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Bern Verwaltungsgericht 04.10.2023 200 2022 432

4. Oktober 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,743 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Klage vom 18. Juli 2022

Volltext

200 22 432 BV JAP/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Oktober 2023 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Franzen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Klägerin gegen A.________ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beklagte betreffend Klage vom 18. Juli 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Gewerkschaft Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend Stiftung FAR bzw. Klägerin) betraut ist (Art. 23 Abs. 1 GAV FAR; Akten der Stiftung FAR [act. I] 2 f.). Mit Bundesratsbeschluss (BRB) vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039; act. I 3) wurde der GAV FAR erstmals teilweise für allgemeinverbindlich erklärt. Dieser Beschluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Seither haben die Vertragsparteien den GAV FAR mehrfach geändert. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen am 8. August 2006, 26. Oktober 2006, 1. November 2007, 6. Dezember 2012, 10. November 2015, 14. Juni 2016, 7. August 2017 und 29. Januar 2019 für allgemeinverbindlich erklärt (BBl 2006 6751 f. und 8865 f., 2007 7881 f., 2012 9763 f., 2015 8307 ff., 2016 5033 f., 2017 5823 ff., 2019 1891 ff.). B. Die A.________ GmbH mit Sitz in … (nachfolgend Beklagte) bezweckt laut Handelsregistereintrag (act. I 5) den Betrieb eines … . Nach einer Arbeitgeberkontrolle vom 8. November 2017 (Bericht vom 20. Dezember 2017 [act. I 6]) bei der A.________ GmbH betreffend die Beitragsjahre 2013 bis 2016, bei welcher sich Differenzen zwischen den gemeldeten und den tatsächlichen Lohnsummen zeigten, forderte die Stiftung FAR mit Rechnungen vom 8. Februar 2018 von der A.________ GmbH die Nachzahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge aus den nicht gemeldeten Lohnsummen (act. I 8). Damit war die A.________ GmbH nicht einverstanden und machte mit Einsprache vom 3. April 2018 (act. I 9) geltend, für diverse Mitarbeiter habe keine FAR-Beitragspflicht bestanden. Mit Entscheid vom 29. April 2019 (act. I 10) hielt die Stiftung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 3 FAR an der Beitragsnachforderung fest und bestätigte diese – nachdem die A.________ GmbH nochmals Einwände erhoben hatte (act. I 11) – mit Entscheid vom 28. August 2019 (act. I 12). Dagegen erhob die A.________ GmbH am 5. September 2019 Rekurs beim Ausschuss Rekurse des Stiftungsrats FAR (act. I 14). Dieser bestätigte mit Entscheid vom 1. April 2020 das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle für die Beitragsjahre 2013 bis 2016 mit einer Ausnahme (act. I 15). C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob die Stiftung FAR Klage gegen die A.________ GmbH. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen: - Fr. 18'587.50 für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2014. - Fr. 27'180.80 für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2015. - Fr. 17'698.80 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2016. - Fr. 21'303.80 für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2017 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Kontrollkosten von Fr. 2'753.35 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Klageantwort vom 20. Oktober 2022, die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer (MWST) zu Lasten der Klägerin. Die Parteien hielten daraufhin mit Replik vom 14. März 2023 bzw. mit Duplik vom 20. Juli 2023 an den bisherigen Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juli 2023 ersuchte der Instruktionsrichter die Klägerin, bis am 24. August 2023 die Liste AHV- Lohnbescheinigung 2014 ohne Abdeckungen nachzureichen und hinsichtlich der Lohnsumme pro Oktober 2014 betreffend C.