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Bern Verwaltungsgericht 26.10.2022 200 2022 447

26. Oktober 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,898 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022

Volltext

200 22 447 KV ACT/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Oktober 2022 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern, Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ ist ... Staatsangehöriger, reiste am 16. August 2021 in die Schweiz ein und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (Akten des Amtes für Sozialversicherungen [ASV bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 17). Seit seiner Einreise ist er bei der B.________ AG als ... in einem 90 %-Pensum angestellt (AB 15). Daneben bezieht er seit dem 1. Juli 2021 eine Rente aus ... (AB 6 Ziff. 7, 20). Mit E- Mail vom 9. November 2021 (AB 1-18 [inkl. Anhänge]) sowie erneut mit Formular vom 15. November (AB 31 f.) beantragte A.________ unter Verweis auf eine bestehende Versicherung bei der C.________ in ... (vgl. AB 16) die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 (AB 49-51) wies das ASV diesen Antrag ab mit der Begründung, A.________ erfülle den Status des Grenzgängers nicht und es bestehe auch kein Nachweis eines gleichwertigen Versicherungsschutzes. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 72 f.) wies das ASV mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 ab (AB 111-119). B. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Juli 2022 (Eingang 5. August 2022) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 5. und vom 26. September 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten oder die Beschwerde zurückzuziehen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Valuta 6. Oktober 2022 ging der Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 (AB 111-119). Streitig und zu prüfen ist die Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Schweiz ab dem 16. August 2021. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 4 2. 2.1 Der Beschwerdeführer stammt aus ... und arbeitet seit seiner Einreise am 16. August 2021 in der Schweiz (vgl. AB 15, 17). Daneben bezieht er seit dem 1. Juli 2021 eine Rente aus ... (AB 6 Ziff. 7, 20). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob er aufgrund der in ... abgeschlossenen Krankenpflegeversicherung (vgl. AB 16) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz erfüllt (vgl. vorne E. 1.2). Damit liegt unbestrittenermassen ein internationaler Sachverhalt vor, weshalb vorab das anwendbare Recht zu bestimmen ist. 2.2 2.2.1 Nach Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II; dieser ist gemäss Art. 15 FZA Bestandteil des Abkommens. Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte an: - Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1); - die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11). 2.2.2 Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt in persönlicher Hinsicht unter anderem für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 883/2004) und ist sachlich anwendbar auf Rechtsvorschiften über Zweige der sozialen Sicherheit, die – nebst anderem – Leistungen bei Krankheit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. a Verordnung [EG] Nr. 883/2004).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 5 2.2.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von ... und wohnt in einem Mitgliedstaat (AB 17 f.; vgl. zum Wohnsitz hinten E. 3.3), während hier die Versicherungsunterstellung in der Krankenversicherung, welche eine Voraussetzung für Leistungen bei Krankheit bildet, streitig ist. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist demzufolge in persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar. 2.3 Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Regeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. 2.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, in der Regel den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (sog. Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip; vgl. BGE 146 V 152 E. 4.2.1.2 S. 157). Das Erwerbsortprinzip hat, wo nicht anders legiferiert wird, in allen Fällen Vorrang, in denen Wohn- und Beschäftigungsland nicht identisch sind (GEBHARD EUGSTER, in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Art. 3 KVG N. 87). Im Bereich der Krankenversicherung hat dies zur Folge, dass Staatsangehörige eines Vertragsstaates, welche ausschliesslich in der Schweiz eine (abhängige oder selbstständige) Tätigkeit ausüben, der Versicherungspflicht nach den schweizerischen KVG unterstellt sind, auch wenn sie in einem anderen Vertragsstaat wohnen (EUGSTER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 88; vgl. auch Bundesamt für Gesundheit [BAG], Informationen im Zusammenhang mit dem neuen