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Bern Verwaltungsgericht 05.01.2023 200 2022 521

5. Januar 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,957 Wörter·~30 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 6. Juli 2022

Volltext

200 22 521 IV KOJ/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Januar 2023 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Juli 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 1999 unter Hinweis auf die Folgen eines im November 1994 erlittenen Unfalls ("Instabiler Rücken; versteiftes Beckengelenk; Schmerzen im Knie") bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 14 S. 7). Nachdem die Versicherte sowohl eine Lehre als ... als auch in der weiteren Folge eine (von der IVB gewährte) erstmalige berufliche Ausbildung (Vorbereitung auf eine ...lehre) gesundheitsbedingt abgebrochen hatte (act. II 1 S. 6; 4 S. 5; 28; 30 S. 1), sprach die IVB ihr mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 4. Dezember 2001 (act. II 44 S. 3 ff.) rückwirkend ab 1. April 1999 eine (auf einem Invaliditätsgrad von 100% basierende) ganze Invalidenrente zu. Diese wurde im Februar 2003 (act. II 55) sowie im August 2006 (act. II 72) bestätigt. Vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2010 absolvierte die Versicherte eine Ausbildung zur ... (act. II 87 S. 6 f.), und trat am 1. August 2010 bei der C.________ eine 40%-Stelle als ... an (act. II 86 S. 2). Mit Mitteilungen vom 26. November 2010 (act. II 94) und 25. Februar 2013 (act. II 112) bestätigte die IVB den bisherigen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 83% respektive 75%. Nachdem die Versicherte zwischen Juni 2014 und Juni 2016 im Zuge einer zwischenzeitlich aufgetretenen Panikstörung keiner Arbeit mehr nachgegangen war (act. II 128 S. 3), war sie ab 1. Juli 2016 im D.________ als "..." (act. II 118 S. 5) tätig bzw. trat am 1. Juni 2017 in der E.________ eine 40%-Stelle an (act. II 129 S. 2 ff.). Mit Mitteilung vom 11. Juli 2017 (act. II 131) bestätigte die IVB den bisherigen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 75%. Zudem sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2020 (act. II 135) für den im … 2020 geborenen Sohn (act. II 148 S. 1) ab … 2020 eine Kinderrente zur Invalidenrente zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 3 A.b. Im April 2021 leitete die IVB eine weitere Revision von Amtes wegen ein (act. II 136). Sie klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (act. II 160 S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 26. April 2022 (act. II 161) stellte die IVB der Versicherten, welche von März 2020 bis Ende Januar 2022 wiederum bei der D.________ (im Umfang von 10%) sowie zusätzlich seit Juni 2021 bei der F.________ (im Umfang von 30% bzw. ab Februar 2022 von 40%) als ... angestellt war respektive ist (vgl. act. II 155 S. 2; 159 S. 2; 160 S. 5), bei einem nach der gemischten Methode (Erwerb: 40%, Haushalt: 60%) ermittelten Invaliditätsgrad von 30 bzw. 29% die Aufhebung der Invalidenrente per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (act. II 165), woraufhin die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes einholte (act. II 168). Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 (act. II 169) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 7. September 2022 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2022 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 6. Juli 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zur korrekten Ermittlung des Status und anschliessender Rentenberechnung, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Juli 2022 (act. II 169). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der IV und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht auf das Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2022 (act. II 169), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen erfolgte die revisionsrelevante Änderung im massgeblichen Sachverhalt vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 3.2 sowie E. 6.4.1 und E. 6.5.1 hinten), weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Ziff. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 6 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 7 3. 