Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 04.10.2022 200 2022 443

4. Oktober 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,225 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 11. Juli 2022

Volltext

200 22 443 ALV LOU/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Oktober 2022 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. Juli 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2022, ALV/22/443, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bis Juli 2020 bei der B.________ AG als … angestellt. Ferner war er (im Sinne eines Zwischenverdienstes) als … bei der C.________ AG tätig (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], [Dossier Regionales Arbeitsvermittlungszentrum {RAV}, act. IIB] 99, 118-122, 141). Am 21. Februar 2022 meldete sich der Versicherte beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIB 131 f.) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2022 (vgl. Beschwerdeantwort vom 26. August 2022, Materielles Art. 1). Mit zwei Verfügungen vom 6. und 27. Mai 2022 (act. IIB 87 f., 75-77) stellte das RAV den Versicherten ab 1. April 2022 respektive 1. Mai 2022 wegen fehlender bzw. zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für die Dauer von sieben (Verfügung vom 6. Mai 2022) und neun Tagen (Verfügung vom 27. Mai 2022) in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 6. Mai 2022 erhobene Einsprache (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIA], 19) hiess das AVA mit Entscheid vom 11. Juli 2022 teilweise gut, indem es die Einstelltage von sieben auf fünf reduzierte, während es die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 27. Mai 2022 (act. IIA 16) mit gleichem Entscheid abwies (act. IIA 2-6). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Juli 2022 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. Juli 2022 bzw. den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung oder zumindest eine Reduktion der Einstelltage. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2022 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2022, ALV/22/443, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2022 (act. IIA 2-6). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht im Umfang von fünf (ab 1. April 2022) bzw. neun Tagen (ab 1. Mai 2022) in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von insgesamt 14 Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt (Fr. 131.75 [vgl. Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse {act. II 39}] x 14 = Fr. 1'844.50), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2022, ALV/22/443, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). 2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung u.a. einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (lit. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2022, ALV/22/443, Seite 5 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete die fünftägige bzw. neuntägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April respektive 1. Mai 2022 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juli 2022 mit zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperioden März und April 2022, ohne dass dafür ein entschuldbarer Grund vorliege. Der Beschwerdeführer anerkennt den Tatbestand der zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen, beruft sich jedoch auf entschuldbare Gründe (vgl. Beschwerde vom 29. Juli 2022). 3.2 Es ist unbestritten und steht fest, dass der Beschwerdeführer mit dem RAV vereinbarte, mindestens eine Arbeitsbemühung pro Monat zu tätigen (act. IIB 99). Auch war der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass er die Arbeitsbemühungen jeweils bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats einzureichen hatte (vgl. act. IIB 81). Schliesslich ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für die Monate März und April 2022 dem RAV mit E-Mail vom 10. Mai 2022 (act. IIB 81-83) und damit nach dem fünften Tag des jeweiligen Folgemonats (vgl. E. 2.2 vorne) einreichte, was – wie in E. 3.1 vorne bereits gezeigt – unbestritten ist. 3.3 Entgegen seiner Auffassung kann sich der Beschwerdeführer für die nicht fristgerecht beigebrachten Arbeitsbemühungsnachweise nicht auf einen entschuldbaren Grund berufen: 3.3.1 So geht aus den Akten zwar hervor, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist und auch Abklärungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erfolgten (act. II 122) bzw. weiter im Gange sind (vgl. act. IIB 1 f.). Indessen ergeben sich keine beweiswertigen Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen wäre, die Arbeitsbemühungen fristgerecht einzureichen. So kann er aus dem Arztzeugnis vom 26. Mai 2022 von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2), wonach der Beschwerdeführer den Arm rechts wegen Schulter- und Thoraxproblemen seit dem 5. April 2022 "bis heute" nicht habe nutzen können und er als Rechtshänder beim Schreiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2022, ALV/22/443, Seite 6 am Computer "massiv eingeschränkt" (gewesen) sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn einerseits beschlägt das Arztzeugnis nur die Zeit ab 5. April 2022; für die Zeit davor bescheinigte Dr. med. D.