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Bern Verwaltungsgericht 21.02.2023 200 2022 516

21. Februar 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,120 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 8. August 2022

Volltext

200 22 516 EL publiziert in BVR 2023 S. 361 SCI/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Februar 2023 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen D.________ sel. betreffend Einspracheentscheid vom 8. August 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, EL/22/516, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1942 geborene D.________ sel. bezog Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 13/7, 18/2). Nachdem D.________ am ... Dezember 2021 verstorben war (act. II 8), forderte die AKB mit Verfügung vom 10. Juni 2022 (act. II 19) im Jahr 2021 ausgerichtete Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 13'584.-- zurück. Hiergegen erhob C.________, B.________, in seiner Funktion als Beistand von A.________, der Schwester und Erbin der D.________ sel. (act. II 15/5), Einsprache (act. II 20). Mit Entscheid vom 8. August 2022 (act. II 21) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung. B. Mit Eingabe vom 7. September 2022 erhob der Beistand C.________ im Namen von A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde. Beantragt wird, der Einspracheentscheid der AKB vom 8. August 2022 betreffend die Rückerstattungsverfügung vom 10. Juni 2022 sei aufzuheben und die Rückzahlung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen sei um (weitere) Schulden der Erblasserin zu reduzieren. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. September 2022) reichte die Beschwerdeführerin eine von ihr mitunterzeichnete Beschwerde sowie das vollständige Erbschaftsinventar ein und bestätigte, Alleinerbin der D.________ sel. zu sein. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, EL/22/516, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. im Übrigen E. 2 hiernach). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. August 2022 (act. II 21). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 13'584.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor und E. 3 hiernach), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, EL/22/516, Seite 4 2. Vorab zu klären ist, wer materieller Adressat der Rückforderung und damit des angefochtenen Einspracheentscheides ist und ob der Entscheid entsprechend korrekt eröffnet wurde. Anlässlich der Erstellung des Erbschaftsinventars der D.________ sel. war der Beistand der Beschwerdeführerin anwesend (act. II 15/3). Notariell wurde festgestellt, die Erblasserin habe als einzige gesetzliche Erbin ihre Schwester, A.________, d.h. die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, hinterlassen (act. II 15/5). Basierend auf diesem Erbschaftsinventar und weiteren Unterlagen erliess die Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2022 eine Rückerstattungsverfügung. In der Rückerstattungsverfügung vom 10. Juni 2022 (act. II 19) werden die Personalien der rückerstattungspflichtigen Alleinerbin nicht genannt. Die Verfügung wurde an die Erbengemeinschaft der D.________ sel. adressiert und dem Notariat E.________ zugestellt. Dies ist nicht zutreffend. Die Notarin hat das Inventar im Auftrag einer Behörde aufgenommen und war nicht Vertreterin der Erben bzw. der Erbin (act. II 10). Die Notarin hat die Verfügung jedoch nicht zurückgewiesen, sondern wie eine Vertreterin entgegengenommen und an den Beistand der Beschwerdeführerin weitergeleitet, was kein unzulässiges Vorgehen ist und dementsprechend auch nicht zu beanstanden ist. Der Beistand der Beschwerdeführerin hat in der Folge innert Frist Einsprache erhoben, ohne dabei die Zustellung thematisiert bzw. den formalen Fehler beanstandet zu haben (act. II 20). Mit (nun an den Beistand der Alleinerbin adressiertem) Einspracheentscheid vom 8. August 2022 (act. II 21) wurde am Verfügten festgehalten. Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin formgültig angefochten (vgl. E. 1.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist einzige Erbin (act. II 15/5) und konnte unterstützt durch ihren Beistand den Rechtsweg beschreiten. Die formalen Voraussetzungen sind damit (im Ergebnis) erfüllt. Nicht geklärt werden muss, welche Folgen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin gehabt hätte, wenn mehrere Erben, die gemäss Art. 603 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für die Schulden des Erblassers solidarisch haftbar sind, vorhanden wären.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, EL/22/516, Seite 5 3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin das Nachlassvermögen korrekt ermittelt hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vom Zentrum F.________ für die Zeit nach dem Todestag (... Dezember 2021) geltend gemachten Kosten von insgesamt Fr. 1'358.-- (Heimtaxe Fr. 858.--[6 Tage x Fr. 143.-- vom ... bis ... Dezember 2021], Todesfallpauschale Fr. 300.-sowie Zimmerendreinigungspauschale Fr. 200.-- [Beschwerde S. 3 Ziff. 1.1 und S. 5 Ziff. 2.7; act. II 15/11]) seien als Passiven in die Berechnung einzusetzen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gestützt auf Art. 16a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 27a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sei das für die Berechnung einer Rückerstattung massgebliche Nettovermögen auf den Todestag hin zu berechnen. Schulden für die Zeit danach könnten nicht abgezogen werden (act. II 21/2; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3). 4. 4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, EL/22/516, Seite 6 sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 147 V 55 E. 5.1 S. 58). 4.1.1 Gesetzesmaterialien können dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 137 V 369 E. 4.4.3.2 S. 371). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung und insbesondere dort, wo entgegen dem klaren gesetzgeberischen Willen ein (neuer) sozialversicherungsrechtlicher Anspruch geschaffen würde (BGE 147 V 79 E. 7.3.1 S. 82, 140 I 305 E. 6.2 S. 311). 4.1.2 Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Auch ist den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen und zwar in dem Sinne, dass – sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen – der Verordnungsbestimmung jener Rechtssinn beizumessen ist, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezogene Interpretation; BGE 147 V 328 E. 4.1 S. 331). Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrats oder Departements setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, EL/22/516, Seite 7 chen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung oder das Willkürverbot (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 145 V 278 E. 4.1 S. 282, 143 V 208 E. 4.3 S. 212, 136 V 24 E. 7.1 S. 30, 133 V 42 E. 3.1 S. 44; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 55 E. 3.3). 4.1.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 4.2 Gemäss Art. 16a Abs. 1 erster Satz ELG sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten (vgl. auch Rz. 4710.02 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen wurde mit der Änderung vom 22. März 2019 des ELG per 1. Januar 2021 (AS 2020 585) eingeführt. Zur Rückerstattung gebracht werden können aus übergangsrechtlicher Sicht nur Ergänzungsleistungen, die nach dem Inkrafttreten der Änderung ausbezahlt wurden (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform; ÜbBst.]). Ergänzungsleistungen, die für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet werden, unterliegen deshalb nicht der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, EL/22/516, Seite 8 Rückerstattungspflicht. Dies gilt auch, wenn die Ergänzungsleistungen erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Beginn des Ergänzungsleistungsanspruchs vor diesem Datum liegt (vgl. Rz. 5001 f. des Kreisschreibens des BSV zum Übergangsrecht der EL- Reform [KS-R EL]). 