200 22 390 BV KOJ/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. April 2023 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Kläger gegen C.________ Beklagte betreffend Klage vom 21. Juni 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, BV/22/390, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war bei der D.________ AG, ..., vorerst vom 12. März bis 31. Mai 2018 im Rahmen einer beruflichen Massnahme der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) tätig (Akten der IV [act. III] 29 ff.). Anschliessend war er dort mit unbefristetem Arbeitsvertrag ab 1. Juni 2018 vollzeitlich angestellt (act. III 37) und dadurch bei der Pensionskasse E.________ (PK E.________; ohne eigene Rechtspersönlichkeit), einem Vorsorgewerk innerhalb der C.________ (C.________ bzw. Beklagte), berufsvorsorgerechtlich versichert (Akten der C.________ [act. II] 2 ff.). Dieses Arbeitsverhältnis wurde seitens der D.________ AG per 31. Oktober 2019 aufgelöst (act. III 50, 66) und die PK E.________ bzw. C.________ bestätigte den Austritt des Versicherten aus der Pensionskasse (act. II 1). Wegen der sich abzeichnenden Kündigung hatte sich der Versicherte bereits im März 2019 bei der IV (erneut) zum Leistungsbezug (insbesondere Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt) angemeldet (act. III 42). Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (act. III 50, 66) wurde ein Arbeitsversuch im F.________, ... (act. III 52 ff.), wegen "unangebrachten Verhaltens" des Versicherten vorzeitig abgebrochen (act. III 59, 61 ff.). Seit 2015 ist der Versicherte in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. G.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (act. III 26, 43, 64). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. III 67) liess die IV den Versicherten durch Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (act. III 73.2). Dieser attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes (spätestens) ab dem Datum der aktuellen Exploration (13. August 2020), wobei der Versicherte aufgrund seiner psychischen Störungsbilder vermutlich schon seit vielen Jahren Probleme in der Arbeitswelt habe und es deshalb zu immer wiederkehrendem Stellenverlust gekommen sei (act. III 73.2/28 f.). Der RAD erachtete dieses Gutachten als schlüssig bzw. nachvollziehbar und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, BV/22/390, Seite 3 verneinte eine Arbeitsfähigkeit spätestens ab November 2019 (Zeitpunkt des letzten Stellenverlusts; act. III 77/2 unten). Nachdem die IV dem Versicherten mit Verfügung vom 26. März 2021 eine ganze Rente ab 1. September 2019 (dies unter Berücksichtigung der erneuten Anmeldung vom März 2019 [act. III 42]) zugesprochen hatte (act. III 83 f.), lehnte die PK E.________ bzw. C.________ eine Leistungspflicht ihrerseits mit Schreiben vom 30. August 2021 ab (Akten des Versicherten [act. I] 3). Auch auf Schreiben der den Versicherten fortan vertretenden Rechtsanwältin B.________ (act. I 4, 6) reagierte die C.________ abweisend (act. I 5, 7). B. In der Folge erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 21. Juni 2022 Klage gegen die C.________. Er beantragt, die Beklagte sei im Rahmen ihrer reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen zu verpflichten, ihm einerseits aus dem beruflichen Vorsorgeverhältnis ab wann rechtens eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zuzüglich Verzugszins zu 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung auszurichten und ihn andererseits auf den frühestmöglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 22. September 2022 auf Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2022 ersuchte der Instruktionsrichter die IV und die I.________ um Einreichung von deren den Kläger betreffenden Akten. Diese gingen am 30. September und 31. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein, was den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2022 bekannt gegeben wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, BV/22/390, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 21. Juni 2022 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. <www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (insbesondere formgerechte Klage [Art. 32 VRPG] und Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin des Klägers [Art. 15 Abs. 1 VRPG]). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der (rückwirkende) Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, BV/22/390, Seite 5 2. Die von Amtes wegen (vgl. BGE 118 Ia 129 E. 1 S. 130) zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 11 S. 40 E. 3.2). Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichteintreten auf die – Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5; vgl. auch BGE 107 II 82 E. 2a S. 85; SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.1). Vorliegend war der Kläger aufgrund seines am 1. Juni 2018 beginnenden Arbeitsverhältnisses mit der D.