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Bern Verwaltungsgericht 13.09.2022 200 2022 527

13. September 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·749 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Eingabe vom 12. September 2022

Volltext

200 22 527 EL FUE/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Zwischenentscheid des Einzelrichters vom 13. September 2022 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Versicherter gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Versicherungsträgerin betreffend Eingabe vom 12. September 2022

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, EL/22/527 Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Bern den Anspruch des A.________ (Versicherter) auf Ergänzungsleistungen (EL) ab 1. August 2022 bis auf weiteres.  Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 12. September 2022 beantragt der Versicherte sinngemäss die Auszahlung von EL ab 1. August 2022. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung.  Prozessvoraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen) sind die prozessrechtlichen Erfordernisse, die vorhanden sein müssen, damit der Richter zu der Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung beziehen kann. Die Zuständigkeitsordnung ist Sache des Gesetzes. Sie ist zwingender Natur. Ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist als Rechtsfrage von der entscheidenden Instanz von Amtes wegen zu prüfen (vgl. zum Ganzen FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 71 ff.; BGE 134 V 269 E. 2.2 i.f. S. 271 mit Hinweis).  Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (vgl. auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung auf S. 4 der Verfügung vom 15. Juli 2022). Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren (BVR 2020 S. 155). Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (SVR 2006 ALV Nr. 13 S. 44 E. 2.2.2 mit Hinweisen).  Im vorliegenden Verfahren wurde keine prozess- oder verfahrensleitende Verfügung angefochten und es wurde gemäss Auskunft der

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, EL/22/527 Seite 3 Ausgleichskasse vom 12. September 2022 kein Einspracheentscheid in dieser Sache erlassen.  Da kein anfechtbarer Einspracheentscheid vorliegt, ist das angerufene Gericht für die materielle Behandlung der Eingabe vom 12. September 2022 funktionell nicht zuständig.  Zwischen Versicherungsgericht und Versicherungsträger besteht eine aus einem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz herrührende Weiterleitungspflicht (vgl. Art. 30 ATSG sowie THOMAS ACKERMANN, Abriss über den Sozialversicherungsprozess im Kanton Bern, BVR 2015 S. 368). Eine Verfügung, wonach die angerufene Instanz nicht zuständig ist, schliesst für diese Instanz das Verfahren grundsätzlich ab. Trotzdem handelt es sich um eine – wenn auch atypische – Zwischenverfügung, weil mit dem Entscheid über die Zuständigkeit das Verfahren zwar für die Behörde, nicht jedoch für die beteiligten Parteien abgeschlossen ist. Dieses wird von der dafür zuständigen Behörde weitergeführt (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 187 Fn. 1016; MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2020, Art. 61 N. 19). Die Eingabe vom 12. September 2022 ist deshalb ohne Verzug von Amtes wegen an die Ausgleichskasse des Kantons Bern weiterzuleiten zur Prüfung, ob der Versicherte mit seiner Eingabe Einsprache erheben wollte.  Ein Schriftenwechsel ist unter diesen Umständen nicht durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] e contrario).  Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen (Art. 111 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VRPG e contrario).

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2022, EL/22/527 Seite 4  Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG sowie Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe vom 12. September 2022 funktionell nicht zuständig ist. 2. Die Akten werden von Amtes wegen an die Ausgleichskasse des Kantons Bern weitergeleitet im Sinne der Erwägungen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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