4.2.1 Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40'000.-- übersteigt (Art. 16a Abs. 1 zweiter Satz ELG - in der französischen Fassung: La restitution est seulement exigible pour la part de la succession supérieure à 40 000 francs.; in der italienischen Fassung: La restituzione è esigibile soltanto dalla parte della massa ereditaria che supera l’importo di 40 000 franchi.). Gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV ist für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag (in der französischen Fassung: La fortune au jour du décès est déterminante.; in der italienischen Fassung: È determinante la sostanza al giorno del decesso.). Schulden, die erst nach dem Tod der Ergänzungsleistungen beziehenden Person entstehen, sind nicht vom Vermögen abzuziehen und vermindern damit die Rückerstattungsforderung nicht (vgl. Rz. 4720.03 WEL). 4.2.2 Sowohl mit Blick auf Art. 16a ELG wie auch Art. 27a ELV finden sich in den verschiedenen Sprachfassungen keine massgeblichen Unterschiede. Der Wortlaut ist klar. Dabei lassen sich auf Gesetzesstufe, d.h. aus Art. 16a ELG bzw. anderen Normen des ELG, keine Angaben zur genauen Bestimmung des massgeblichen Vermögens entnehmen. Erst der Bundesrat hat mit Art. 27a ELV eine nähere Regelung erlassen. Zu klären ist damit in einem ersten Schritt, ob der Gesetzgeber mit dem Erlass der Bestimmung (auch wenn im Wortlaut nicht enthalten) eine bestimmte Regelung getroffen hat (vgl. E. 4.1.1 hiervor). In der Vorlage des Bundesrats (vgl. Botschaft zur Änderung des ELG [EL- Reform], BBI 2016 S. 7465 [Curia Vista – Geschäftsdatenbank des Bundesparlaments, Geschäft Nr. 16.065]) war eine Rückerstattung nicht vorgesehen. Diese wurde erstmals anlässlich der Beratungen im Nationalrat (als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, EL/22/516, Seite 9 Zweitrat) im Rahmen eines Minderheitsantrages der vorberatenden Kommission eingebracht. Zur entsprechenden Bestimmung wurde u.a. ausgeführt, es gehe darum, Fälle zu vermeiden, in denen Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger nach ihrem Tod hohe Vermögen hinterlassen und diese vererben. Erhalte der Staat gemäss Antrag der Mehrheit trotz substanzieller ausgerichteter Ergänzungsleistungen nichts zurück, müsste man von Erbenschutz sprechen. Der Antrag der Minderheit bedeute primär, dass Ergänzungsleistungen nach dem Versterben zurückzuerstatten seien, sofern das festgelegte Mindestvermögen vorhanden sei. Damit werde ein Beitrag dazu geleistet, dass nicht die Erben von den Ergänzungsleistungen profitierten. Die Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen kenne man bereits im Kanton Zürich, wo man damit gute Erfahrungen gemacht habe (Votum Nationalrätin Barbara Schmid-Federer, Amtl. Bull. NR 2018 S. 452). Die Diskussion erfolgte vor dem Hintergrund der Festlegung von Vermögensschwellen, Vermögensfreibeträgen und dem Wunsch zu verhindern, dass Betroffene das selbstbewohnte Haus bzw. die selbstbewohnte Wohnung verkaufen müssten, bevor sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätten. Der Minderheitsantrag wurde im Nationalrat angenommen (Amtl. Bull. NR 2018 S. 464). Im Rahmen der Differenzbereinigung wurde im Ständerat ausgeführt, das Konzept des Nationalrats von Vermögensschwelle, gesichertem Darlehen und Rückerstattung sei komplex. Die vorberatende Kommission des Ständerats habe sich deshalb für ein reines Rückerstattungsmodell ausgesprochen. Dabei lehne sie sich an das Modell des Kantons Zürich an (Votum Ständerat Konrad Graber, Kommissionssprecher, Amtl. Bull. SR 2018 S. 317). Der Ständerat stimmte hinsichtlich der Rückerstattung in der Folge ohne Diskussion der Vorlage des Nationalrats zu (Amtl. Bull. SR 2018 S. 320; vgl. auch Votum Nationalrätin Ruth Humbel, Kommissionssprecherin, Amtl. Bull. NR 2018 S. 1219). Aufgrund weiterhin bestehender Differenzen zum Nationalrat wurde seitens des Ständerats die Senkung der Rückerstattungsschwelle von Fr. 50'000.