3.1 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 4. Dezember 2001 (act. II 44 S. 3 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zu. Diese wurde mehrfach (revisionsweise) bestätigt (act. II 55; 72; 94; 112; 131). Dabei steht fest, dass die Verfügung vom 4. Dezember 2001 auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht (BGE 133 V 108). Inwieweit dies auch auf die (den bisherigen Rentenanspruch bestätigende) Verfügung vom 5. Februar 2003 (act. II 55) bzw. die späteren formlosen Mitteilungen (act. II 72; 94; 112; 131) zutrifft, welche in Bezug auf den massgeblichen Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.3.4 vorne) einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen wären (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1), wenn – wie hier – keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), kann offen bleiben, da der hier massgebliche Revisionsgrund zeitlich ohnehin nach den besagten Verwaltungsakten liegt und insoweit im Hinblick auf alle diese Zeitpunkte zu einer Änderung führt (vgl. E. 3.2 sogleich). Demnach bilden massgebende Vergleichszeitpunkte im vorliegenden Revisionsverfahren die Verfügung vom 4. Dezember 2001 und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2022 (vgl. E. 2.3.4 vorne). 3.2 Die Beschwerdeführerin gebar im … 2020 einen Sohn (act. II 148 S. 1), welchen sie alleinerziehend betreut (act. II 160 S. 2). Ein dadurch bedingter (auch vorliegend erfolgender) Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gilt seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung auch bei einer dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 analogen Konstellation als Revisionsgrund (BGE 147 V 124; vgl. auch E. 2.3.2 vorne). Dies ist denn auch unbestritten. In der Folge ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 2.3.3 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 8 4. Die Beschwerdegegnerin legte im Rahmen des Einkommensvergleichs respektive beim Invalideneinkommen eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 40% in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als ... zugrunde (act. II 169 S. 1 i.V.m. act. II 160 S. 8-10). 4.1 4.1.1 Im polydisziplinären Gutachten der G.________ (nachfolgend MEDAS) vom 31. Dezember 2013 (act. II 128 S. 26-99), welches vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers in Auftrag gegeben wurde, wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (S. 43 f.): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronisches lumbovertebrales- bis ischialgiformes Schmerzsyndrom bei medianer, links paramedianer rezessaler Bandscheibenhernie LWK4/5 mit Zeichen eines Anulusrisses und Kontakt zur Wurzel L5 links (ICD-10 M51.1) mit/bei - St. n. Überrolltrauma durch ... am TT. November 1994 mit - Iliosakralgelenk-Luxation rechts mit begleitenden komplexen Beckenfrakturen (ICD-10 S32.89) mit/bei - St. n. offener Reposition und Plattenfixation der ISG-Luxation am 4. November 1994 2. Intermittierendes cervicocephales und cervicobrachiales, nichtradikuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) mit/bei - St. n. Verdacht auf Commotio cerebri am TT. November 1994 bei - St. n. Überrolltrauma durch ... am TT. November 1994 3. Anpassungsstörung 4. Leichte kognitive Funktionsstörung gemäss H.________-Gutachten vom 24. November 2004 (vgl. dazu act. II 65 S. 9) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Sekundäre Fibromyalgie 2. Episodische Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) 3. Hallux valgus rechts 4. St. n. schalenförmig wenig dislozierter Calcaneus-Fraktur rechts (ICD-10 S92.0) bei St. n. Überrolltrauma am TT. November 1994 5. Unfallfremde, beidseitige Retroversion des Acetabulums, aktuell ohne Impingementproblematik 6. Diskrete Neuropathie des N. cutaneus femoris lateralis rechts (ICD-10 G57.1) 7. Anamnestisch beschriebene posttraumatische Belastungsstörung mit Restsymptomatik (ICD-10 F43.1) 2004 8. Selbstunsichere ängstliche vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 F61.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 9 Die aktuelle Tätigkeit als ... in einer ... könne von der Beschwerdeführerin im Umfang von 40% mit zusätzlicher Leistungseinbusse von 25% ausgeführt werden. Es bestehe grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 40% mit zusätzlicher Leistungseinbusse von 25% für körperlich angepasste, leichte, überwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten. Körperliche Schwerarbeit könne die Beschwerdeführerin ebenso wie körperlich mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr ausführen (S. 29). Die zeitliche Einschränkung könne durch die chronische Schmerzsymptomatik lumbal und die Schmerzsymptomatik im Rahmen des aktuellen Bandscheibenvorfalls sowie aufgrund der neurologischen Diagnose eines chronischen cervicocephalen Schmerzsyndroms begründet werden. Die zusätzliche Leistungseinbusse begründe sich mit dem schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die wahrscheinlich gelegentlich anfallenden mittelschweren Tätigkeitsanteile nicht bewältigen könne (S. 45 f.). Berufsmassnahmen könnten nicht empfohlen werden, da die Beschwerdeführerin in optimal angepasster Tätigkeit eingegliedert sei (S. 29). 