________ AG (act. III 37) bis zum 31. Oktober 2019 bei der Beklagten und damit im Zeitpunkt des geltend gemachten Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit berufsvorsorgeversichert (act. II 1). Folglich hat er Anspruch auf Prüfung der Leistungen der Beklagten, womit der Kläger aktivlegitimiert und die Beklagte passivlegitimiert ist. 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WE IV]) und weiterer Erlasse (insbesondere auch des BVG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370). In zeitlicher Hinsicht ist der Sachverhalt bis zum vorliegenden Urteil zu klären (BGE 130 V 78 E. 1.2 S. 78).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, BV/22/390, Seite 6 Im vorliegenden Fall ist für einen Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge durch die Beklagte vorab entscheidend und zu klären, ob eine relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG innerhalb der Zeit der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetreten ist. Einerseits ist diese Frage von vornherein nach den in jenem Zeitpunkt geltenden Grundsätzen zu prüfen, andererseits haben sich die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht geändert. 3.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. 3.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die IV (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 3.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2022 BVG Nr. 12 S. 41 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, BV/22/390, Seite 7 3.3.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 E. 5.1 S. 173). 3.4 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). 3.5 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2022 BVG Nr. 6 S. 22 E. 2.1.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, BV/22/390, Seite 8 gen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 64 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2). 3.6 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, BV/22/390, Seite 9 4. 4.1 Zu klären ist die Frage, ob die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Klägers während der berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsdeckung durch die Beklagte eingetreten ist. 4.2 Gemäss Ziff. 5.3 Abs. 2 lit. a des Reglements der Beklagten in der ab dem 1. Juli 2018 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert waren (act. II 2/20). Folglich geht die Beklagte vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV aus (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Mit Verfügung vom 20. April 2021 sprach die IV- Stelle Solothurn dem Kläger rückwirkend ab dem 1. September 2019 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente zu (act. III 84; vgl. auch act. III 83). Die IV-Stelle … hat sowohl den Vorbescheid vom 16. Dezember 2020 (act. III 78) als auch die rentenzusprechenden Verfügungen vom 26. März und 20. April 2021 (act. III 83 f.) der Beklagten (konkret der PK E.________) eröffnet (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Diese blieben (auch durch die Beklagte) unangefochten. Indessen setzte die IV-Stelle … den Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit (Beginn des Wartejahres; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nicht explizit fest, sondern begnügte sich mit dem Hinweis auf eine seit längerer Zeit bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (act. III 83/4). Die IV-Stelle … war – nachdem sie nach früheren Anmeldungen vom Juli 2014 (act. III 6) und Februar 2018 (act. III 25) mit Verfügungen vom 18. Januar 2016 (act. III 22) und 23. August 2018 (act. III 40) einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hatte – auf die Neuanmeldung vom März 2019 (act. III 42) hin denn auch nicht gehalten, Abklärungen zum Zeitpunkt des effektiven Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen, soweit dieser ab dem (erneuten) Leistungsbegehren gerechnet weiter als sechs Monate zurücklag. Denn ein IV-Rentenanspruch kann frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG), sofern die einjährige Wartefrist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) erfüllt ist. Insoweit für den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der weiter zurückliegenden Periode entscheidend ist, besteht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, BV/22/390, Seite 10 damit keine Bindungswirkung an allfällige Feststellungen der IV zum Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Entscheide des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2016, 9C_896/2015, E. 4.2, und vom 16. Oktober 2012, 9C_620/2012, E. 2.4; SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67; vgl. auch HANS- ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 328 N. 1019), müssen doch die Feststellungen der IV für deren Leistungen rechtserheblich gewesen sein, damit sie für die Vorsorgeeinrichtungen verbindlich sind (MARC HÜRZELER in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 24). Da für die IV nach dem Dargelegten keine Notwendigkeit bestand, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit exakt zu definieren, und sie für den Rentenbeginn unter Berücksichtigung der seit längerer Zeit eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (act. III 83/4 i.V.m. act. III 73.2/29) namentlich auf den Eingang der Anmeldung abstellte, sind deren Feststellungen für den Beginn der (berufsvorsorgerechtlich relevanten) Arbeitsunfähigkeit nicht verbindlich (vgl. E. 3.3.1 hiervor). 