-- auf Fr. 40'000.-- beschlossen (Votum Ständerat Konrad Graber, Kommissionssprecher, Amtl. Bull. SR 2018 S. 817 f.). Zum genauen Zeitpunkt und den Modalitäten der Festlegung äusserte sich das Parlament, abgesehen vom Freibetrag, beim Erlass von Art. 16a ELG nicht. Dazu sind auch bei anderen Norm des ELG keine Diskussionen ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, EL/22/516, Seite 10 führt worden. Dass anlässlich der Beratungen auf eine kantonalrechtliche Lösung in Zürich verwiesen wurde, ändert daran nichts. Der Verweis erfolgte offensichtlich, um in den Räten plausibel darzulegen, dass die von einer Minderheit der Kommission vorgeschlagene Idee umsetzbar sei. Auf Details der kantonalen Regelung wurde nicht eingegangen. Insbesondere die hier umstrittene Frage wurde von den Räten denn auch zu keinem Zeitpunkt als durch die "Zürcher Lösung" geklärt bezeichnet oder betrachtet. Schliesslich bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der "Zürcher Regelung" und der vom Bundesparlament für das ELG beschlossenen Lösung. So ist zunächst eine Rückerstattung der kantonal-zürcherischen Leistungen bereits auch dann möglich, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen ist. Bei der Rückerstattung aus dem Nachlass kann bei der Rückerstattung der kantonal-zürcherischen Leistungen (nur) ein Freibetrag von Fr. 25'000.-- abgezogen werden, auf den zudem nur ein eingeschränkter Kreis von Erbinnen und Erben (Ehepartnerin, Ehepartner, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner, die Kinder oder die Eltern) Anspruch hat. Aufzurechnen sind im Kanton Zürich schliesslich in gewissem Rahmen auch Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an spätere Erben und Vermächtnisnehmer (vgl. § 19 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 1971 [ZLG; SR-ZH 831.3]). Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass sich weder aus dem ELG selbst noch aus den Materialien Hinweise entnehmen lassen, auf welchen Zeitpunkt hin der Nettonachlass im Detail zu berechnen ist. Eine Bindung des Verordnungsgebers an die Lösungen im zürcherischen Recht bestand nicht. Einziger Hinweis aus den parlamentarischen Beratungen an den Verordnungsgeber ist der mit dem Zweck der Ergänzungsleistung übereinstimmende Vermerk, dass nicht Erben von den (zu Lebzeiten ausgerichteten) Ergänzungsleistungen profitieren sollen. Ob der Bundesrat Art. 27a ELV in der Folge lückenfüllend (vgl. BGE 148 V 84 E. 7.1.2 S. 96) oder gestützt auf die ihm durch Art. 33 ELG allgemein eingeräumte Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen erlassen hat, kann vorliegend offen bleiben, weil wie nachfolgend darzulegen sein wird, so oder anders kein Anlass besteht, in das dem Bundesrat zustehende Ermessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, EL/22/516, Seite 11 einzugreifen und Art. 27a ELV deshalb im Sinne des klaren Wortlauts zur Anwendung kommt. 4.2.3 Der Passus "Massgebend ist das Vermögen am Todestag" (Art. 27a Abs. 1 letzter Satz) war in der Vorlage des vom Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 29. Mai bis zum 19. September 2019 durchgeführten "Vernehmlassung betreffend die Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Ausführungsbestimmungen zur EL- Reform für die Anpassung der ELV" noch nicht enthalten. Eingefügt wurde er gestützt auf die Rückmeldung zahlreicher Kantone in ihren Vernehmlassungen, dass die genaue Berechnung unklar bleibe und deshalb namentlich zu präzisieren sei, welche Vermögenswerte und Schulden angerechnet würden (vgl. <www.bsv.admin.ch/bsv/de/home.html> Rubrik: Publikationen & Services/Vernehmlassungen/2019 Vernehmlassung zur Änderung der ELV). Der Bundesrat hat darauf mit der in allen Sprachfassungen gleichlautenden Bestimmung, dass massgebend das Vermögen am Todestag sei, eine