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Bern Verwaltungsgericht 27.10.2022 200 2022 496

27. Oktober 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,418 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 11. August 2022

Volltext

200 22 496 ALV KOJ/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Oktober 2022 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. August 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 8. September 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. IIA] 476-479) und meldete sich am 11. Oktober 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 436 f.). Mit eingeschriebener Verfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416-418) stellte das AVA den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Dezember 2021 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung wurde dem AVA mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückgesandt (act. IIA 412). Am 15. November 2021 wurde die Verfügung nochmals mit normaler Post versandt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Einsprachefrist durch die nochmalige Zustellung nicht verlängert werde (act. IIA 407). Auch diese Sendung wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückgesandt (act. II 406). Nach einem Telefonat zwischen dem Versicherten und dem AVA wurde ersterem am 11. Juli 2022 die Verfügung vom 5. November 2021 und das Schreiben vom 15. November 2021 mitsamt den jeweiligen Belegen der Post per E-Mail zugestellt mit dem Hinweis, dass nach Auffassung des AVA die Verfügung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei (Akten des AVA [act. II] 125). Mit als "Einsprache" bezeichneter und auf den 12. Juli 2022 datierter Eingabe (Postaufgabe 15. Juli 2022; act. II 101-104) gelangte der Versicherte an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses leitete die besagte Eingabe mit Zwischenentscheid vom 26. Juli 2022, ALV/2022/428 (act. II 59-63), infolge funktionaler Unzuständigkeit zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das AVA weiter. Mit Entscheid vom 11. August 2022 (act. II 52-56) trat das AVA auf die Eingabe mangels Einhaltung der Einsprachefrist nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 30. August 2022 (Postaufgabe) erhob der Versicherte Beschwerde mit folgendem Antrag: "Neubeurteilung wegen Verfahrensfehler, Auszahlung der 44 KK Taggelder." Mit Schreiben vom 1. September 2022 überwies der Beschwerdegegner eine an ihn adressierte Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2022 (Postaufgabe) an das Verwaltungsgericht. Mit Eingabe vom 7. September 2022 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer unaufgefordert an das Verwaltungsgericht und bestätigte seinen in der Beschwerde gestellten Antrag. Mit Schreiben vom 9. September 2022 überwies der Beschwerdegegner eine an ihn adressierte Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. September 2022 (Postaufgabe) an das Verwaltungsgericht. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid (Nichteintretensentscheid) vom 11. August 2022 (act. II 52-56). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 12. Juli 2022 (Postaufgabe 15. Juli 2022; act. II 101-104) gegen die Verfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416) nicht eingetreten ist. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht diesen Streitgegenstand betreffen und er ausserhalb desselben Liegendes thematisiert bzw. sinngemäss materielle Anträge stellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 5 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Nach der Rechtsprechung hat eine Person, welche sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressenort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo sie nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während ihrer Abwesenheit für sie zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 117 V 131 E. 4a S. 132) und ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 89 E. 4b aa S. 94, 115 Ia 12 E. 2a S. 15). 2.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 6 kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 2.5 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdegegner die Einstellungsverfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416) per Einschreiben mit der Anrede/Anschrift "Herr A.________" an die Adresse "..." durch die Schweizerische Post (Post) versandte und diese am 8. November 2021 die Einschreibesendung infolge nicht erfolgreicher Zustellung am selben Tag mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurücksandte (vgl. act. IIA 412 sowie Sendungsverfolgung der Post ["Track & Trace"], einsehbar unter <www.post.ch>). 3.2 Dem Beschwerdeführer kann vorab insofern nicht gefolgt werden, als er eine Nichtigkeit der Verfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416- 418) wegen fehlender Unterschrift geltend macht (Beschwerde S. 1). Eine Unterschrift ist bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht generell verlangt; insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V 249 ff.) und besteht namentlich bei Verfügungen, welche IT-gestützt ausgefertigt werden, nicht (vgl. BGE 112 V 87 f.). In der Praxis werden sozialversicherungsrechtliche Verfügungen kaum je handschriftlich unterzeichnet (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N. 57). Ausserdem geht aus dem Briefkopf der Verfügung und den weiteren Angaben (Adresse, Name der Sach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 7 bearbeiterin, Personen-Nr., SV-Nr. etc.) zweifelsfrei hervor, dass der mit Einsprache beanstandete Entscheid vom Beschwerdegegner stammte, woraus auf eine rechtliche Aussenwirkung zu schliessen ist. Der Name der Sachbearbeiterin erscheint zudem auch an anderer Stelle in den Akten (vgl. act. IIA 397, 401, 405, 411, 421, 432). Damit ist jedenfalls von einer Kompetenzanmassung durch eine verwaltungsexterne Person mit Nichtigkeitsfolge nicht auszugehen (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Oktober 2019, 8C_434/2019, E. 2.2). 