4.1.2 Im Bericht vom 29. Oktober 2017 (act. II 155 S. 2 ff.) hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, der Grund der Teilzeitanstellung sei seit dem letzten Bericht vom 28. Juni 2017 unverändert (S. 3). Darin stellte der behandelnde Arzt im wesentlichen dieselben Diagnosen wie im MEDAS-Gutachten (act. II 128 S. 2). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40% bei 75% Leistung (S. 3). 4.2 Zwar wurde das MEDAS-Gutachten im Auftrag des Haftpflichtversicherers erstellt. Indessen haben die darin neben den unfallbedingten aufgeführten unfallfremden Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. act. II 128 S. 44 f.), so dass auf das Gutachten auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht abgestellt werden kann (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Dies gilt umso mehr, als eine seit dessen Erstellung wesentliche und dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht vorliegt respektive die Berichte von Dr. med. I.________ insoweit im Wesentlichen unveränderte Verhältnisse ausweisen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür und es wird auch nicht geltend gemacht, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 10 die zwischenzeitlich (zwischen Juni 2014 und Juni 2016) in Erscheinung getretene psychische Dekompensation (vgl. act. II 128 S. 3, 6, 22-24) oder der zwischen März und … 2020 diagnostizierte Schwangerschaftsdiabetes (act. II 155 S. 3; 160 S. 3) im weiteren Verlauf noch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgeübt hätten. Schliesslich bezog sich Dr. med. I.________ im Bericht vom 28. Juni 2017 bei der Quantifizierung des funktionellen Leistungsvermögens zwar auf die Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.1.2 vorne); indessen ist aufgrund des Gesamtkontextes ohne weiteres ersichtlich, dass er hierbei eine Arbeitsfähigkeit von 40% (mithin eine Arbeitsunfähigkeit von 60%) bescheinigen wollte und nicht umgekehrt, da – wie dargelegt – aufgrund seiner übrigen Ausführungen keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass er eine höhere Arbeitsfähigkeit als bisher attestieren wollte. Demnach ist der Invaliditätsbemessung (im erwerblichen Bereich) mit der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsfähigkeit von 40% in Bezug auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als ... zugrunde zu legen. Dies ist denn auch unbestritten. 5. Streitig ist der Status der Beschwerdeführerin. 5.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG). 5.2 In der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2022 (act. II 169) legte die Beschwerdegegnerin der Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Status von 40% Erwerb und 60% Haushalt zugrunde (S. 2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei intakter Gesundheit würde sie einem erwerblichen Pensum von 60-70% bzw. 65% nachgehen (Beschwerde, S. 6, 10). 5.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 11 einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 5.4 Zur sozialen Situation der Beschwerdeführerin wurde im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 13. April 2022 (act. II 160 S. 2 ff.) festgehalten, sie sei ledig und Mutter eines im … 2020 geborenen Sohnes. Ihr Partner und Kindsvater lebe und arbeite in .... Die Vaterschaft sei provisorisch anerkannt und von der Behörde eingetragen worden. Sie seien bis heute unfreiwillig voneinander getrennt (S. 3). Bei der Erhebung zu den erwerblichen und häuslichen Verhältnissen gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie ohne gesundheitliche Einschränkung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, gemäss Abklärungsbericht vom 13. April 2022 an, ihr falle diese Frage schwer bzw. sie könne diese Frage nicht beantworten. Die Beschwerdeführerin habe aber weiter ausgeführt, dass sie von ihrem Gefühl her eigentlich Vollzeitmutter sein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 12 möchte. Weil sie alleinerziehende Mutter sei, sei es ihr aber nicht möglich. Sie wolle Mutter sein und für ihren Sohn da sein, habe sie angefügt. Sie habe nicht ein Kind, damit sie dann 80% oder 90% auswärts arbeite. Dies sei nicht ihre Einstellung. Sie würde keinesfalls – auch bei guter Gesundheit – ein höheres Arbeitspensum als 40% ausserhäuslich in der ... arbeiten. Auf die Frage, ob sie denn mit dem 40%-Verdienst durchkäme, habe sie klar angegeben, dass es ihr nicht ausreichen würde. Sie habe gesagt, dass sie akzeptieren müsste, dass sie eine gewisse Zeit vom Sozialdienst ergänzend zum erzielten Erwerbseinkommen finanziell abhängig wäre. Ihr Sohn werde ein Tag in der Woche von einer Tagesmutter betreut. Am Dienstag werde er durch ... gehütet (S. 6). 