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Bern Verwaltungsgericht 02.06.2022 200 2022 41

2. Juni 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,170 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021

Volltext

200 22 41 EL SCP/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Juni 2022 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, EL/2022/41, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur Rente der Invalidenversicherung (vgl. Antwortbeilagen [AB] der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB resp. Beschwerdegegnerin] 14, 23 bis 25, 33 f., 55 f., 73 f., 78, 80, 82, 96, 98 f.). Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 (AB 100) kündigte die AKB die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens an; die Versicherte könne innert 30 Tagen allfällige Gründe für die Unmöglichkeit der Erzielung eines solchen Erwerbseinkommens darlegen. Hierauf ging am 3. März 2021 ein Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2021 (AB 101) bei der AKB ein. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 (AB 103) rechnete die AKB ein hypothetisches Mindesteinkommen für Teilinvalide von Fr. 8'048.-- pro Jahr an und setzte die Ergänzungsleistungen per Dezember 2021 neu auf Fr. 1'230.-- pro Monat fest (AB 103 S. 3 f.). Daran hielt sie auf Einsprache (AB 104) hin mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 (AB 106) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________ vom B.________, am 18. Januar 2022 Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 sowie die Umrechnungsverfügung vom 22. Dezember 2021 seien insofern aufzuheben, als ein Erwerbseinkommen für Teilinvalide anzurechnen sei. Eventualiter sei in Aufhebung der erwähnten Entscheide ein reduziertes Erwerbseinkommen für Teilinvalide anzurechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Einspracheverfahren sistiere. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, EL/2022/41, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 19. April 2022 erwog der Instruktionsrichter, der angefochtene Einspracheentscheid, soweit darin ein laufendes Verfahren um Revision der Invalidenrente in Abrede gestellt werde, beruhe auf im massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr aktuellen Auskünften der IV- Stelle Bern (IVB), weshalb die Beschwerdegegnerin die Aufhebung des Entscheides beantrage. Soweit die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Rückweisungsentscheid die Anordnung einer Sistierung des Verwaltungsverfahrens beantrage, werde auf diesen Antrag im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten sein. Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, ob sie mit einem Rückweisungsentscheid im aufgezeigten Sinne einverstanden sei oder sich einem solchen Entscheid widersetze. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, sie sei mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, EL/2022/41, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 (AB 106). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Dezember 2021 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob im Rahmen der Anspruchsberechnung der Ergänzungsleistungen ein Mindesteinkommen für Teilinvalide in der Höhe von jährlich Fr. 8'048.-- (AB 103 S. 3) zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich auf diese Frage zu beschränken, wenn - wie vorliegend - aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Umrechnungsverfügung vom 22. Dezember 2021 (AB 107) beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I), ist festzuhalten, dass diesbezüglich kein anfechtbarer Einspracheentscheid vorliegt; gegen Verfügungen von Ausgleichskassen im Bereich der EL ist das Einspracheverfahren zwingender Natur und der Einspracheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren (vgl. SVR 2006 ALV Nr. 13 S. 44 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Da vorliegend diesbezüglich - wie erwähnt - kein anfechtbarer Einspracheentscheid vorliegt, ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung dieses Teils der Beschwerdeeingabe funktionell nicht zuständig. Die Akten sind deshalb diesbezüglich von Amtes wegen an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten zur Behandlung als Einsprache. Weiter ist auf den Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin, es sei im Zusammenhang mit dem Rückweisungsentscheid eine Sistierung des Verwaltungsverfahrens anzuordnen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6 Ziff. 3.1), nicht einzutreten (vgl. auch Ziff. 1.c der prozessleitenden Verfügung vom 19. April 2022). Nach Art. 84 Abs. 1 VRPG kann das Verwaltungsgericht, wenn es mit seinem Urteil den angefochtenen Entscheid aufhebt, entweder selbst in der Sache urteilen oder die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen; die genannte Bestimmung hält das Verwaltungsgericht jedoch nicht dazu an, der verfügenden Behörde in der Begründung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, EL/2022/41, Seite 5 seines Rückweisungsurteils die nötigen Handlungsanweisungen zu geben (vgl. RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 4 und 17). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1) und der beanstandete Punkt allein den Monat Dezember 2021 betrifft, was hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens einen Betrag von maximal Fr. 670.65 ausmacht (Fr. 8'048.-pro Jahr : 12) und den Anspruch auf EL in diesem Umfang erhöhte, liegt der Streitwert somit unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 25. Mai 2021 (AB 103 S. 3 bis 6) zeigen klar, dass das bisherige Recht für die Beschwerdeführerin günstiger und damit anwendbar ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, EL/2022/41, Seite 6 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen betrug ab dem 1. Januar 2019 Fr. 19‘450.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). 2.4 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten IV-Grad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, EL/2022/41, Seite 7 verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die Ergänzungsleistungs-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270, 117 V 202 E. 2b S. 205; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 3.4.2). Die strenge Bindung der Ergänzungsleistungs-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gilt unbesehen davon, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Entscheid des BGer vom 13. Dezember 2017, 9C_710/2017, E. 3.2). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (Entscheid des BGer vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, E. 7.1). 2.5 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, EL/2022/41, Seite 8 versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3. 3.1 Die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV (vgl. E. 2.3 hiervor) bezieht sich darauf, dass es der teilinvaliden versicherten Person - wie der Beschwerdeführerin (Bezügerin einer Invalidenrente bei einem IV-Grad von 60 %; AB 3) - zumutbar und möglich ist, im Rahmen des von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a Abs. 2 ELV aufgeführten Grenzbeträge zu erzielen. 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum ab Dezember 2021 keine Erwerbstätigkeit ausübte und kein jährliches Einkommen erzielte. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich im Einspracheverfahren unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. D.________ vom 1. März 2021 (AB 101) im Wesentlichen vor, nach der vollständigen Erblindung sei es zu ausgeprägten psychischen Symptomen (massive Angststörung, depressive Episoden) gekommen, weshalb es ihr bis auf Weiteres nicht möglich sei, das begonnene …-… wiederaufzunehmen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (AB 104 S. 5). Sie werde in Kürze sobald alle erforderlichen Unterlagen vorlägen - ein Rentenerhöhungsgesuch bei der IVB stellen (AB 104 S. 2). Diese Verschlechterung bestätigte Dr. med. D.________ im Bericht vom 15. November 2021 (Beschwerdebeilagen [BB] 6, S. 4 Ziff. 3.4), wonach die Beschwerdeführerin einerseits durch die Blindheit stark in ihrer Lebensführung eingeschränkt sei und andererseits aufgrund der chronifizierten, bisher therapieresistenten Ängste kaum belastbar sei, weshalb eine regelmässige berufliche Tätigkeit aktuell nicht realistisch erscheine. Es sei davon auszugehen, dass sich die früher angenommene Arbeitsfähigkeit von 40 % noch weiter vermindert habe (BB 6, S. 3 Ziff. 2.7). Beschwerdeweise bekräftigte die Beschwerdeführerin, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, EL/2022/41, Seite 9 ten. Die psychische Problematik habe sich seit der totalen Erblindung verschlechtert (massive Angststörung und starke depressive Phasen). Trotz mehrjähriger Therapie und der Einnahme von Antidepressiva habe diese bis heute nur unbefriedigend behandelt werden können, weshalb die Beschwerdeführerin im August 2021 ein Revisionsgesuch bei der Invalidenversicherung eingereicht habe (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 6). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 (AB 106) fest, gemäss telefonischer Erkundigung bei der IVB vom 26. August 2021 sei betreffend die Beschwerdeführerin kein invalidenversicherungsrechtliches Revisionsverfahren hängig. Zudem vermöge der eingereichte Bericht von Dr. med. D.