmt damit nach aussen sichtbar in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 8 eigenem Namen und auf eigene Rechnung am wirtschaftlichen Verkehr teil – was überdies neben der Tatsache der abgeschlossenen Betriebsversicherung und dem Einschluss der Unfalldeckung in der Krankenversicherung – auch als Indiz für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos zu werten ist. Mit den erwähnten Vorkehren bekundet sie auch den Willen, sich durch regelmässige Akquisitionstätigkeit eine grössere Kundschaft zuzulegen sowie Einzelaufträge für wechselnde Kunden (wie etwa bei der Sterbe- und Trauerbegleitung, Unterstützung während Rehabilitation, Notfalleinsatz; act. II 12/4 f.; vgl. E. 3.2.1 hiernach) ausführen zu wollen und sich dadurch von der Mehrzahl der unselbständig auftretenden Hausdienstarbeitenden zu unterscheiden, die einzig für einen limitierten Kreis von wenigen Stammkunden tätig sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Mai 2020, 9C_757/2019, E. 4.2.1). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin (aktuell) kein Personal angestellt und keine Geschäftsräumlichkeiten angemietet hat (vgl. Beschwerde S. 11 f. Ziff. 3). Dies erscheint jedoch insbesondere mit Blick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin noch im Geschäftsaufbau befindet sowie unterbrochener Geschäftstätigkeit infolge Tod des ... (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 3) nachvollziehbar, denn für solche (eher) längerfristigen, beutenden Investitionen ist eine gute und beständige Auftragslage vorausgesetzt. Dass die Beschwerdeführerin zurzeit lediglich einen Geschäftsraum im eigenen Haus nutzt und kein eigenes Personal beschäftigt, schliesst eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Verneinung eines Unternehmerrisikos rechtsprechungsgemäss nicht aus (vgl. BGer 9C_757/2019, E. 4.2). 3.2.1 Unter diesen Umständen sind die beiden von der Beschwerdeführerin als einmalig bezeichneten Einsätze bei D.________ und H.________ ohne Weiteres als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Bei Ersterem umfasste die Tätigkeit am … und … 2021 eine palliative Begleitung, die Totenpflege sowie eine Trauerbegleitung von insgesamt bloss 8.75 Stunden, danach war der Einsatz abgeschlossen (vgl. dazu Rechnung vom 5. April 2021 inkl. Arbeitsrapport; act. II 12/16 f.). Bei Letzterem handelte es sich um einen Notfalleinsatz im Mai und Juni 2021 infolge krankheitsbedingtem Ausfall der zuständigen Pflegerin/Betreuerin, wobei eine Abrechnung vom 6. Juni 2021 (act. II 12/24) einzig für die Zeit vom 1. bis 5. Juni 2021 mit einem fakturierten Stundentotal von 28.5 in den Akten liegt, nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 9 aber eine solche für den Einsatz im Vormonat. Aufgrund der gemäss Kontenblatt betragsmässig nicht wesentlich divergierenden Honorarforderungen (vgl. Einträge vom 9. und 14. Juni 2021, "Haben" Fr. 1'278.-- bzw. Fr. 1'026.--) dürfte der Einsatz im Mai 2021 nicht wesentlich anders abgelaufen sein. Das Dahinfallen dieser beiden kurzandauernden Erwerbsverhältnisse kann nicht mit dem Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person gleichgesetzt werden. Dies zumal die Einsätze im ersten Fall infolge des unmittelbar bevorstehenden Todes der Kundin und im zweiten Fall bis zur wieder hergestellten Einsatzfähigkeit der zuständigen Pflegerin/Betreuerin offenkundig spontan und befristet erfolgten. Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor) – eine regelmässige und zielgerichtete Akquisitionstätigkeit aus, was sich auch darin zeigt, dass die beiden Einsätze zeitlich nacheinander erfolgten. Auch ist davon auszugehen, dass Kunden bei einer Begleitung bzw. Betreuung im Rahmen des Ablebens oder eines Notfalleinsatzes, mithin wenige Stunden dauernden Einsätzen, keine arbeitgeberähnliche Stellung mit dem damit verbundenen Aufwand einnehmen wollen. 3.2.2 Was die fünf anderen Verhältnisse mit regelmässigen wöchentlichen Einsätzen bei C.________, E.________, F.________ (act. II 12/4), G.________ und I.