europäischen Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen [3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU], vom 9. März 2012, S. 3 Ziff. 3.1.1, abrufbar: www.bag.admin.ch > Gesetze & Bewilligungen > Gesetzgebung > Gesetzgebung Versicherungen > Gesetzgebung Krankenversicherung > Internationale Sozialversicherungsabkommen > FZA und EFTA-Übereinkommen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 6 2.3.2 Das Erwerbsortprinzip gilt namentlich auch für Grenzgänger (EUGS- TER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 89). Vorbehalten bleibt das Unterstellungswahlrecht unter anderem für in ... wohnhafte Personen, sofern es sich bei ihnen um sog. "echte Grenzgänger" i.S.v. Art. 1 lit. f Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt (Nr. 3 lit. a/i und lit. b Anhang XI "Schweiz" Verordnung [EG] Nr. 883/2004; Art. 2 Abs. 6 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]; EUGSTER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 89 f. und 102). Voraussetzung für die Ausübung des Unterstellungswahlrechts ist, dass die betreffende Person nicht in der Schweiz wohnt (EUGSTER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 104; zum koordinationsrechtlichen Begriff des Wohnorts siehe Art. 1 lit. j Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 2.3.3 Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem anderen Mitgliedstaat, so kann sie auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt (Art. 16 Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Das Erwerbsortsprinzip hat demnach gegenüber dem Anknüpfungspunkt des Rentenbezugs Vorrang (vgl. vorne E. 2.3.1). 2.4 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG; vgl. auch Art. 1 Abs.1 KVV). Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Er kann gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (lit. a), oder im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden (lit. b). Der Bundesrat hat diese Ausnahmen unter anderem in Form der Nichtunterstellung (Art. 2 Abs. 1 KVV) und der Befreiung auf Gesuch hin (Art. 2 Abs. 2 bis 8 KVV) geregelt. So können gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV bzw. Nr. 3 lit. b Anhang II Abschnitt A FZA i.V.m. Nr. 3 lit. a/i und b Anhang XI "Schweiz" Verordnung [EG] Nr. 883/2004 unter anderem Personen, die in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 7 einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen werden, sofern sie nach dem FZA sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind. Die Gleichwertigkeit mit der Krankenversicherung nach KVG ist hierfür nicht erforderlich (vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 102; vgl. demgegenüber die Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art. 2 Abs. 2 KVV). Voraussetzung für die Ausübung des Unterstellungwahlrechts ist, dass die betreffende Person nicht in der Schweiz wohnt (EUGSTER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 106). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz am 16. August 2021 (AB 17) in einem 90 %-Pensum in der Schweiz (AB 15) und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (AB 41). Gemäss den Angaben im Formular vom 8. November 2021 (AB 3-8 "Obligatorische Krankenpflegeversicherung") lebte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt als Wochenaufenthalter von Montag bis Donnerstag in der Schweiz; sein Lebensmittelpunkt habe sich in ... befunden (AB 4). In einem späteren Formular vom 15. November 2021 (AB 31-34 "Antrag auf Befreiung von der Krankenpflegeversicherungspflicht in der Schweiz für Grenzgänger") gab der Beschwerdeführer an, er pendle alle zwei bis drei Wochen nach Hause (AB 32 Ziff. 2). In der E-Mail vom 30. November 2021 (AB 39) hielt er sodann fest, der Aufenthalt pro Monat in der Schweiz und in ... sei derzeit noch sehr unterschiedlich. Er fahre im Moment noch alle zwei Wochen nach ..., meist von Mittwochabend bis Sonntagabend. Dies werde sich im Laufe der Zeit jedoch reduzieren, sodass er voraussichtlich einmal pro Monat für vier bis sechs Tage in ... sein werde. Sein Lebensmittelpunkt sei derzeit noch "50:50", werde sich im Lauf der Zeit jedoch auch mehr in Richtung Schweiz verlagern. Dies sei alles noch ein wenig "im Fluss". 3.2 Da der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeitraum einzig in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachging, war er in Nachachtung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 8 kollisionsrechtlich vorrangigen Erwerbsortsprinzips (vgl. dazu vorne E. 2.3.1 f.) grundsätzlich der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt. Denn das freizügigkeitsrechtliche Erwerbsortsprinzip überlagert das im KVG verankerte Wohnortsprinzip (Art. 3 Abs. 1 KVG; vgl. vorne E. 2.4) insoweit, als Staatsangehörige, welche ausschliesslich in der Schweiz eine Tätigkeit ausüben, der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt sind, auch wenn sie in einem anderen Vertragsstaat wohnen (vgl. vorne E. 2.3.1). Die Versicherungsunterstellung nach KVG gestützt auf das Erwerbsortprinzip geht zudem einer allfälligen Qualifikation des Beschwerdeführers als Grenzgänger (in Grundsatz) sowie auch dem Bezug von Rentenleistungen aus ... vor (vgl. vorne E. 2.3.2 f.). 