4.3 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Klägers im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.3.1 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 6. Januar 2014 stand der Kläger ab 2009 (richtig: 1. Juni 2008; vgl. act. III 5/3) in einem Arbeitsverhältnis mit der J.________ AG, ..., wobei es zu pneumologischen Problemen (rezidivierende Asthmabronchitis) kam (Akten der I.________ [act. IIIA] 1; vgl. auch act. IIIA 3, 6 ff., 31 ff., 45 ff.). Infolgedessen beendete er dieses Arbeitsverhältnis von sich aus per 28. Februar 2014 (vgl. act. IIIA 36/2 oben, 54) und die I.________ befand ihn mit (Nichteignungs-)Verfügung vom 6. November 2014 rückwirkend auf den 1. März 2014 als nicht geeignet für die Tätigkeit als ... (act. IIIA 63; vgl. auch act. IIIA 55, 62). Die J.________ AG bescheinigte im Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2014 ein sicheres und bestimmtes Auftreten des Klägers sowie hervorragende Umgangsformen und ein kooperatives Verhalten (act. III 5/3); letzteres relativierte der damalige Vorgesetzte im Nachhinein ("durchschnittlich teamfähig"; act. III 16). Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 24. Juli 2014 entsprach der ausgerichtete Lohn der Arbeitsleistung des Klägers (act. III 10/3 Ziff. 2.10); er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, BV/22/390, Seite 11 fehlte in den Jahren 2013 und 2014 an total acht Tagen krankheitsbedingt (act. III 10/5 Ziff. 2.14). 4.3.2 Im Rahmen eines vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) initiierten Kursbesuchs im Spätsommer 2015 erwähnte der Kläger Angstzustände, welche ihn in seiner alltäglichen Lebensbewältigung massiv einschränkten (Zwischenbericht vom 11. September 2015 [act. III 16; vgl. auch act. III 18]). Seit dem Jahr 2015 ist er denn auch in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. G.________, welche diagnostisch von einer Angsterkrankung sowie akzentuierten Persönlichkeitszügen mit Verhaltensauffälligkeiten ausging und welche auf eine fragliche Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdeinschätzung der Arbeitsleistung sowie allfällige Organisationsdefizite hinwies (Berichte vom 6. Februar 2018 [act. III 26] und 20. März 2019 [act. III 43]). 4.3.3 Gemäss Feststellungen der IV-Eingliederungsfachperson verlief ein vollzeitiger Arbeitsversuch bei der D.________ AG vom 12. März bis 31. Mai 2018 positiv (act. III 29, 33, 38); hieraus resultierte eine Festanstellung ab 1. Juni 2018 (act. III 37). In der Folge kam es zu Unstimmigkeiten insbesondere aufgrund des Verhaltens des Klägers gegenüber Mitarbeitenden und Kunden (act. III 44) und schliesslich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2019 (act. III 50, 66; vgl. auch act. III 63/2). Im Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2019 wurden dem Kläger sehr gute Leistungen und grosse Einsatzbereitschaft attestiert, aber auch nachlassende Motivation und Qualität bemängelt (act. III 66). Gemäss (undatiertem) Arbeitgeberfragebogen entsprach der ausgerichtete Lohn der Arbeitsleistung (act. III 66/4 Ziff. 5.2) und der Kläger hatte keine Absenzen zu verzeichnen (act. III 66/7 Ziff. 7.1). Auch in der neuerlichen Anmeldung zum Leistungsbezug vom März 2019 deklarierte der Kläger keine Arbeitsunfähigkeit (act. III 42/4 Ziff. 4.3). 4.3.4 Ein vollzeitiger Arbeitsversuch im F.________ ab 11. November 2019 wurde am 28. November 2019 abgebrochen. Ausführungen der Eingliederungsfachperson zufolge war der Kläger voll arbeitsfähig (unter Beachtung der Nichteignungsverfügung) und motiviert, doch erschien dessen Verhalten gegenüber anderen Mitmenschen als unangebracht (act. III 52, 59; vgl. auch act. III 61 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, BV/22/390, Seite 12 4.3.5 Auch im Rahmen des Jobcoachings vom 1. März bis 31. Dezember 2019 fielen einerseits die sehr gute Arbeitsqualität und andererseits das unangemessene Verhalten am Arbeitsplatz auf. Dabei habe der Kläger immer das vereinbarte Pensum von 100 % erreicht und eine volle Leistung erbracht. Es stelle sich die Frage, ob er mit seinem auffälligen Verhalten erfolgreich in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne, was allenfalls psychiatrisch abgeklärt werden müsste (act. III 63/2). 4.3.6 Im Bericht vom 20. Februar 2020 wies Dr. med. G.