________ eine allfällige Klageänderung mitzuteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 4 Mit Eingabe vom 21. August 2023 stellte die Klägerin im Rahmen einer Klageänderung folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen: - Fr. 18'587.50 für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2014. - Fr. 26'925.65 für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2015. - Fr. 17'698.80 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2016. - Fr. 21'303.80 für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2017 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Kontrollkosten von Fr. 2'753.35 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Diese Eingabe wurde der Beklagten mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sachlicher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 5 somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Ein- und Austrittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113). 1.1.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 3.1), womit die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG in persönlicher Hinsicht gegeben ist (vgl. E. 1.1.1 hiervor). Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen, wodurch die Streitigkeit auch sachlich in die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG fällt. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 6 Beklagte hat Sitz im Kanton Bern (act. I 5), womit die formgerechte (Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) Klage beim örtlich zuständigen Gericht eingereicht wurde. 1.1.3 Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom 18. Juli 2022 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich, funktionell und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c VRPG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf die Klage vom 18. Juli 2022 (samt Klageänderung vom 21. August 2023; Eingabe vom 21. August 2023 S. 2 [vgl. E. 4.2 hiernach]) ist demnach einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). 1.3 Streitig und zu prüfen ist zum einen der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf reglementarische Vorsorgebeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 im Umfang von insgesamt Fr. 84'515.75 nebst Zins zu 5 % und zum anderen auf Bezahlung der Kontrollkosten im Umfang von Fr. 2'753.35. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Die Beklagte beantragt – für den Fall, dass die Klage nicht abgewiesen wird – die Beiladung der involvierten Einsatzbetriebe, um den rechtlich relevanten Sachverhalt feststellen zu können (Duplik Rz. 24). Zwar betrifft die zivilrechtliche Vorfrage die Einsatzbetriebe, diese anerkennen jedoch offensichtlich ihre Unterstellung unter den AVE GAV FAR (vgl. E. 3.3 hiernach), weshalb sich eine Beiladung (vgl. Art. 14 VRPG) dieser Gesellschaften (und damit eine Ausdehnung der Rechtskraft dieses Urteils)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 7 im vorliegenden Klageverfahren erübrigt. Der entsprechende Verfahrensantrag der Beklagten ist abzuweisen. 1.6 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Klageantwort Rz. 6 ff., Duplik Rz. 5, 8 und 21) ist die bezifferte Forderungsklage hinreichend substantiiert und kann nicht bereits aufgrund dieses formellen Aspekts abgewiesen werden: Die wesentlichen Tatsachenbehauptungen sind in den Rechtsschriften der Klägerin enthalten und die Beitragsforderung kann überprüft werden (vgl. E. 4.1 f. hiernach). Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich spezifiziert (vgl. Replik Rz. 1; BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 104 E. 5.3; BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79).

2. 2.1 Die Geltung des GAV FAR ergibt sich direkt aus dem GAV FAR oder aus der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR (nachfolgend AVE GAV FAR). Für die dem SBV angeschlossenen Betriebe gilt er auch, soweit er nicht allgemein verbindlich erklärt ist (Entscheid des BGer vom 9. Dezember 2011, 9C_378/2011, 9C_389/2011, E. 5.2). Die Beklagte ist gemäss statutarischem Zweck (act. I 5; SHAB-Nr. 65 vom 3. April 2009) und eigenen Aussagen (Klageantwort Rz. 13) in der Arbeitsvermittlung bzw. im Personalverleih tätig und figuriert denn auch im Verzeichnis der in der Schweiz bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe (VZAVG; abrufbar unter <www.avg-seco.admin.ch>). Sie ist nicht Mitglied des SBV. Die Geltung des GAV FAR kann sich für sie damit nur aus der AVE GAV FAR bzw. einer anderweitigen spezialgesetzlichen Regelung ergeben. Eine solche liegt mit Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG; SR 823.11) vor (vgl. auch die Kollisionsnorm von Art. 3 Abs. 1 des GAV Personalverleih). Wo Arbeitnehmer in einen Einsatzbetrieb vermittelt werden, der einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag untersteht, der den flexiblen Altersrücktritt regelt, muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer diese Regelungen einhalten. Entgegen der Einschätzung der Beklagten werden von den ʺLohn- und Arbeitszeitbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 8 stimmungenʺ selbstredend die dem Bruttolohn inhärenten Berufsvorsorgebeiträge erfasst (Klageantwort Rz. 18; Duplik Rz. 14), was sich aus Art. 48a Abs. 1 lit. a und Art. 48c Abs. 3 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV; SR 823.111) ergibt. Ebenso ergeht aus Art. 48c Abs. 3 AVV, dass die Bezugsmodalitäten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GAV FAR massgebend sind, mithin der mit der Durchführung des GAV FAR betrauten Klägerin – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – die Aktivlegitimation ohne weiteres zukommt (vgl. Klageantwort Rz. 21; Duplik Rz. 15-17; vgl. auch Replik Rz. 20-23). Dass der Bundesrat im Grundbeschluss der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR (BRB AVE GAV FAR) vom 5. Juni 2003 (BBI 2003 4039 [act. I 3]) in Art. 2 Abs. 3 lit. a Personalverleihbetriebe von der Allgemeinverbindlicherklärung ursprünglich ausschloss (Klageantwort Rz. 12; Duplik Rz 11), ist vor diesem Hintergrund von vornherein belanglos; die AVE GAV FAR wurde mit Bundesratsbeschluss vom 8. August 2006 (BBI 2006 6751 [Akten der Klägerin {act. IA} 31]) denn auch angepasst (vgl. dazu auch Replik Rz. 7-14; Duplik Rz. 12). Nach dem Gesagten hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Berufsvorsorgebeiträge, soweit die letztere in der fraglichen Zeit Personal an dem GAV FAR unterstellte Einsatzbetriebe verlieh. 2.2 Es ist zu Recht unbestritten, dass die hier massgebenden Einsatzbetriebe, die allesamt Sitz im Kanton Bern haben, in den territorialen bzw. temporalen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fallen (vgl. Klage Rz. 21; Handelsregisterauszüge der D.________ AG [act. I 19a], der E.________ GmbH [act. I 19b], der F.________ AG [act. I 19c] sowie der G.________ AG [act. I 19d]). 2.3 Art. 2 GAV FAR normiert den betrieblichen Geltungsbereich. Er gilt nach dessen Abs. 1 für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmen und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Die – hier nicht relevanten – Ausnahmen des betrieblichen Geltungsbereichs sind in Art. 2 Abs. 2 GAV FAR festgehalten. Der betriebliche Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen ist in Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR festgehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 9 2.4 Art. 3 GAV FAR regelt den persönlichen Geltungsbereich. Nach dessen Abs. 1 gilt der GAV FAR für Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes (Art. 3 Abs. 3 GAV FAR). Der persönliche Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen ist in Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR geregelt. Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Beitragspflicht für die Regelung des flexiblen Altersrücktritts vor, so entsteht die Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt (Art. 48c Abs. 1 AVV). Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer: a.) die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; b.) die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c.) deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist (Art. 48c Abs. 2 AVV). 