5.5 5.5.1 Was die gemäss Abklärungsbericht gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Status anbelangt, so ist der Abklärungsfachperson beizupflichten, wenn sie festhielt, dass die Beschwerdeführerin zur Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall "klare Angaben" habe machen können bzw. in der Lage gewesen sei, diese Frage "einwandfrei zu erfassen" (act. II 160 S. 6). Dass die Beantwortung dieser Frage der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Biographie schwerfiel, ist nachvollziehbar und verständlich. Daraus sowie aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus (ganz überwiegend) somatischen Gründen nie eine Vollzeittätigkeit hatte aufnehmen können, lässt sich jedoch nicht ableiten, sie habe Bedeutung und Tragweite der (hypothetischen) Statusfrage überhaupt nicht erkennen können, wie dies beschwerdeweise geltend gemacht wird (S. 6). Soweit die beweismässige Relevanz persönlicher Angaben von versicherten Personen zur Statusfrage gemäss Rechtsprechung bei Vorliegen geistiger Behinderungen und Intelligenzminderungen herabgesetzt ist (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Dezember 2021, 8C_247/2021, E. 5.3 und vom 4. Juli 2017, 9C_281/2017, E. 3.4.1), trifft das auf die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht zu. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren effektiv im ersten Arbeitsmarkt tätig ist (vgl. act. II 160 S. 4 f.), womit ihr die Beantwortung der Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall (im Sinne einer hypothetischen Willensentscheidung) nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 13 ein unrealistisches Mass an Abstraktionsvermögen und Vorstellungskraft abverlangte. Sie hat diese Frage denn auch durchaus differenziert beantwortet, wobei ihre Angaben (von ihrem Gefühl wolle sie eigentlich Vollzeitmutter sein; sie habe nicht ein Kind, damit sie dann 80% oder 90% auswärts arbeite; sie würde auch bei guter Gesundheit nicht ein höheres Arbeitspensum als 40% ausserhäuslich in der ... arbeiten) klar in die Richtung einer im hypothetischen Gesundheitsfall 40%igen Erwerbstätigkeit weisen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie habe gegenüber der Abklärungsfachperson angegeben, im Gesundheitsfall 60-70% zu arbeiten (act. II 165 S. 4; Beschwerde, S. 6), so ist dies einerseits widersprüchlich, da sie nach der beschwerdeweisen Darstellung ja nicht in der Lage gewesen sein will, die Frage überhaupt zu verstehen. Andererseits findet diese Darstellung aber auch keine Stütze in den Akten und sie wird in der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 28. Juni 2022 ausdrücklich bestritten (act. II 168 S. 3). Demnach ist gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachperson von einer im hypothetischen Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit von 40% auszugehen. 5.5.2 Zu keinem anderen Ergebnis führt die Würdigung der gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (vgl. E. 5.3 vorne): So unterstreicht die berufliche Biographie (Beschwerde, S. 7 f., Ziff. 3.2) das generell grosse Engagement der Beschwerdeführerin, welches sie jedoch nicht nur im erwerblichen Bereich, sondern gerade auch für die Betreuung ihres Kindes für sich in Anspruch nimmt (vgl. E. 5.5.1 vorne). Dabei kann ein grosses berufliches Engagement auch im Rahmen einer Teilzeittätigkeit gegeben sein, weshalb dieser Punkt entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 8, Ziff. 3.2) der Annahme eines Teilzeitpensums im Gesundheitsfall in keiner Weise entgegensteht. Im Übrigen ist die Unterstützung bei der Kinderbetreuung im Rahmen eines 40%-Pensums organisiert (je ein Tag durch ... und eine Tagesmutter [act. II 160 S. 6]), was es der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ermöglicht (act. II 148 S. 1), dass sie ihrer beruflichen Tätigkeit in einer ... nachgehen kann. Darüber hinaus ist jedoch zu beachten, dass der Kindsvater in ... lebt und arbeitet (vgl. E. 5.4 vorne) und eine (weitergehende) Betreuung des Soh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 14 nes seinerseits damit nicht in Frage kommt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, "bei Bedarf" verfüge sie über eine Betreuungsmöglichkeit an ihrem Arbeitsplatz (Beschwerde, S. 8, Ziff. 3.3), wird dies nicht aktenmässig untermauert und vermöchte, selbst wenn dies zuträfe, für sich genommen kein höheres Erwerbspensum zu begründen. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die finanzielle Notwendigkeit, indem sie vorbringt, dass sie bei einem Arbeitspensum von 40% im Gesundheitsfall auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen wäre (Beschwerde, S. 8 f., Ziff. 3.4). Nach der höchstrichterlichen Praxis kommt (auch) den wirtschaftlichen Verhältnissen keine alleinentscheidende Bedeutung zu, selbst dann nicht, wenn im Falle der Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit das Existenzminimum unterschritten wird (Entscheid des BGer vom 15. März 2022, 8C_669/2021, E. 5.3.2). Nichts Anderes hat unter den gegebenen Umständen vorliegend zu gelten: Zwar gab die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht auf die Frage, ob sie denn mit dem 40%-Verdienst durchkäme, an, dass es ihr nicht ausreichen würde. Indessen habe sie gesagt, dass sie akzeptieren müsste, eine gewisse Zeit vom Sozialdienst ergänzend zum erzielten Erwerbseinkommen finanziell abhängig zu sein (vgl. E. 5.4 vorne). Daraus ist zu schliessen, dass die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entgegen der beschwerdeweisen Darstellung kein Indiz für die Annahme einer im Gesundheitsfall 40% übersteigenden Erwerbstätigkeit darstellen. 5.6 Zusammenfassend ist der Sachverhalt hinsichtlich der Statusfrage rechtsgenüglich abgeklärt und der eventualiter beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen bedarf es in antizipierter Beweiswürdigung nicht (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Demnach ist in Würdigung der persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch den Abklärungsdienst sowie aufgrund ihrer gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ein im hypothetischen Gesundheitsfall ausgeübtes 40%- Erwerbspensum und in der Folge ein Status von 40% Erwerb und 60% Haushalt überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. E. 5.3 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 15 6. 6.1 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleichsmethode) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 6.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Fak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 16 toren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). 6.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person dabei eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2021 IV Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 6.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 17 6.4 Die Beschwerdeführerin stellt die Berechnung des Invaliditätsgrades für den erwerblichen Bereich – im Ergebnis zu Recht (vgl. E. 6.4.4 hinten) – nicht in Frage. Dennoch ist Folgendes zu bemerken: 6.4.1 Aus dem Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 13. April 2022 folgt, dass die Beschwerdegegnerin zwei Einkommensvergleiche für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Januar 2022 sowie für die Zeit ab Februar 2022 durchführte (vgl. act. II 160 S. 9 f.). Dies deshalb, weil sie in Bezug auf die per 1. Februar 2022 erfolgte Pensumerhöhung (von 30 auf 40%) bei der F.________ offensichtlich von einem Revisionsgrund ausging. Zwar stellt diese Anpassung des Arbeitsvertrages eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, jedoch wird bereits für die vorherige Zeit von einem Pensum von 40% ausgegangen, weshalb insoweit der Rentenanspruch gar nicht beeinflusst werden kann (vgl. E. 2.3.2 vorne) und somit kein Revisionsgrund vorliegt. 6.4.2 Im Weiteren steht in Bezug auf das Valideneinkommen mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; vgl. Sachverhalt lit. A) sowie mit Blick auf die Angaben gegenüber dem Abklärungsdienst fest, dass die Beschwerdeführerin auch im hypothetischen Gesundheitsfall als ... tätig wäre (act. II 160 S. 6). Weil die Beschwerdeführerin ihre Arbeitgeber in der Vergangenheit – zuletzt per Februar 2022 – wiederholt wechselte (vgl. act. II 160 S. 4 f.), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Tabellenlöhne gemäss LSE abgestellt (vgl. E. 6.2.1 vorne), wobei sie die LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 182), Position 86-88 (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen zu Ziff. 889100, abrufbar unter <www.bfs.admin.ch>), Frauen, Kompetenzniveau 2, zugrunde legte. Damit beläuft sich das massgebliche (an die betriebsübliche Arbeitszeit angepasste und aufindexierte) Valideneinkommen auf Fr. 65'485.30 (Fr. 5'170.-- x 12 / 40 x 41.3 / 103.1 x 105.4). 