________ darauf hin, dass der Kläger mit Ausnahme einer einmaligen Konsultation zur Abfassung dieses Berichts seit 2016 keine Behandlungstermine mehr bei ihr wahrgenommen habe, dies (aktuell) aus finanziellen Gründen (act. III 64/4 Ziff. 2.8). Es liege eine instabile kindliche Entwicklung vor; zwischenmenschliche Probleme verhinderten das Aufrechterhalten eines Arbeitsplatzes (act. III 64/4 Ziff. 2.1 f.). Dr. med. G.________ stellte die Diagnose einer Agoraphobie und die Verdachtsdiagnosen einer ADHS sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (act. III 64/4 Ziff. 2.5), welche testdiagnostisch erhärtet werden müssten (act. III 64/3 unten). Bislang sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, doch seien alle Arbeitsversuche wegen Verständnisproblemen, Rollenfindung und zwischenmenschlichen Differenzen/Auffälligkeiten gescheitert (act. III 64/1 Ziff. 1.3). Die Prognose sei schlecht, brauche der Kläger doch ein sehr speziell auf ihn zugeschnittenes Arbeitsumfeld sowie einen äusserst breitwilligen und verzeihenden Arbeitgeber (act. III 64/4 Ziff. 2.7). 4.3.7 Dr. med. H.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 1. September 2020 – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine selbstunsichere, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung / ADHS vom Mischtyp mit Persistenz im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), mittelgradige Ausprägung (act. III 73.2/24 unten). Aufgrund der schwierigen Kindheit und Jugend (... alkoholkrank, wenig Wertschätzung und unerwünscht ..., traumatische ... mit physischer Gewalt) sei es zur nachhaltigen Beschädigung seiner Persönlichkeitsstruktur mit der Ausbildung von selbstunsicher-ängstlichen Persönlichkeitsmerkmalen und auch zu einer unreifen Abwehrstruktur gekom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, BV/22/390, Seite 13 men. Zudem habe er seit Geburt an einer ADHS vom Mischtyp mit vor allem Hyperaktivität, Aufmerksamkeitsstörung, erhöhter Impulsivität, Affektlabilität und Temperamentschwankungen gelitten, die bis ins Erwachsenenalter persistiere. Seit seiner Jugend habe er auch an zunehmenden Ängsten in Menschenmengen und teilweise auch auftretenden Panikattacken gelitten (act. III 73.2/25; vgl. auch act. III 73.2/19 ff. und 24). Zuletzt sei es immer wieder zu Arbeitsplatzverlusten vor allem durch auffälliges Verhalten, dies vermutlich bedingt durch seine ADHS, aber auch durch seine Persönlichkeitsstörung, gekommen. Aufgrund dieser sozialen Interaktionsprobleme, seiner Verhaltensauffälligkeiten, seien sämtliche Integrationsmassnahmen seitens der IV gescheitert (act. III 73.2/26). Der Kläger blende seine psychischen Beschwerden und die damit verbundenen Einschränkungen systematisch aus bzw. bagatellisiere diese. Er leide an psychischen Beeinträchtigungen, die ihn in seiner Leistungs- und Belastbarkeit einschränkten und bei ihm und seinem Umfeld einen erheblichen Leidensdruck erzeugten und die sozialen Interaktionen in negativer Weise beeinflussten. Sämtliche Tätigkeiten unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarkts seien nicht mehr möglich. Da bisher eine Arbeitsunfähigkeit nicht ärztlich attestiert worden sei, sondern nur vage Beurteilungen und Vermutungen vorlägen, müsse als definitives Datum das Datum der aktuellen Exploration (13. August 2020) genannt werden. Jedoch müsse festgehalten werden, dass der Kläger vermutlich schon seit vielen Jahren aufgrund seiner psychischen Störungsbilder Probleme in der Arbeitswelt habe und er nicht mehr in der Lage sei, in seiner Tätigkeit als ... zu arbeiten. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung, aber auch aufgrund seiner ADHS komme es immer wieder zu schwerwiegenden sozialen Interaktionsstörungen mit immer wiederkehrendem Stellenverlust. Dem Kläger sei es störungsbedingt nicht gelungen, sich nachhaltig im ersten Arbeitsmarkt integrieren zu können, dies trotz Therapie und Motivation, aber aufgrund fehlender Krankheitseinsicht und auch fehlendem Krankheitsgefühl (act. II 73.2/28 f.). 4.3.8 Der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete die diagnostische und versicherungsmedizinische Beurteilung im psychiatrischen Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands habe sich bestätigt. So habe die Persönlichkeitsstörung des Klägers durch die wie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, BV/22/390, Seite 14 derholten Konflikte, Enttäuschungen und psychischen Verletzungen an Schärfe zugenommen und eine ausgeprägte Agoraphobie habe sich auf diesem Boden entwickelt. Da dieser Prozess schleichend vorangeschritten sei, sei es schwierig, einen genauen Zeitpunkt der Verschlechterung anzugeben, weshalb sich der Gutachter dazu nicht näher geäussert habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Vorfeld der ablehnenden Verfügung vom 23. August 2018 (act. III 40) keine versicherungsmedizinische Beurteilung stattgefunden habe. Eine Arbeitsfähigkeit sei seit spätestens November 2019, dem Zeitpunkt des letzten Stellenverlusts, zu verneinen (Bericht vom 24. September 2020 [act. III 77/2]). 