2.5 Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt ein Gesamtarbeitsvertrag für den ganzen Betrieb und damit auch für berufsfremde Arbeitnehmer, wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverhältnisse ausgenommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbstständigkeit aufweisen (sog. gemischte Betriebe bzw. Mischbetriebe [BGE 141 V 657 E. 4.5.2.1 S. 665; vgl. dazu STEFAN KELLER, Der flexible Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe, Diss. 2008, S. 365 f.]). In diesen Fällen können auf die einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium ist somit die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbstständigen Betriebsteil – und nicht dem Unternehmen als wirtschaftlichem Träger allenfalls mehrerer Betriebe – das Gepräge gibt (BGE 141 V 657 E. 4.5.2.1 S. 665). Nicht massgebend ist der Handelsregistereintrag oder die Art und Weise, wie die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 10 Tätigkeiten ausgeführt resp. welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (BGE 142 III 758 E. 2.2 S. 760). Von einem selbstständigen Betrieb oder einem selbstständigen Betriebsteil innerhalb eines Mischunternehmens kann nur gesprochen werden, wenn dieser eine eigene organisatorische Einheit bildet. Das setzt voraus, dass die einzelnen Arbeitnehmer klar zugeordnet werden können und die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der übrigen Tätigkeiten des Unternehmens nicht nur hilfsweise erbracht werden. Im Interesse der Rechtssicherheit ist zudem zu fordern, dass der Betriebsteil mit seinen besonderen Produkten oder Dienstleistungen insofern auch nach aussen als entsprechender Anbieter gegenüber den Kunden in Erscheinung tritt. Demgegenüber bedarf der Betriebsteil keiner eigenen Verwaltung oder gar einer separaten Rechnungsführung, um als solcher gelten zu können (BGE 141 V 657 E. 4.5.2.2 S. 665). Sind diese Voraussetzungen gegeben, liegt ein echter Mischbetrieb vor – im Unterschied zum unechten Mischbetrieb, der über keine selbstständige organisatorische Einheit verfügt (vgl. JÜRG BRÜHWI- LER, Unterstellung von Aussenseiter-Mischbetrieben unter allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge, in ARV 2016 S. 70). 2.6 Die FAR-Beiträge richten sich nach dem massgeblichen Lohn. Massgeblicher Lohn ist der AHV-pflichtige Lohn der unterstellten Arbeitnehmer bis zum UVG-Maximum. Der Arbeitgeber hat der Stiftung FAR jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern (Art. 8 Abs. 4 GAV FAR; Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 8 Abs. 4 GAV FAR; Art. 6 Reglement FAR [act. I 2]). 2.7 Gemäss Art. 23 Abs. 1-3 GAV FAR obliegt der Stiftung FAR der Vollzug des GAV FAR, weshalb sie insbesondere berechtigt ist, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Sinn trifft die Stiftung FAR eine "Abklärungspflicht" und die betroffenen Arbeitgeber eine "Mitwirkungspflicht" (BGer 9C_392/2016, E. 4.4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 11 Das im allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag zur Kontrolle vorgesehene paritätische Organ ist zur Kontrolle des Verleihers berechtigt. Bei nicht geringfügigen Verstössen muss es dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten und kann dem fehlbaren Verleiher: a.) nach Massgabe des Gesamtarbeitsvertrages eine Konventionalstrafe auferlegen; b) die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegen (Art. 20 Abs. 2 AVG). Die AVE GAV FAR sieht in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 zudem vor, dass der Stiftungsrat dem Fehlbaren bei Verletzungen von Pflichten aus dem GAV die Kontroll- und Verfahrenskosten überbinden kann. 3. 3.1 Mit Klage vom 18. Juli 2022 bzw. Klageänderung vom 21. August 2023 macht die Klägerin für die Jahre 2013 bis 2016 (zusätzliche) Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 18'587.50, Fr. 26'925.65, Fr. 17'698.80 sowie Fr. 21'303.80, insgesamt Fr. 84'515.75, nebst Verzugszins geltend. Zur Begründung legte sie dar, anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle vom 8. November 2017 seien Differenzen zwischen den der Stiftung FAR gemeldeten und den tatsächlichen Lohnsummen festgestellt worden. Diese Differenzen stammten aus dem Verleih von Personal in die Einsatzbetriebe D.________ AG, E.________ GmbH, F.________ AG und G.________ AG (Klage S. 6 Ziff. 10). Die Beklagte macht geltend, die D.________ AG, die E.________ GmbH, die F.________ AG und die G.