________ vom 1. März 2021 (AB 104 S. 5) keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen (AB 106 S. 4). In der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 2.3) führte die Beschwerdegegnerin aus, nach telefonischer Auskunft bei der IVB vom 14. April 2022 sei aufgrund des im September 2021 durch die Beschwerdeführerin eingereichten Rentenerhöhungsgesuches ein invalidenversicherungsrechtliches Revisionsverfahren eingeleitet worden; zur Prüfung einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben worden, diese Abklärung werde einige Zeit in Anspruch nehmen. Da dem angefochtenen Einspracheentscheid (AB 106) ein in medizinischer Hinsicht nicht liquider Sachverhalt zugrunde gelegen habe, werde die Aufhebung des Entscheides mit Rückweisung an die Verwaltung beantragt. 3.3 Aufgrund der Akten steht fest und wird nicht bestritten, dass zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 6. Dezember 2021 (AB 106) das Revisionsverfahren bezüglich der Invalidenrente der Beschwerdeführerin bereits im Gange war resp. die von der Beschwerdeführerin im EL- Verfahren geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche die wirtschaftliche Verwertung des zumutbaren Leistungsvermögens verunmöglichen würde (vgl. E. 3.2.1 hiervor), derzeit in Prüfung bei der IVB ist. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort selbst einräumt (vgl. E. 3.2.2 hiervor), hat sie ihrem - auf dem letzten rechtskräftigen IV-Entscheid basierenden (vgl. AB 3) - Einspracheentscheid einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, EL/2022/41, Seite 10 nicht liquiden medizinischen Sachverhalt zugrunde gelegt (vgl. auch Ziff. 1.b der prozessleitenden Verfügung vom 19. April 2022). Unter Berücksichtigung der Bindung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung sowie der Tatsache, dass deren Invaliditätsbemessung ohne Zweifel geeignet ist, den EL-Leistungsanspruch (masslich) zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor), ist die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen angehalten - wie in der Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt wird (vgl. S. 4 Ziff. 2.3) -, die Ergebnisse des laufenden Rentenrevisionsverfahrens (über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit) bzw. den Entscheid der IVB abzuwarten. Erst nach Vorliegen dieses Entscheides kann die Beschwerdegegnerin über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechnung entscheiden. Soweit die Beschwerdeführerin arbeitsmarktliche Gründe geltend macht, welche die wirtschaftliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit verunmöglichen würden (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2022; in den Gerichtsakten), werden diese aus dem Gesundheitszustand abgeleitet und können durch die Beschwerdegegnerin mangels der Ergebnisse des laufenden Rentenrevisionsverfahrens ebenfalls noch nicht geprüft werden. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 (AB 106) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über die Frage nach der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens und anschliessend neu über den EL- Anspruch ab dem 1. Dezember 2021 entscheide. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, EL/2022/41, Seite 11 4.2 Die teilweise obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Mit Kostennote vom 9. Mai 2022 macht lic. iur. C.________ vom B.________ einen Zeitaufwand von 11.25 Stunden à Fr. 130.-- bzw. ein Honorar von Fr. 1'462.50 sowie Auslagen von Fr. 58.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 117.10 (7.7 % von 1'521.--), total Fr. 1'638.10, geltend. Die Parteientschädigung wird in Anbetracht des Festhaltens am gestellten Antrag (vgl. Eingabe vom 3. Mai 2022; in den Gerichtsakten), mit welchem die Beschwerdeführerin nicht durchgedrungen ist, pauschal auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2022, EL/2022/41, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 6. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht für die Beschwerdeeingabe betreffend die Umrechnungsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 22. Dezember 2021 funktionell nicht zuständig ist. Die Akten werden von Amtes wegen an die Ausgleichskasse des Kantons Bern weitergeleitet zur weiteren Behandlung als Einsprache. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________, lic. iur. C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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