________ dem Beschwerdeführer, zwei Stunden Arbeit pro Tag leisten zu können (act. IIB 107), womit keine medizinischen Gründe für das erst am 10. Mai 2022 erfolgte Einreichen der Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode März 2022 belegt sind. Was – andererseits – den Monat April 2022 betrifft, so war es dem Beschwerdeführer ausweislich der Akten am 15. April 2022 möglich, trotz der geltend gemachten Beschwerden eine schriftliche Bewerbung zu verfassen (act. IIB 82). Wie im angefochtenen Einspracheentscheid deshalb zu Recht festgehalten wurde, ist in Anbetracht dessen nicht nachvollziehbar, weshalb auch das rechtzeitige Einreichen einer Arbeitsbemühung nicht hätte möglich sein sollen. Auch weist der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer innerhalb des von ihm beschwerdeweise geltend gemachten Zeitfensters von 2.5 Stunden, in welchem er nach Medikamenteneinnahme arbeiten könne, möglich gewesen wäre, die Arbeitsbemühungen einzureichen. Jedenfalls enthalten die im Recht liegenden medizinischen Berichte und anderweitigen Dokumente keine Anhaltspunkte, welche auf ein in dieser Hinsicht gänzlich aufgehobenes funktionelles Leistungsvermögen hindeuten. Somit liegen zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, jedoch ist damit nach der Aktenlage kein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen dargetan. 3.3.2 Auch anderweitig ist eine solcher Grund nicht ersichtlich: Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise erneut geltend macht, sein RAV- Berater habe Bescheid gewusst, dass die Arbeitsbemühungen (für die Monate März und April 2022) erst im Mai (respektive am 10. Mai) eingereicht würden (vgl. auch act. IIA 19; act. IIB 41), ergeben sich aus den Akten für einen solchen Sachverhalt keinerlei Hinweise. Im Gegenteil hielt sein Berater (vgl. act. IIB 6) auf konkrete Nachfrage des AVA ausdrücklich fest, eine solche Vereinbarung ausserhalb der AVIG-Vorgaben habe es nicht gegeben und der Beschwerdeführer sei angehalten gewesen, die Arbeitsbemühungen jeweils bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats einzureichen (act. IIB 42). Der Beschwerdeführer legt kein Dokument ins Recht, welches in beweismässiger Hinsicht Zweifel an diesen Angaben zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2022, ALV/22/443, Seite 7 wecken vermöchte (vgl. act. IIB 39). Damit kann sich der Beschwerdeführer – abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) – hinsichtlich des verspäteten Einreichens der Arbeitsbemühungen nicht auf eine falsche Auskunft des RAV und damit eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung berufen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer anders als noch im Einspracheverfahren (vgl. act. IIA 19) beschwerdeweise nicht mehr geltend, aufgrund des defekten Druckers nicht in der Lage gewesen zu sein, die Arbeitsbemühungen einzureichen. Abgesehen davon, dass dieser Einwand mit Blick auf seine Darstellung in der E-Mail vom 11. Mai 2022 (act. IIB 84) allein den Kontrollmonat April 2022 hätte betreffen können, wies der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend darauf hin, dass das Formular für die Arbeitsbemühungen auch von Hand hätte ausgefüllt und postalisch oder persönlich hätte eingereicht werden können (act. IIA 4). 3.3.3 Demnach liegt in Bezug auf die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen für die Monate März und April 2022 ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.3 vorne). 3.4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf bzw. neun Einstelltagen. 3.4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2022, ALV/22/443, Seite 8 darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3.4.2 Bei den mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2022 festgelegten fünf Einstelltagen betreffend den Kontrollmonat März 2022 (act. IIA 5) respektive der mit Verfügung vom 27. Mai 2022 (act. IIB 76) festgesetzten und im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von neun Tagen betreffend den Kontrollmonat April 2022 geht der Beschwerdegegner vom unteren bzw. mittleren Bereich des leichten Verschuldens aus (vgl. E. 3.4.1 vorne). Dies hält in Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände einer Ermessensprüfung (vgl. E. 3.4.1 vorne) stand. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdegegner betreffend das erstmalige verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen (Monat März 2022) vom untersten Rand des Sanktionsrahmens des Einstellrasters der vom SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE ausging; für das zweitmalig verspätete Einreichen betreffend den Monat April 2022 unterschritt der Beschwerdegegner den Sanktionsrahmen sogar (act. IIA 5; Einstellraster, 1.E/1 und 2). Es besteht mithin kein Anlass, die Sanktion von fünf bzw. neun Einstelltagen aufzuheben bzw. das Sanktionsmass zu reduzieren. 3.5 Zusammenfassend besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2022 zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2022, ALV/22/443, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2022 443 — Bern Verwaltungsgericht 04.10.2022 200 2022 443 — Swissrulings