________ AG unterstünden nicht dem GAV FAR. Die Klägerin übersehe, dass sie nicht die Kompetenz habe, rechtsverbindlich darüber zu befinden, ob ein Betrieb dem AVE GAV FAR unterstehe oder nicht. Die ʺEntscheideʺ der Klägerin seien keine hoheitlichen Verfügungen, sondern lediglich private Mitteilungen (Duplik Rz. 23). 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die hier zur Diskussion stehenden vier Einsatzbetriebe u.a. auch in den vorliegend relevanten Jahren für ihre direkt angestellten Mitarbeitenden fortlaufend Beiträge abgerechnet haben (act. IA 50-54). Es liegen für diese Unternehmen zudem wie folgt FAR- Unterstellungsentscheide vor:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 12 3.2.1 Hinsichtlich der E.________ GmbH stellte die Geschäftsstelle Stiftung FAR mit Entscheid vom 19. November 2014 (act. I 21) fest, es handle sich um einen unechten Mischbetrieb. Dieser falle unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR. Für die unter den persönlichen Geltungsbereich fallenden Mitarbeiter sei die E.________ GmbH seit dem 1. Juli 2003 FAR-beitragspflichtig. Die Gesellschaft bezweckt die Ausführung von …, die Hers… sowie die Ausführung von … (Handelsregistereintrag [act. I 19b]). 3.2.2 Hinsichtlich der G.________ AG stellte die Geschäftsstelle Stiftung FAR mit Entscheid vom 9. Mai 2012 (act. I 25) fest, es handle sich um einen echten Mischbetrieb, dieser falle unter den räumlichen Geltungsbereich des GAV FAR. Betreffend den betrieblichen Geltungsbereich falle sie teilweise, d.h. mit dem Betriebsteil … unter den Geltungsbereich des GAV FAR. Mit dem Betriebsteil … sei sie nicht am GAV FAR beteiligt. Für die unter den persönlichen Geltungsbereich fallenden Mitarbeiter des Betriebsteils … sei die G.________ AG seit dem 1. Juli 2003 FAR-beitragspflichtig. Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb einer …, insbesondere in den Sparten …, …, … und …, das Erstellen von … auf eigene Rechnung sowie das Ausüben von … (Handelsregistereintrag [act. I 19d]). 3.2.3 Die D.________ AG war ab dem 1. Juli 2003 als unechter Mischbetrieb vollumfänglich dem GAV FAR unterstellt (Beschluss des Ausschusses Rekurse Stiftung FAR vom 14. Mai 2008 [act. IA 36]). Seit dem 1. Januar 2017 ist sie nur noch mit dem Betriebsteil … und … unterstellt, der Betriebsteil … ist nicht mehr unterstellt, was dem Auszug aus dem H.________ zu entnehmen ist (vgl. …). Zweck der Gesellschaft ist die …, die … und der …, … bzw. … sowie … (Handelsregistereintrag [act. I 19a]). 3.2.4 Die F.________ AG ist seit dem 1. Juli 2003 (rückwirkend) vollumfänglich dem GAV FAR unterstellt, was ebenfalls der H.________- Datenbank zu entnehmen ist (act. I 24). Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb einer … für … und die … (Handelsregistereintrag [act. I 19c]). 3.3 Zwar vermögen Entscheide des Ausschusses des Stiftungsrats FAR (als paritätische Kommission) die hier zu beurteilende zivilrechtliche Vorfrage der Unterstellung unter den GAV FAR grundsätzlich nicht zu präjudi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 13 zieren (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, S. 1433, Duplik Rz. 23) und im Zusammenhang mit dem betrieblichen Geltungsbereich ist auch der Handelsregistereintrag für sich allein nicht ausschlaggebend für die Branchenzuordnung (BGE 142 III 758 E. 2.2 S. 760). Die Einsatzbetriebe waren im fraglichen Zeitraum jedoch ohne weiteres (zumindest teilweise) dem GAV FAR unterstellt (vgl. E. 3.2.1 ff. hiervor). Dafür sprechen die folgenden Indizien: Der statutarische Zweck (act. I 19a- 19d), keine Opposition der Unternehmen gegen den Unterstellungsentscheid des Ausschusses des Stiftungsrates FAR (als paritätische Kommission) vom 1. April 2020 (act. I 15) bzw. gegen die Geschäftsstellenentscheide (act. I 21, 25) sowie die Ergebnisse der H.________-Datenbank (act. I 20, 22, 24, 26). Überdies haben die vier Unternehmen für die direkt angestellten Mitarbeiter in allen Jahren die FAR-pflichtigen Löhne stets regelmässig gemeldet sowie die daraus resultierenden Vorsorgebeiträge anstandslos bezahlt (was seitens der Beklagten unwidersprochen blieb und nunmehr auch dokumentiert ist [act. IA 50-54]). Entgegen der Argumentation der Beklagten (Klageantwort Rz. 54) haben die D.