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Bern Verwaltungsgericht 09.08.2022 200 2022 449

9. August 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,736 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Revisionsgesuch betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2021 (IV/2020/845)

Volltext

200 22 449 IV JAP/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. August 2022 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsteller gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin betreffend Revisionsgesuch betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2021 (IV/2020/845)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2022,IV/22/449, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung,  Mit Urteil IV/2020/845 vom 10. Mai 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde des 1989 geborenen A.________ (Gesuchsteller) gegen eine Verfügung der IV-Stelle Bern (Gesuchsgegnerin) vom 13. Oktober 2020 ab. Mit der in jenem Verfahren angefochtenen Verfügung hatte die Gesuchsgegnerin – hauptsächlich gestützt auf ein seitens der C.________ in Auftrag gegebenes neurologischpsychiatrisches Gutachten der MEDAS D.________ – das Leistungsgesuch des Gesuchstellers abschlägig beschieden. Das Verwaltungsgericht würdigte die besagte bidisziplinäre Expertise als voll beweiskräftig und verneinte folglich die beschwerdeweise geltend gemachten Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen bzw. eine Invalidenrente. Eine hiergegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde zog der Gesuchsteller zurück (vgl. Prozessentscheid des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2021, 9C_355/2021).  Mit Eingabe vom 5. August 2022 ersucht der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, um Revision des VGE IV/2020/845 und beantragt, in Aufhebung des Urteils sei die Gesuchsgegnerin zu verurteilen, ihm "umgehend" eine Umschulung im Sinne einer beruflichen Eingliederungsmassnahme zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung und weiteren Abklärung des Eingliederungsanspruchs an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen. Er stützt sein Rechtsbegehren im Wesentlichen darauf, dass die C.________ den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung, gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS E.________ vom 10. Dezember 2021 (Akten des Gesuchstellers [act. I] 3), neu beurteilt habe. Gestützt auf eine entsprechende Exploration im Sommer 2021 sei festgestellt worden, dass er in einer leidensadaptierten Tätigkeit unfallbedingt lediglich noch zu 70 % arbeitsfähig sei. Das Gutachten der MEDAS E.________ widerlege somit jenes der MEDAS D.________; beim ersteren und den damit verbundenen neuen Erkenntnissen betreffend die Erwerbsunfähigkeit des Gesuchstellers handle es sich um nachträgliche erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien, und die da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2022, IV/22/449, Seite 3 zu geführt hätten, dass dem Anspruch auf Umschulung im Sinne einer beruflichen Eingliederungsmassnahme entsprochen worden wäre.  Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Revision von Beschwerdeentscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist, unter Berücksichtigung der vom ATSG umschriebenen Voraussetzungen, dem kantonalen Recht überlassen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N. 250). Das Verfahren zur Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichts ist in Art. 95 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) geregelt. Dabei wird unter anderem festgelegt, dass ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden kann, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (Art. 95 lit. b VRPG). Das Revisionsgesuch muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden (Art. 96 Abs. 1 VRPG).  Der Gesuchsteller erblickt einen Revisionsgrund im Gutachten der ME- DAS E.________ vom 10. Dezember 2021 (act. I 3). Soweit er geltend macht (Revisionsgesuch S. 4 Ziff. II Ziff. 7), fristauslösendes Ereignis sei nicht die Ausfertigung des Gutachtens, sondern die Verfügung der C.________ vom 3. Juni 2022 (act. I 4), ist dies nicht stichhaltig. Denn er gelangte bereits am 22. Februar 2022 (act. I 5) an die Gesuchsgegnerin und erklärte, die Expertise der MEDAS E.________ widerlege das Gutachten der MEDAS D.________. Die Verfügung vom 13. Oktober 2020 erweise sich somit als offensichtlich unrichtig bzw. durch neue Tatsachen und Beweismittel widerlegt; sie sei folglich in Wiedererwägung zu ziehen bzw. zu revidieren. Dem rechtskundig vertretenen Gesuchsteller lag somit das nunmehr als (vermeintlicher) Revisionsgrund angeführte Gutachten spätestens am 22. Februar 2022 vor. Aus dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2022,IV/22/449, Seite 4 Umstand, dass die Gesuchsgegnerin das betreffende Schreiben nicht an das Verwaltungsgericht weiterleitete, vermag der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten (Revisionsgesuch S. 4 f. Ziff. II Ziff. 7). Denn es handelte sich nicht um eine Fehladressierung, vielmehr wollte der berufsmässig vertretene Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin offensichtlich zu einer Revision bzw. Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 bzw. 2 ATSG anhalten, mithin gelangte er bewusst an die für eine Revision im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG i.V.m. Art. 95 ff. VRPG unzuständige Behörde. Bei dieser Ausgangslage durfte er weder mit einer Weiterleitung seiner Eingabe rechnen noch war diese Handlung geeignet, die relative Frist von Art. 96 Abs. 1 VRPG zu wahren (vgl. MI- CHEL DAUM in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VR- PG, 2. Aufl. 2020, Art. 42 N. 13). Augenfällig ist im Übrigen, dass er nach der Antwort der Gesuchsgegnerin (act. I 6) bis zum 5. August 2022 untätig blieb, obwohl ihm aufgrund des besagten Antwortschreibens klar sein musste, dass keine Weiterleitung erfolgte. Das Gesuch wurde nach dem Gesagten verspätet gestellt, weshalb bereits deshalb ein Forumsverschluss zu erfolgen hat (vgl. RUTH HERZOG in HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 96 N. 3). Hinzu kommt, dass weder ein tauglicher Revisionsgrund geltend gemacht wird noch ein solcher ersichtlich ist. Das Gutachten der MEDAS E.________ wurde erst nach dem VGE IV/2020/845 erstellt, so dass dieses Beweismittel nach dem Wortlaut von Art. 95 lit. b VRPG von vornherein keine Revision des rechtskräftigen Urteils zu bewirken vermag. Es förderte auch keine neuen tatbeständlichen Gesichtspunkte zutage, sondern bewertete den Sachverhalt nur anders (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2013, S. 455, N.1333; BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 108). Die Sachverständigen beriefen sich zur Begründung der organisch objektivierbaren Befunde auf radiologische bzw. neurographische Untersuchungen aus dem Jahre 2017 (act. I 3/11 f. Ziff. 1 f.), welche den Vorgutachtern bekannt und von diesen gewürdigt worden waren. Diagnostisch ergab sich in Bezug auf den Status nach Schnittwunde am rechten Unterschenkel vom 19. Juli 2016 ebenfalls nichts Neues. Insbesondere wurden das postulierte CRPS Typ 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2022, IV/22/449, Seite 5 sowie die Neuralgie und Allodynie des Nervus suralis rechts (act. I 3/10 Ziff. 4.1) bereits im Gutachten der MEDAS D.________ diskutiert. Schliesslich nahmen die Sachverständigen keine retrospektive Schätzung der Arbeits(un)fähigkeit vor. Damit erscheint durchaus fraglich, ob das neue Administrativgutachten – soweit es als unechtes Novum qualifiziert werden könnte – überhaupt geeignet wäre, zu einer vom VGE IV/2020/845 abweichenden Beurteilung zu führen, was hier aber offen bleiben kann. Wäre der Gesuchsteller der Auffassung gewesen, dass seine gesundheitliche Situation im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts noch nicht vollständig und umfassend abgeklärt war, hätte er allenfalls im Rechtsmittelverfahren eine neue Begutachtung erwirken müssen. Er zog jedoch das ordentliche Rechtsmittel zurück, weshalb eine materielle Überprüfung durch das Bundesgericht unterblieb (vgl. BGer 9C_355/2021). Diesbezügliche Versäumnisse können nicht auf dem Weg der Revision nachgeholt werden.  Unter diesen Umständen wird mit dem Revisionsgesuch vom 5. August 2022 kein Revisionsgrund substanziiert dargelegt, weshalb auf das Gesuch auch deshalb offensichtlich nicht eingetreten werden kann, ohne dass hierzu eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen wäre (HER- ZOG, a.a.O., Art. 95 N. 16 und Art. 97 N. 9 f.).  Auf das Einholen einer Gesuchsantwort kann unter den gegebenen Umständen verzichtet werden (Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 und 69 VR- PG).  Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 250 mit Hinweis auf BGE 111 V 51). Das VRPG sieht für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor. Der zufolge des Nichteintretens als unterliegend geltende Gesuchsteller hat daher – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (siehe sogleich) – die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2022,IV/22/449, Seite 6  Der Gesuchsteller ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.  Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VR- PG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 49 E. 8.1).  Vorliegend war der Prozess im Zeitpunkt des Einreichens des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Vorab wurde die relative Frist von Art. 96 Abs. 1 VRPG nicht gewahrt. Des Weiteren wurde das Gutachten der MEDAS E.________ erst nach dem 10. Mai 2021 erstellt und es fördert zudem keinerlei erhebliche und vor dem Urteilsdatum entstandene Tatsachen zutage, sondern stellt lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts dar. Damit waren die Gewinnaussichten beträchtlich geringer einzustufen als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.  Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2022, IV/22/449, Seite 7  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 5. August 2022 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Gesuchstellers - IV-Stelle Bern (inkl. Revisionsgesuch vom 5. August 2022 mit Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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