sprachlich eindeutige Lösung getroffen, die in der behördenverbindlichen Weisung (vgl. E. 4.1.3 hiervor) nicht anders erläutert wird (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Die getroffene Lösung folgt dem in den Räten geäusserten Grundsatz, dass die solidarisch von der Gemeinschaft getragenen Ergänzungsleistungen den unter wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen lebenden Anspruchsberechtigten das Auskommen sichern, nicht jedoch dem Erhalt eines Erbes dienen muss bzw. soll. Der Todestag markiert den Zeitpunkt auf den hin die wesentlichen Abrechnungen und Abgrenzungen vorzunehmen sind und die Forderungen und Schulden von der Bezügerin bzw. dem Bezüger von Ergänzungsleistungen auf allfällige Erben übergehen (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB). Wenn der Bundesrat deshalb in Art. 27a ELV festlegt, dass Stichtag für die Erhebung von Vermögen und Schulden zur Festlegung des für die Rückerstattung wesentlichen Nettovermögens der Todestag ist, so stellt dies eine überzeugende Lösung dar. Die vom Bundesrat hinsichtlich der Rückerstattung getroffene Lösung fügt sich schliesslich auch nahtlos in die übrigen Bestimmungen des Rechts der Ergänzungsleistungen ein: Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sieht für Alleinstehende einen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen auszuscheidenden Vermögensfreibetrag von Fr. 30'000.-- vor, so dass zu Lebzeiten das Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, EL/22/516, Seite 12 mögen unter Abzug dieses Betrags aufgerechnet wird und entsprechend für die Lebenshaltung zu verbrauchen ist. Zum Vermögensfreibetrag hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute BGer) in seinem Urteil vom 10. Mai 2001, P 68/00, zwar noch vor der hier zur Diskussion stehenden Revision jedoch gleichwohl unverändert gültig, denn auch ausgeführt, die vom Gesetzgeber gewählte Methode des Vermögensverzehrs entspreche einerseits dem Subsidiaritätsprinzip, wonach Leistungen der öffentlichen Hand grundsätzlich erst erbracht werden sollen, wenn die Leistungsansprecherin ihre eigenen Mittel im Wesentlichen aufgebraucht habe, und es nehme andererseits auf die Bedürfnisse der Betroffenen Rücksicht, nicht alle Vermögenswerte von vornherein gänzlich für die Existenzsicherung aufzubrauchen. Der Vermögensfreibetrag diene in diesem Sinne einzig der Erhaltung einer beschränkten finanziellen Handlungsfähigkeit der bedürftigen Ergänzungsleistungsansprecherin selbst. Geschützt sei damit keineswegs ein nachmaliger Anspruch der Erben auf einen Anteil am Vermögensfreibetrag der verstorbenen Ergänzungsleistungsbezügerin (EVG P 68/00, E. 2a bb). Es sei kein Grund dafür ersichtlich, warum die Erben einer verstorbenen Ergänzungsleistungsbezügerin einen garantierten Erbanspruch auf den Vermögensfreibetrag haben sollten, während Erben eines nicht Ergänzungsleistungen beziehenden Erblassers über keinen solchen Anspruch auf ein Mindesterbe verfügten (EVG P 68/00, E. 2a cc). Nichts Anderes gilt für den Vermögensfreibetrag nach Art. 16a Abs. 1 ELG. Bei Ehepaaren erfolgt die Rückerstattung erst aus dem Nachlass des Zweitversterbenden, sofern die Voraussetzungen noch gegeben sind (Art. 16a Abs. 2 ELG). Ein Vergleich der Vermögensfreibeträge hat daher mit demjenigen für Alleinstehende zu erfolgen. Mit dem Vermögensfreibetrag von Fr. 40'000.-- für die Rückerstattung wird ein um einen Drittel höherer Betrag vorgesehen, als er zu Lebzeiten für Alleinstehende geschützt ist. Mit diesem erhöhten Freibetrag ist sichergestellt, dass Verbindlichkeiten für die Zeit nach dem Tod aus dem Nachlass gedeckt werden können, ohne dass deswegen das Erbe ausgeschlagen werden müsste bzw. Hinterbliebene von ihrer (moralischen) Verpflichtung, die Angelegenheiten des Verstorbenen würdig zu regeln, Abstand nehmen müssten. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, dass und in welcher Weise die bundesrätliche Regelung gegen die Verfassung verstossen könnte. Solches wird seitens der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht vorgetragen. Die getroffene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, EL/22/516, Seite 13 Lösung ist sachlich haltbar, zweckmässig und findet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch auf ihren Fall Anwendung. 4.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). 5. 5.1 Für das Festlegen der Aktiven im Gesamtbetrag von Fr. 62'919.-stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Erbschaftsinventar, welches am 1. März 2022 aufgenommen und am 5. Mai 2022 abgeschlossen wurde (act. II 15). Gemäss diesem beliefen sich die Aktiven am Todestag auf insgesamt Fr. 62'919.16 (Bankguthaben von Fr. 60'243.76 und übrige Guthaben von Fr. 2'675.40; act. II 15/6 f.). Die Beträge waren von der Beschwerdeführerin bei der Überprüfung des Erbschaftsinventars als korrekt befunden worden (vgl. act. II 16/2). 5.2 Bei der Festlegung der Passiven berücksichtigte die Beschwerdegegnerin Abzüge von insgesamt Fr. 9'060.-- (act. II 19/2), bestehend aus den anteilsmässigen Heimkosten bis und mit dem Todestag am ... Dezember 2021 von Fr. 1'523.-- (vgl. act. II 15/11), den laufenden Schulden ohne Erbgangs- und Bestattungskosten gemäss Erbschaftsinventar von Fr. 5'657.-- (act. II 15/7), den Entscheidkosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Fr. 1'858.-- (act. II 15/18) sowie Fahrkosten des Schweizerischen Roten Kreuzes von Fr. 22.-- (act. II 15/16). Auch diese Zusammenstellung und deren Berücksichtigung als Passiven ist grundsätzlich unbestritten (vgl. act. II 16/3 f.). 5.3 Die Beschwerdegegnerin berechnete in der Folge ausgehend von einem Nachlassvermögen von Fr. 53'859.-- (Fr. 62'919.-- ./. Fr. 9'060.--; vgl. act. II 19/1 f., 21/2) einen maximalen Rückforderungsbetrag von Fr. 13'859.-- (Fr. 53'859.-- ./. Fr. 40'000.--). Der zurückgeforderte Betrag von insgesamt Fr. 13'584.-- liegt tiefer als der gemäss dieser Berechnung maximal zur Rückforderung zur Verfügung stehende Betrag und beinhaltet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, EL/22/516, Seite 14 einzig für das Jahr 2021 ausgerichtete Ergänzungsleistungen (act. II 19/1 f., 21/2). 5.4 Weil wie vorstehend dargelegt, nach dem Tod entstandene Kosten nicht in Abzug gebracht werden können, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung des Nachlassvermögens die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, vom Zentrum F.________ in Rechnung gestellte Taxe während Abwesenheit ab dem ... Dezember 2021, dem Tag nach dem Todestag, von Fr. 858.--, die Todesfallpauschale von Fr. 300.-sowie die Zimmerendreinigungspauschale von Fr. 200.-- (Beschwerde S. 3 Ziff. 1.1 und S. 5 Ziff. 2.7; act. II 15/11) zu Recht unberücksichtigt gelassen. Die von der Beschwerdeführerin zur Diskussion gestellten Positionen sind allesamt nach dem Tod von D.________ sel. entstandene Schulden. Ob es sich dabei um Kosten im Zusammenhang mit dem Todesfall oder um solche aus anderen (laufenden) Verbindlichkeiten handelt (Beschwerde S. 5. Ziff. 2.6 und 2.7 Abs. 2), ist aufgrund der klaren bundesrechtlichen Regelung (vgl. E. 4 hiervor) nicht entscheidend. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2.6) haben die Kantone aufgrund der hier Grundlage bildenden Bestimmungen des Bundesrechts (ELG und ELV) keinen eigenen Regelungsspielraum. 5.5 Die Rückerstattung wurde innerhalb der Frist gemäss Art. 16b ELG verfügt und ist damit nicht verwirkt (vgl. E. 4.3 hiervor), was zu Recht nicht umstritten ist. 5.6 Nach dem Dargelegten erfolgte die angeordnete Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 13'584.-- (vgl. act. II 19) zu Recht. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2022 (act. II 21) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2023, EL/22/516, Seite 15 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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