________ AG, die E.________ GmbH, die F.________ AG und die G.________ AG die förmlich erlassenen (teils rückwirkenden) Unterstellungsentscheide (act. I 20, 21, 22, 24, 25, 26) zumindest implizit anerkannt. Ob die Unternehmen bereits früher förmliche Entscheide erhalten bzw. auch nur verlangt hatten, spielt keine Rolle, haben sie mit der jährlichen Beitragszahlung ihre Unterstellung doch – wie bereits erwähnt – stets (implizit) anerkannt und macht die Beklagte zu Recht nicht geltend, ihr sei von der Klägerin oder auch einem der Unternehmen (tatsachenwidrig) eine Nichtunterstellung bestätigt worden. Aus dem Dargelegten folgt, dass die D.________ AG, die E.________ GmbH, die F.________ AG und die G.________ AG für die hier zur Diskussion stehenden Beitragsjahre 2013 bis 2016 zumindest teilweise dem GAV FAR resp. der AVE GAV FAR unterstellt waren. In antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) erübrigen sich weitere diesbezügliche Sachverhaltserhebungen, insbesondere der in der Duplik (Rz. 24, 45, 84, 87) offerierte Zeugenbeweis. Die von der Beklagten geltend gemachte Kollision mit dem allgemein verbindlich erklärten GAV Vorruhestandsmodell Gebäudehülle (Klageant-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 14 wort Rz. 32 ff.; Duplik Rz 14, 23, 25 f., 49 f., 59, 63, 78, 90) ist irrelevant, sind doch in den Akten keine Belege zu finden, dass die hier involvierten Einsatzbetriebe einem anderen GAV unterstellt gewesen wären (vgl. Replik Rz. 36-41). Sollen durch die (bundesrätliche) Allgemeinverbindlicherklärung die Arbeitsbedingungen der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmer gesichert, die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfs ausgeschlossen und soll dem Gesamtarbeitsvertrag zu grösserer Durchsetzungskraft verholfen werden (BGE 141 V 657 E. 4.4 S. 664), so muss dies umso mehr auch für die vom Parlament mit Art. 20 AVG auf Gesetzesstufe auf Unternehmen wie die Beklagte ausgedehnte Wirksamkeit von Gesamtarbeitsverträgen gelten. 3.4 Weiter zu prüfen ist der persönliche Geltungsbereich. Die Ausnahmetatbestände von Art. 48c Abs. 2 lit. a-c AVV gelten (vgl. E. 2.4 hiervor) – entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht (Klageantwort Rz. 23 f.; Duplik Rz. 18, 22) – nicht alternativ, sondern kumulativ, was (wie rechtssetzungstechnisch üblich) die Konjunktion ʺundʺ in lit. b verdeutlicht (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft [Seco], Rundschreiben vom 3. März 2006 [act. IA 46]; MATILE/ZILLA/STREIT, in: DUNAND/MAHON [Hrsg.], Travail temporaire, Commentaire pratique des dispositions fédérales sur la location de services [art. 12-39 LSE], 2010, S. 208, Art. 20; FABIAN LOOSER, Der Personalverleih, 1. Aufl. 2015, S. 235 N. 731 [act. IA 32a]; a.A.: KRUMME- NACHER/WEIBEL, in: MICHAEL KULL [Hrsg.], Handkommentar zum Arbeitsvermittlungsgesetz [AVG], 2014, Art. 20 N. 15; vgl. zum Ganzen auch Klage Rz. 23 ff. sowie Replik Rz. 24 f. und Rz. 99; Eingabe vom 21. August 2023 S. 4 f. Ziff. III Rz. 4 ff.). Aufgrund des Prinzips der Tarifeinheit (vgl. E. 2.5 hiervor) gilt ein Gesamtarbeitsvertrag für den ganzen Betrieb. Da die Ausnahmetatbestände von Art. 48c Abs. 2 lit. a-c AVV kumulativ vorliegen müssen, ist nicht ersichtlich, dass es soweit die hier zur Diskussion stehenden Beiträge betreffend am persönlichen Geltungsbereich mangeln könnte. Folglich besteht keine Grundlage, einzelne oder mehrere von der Klägerin in die Beitragsrechnung einbezogene, von der Beklagten an die vier Einsatzbetriebe vermittelte Personen aus der Beitragsrechnung auszuscheiden, mithin hat die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 15 klagte für die an die D.________ AG, E.________ GmbH, F.________ AG und G.________ AG vermittelten Personen FAR-Beiträge zu bezahlen. 4. 