3.3 Zu prüfen bleibt eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV (vgl. vorne E. 2.4). Eine solche ist hier indes nicht möglich, da bei Personen – wie dem Beschwerdeführer (vgl. AB 41) – mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Regel von einem schweizerischen Wohnsitz auszugehen ist, womit sie den schweizerischen Rechtsvorschriften und damit auch der Versicherungspflicht nach KVG unterstehen (EUGS- TER, a.a.O, Art. 3 KVG N. 106). Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B, welche nur im Falle einer deklarierten Wohnsitzverletzung in die Schweiz erteilt wird (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), haben denn auch nicht den Status von sog. "echten" Grenzgängern, sogar wenn sie ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt (weiterhin) im Ausland haben und dorthin mindestens einmal wöchentlich zurückkehren (EUGSTER, a.a.O., Art. 3 KVG N. 90 mit Hinweis). Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer auch dann der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt ist, wenn er gemäss Angaben im (ersten) Formular vom 8. November 2021 (AB 4) wöchentlich nach ... zurückkehrte. Aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers im Formular vom 15. November 2021 (AB 31-34) und der E-Mail vom 30. November 2021 (AB 39) ergibt sich dagegen, dass er lediglich jeweils unterschiedlich alle zwei bis drei respektive alle zwei Wochen nach ... zurückkehrte. Er ist daher – wie der Beschwerdegegner zutreffend feststellte (vgl. AB 116 Ziff. 5.2) – auch mit Blick auf diese Angaben nicht als "echter" Grenzgänger i.S.v. Art. 1 lit. f. Verordnung [EG] Nr. 883/2004 zu qualifizieren, zumal er unverändert über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 9 eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt und später überdies auch nicht täglich bzw. mindestens einmal wöchentlich an seinen vorgebrachten Wohnort in ... zurückkehrte. Der Beschwerdeführer macht nunmehr mit E-Mail vom 13. Juli 2022 (AB 123) unter Bezugnahme auf den angefochtenen Einspracheentscheid geltend, er sei mittlerweile nun in einem 100 %-Pensum über die B.________ bei der D.________ angestellt Dies habe zur Folge, dass die Aufenthalte in der Schweiz sehr regelmässig seien. Er arbeite grundsätzlich von Montag bis Donnerstag und kehre – entgegen seiner ursprünglichen Annahme – regelmässig nach ... zurück. Unabhängig davon, dass diese nachträglichen Aussagen einen Sachverhalt nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. Juli 2022 (AB 111-119) betreffen und daher von vornherein nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140), ist ihnen nicht zu folgen. Denn sie wurden in keiner Hinsicht belegt oder weitergehend begründet und widersprechen den früheren wiederholten Angaben des Beschwerdeführers, ohne dass hierfür ein überzeugender Grund erkennbar wäre. Namentlich eine allfällige zwischenzeitliche Erhöhung des Erwerbspensums von 90 % auf eine Vollzeitbeschäftigung spricht gegen das vom Beschwerdeführer deklarierte Modell einer Viertageswoche mit An- und Rückreise am Montag bzw. Donnerstag. Entscheidend ist zudem, dass sich die Versicherungspflicht nach KVG – wie bereits erwähnt – bereits aus dem ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel ergibt. 3.4 Zusammenfassend untersteht der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit der Versicherungspflicht nach KVG (vgl. vorne E. 3.2) und die Ausübung des Unterstellungswahlrechts (Art. 2 Abs. 6 KVV) ist aufgrund des Aufenthaltstitels respektive des Wohnsitzes in der Schweiz nicht möglich (vgl. vorne E. 3.3). Die in der Beschwerde sinngemäss vorgebrachte Gleichwertigkeit des ausländischen Versicherungsschutzes ist in Bezug auf die Ausnahme von der Versicherungspflicht nach Art. 2 Abs. 6 KVV – im Gegensatz zur Ausnahme von der Versicherungspflicht bei Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 KVV) – nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 10 erforderlich (vgl. vorne E. 2.4). Hierauf ist nicht weiter einzugehen. Eine anderweitige Ausnahme von der Versicherungspflicht bzw. ein anderer Befreiungsgrund (vgl. Art. 2 ff. KVV) ist schliesslich nicht ersichtlich. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 (AB 111-119) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, KV/22/447, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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