________ (act. II 12/5) anbelangt, kommt in Anbetracht der hier bestehenden Ausgangslage – mit Dienstleistungstätigkeiten mit weder vergleichsweise besonders grossen Investitionen noch der Bezahlung von Angestelltenlöhne (vgl. E. 3.2 hiervor) – dem Merkmal der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit entscheidende Bedeutung zu (vgl. E. 2.3 hiervor). Nach den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung für Selbständigerwerbende liegen keine schriftlichen Verträge vor; die Einsätze würden laufend in gegenseitigem Einvernehmen mündlich, nach Rücksicht auf die zeitliche Verfügbarkeit und die Kundenbedürfnisse abgemacht (act. II 12/6). Die der Anmeldung beigelegten Abrechnungen und Rapporte betreffend die erwähnten Personen geben Auskunft über die durchgeführten Tätigkeiten wie Transporte, Einkauf/Besorgungen, Gartenarbeiten, Betreuung/Begleitung, Körperpflege, Hausarbeiten usw. (act. II 12/14 f., 18-23, 25 f.). Ein konkretes Weisungsrecht der auftraggebenden Person, wie die Arbeiten auszuführen sind, lässt sich diesen nicht entnehmen. Daraus ersichtlich wird jedoch,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 10 dass zu Beginn jeder Tätigkeitsaufnahme jeweils eine (kostenlose) Besprechung (und Vorstellung) stattfindet. Dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben in gegenseitiger Absprache wahrnimmt und – obschon sie gemäss Internetauftritt und den Leistungsbeschrieben in den Rechnungen im Bereich "..." auf die Kundenwünsche Rücksicht nimmt – sie sich auf Augenhöhe mit den jeweiligen Vertragspartnern befindet und nicht in einem Unterordnungsverhältnis. Die Beschwerdeführerin stellt denn auch für die erbrachten Leistungen eigene Rechnungen für zeitlich unterschiedlich lange (teils monatsübergreifende) Perioden (act. II 12/14, 18, 20, 22, 25). Damit trägt sie auch selbst das Inkasso- und Delkredererisiko, was für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Des Weiteren führt sie die pflegerischen Tätigkeiten zwar bei den Kunden vor Ort aus, kommt aber für die Berufskleidung und -mittel sowie Hygieneartikel selber auf (act. II 12/9, 28,47-51). Zudem nutzt sie einen eigenen Wagen, den sie laut ihren Abrechnungen für ihre Einsätze verwenden muss (Fahrten, Transporte). Anhaltspunkte für eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin, ihre Dienste regelmässig für dieselbe Vertragspartei zu erbringen, oder ein Konkurrenzverbot bestehen keine. Insgesamt steht eine betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorische Abhängigkeit im Hintergrund und es kann nicht von einer arbeitsorganisatorischen Integration in die jeweiligen Haushalte ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin Einsätze jederzeit auch ablehnen und eine andere bzw. zusätzliche Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Der Wegfall eines der erwähnten Vertragsverhältnisse ist demnach nicht vergleichbar mit einem Stellenverlust einer unselbständig erwerbenden Person. Unter Würdigung der gesamten Umstände überwiegen die Merkmale, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen – namentlich das Treffen wesentlicher Vorkehren um nach aussen sichtbar für eine unbestimmte Anzahl Kunden als Selbständigerwerbende tätig zu sein (vgl. E. 3.2 hiervor) und die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit bzw. das Nichtbestehen eines Subordinationsverhältnisses gegenüber ihren Vertragspartnern. Mithin ist auch für die besagten Vertragsverhältnisse mit regelmässig wöchentlichem Einsatz von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. 3.3 Nach dem Dargelegten überwiegen hinsichtlich der zur Diskussion stehenden einmaligen wie regelmässigen Tätigkeiten die Merkmale für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 11 Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 (act. II 1) ist deshalb in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeiten für C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ (act. II 12/4 f.) ab dem 1. Februar 2021 als selbständig Erwerbende zu qualifizieren. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Honorarnote vom 19. Oktober 2022 macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von Fr. 4'200.-- bzw. 14 Stunden à Fr. 300.-- zuzüglich Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan 2023, AHV/22/531, Seite 12 lagen von Fr. 126.-- (3 % von Fr. 4'200.--) und Mehrwertsteuer (7.7 % von Fr. 4'326.--) im Betrag von Fr. 333.10, total Fr. 4'659.10 geltend. Der veranschlagte Aufwand erscheint mit Blick auf den sowohl hinsichtlich des Sachverhalts wie auch rechtlich wenig umfangreichen Prozessgegenstand, den dadurch gebotenen Aufwand sowie insbesondere auch im Vergleich zu gleich bzw. ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Mit Blick auf die gesamten Umstände und unter Berücksichtigung des erfolgten einfachen Schriftenwechsels wird vorliegend die Parteientschädigung ermessenweise auf pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. Juli 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeiten für die in E. 3.2.1 bis 3.3 erwähnten Personen ab dem 1. Februar 2021 als selbständig Erwerbende zu qualifizieren. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2023, AHV/22/531, Seite 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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