4.1 Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 9 Abs. 1 GAV FAR, Art. 9 Abs. 1 Reglement FAR). Der Beitrag der Arbeitnehmer betrug bis zum 30. Juni 2016 1 % und derjenige des Arbeitgebers 4 % des massgeblichen Lohnes (Art. 8 Abs. 1 GAV FAR [in der bis 30. Juni 2016 geltenden Fassung; abrufbar unter <www.seco.ch>, Rubrik: Arbeit/Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen/Gesamtarbeitsverträge/Gesamtarbeitsverträge/Bund/Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge/GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe [GAV FAR]). Ab 1. Juli 2016 betrugen die Beiträge der Arbeitnehmer 1.5 %, jene der Arbeitgeber 5.5 % des massgeblichen Lohnes (Art. 8 Abs. 1 und 2 in der ab 1. Juli 2016 gültigen Fassung [BBI 2016 5033]). 4.2 Ausgangslage für die Berechnung der vorliegend umstrittenen Beitragsforderungen bilden die Lohnsummenmeldungen der Beklagten für die Jahre 2013 bis 2016 (act. I 8) und der Bericht der Arbeitgeberkontrolle vom 20. Dezember 2017 samt den Angaben zu den detaillierten Lohndifferenzen (act. I 6) bzw. die nachträglichen Korrekturen (vgl. dazu auch Replik Rz. 1 ff. und Rz. 81) sowie die Klageänderung (Eingabe vom 21. August 2023 S. 2). Gestützt darauf ergeben sich die folgenden Beiträge: Jahr Lohnsummendifferenz Beitragssatz Beitrag 2013 Fr. 371’749.85 5 % Fr. 18’587.50 2014 Fr. 53’8513.00 5 % Fr. 26'925.65 2015 Fr. 353’975.00 5 % Fr. 17'698.80 01.-06.2016 Fr. 172'614.45 5 % Fr. 8’630.75 07.-12.2016 Fr. 181'044.00 7 % Fr. 12'673.05 Total Fr. 84'515.75 Dass bspw. bei I.________ die Spalten ʺMeldung FARʺ und ʺLohn korr. FARʺ identisch sind (Klageantwort Rz. 60) ist nicht zu beanstanden, beträgt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 16 die Korrektur ʺKorr. FARʺ doch Fr. 0.--, mithin war der gemeldete Lohn korrekt und daraus resultiert auch keine Beitragsaufrechnung. Der aufgerechnete Betrag gemäss Arbeitgeberkontrolle (ʺDifferenzen zur Meldungʺ von Fr. 385'082.-- [act. I 6 S. 1]) entspricht der Summe der Spalte ʺKorr. FARʺ und nicht jener der Spalte ʺLohn Korr. FARʺ (vgl. zum Ganzen auch Replik Rz. 27 ff. und Rz. 83 ff.). Die von der Klägerin ins Recht gelegten Beweismittel genügen in Bezug auf die Einsätze der Arbeitnehmenden bzw. die entsprechenden Lohnsummendifferenzen; weitere Sachverhaltserhebungen erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung. Die Diskrepanz bzgl. C.________ für Oktober 2014 (vgl. act. I 6 Seite 8 Zeile 43; Akten der Beklagten [act. II] 21; Klageantwort Rz. 61; Replik Rz. 85; Duplik Rz. 74; prozessleitende Verfügung vom 25. Juli 2023) wurde im Rahmen der zulässigen (vgl. MICHAEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 26 N. 7) Klageänderung (Eingabe vom 21. August 2023 S. 2) bereinigt. 4.3 Die Beklagte erhebt die Verjährungseinrede (Duplik Rz. 91-101). 4.3.1 Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129 bis 142 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind anwendbar. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Nach Art. 66 Abs. 4 BVG hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Die Beiträge können während längstens zehn Jahren (absolute Verjährung) verlangt werden (BGE 136 V 73 E. 2.2 und 3.1 S. 75). Diese Verjährungsregelungen gelten auch für die Beiträge an die Klägerin (vgl. BGer 9C_392/2016, E. 3.2 und 4). 4.3.2 Grundsätzlich kann auch eine dem Gläubiger unbekannte Forderung fällig werden (BGE 136 V 73 E. 4.1 S. 78 mit Hinweisen). In Abweichung von dieser Regel erfolgt bei qualifizierter Meldepflichtverletzung im Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung des Schuldners ein Aufschub der Fälligkeit der einzelnen periodischen Beitragsforderung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Beitragsgläubigerin davon anrechenbare Kennt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 17 nis erlangt (BGE 136 V 73 E. 4.2 S. 79 f.; BGer 9C_392/2016, E. 3.2.2). Unter diesen Umständen beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist erst mit der (zumutbaren resp. anrechenbaren) Kenntnis der Stiftung von ihrer Beitragsforderung gegenüber dem betroffenen Arbeitgeber zu laufen (BGE 138 V 32 E. 4.1 S. 39 mit Hinweisen; BGer 9C_392/2016, E. 3.2.2). 