3.3 Des Weiteren versah die Verwaltung die Verfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416-418), welche sie am selben Tag der Post übergab (vgl. Sendungsverfolgung der Post ["Track & Trace"]; E. 3.1 hiervor), im Zeitpunkt des Erlasses zu Recht mit der Adresse "...". Diese stimmt mit der gesamten damaligen Aktenlage, namentlich auch den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. September 2021 (act. IIA 476) und seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 11. Oktober 2021 (act. II 436), überein. Dieselbe Adresse verwendete er sodann auch in seiner schriftlichen Stellungnahme an die Arbeitslosenkasse vom 28. Oktober 2021 betreffend "Freiwillige Stellenaufgabe" (act. IIA 422) und damit noch wenige Tage vor Erlass der Verfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416-418). Eine Adressänderung erging bis zum Verfügungserlass nicht, vielmehr war der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde B.________ noch am 24. November 2021 am gleichen Wohnort gemeldet (act. IIA 402, 390). Unter diesen Umständen durfte und musste die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt ohne Weiteres davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer bisher angegebene Adresse nach wie vor aktuell war. Auch musste der Beschwerdeführer insbesondere infolge der Aufforderung zur Stellungnahme zur freiwilligen Stellenaufgabe vom 18. Oktober 2021 (act. IIA 432), in der explizit darauf hingewiesen wurde, dass eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen sei, wenn die Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden eintrete, und auf die er, wie zuvor erwähnt, mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (act. IIA 422) reagierte, damit rechnen, dass ihm ein Entscheid oder anderweitige diesbezügliche Korrespondenz zugestellt werden könnte. Folglich war er nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 8 Treu und Glauben auch gehalten, dafür zu sorgen, dass ihm Akte der Verwaltung, die das fragliche Verfahren betreffen, zugestellt werden können und hat er die an der bekannt gegebenen Adresse versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (so bereits BGE 107 V 187 E. 2 S. 189 f.; Entscheid des BGer vom 21. März 2016, 9C_102/2016, E. 2). Dass er später der Verwaltung auf deren wiederholte Anfrage seine aktuelle Wohnadresse nicht (zeitnah) mitteilte (act. IIA 393-397, 403), stellt eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar; daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der von ihm beanstandeten Schreibweise seines Namens ("A.________"; vgl. E. 3.1 hiervor) etwas zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn in der Verfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416-418) Nach- und Vorname nicht in Grossbuchstaben geschrieben und mit Komma abgetrennt wurden (vgl. Beschwerde), geht aus der vom Beschwerdegegner verwendeten Anrede/Anschrift eindeutig hervor, dass diese den Beschwerdeführer betrifft, handelt es sich doch dabei um eine geläufige Schreibweise (vgl. etwa act. IIA 322, 325, 535). Ausserdem schrieb der Beschwerdeführer seinen Namen in dem der Einstellungsverfügung vorangegangenen Verfahren selber nicht einheitlich bzw. in der von ihm nunmehr geforderten Art und Weise (act. IIA 422, 436, 438, 476). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht (substanziiert) aufzuzeigen, inwiefern es infolge der von ihm monierten Schreibweise seines Namens im (bisherigen) Verwaltungsverfahren mit dem Beschwerdegegner zu Irreführungen bzw. Verwechslungen und dadurch einer Benachteiligung von ihm gekommen wäre. 3.4 Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl. E. 2.4 hiervor), sind nicht ersichtlich. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer nach Erlass der Einstellungsverfügung auch ohne Weiteres möglich – trotz der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 346, 391) – mit der Verwaltung per E-Mail zu kommunizieren (act. IIA 392, 394, 403). 3.5 Kann eine Zustellung an die bekannt gegebene Adresse nicht erfolgen, weil die Angabe einer aktuellen Adresse unterblieb, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung – hier vom 8. November 2021 (vgl. E. 3.1 hiervor) – nach Ablauf der üblichen Abholfrist praxisgemäss als erfolgt zu gelten (vgl. Entscheid des BGer vom 8. August 2016, 9C_815/2015, https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_102%2F2016&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F107-V-187%3Ade&number_of_ranks=0#page187

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 9 E. 4.2). Daran ändert nichts, dass die besagte Verfügung dem Beschwerdeführer nachträglich auch noch mit E-Mail vom 11. Juli 2022 (act. II 125) zur Kenntnis gebracht wurde; diese blosse Orientierung stellt nicht einen Vertrauensschutz begründenden zweiten Versand (vgl. BGE 119 V 89 E. 4b aa S. 94) dar, erfolgte dieser doch zum einen nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist (vgl. BGE 118 V 190 E. 3a S. 190 f.) und zum anderen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Verwaltung die Verfügung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei. Demnach erfolgte die Einsprache vom 12. Juli 2022 (act. II 101-104) gegen die Verfügung vom 5. November 2021 (act. IIA 416-418) verspätet. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 11. August 2022 (act. II 52-56) zu Recht auf die Einsprache vom 12. Juli 2022 (act. II 101-104) nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2022, ALV/22/496, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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