200 22 511 ALV MAK/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. Oktober 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) trat am 12. Oktober 2020 bei der B.________ ag (nachfolgend: Arbeitgeberin) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als .../... an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 98). Der Versicherte war vom 16. September bis 7. Oktober 2021 zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 87) und hielt sich vom 22. Oktober bis 30. November 2021 in der Klinik C.________ auf; anschliessend war er vom 1. bis 14. Dezember 2021 zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 97). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 27. September 2021 (act. II 96) aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Oktober 2021. Am 15. Dezember 2021 (act. II 94 f.) meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und verwies auf die Stellenlosigkeit ab dem 1. November 2021. Am 23. Dezember 2021 (act. II 64) erfolgte eine "Ergänzung zur Kündigung vom 27. September 2021" dahingehend, als das Arbeitsverhältnis per Saldo aller Ansprüche auf den 31. Dezember 2021 aufgelöst wurde. Am 5. Januar 2022 (act. II 81 - 84) stellte der Versicherte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2022. Am 2. Februar 2022 (act. II 53 f.) erfolgte die Abmeldung beim RAV per 31. Januar 2022, da der Versicherte eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 (act. II 44 f.) gewährte die Arbeitslosenkasse, Zahlstelle ..., dem Versicherten das rechtliche Gehör bzw. gab ihm Gelegenheit zu erklären, aus welchen Gründen er die Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist akzeptiert habe, wovon der Versichert keinen Gebrauch machte. In der Folge stellte die Arbeitslosenkasse, Zahlstelle ..., den Versicherten mit Verfügung vom 3. März 2022 (act. II 30 - 33) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2022 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein und forderte zu viel ausbezahlte Taggelder im Betrag von Fr. 2'125.-- zurück. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. März 2022 (act. II 25 f.) Einsprache. Daraufhin holte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 3 der Fachdienst der Arbeitslosenkasse am 8. April 2022 (act. II 23) eine Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten ein, welche am 28. April 2022 erstattet wurde (act. II 22). Der Fachdienst der Arbeitslosenkasse gewährte dem Versicherten mit Schreiben vom 9. Mai 2022 (act. II 21) das rechtliche Gehör, wovon dieser keinen Gebrauch machte. Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (act. II 14 - 20) hiess der Fachdienst der Arbeitslosenkasse die Einsprache vom 4. März 2022 teilweise gut, indem das Einstellmass von 25 Tagen auf 13 Tage reduziert wurde; an der Rückforderung im Betrag von Fr. 2'125.-- wurde festgehalten. B. Dagegen erhob der Versicherte am 31. August 2022 (Postaufgabe: 5. September 2022) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und somit die Aufhebung der Einstellung und der Rückforderung. Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2022 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (act. II 14 - 20). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 13 Tage sowie die Rückforderung im Betrag von Fr. 2'125.--. 1.3 Bei 13 Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 209.70 (act. II 46) bzw. einer Rückforderung von Fr. 2'125.-- (act. II 34) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die vorliegend zu beurteilende Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (und die damit zusammenhängende Rückforderung) hat sich nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung vom 21. Juni 2019 des ATSG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 5 (AS 2020 5137 ff.) ereignet, weshalb der vorliegende Fall nach den neuen Bestimmungen zu beurteilen ist. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2.2 Das Verhalten eines Arbeitnehmers, das darin besteht, eine vom Arbeitgeber unter Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist ausgesprochenen Kündigung zu akzeptieren, einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen oder die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ende seiner Laufzeit zu verweigern, kann unter den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) fallen (BGE 112 V 323 E. 2b S. 324; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Oktober 2021, 8C_99/2021, E. 4.2). 2.2.3 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einverständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, sofern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2). 2.2.4 Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 6 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. 2.3 2.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1; Entscheid des BGer vom 2. Juli 2021, 9C_321/2020 [in BGE 147 V 417 nicht publizierte], E. 4.2). 2.3.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des BGer vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 7 der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Entscheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 2.3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Vorliegend erfolgte eine erstmalige Kündigung des vom Beschwerdeführer am 12. Oktober 2020 angetretenen Arbeitsverhältnisses (act. II 98) am 27. September 2021 (act. II 96) aus wirtschaftlichen Gründen. Da der Beschwerdeführer unter anderem vom 16. September bis 7. Oktober 2021 zu 100 % arbeitsunfähig war (act. II 87) und die Kündigung innerhalb der im ersten Dienstjahr 30 Tage betragenden Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR (vgl. E. 2.2.4 hiervor) ausgesprochen wurde, war diese Kündigung nichtig. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers dauerte bis zum 14. Dezember 2021 (act. II 97). Am 23. Dezember 2021 (act. II 64) erfolgte eine erneute Kündigung per 31. Dezember 2021, d.h. mit einer Frist von rund einer Woche. Da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im zweiten Dienstjahr befand (act. II 98), betrug die ordentliche Kündigungsfrist zwei Monate (Art. 335c Abs. 1 OR; Personalreglement der B.________ ag, Ziff. 15.1 [act. II 42]). Der Beschwerdeführer akzeptierte die Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und meldete sich am 5. Januar 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (act. II 81 - 84).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 8 Der Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin vom 28. April 2022 (act. II 22) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Arbeit am 15. Dezember 2021 nach erfolgter Genesung in gegenseitiger Absprache nicht mehr aufgenommen habe. Die Nichteinhaltung der ordentlichen zweimonatigen Kündigungsfrist auf den 28. Februar 2022 infolge krankheitsbedingtem Kündigungsaufschub sei in gegenseitigem Einverständnis erfolgt. Die B.________ ag habe angeboten, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit in der verbleibenden Zeit der Anstellung nochmals hätte aufnehmen können. Im gegenseitigen Einverständnis und nach Absprache sei das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2021 einvernehmlich beendet worden. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigung sei nicht von ihm, sondern von der ehemaligen Arbeitgeberin ausgegangen. Zudem sei das Angebot der ehemaligen Arbeitgeberin, während weiteren zwei Monaten zu arbeiten, nur "pro forma" gemacht worden. Die ehemalige Arbeitgeberin habe ihn unter Druck gesetzt und zum Verzicht auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gedrängt. Zudem sei er krankheitsbedingt geschwächt sowie labil gewesen und niemand habe ihn auf die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen aufmerksam gemacht. 3.2.2 Wer eine Kündigung, welche die gesetzliche Frist missachtet, akzeptiert, verzichtet nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Verhalten kann den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) erfüllen (vgl. E. 2.2.2 hiervor und BGE 112 V 323). Ob die Kündigung vom 23. Dezember 2021 (act. II 64), welche die ordentliche Kündigungsfrist von zwei Monaten missachtete, von der ehemaligen Arbeitgeberin ausging, oder ob sie im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte, wie diese erklärt (act. II 22), kann offenbleiben. So oder anders wäre der Beschwerdeführer aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht verpflichtet gewesen, auf der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu bestehen. Dass er von der ehemaligen Arbeitgeberin unter Druck gesetzt wurde, darauf zu verzichten, wird zwar geltend gemacht, ist aber nicht belegt. Mit der Annahme der fristwidrigen Kündigung hat der Beschwerdeführer zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 9 vorzeitigen Eintritt der Arbeitslosigkeit beigetragen. Dass er so geschwächt war, dass er nicht urteilsfähig war, ist nicht überwiegend wahrscheinlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Kündigung vom 27. September 2021 (act. II 96), die während der Zeit einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden und damit nichtig war (vgl. E. 3.1 hiervor), ist für die vorliegende Frage bedeutungslos und wirkt sich – entgegen dessen Annahme – nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis keine Vorteile ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). 3.3 Nach dem Dargelegten ist das widerspruchslose Hinnehmen der nicht fristgerechten Kündigung bzw. die Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 in gegenseitigem Einvernehmen als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu qualifizieren, womit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt ist. 4. Zu prüfen bleibt das Mass der Einstellung. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 10 Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen "Einstellraster für ALK, KAST und RAV" (AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], D75, Ziff. 1.A) liegt bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in Form der Annahme durch die versicherte Person einer Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR) oder einer nicht fristgerechten Kündigung und einem Lohnausfall von bis zu zwei Monaten ein Verschulden im mittleren Bereich vor. Dementsprechend erfolgte anfänglich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 25 Tagen (act. II 30 - 33). Mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass dieser bereits am 1. Februar 2022 eine neue Stelle antreten konnte, wurde im Einspracheverfahren die Einstellungsdauer von 25 Tagen auf 13 Tage reduziert (act. II 18), was nicht zu beanstanden ist. 5. 5.1 Nachdem zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 13 Tagen erfolgt ist (vgl. E. 4.2 hiervor), wurden dem Beschwerdeführer mit Abrechnung vom 2. Februar 2022 (act. II 46) für den Monat Januar 2022 zu Unrecht Taggelder im Betrag von Fr. 2'125.-- ausbezahlt (21 kontrollierte Tage minus 10 getilgte Wartetage ergibt 11 Taggelder à Fr. 209.70 minus Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 181.70). Die Korrektur dieser zweifellos unrichtigen Taggeldausrichtung ist von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 2.3.2 hiervor), so dass die entsprechende Rückforderung zu Recht mit Verfügung vom 3. März 2022 erfolgt ist (act. II 30 - 34), wobei die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3.3 hiervor) eingehalten wurden. 5.2 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2022, ALV/22/511, Seite 11 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Beschwerdeantwort vom 22. September 2022) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.