4.3.3 Die Beklagte hat als Personalvermittlerin die konkreten Beitragspflichten der Einsatzbetriebe zu beachten (vgl. Art. 20 Abs. 3 AVG; E. 2.1 hiervor) und ist zur Erhebung und Ablieferung der eigenen FAR-Beiträge verpflichtet. Dass sie ihrer Beitragspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist bzw. die notwendigen Abklärungen in unentschuldbarer Weise unterlassen und die entsprechenden Meldungen nicht vorgenommen hat, stellt ein treuwidriges Verhalten im Sinne einer qualifizierten Meldepflichtverletzung dar (BGE 136 V 73 E. 4.2 S. 79 f.). Unter diesen Umständen begann die fünfjährige Verjährungsfrist somit erst mit der (zumutbaren resp. anrechenbaren) Kenntnis der Stiftung FAR von ihrer Beitragsforderung zu laufen. Die Klägerin liess am 8. November 2017 eine Arbeitgeberkontrolle durchführen (act. I 6). Mit dieser Arbeitgeberkontrolle erlangte sie Kenntnis über die Beitragsnachforderung, womit in diesem Zeitpunkt die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen begann (Replik Rz. 134-139). Damit waren im Zeitpunkt der ersten Verjährungseinredeverzichtserklärung vom 25. November 2019 (act. I 17), welche verlängert wurde (act. I 18), die Beiträge pro 2013 (und selbstredend auch jene pro 2014-2016) noch nicht verjährt (Klageantwort Rz. 65). 4.3.4 Der Arbeitgeber hat vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende (Art. 9 Abs. 2 GAV FAR). Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage eine Verzinsung der gesamten Jahresbeiträge von 5 % jeweils ab Beginn des Folgejahres, was nicht zu beanstanden ist (Art. 9 Abs. 3 GAV FAR, Art. 9 Abs. 4 Reglement FAR; Klage Ziff. 33 f.). 5. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Duplik Rz. 15) war die Klägerin gestützt auf Art. 23 Abs. 2 AVE GAV FAR sowie Art. 20 Abs. 2 lit. b AVG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 18 berechtigt, Dritte mit der Kontrolle zu beauftragen (E. 2.7 hiervor; vgl. auch Art. 48d Abs. 3 AVV). Zudem stellt das Nichtmelden einer Lohnsumme von mehr als Fr. 1.6 Mio. eine vertragliche Pflichtverletzung dar, was in Anwendung der Sanktionsregeln von Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR die Überbindung der Kontrollkosten zulässt (vgl. E. 2.7 hiervor). Die von der Klägerin geforderten Kontrollkosten von Fr. 2'753.35 sind in der Rechnung der KMU J.________ AG ausgewiesen (act. I 31) und nicht zu beanstanden (Klage Rz. 35 f., Replik Rz. 102). Für die Leistungserbringung (Kontrolle und Bericht vom 8. November bzw. 20. Dezember 2017 [act. I 6]) wurde zu Recht der noch im Jahr 2017 massgebende MWST-Satz von 8 % angewendet. Der erwähnte Umfang der nicht gemeldeten Lohnsummen hat ein erhebliches Ausmass, weshalb die Überbindung der Kontrollkosten auch verhältnismässig ist. Die Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle (act. I 30), die in Ziff. 5.2.4 nach Steuerungsaufwand und Kontrollkosten differenziert, ist erst ab dem 1. April 2022 gültig und damit vorliegend nicht anwendbar. Nach dem Dargelegten hat die Beklagte der Klägerin die Kontrollkosten von Fr. 2'753.35 zu bezahlen. 6. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Vorsorgebeiträge in der Höhe von Fr. 18'587.50 für das Jahr 2013 nebst Zins zu 5 % ab 1. Januar 2014, Fr. 26'925.65 für das Jahr 2014 nebst Zins zu 5 % ab 1. Januar 2015, Fr. 17'698.80 für das Jahr 2015 nebst Zins zu 5 % ab 1. Januar 2016, Fr. 21'303.80 für das Jahr 2016 nebst Zins zu 5 % ab 1. Januar 2017 sowie die Kontrollkosten von Fr. 2'753.35 zu bezahlen. 7. 7.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 19 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht für die unterliegende Beklagte (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Klägerin als obsiegender Sozialversicherungsträger hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Vorsorgebeiträge in der Höhe von Fr. 18'587.50 für das Jahr 2013 nebst Zins zu 5 % ab 1. Januar 2014, Fr. 26'925.65 für das Jahr 2014 nebst Zins zu 5 % ab 1. Januar 2015, Fr. 17'698.80 für das Jahr 2015 nebst Zins zu 5 % ab 1. Januar 2016, Fr. 21'303.80 für das Jahr 2016 nebst Zins zu 5 % ab 1. Januar 2017 sowie die Kontrollkosten von Fr. 2'753.35 zu bezahlen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2023, BV/22/432, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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