6.4.3 Hinsichtlich des Invalideneinkommens setzte das Abstellen auf das im D.________ sowie in der F.________ erzielte effektive Einkommen (vgl. act. II 160 S. 9) besonders stabile Arbeitsverhältnisse voraus (vgl. E. 6.2.2 vorne), was jedoch dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 6.4.2 vorne) hier nicht zutrifft. Folglich ist auch beim Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne http://www.bfs.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 18 gemäss LSE 2018 abzustellen, wobei mit Blick auf die medizinischtheoretischen Feststellungen die Tätigkeit als ... (im Umfang eines 40%- Pensums) als den Leiden ideal angepasst zu betrachten ist (vgl. E. 4.2 vorne). Folglich ist in Bezug auf das Invalideneinkommen auf dieselbe Tabellenposition abzustellen. Eines leidensbedingten Abzugs (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) bedarf es nicht: Zum einen wäre ein solcher – soweit die invaliditätsfremden Abzugsfaktoren betreffend – bei beiden auf statistischen Daten beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Zum andern stellt das der Beschwerdeführerin ausgerichtete Gehalt einen Leistungslohn dar, welcher gemäss ihren Angaben jenem ihrer Mitarbeiterinnen entspricht (act. II 160 S. 5), so dass sich auch unter dem Blickwinkel der leidensbedingten Einschränkung kein Abzug rechtfertigt. 6.4.4 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Entscheid des BGer vom 20. April 2015, 8C_304/2014, E. 6), mithin ungewichtet 60% bzw. gewichtet 24% (60% x 0.4). 6.5 6.5.1 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich Haushalt liess die Beschwerdegegnerin die häuslichen und erwerblichen Verhältnisse durch ihren spezialisierten Abklärungsdienst vor Ort abklären. Der entsprechende Bericht vom 13. April 2022 (zu den Voraussetzungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2) erfolgte in Kenntnis der medizinischen Situation (vgl. act. II 160 S. 2, 7). Ferner stützt sich das Ergebnis auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. In Bezug auf die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben legte der Abklärungsdienst in der (fälschlichen) Annahme, hinsichtlich der per 1. Februar 2022 erfolgten Pensumerhöhung auf 40% liege ein Revisionsgrund vor (vgl. E. 6.4.1 vorne), Ziffer 3609 des seit 1. Januar 2022 gültigen KSIR zugrunde, welche im Vergleich zur (bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen) Ziffer 3087 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 19 Invalidenversicherung (KSIH) einen neuen Teilbereich "Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung" aufführt und in Bezug auf den Teilbereich "Wohnungs- und Hauspflege" eine maximale absolute Gewichtung von 30% (KSIH: 40%) vorgibt. Weitere Unterschiede bestehen insoweit nicht. Wie in E. 2.1 (und E. 6.4.1) vorne dargelegt, ist vorliegend das bis am 31. Dezember 2021 massgebliche Recht anzuwenden. Ob vor diesem Hintergrund hinsichtlich der Abklärung der Invalidität im Haushalt nicht richtigerweise die KSIH zugrundezulegen gewesen wäre, bedarf indes keiner abschliessenden Klärung. Denn jedenfalls hält sich die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche sowohl innerhalb der in Ziffer 3087 KSIH als auch der in Ziffer 3609 KSIR angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Insbesondere resultiert unabhängig vom angewendeten Kreisschreiben in Bezug auf den Haushalt ein identischer Invaliditätsgrad. Auf den Abklärungsbericht vom 13. April 2022 kann somit abgestellt werden. Gegenteiliges macht denn auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. 6.5.2 Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 13. April 2022 (act. II 160 S. 2 ff.) beträgt die mittels Betätigungsvergleich ermittelte Einschränkung ungewichtet 7.7% (S. 16). Der gewichtete Invaliditätsgrad beträgt folglich 4.62% (7.7% x 0.6). 6.6 Bei einer gewichteten Einschränkung von 24% im erwerblichen Bereich (vgl. E. 6.4.4 vorne) und einer solchen von 4.62% im Aufgabenbereich resultiert ein gesamthafter Invaliditätsgrad (vgl. E. 6.3 vorne) von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) 29%, womit kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.2.2 vorne). Der Zeitpunkt der Renteneinstellung ist mit Blick auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ebenso wenig zu beanstanden. 6.7 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2022 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 20 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2023, IV/22/521, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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