Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 12.07.2022 200 2022 419

12. Juli 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·687 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022

Volltext

200 22 419 ALV SCI/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Juli 2022 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Versicherte gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Verwaltung betreffend Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2022, ALV/22/419, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 hat das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Verwaltung) die von A.________ (Versicherte) erhobene Einsprache vom 19. Mai 2022 gegen die Verfügung vom 5. Mai 2022, mit welcher die Versicherte für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde, gutgeheissen und die verfügte Einstellung aufgehoben. 2. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 (Postaufgabe) hat die Versicherte dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Kopie ihrer per E-Mail erhobenen Einsprache vom 19. Mai 2022 sowie den Einspracheentscheid des AVA vom 23. Juni 2022 kommentarlos zugestellt. 3. Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 48 E. 2.2). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2022, ALV/22/419, Seite 3 gefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). 4. Das AVA hat mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 die Verfügung vom 5. Mai 2022 ersatzlos aufgehoben. Die Versicherte ist damit durch diesen Entscheid in keiner Weise beschwert. Selbst wenn sie mit der Begründung nicht einverstanden sein sollte, änderte sich daran nichts. Massgeblich ist allein das Dispositiv des Entscheids (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Damit fehlt offenkundig ein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022. Auf die besagte Eingabe der Versicherten betreffend Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 ist somit nicht einzutreten. 5. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Eingabe die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt, und es erübrigen sich weitere Abklärungen bzw. die Ansetzung einer Nachfrist (vgl. Art. 61 lit. b ATSG) sowie die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 6. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss]; vgl. auch BBl 2018 1639). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 7. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2022, ALV/22/419, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 11. Juli 2022 (Postaufgabe) wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2022 419 — Bern Verwaltungsgericht 12.07.2022 200 2022 419 — Swissrulings