4.4 Dem eben Ausgeführten zufolge wurden im hier massgeblichen Zeitraum (Festanstellung bei der D.________ AG vom 1. Juni 2018 bis 31. Oktober 2019 zuzüglich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) weder echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt noch Absenzen ausgewiesen (vgl. act. III 66/7 Ziff. 7.1). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich eine allfällige Arbeitsunfähigkeit konkret nachteilig, etwa durch einen Leistungsabfall mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung durch die Arbeitgeberin oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle, bemerkbar gemacht hätte (vgl. E. 3.5 hiervor). 4.4.1 So schloss der Kläger bereits den vorgängigen Arbeitsversuch mit vollem Pensum und guter Leistung ab (act. III 33), so dass die beruflichen Massnahmen eingestellt wurden (act. III 38, 40). In der neuerlichen Anmeldung vom März 2019 wurde explizit festgehalten, es liege "aktuell noch keine Arbeitsunfähigkeit" vor, stehe doch ein "Arbeitsplatzerhalt" im Vordergrund (act. III 42/4 Ziff. 4.3 und 42/6 Ziff. 6.1). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2019 erfolgte schliesslich nicht wegen einer Arbeitsunfähigkeit oder eingeschränkten Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor), sondern wegen Unstimmigkeiten und unpassendem Verhalten des Klägers (act. III 44, 50, 66/10 f.; vgl. auch Protokolleintrag vom 24. September 2021). Die Arbeitgeberin bestätigte zudem, dass der vereinbarte Lohn der Arbeitsleistung des Klägers entsprach (act. III 66/4 Ziff. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, BV/22/390, Seite 15 Auch während dem anschliessenden kurzen Arbeitsversuch im F.________ wurden eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Abschlussbericht vom 12. Dezember 2019 [act. III 59]) bzw. ein stabil erreichtes Pensum und eine Leistungsfähigkeit von je 100 % (vgl. definitiven Bericht vom 23. Dezember 2019 [act. III 63/2]) festgestellt. Der Abbruch erfolgte ebenfalls nicht krankheits- oder leistungsbedingt, sondern wegen unpassendem Verhalten des Klägers (act. III 59, 61). 4.4.2 Erstmals im psychiatrischen Gutachten vom 1. September 2020 (act. III 73.1 f.) wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit des Klägers für sämtliche Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes attestiert, dies jedoch erst ab Datum der aktuellen Exploration (13. August 2020), zumal bisher eine Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen nicht ärztlich attestiert worden sei, sondern nur vage Beurteilungen und Vermutungen vorlägen (act. III 73.2/28 f.). Tatsächlich bescheinigte die den Kläger seit 2015 ambulant psychiatrisch behandelnde Dr. med. G.________ keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. III 26, 43), was sie denn auch im Bericht vom 20. Februar 2020 explizit festhielt (act. III 64/1 Ziff. 1.3). 4.4.3 Soweit der Gutachter Dr. med. H.________ weiter festhielt, der Kläger habe "vermutlich […] schon seit vielen Jahren aufgrund seiner psychischen Störungsbilder Probleme in der Arbeitswelt" und es sei deshalb zu immer wiederkehrendem Stellenverlust gekommen (act. III 73.2/28 f.), handelt es sich lediglich um eine im Nachhinein getroffene Vermutung. Gleiches gilt hinsichtlich der Angaben des RAD-Arztes, wonach spätestens seit November 2019 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (act. III 77/2 unten). Aufgrund dieser – bloss vagen und nachträglichen – medizinischen Einschätzungen ist der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit jedenfalls im hier interessierenden Zeitraum – entgegen der Auffassung des Klägers (Klage S. 15) – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 3.5 hiervor). 4.4.4 Zusammenfassend ist während der berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsdeckung durch die Beklagte keine dauerhafte und erhebliche Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens konkret in Erscheinung getreten, womit der geltend gemachte Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit zur Zeit der Versicherungsdeckung durch die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, BV/22/390, Seite 16 klagte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Damit besteht keine Leistungspflicht der Beklagten nach Art. 23 lit. a BVG und die Klage ist abzuweisen. Infolgedessen erübrigen sich Ausführungen zur Befreiung von der Beitragspflicht sowie zum Verzugszins. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Kläger gemäss Art. 109 Abs. 1 VRPG (Umkehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Klägers - C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023, BV/22/390, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.