200 22 386 EL MAK/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. Juni 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1944 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), bezieht eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen (EL). Sie ist alleinstehend und bewohnt eine in ihrem Alleineigentum stehende Eigentumswohnung (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 5). Am 16. August 2021 meldete B.________, die Tochter der Versicherten, ihre Mutter werde sich nach einem Spitalaufenthalt vorübergehend im Heim aufhalten (so genanntes «Ferienbett»; act. II 49 S. 2). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 (act. II 50) sprach die AKB ab 1. November 2021 EL von monatlich Fr. 344.-- zu. Nachdem die Versicherte, fortan vertreten durch ihre Tochter, dagegen Einsprache erhoben hatte (act. II 51), zog die AKB die Verfügung in Wiedererwägung und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 18. März 2022 für den Monat November 2021 EL von Fr. 673.-zu (act. II 55). Gleichentags setzte sie den EL-Anspruch für Dezember 2021 auf Fr. 2'080.-- und ab Januar 2022 bis auf weiteres auf monatlich Fr. 2'104.-- fest (act. II 56). Ende März 2022 trat die Versicherte aus dem Heim aus (vgl. Akten der AKB [act. IIA] 130). Mit Verfügung vom 7. April 2022 (act. II 57) setzte die AKB den EL-Anspruch ab April 2022 auf monatlich Fr. 344.-- fest. Am 11. April 2022 erhob die Versicherte erneut Einsprache (act. II 58). Die AKB vereinigte die Verfahren betreffend die beiden Verfügungen vom 18. März 2022 und jene vom 7. April 2022 und wies die Einsprache mit Entscheid vom 24. Mai 2022 ab (act. II 59). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Juni 2022 zuhanden der AKB Einwände; dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Behandlung als Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 3 weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 sei aufzuheben und die EL seien neu zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Am 25. April 2023 reichte die Tochter der Beschwerdeführerin eine Generalvollmacht vom 2. September 2019 sowie medizinische Berichte ein (Beschwerdebeilagen [act. I] 16 ff.). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 (act. II 59). Streitig ist der Anspruch auf EL während der Dauer des Aufenthaltes im Heim vom 29. November 2021 bis März 2022.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 4 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei für den genannten Zeitraum keine Heimberechnung vorzunehmen; vielmehr sei der EL-Anspruch auch für die Monate Dezember 2021 bis März 2022 nach den Grundsätzen für zu Hause lebende Personen zu berechnen, wobei die Kosten für den Heimaufenthalt als «sonstige Ausgaben» zu berücksichtigen seien. Bei einer solchen Berechnung beliefen sich die EL auf insgesamt Fr. 19'268.-- (Dezember: Fr. 5'045.--, Januar – März: 3 x Fr. 4'741.--). Der Streitwert entspricht der Differenz zu den zugesprochenen EL. Er beläuft sich auf Fr. 10'876.-- und liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 33 S. 2 ff.) zeigen klar, dass das neue Recht für die Beschwerdeführerin günstiger und damit anwendbar ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen) werden neben dem allgemeinen Lebensbedarf u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 2.4 Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben u.a. die Tagestaxe, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Solange eine Rückkehr nach Hause noch möglich ist, und die Wohnung beibehalten wird, sind der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für die Wohnung während maximal eines Jahres als zusätzliche Ausgaben zu berücksichtigen (Rz. 3390.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; Stand: 1. Januar 2023]). Der Mietzins als Ausgabe wird nicht nur bei Personen berücksichtigt, die eine Wohnung mieten, sondern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung leben oder denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Wohnung zusteht (Rz. 3236.01 WEL). Der Mietwert der eigenen Wohnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 6 ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten (vgl. Rz. 3433.02 WEL). 2.5 Die vorgenannte Wegleitung stellt eine blosse Verwaltungsweisung dar. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Ein vorübergehender Heimaufenthalt liegt vor, wenn er höchstens drei Monate gedauert hat. Dauert der Heimaufenthalt länger, hat rückwirkend auf den Beginn des Heimaufenthaltes eine Umstellung auf eine Heimberechnung nach Art. 10 Abs. 2 ELG zu erfolgen (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. bbis ELG). Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, deren jährliche EL bislang nach den Grundsätzen für zu Hause lebende Personen berechnet worden war (vgl. auch act. II 50 S. 6), sich vom 29. November 2021 bis 29. März 2022, mithin vier Monate, im C.________ aufgehalten hat (vgl. act. IIA 103, 130 S. 1). Die Beschwerdegegnerin nahm zu Recht rückwirkend für diesen Zeitraum eine Heimberechnung vor (vgl. act. II 55 S. 3, 7 f., 56 S. 8 ff., 59 S. 2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht zu berücksichtigen, dass der Heimaufenthalt zum Teil auf das Jahr 2021 und zum Teil auf das Jahr 2022 entfiel. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 lit. bbis ELG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 7 ist entscheidend, dass der Heimaufenthalt insgesamt länger als drei Monate gedauert hat. Das Kalenderjahr ist im Zusammenhang mit der Dauer des Heimaufenthalts nicht erheblich. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin sich nicht freiwillig während mehr als drei Monaten im Heim aufhielt, wie sie einwendet. 3.2 Die Berechnung erfolgte jeweils zu Recht mit einer Heimtaxe: Die Ausgaben für den zweitägigen Heimaufenthalt im Monat November 2021 wurden mit Fr. 164.50 pro Tag berücksichtigt (act. II 55 S. 3, 7), wobei die EL-Berechnung für November 2021 (act. II 55 S. 7) noch nach der Berechnungsweise für zu Hause lebende Personen erfolgte, die Heimkosten demnach als «sonstige Ausgaben» aufgeführt wurden. Ab Dezember 2021 kam die Heimberechnung zur Anwendung, und zwar zunächst mit einer Heimtaxe von Fr. 186.-- pro Tag (act. II 56 S. 8) und ab Januar 2022 mit einer solchen von Fr. 186.80 pro Tag (act. II 56 S. 10). Diesbezüglich sind die Berechnungen nicht zu beanstanden. Hingegen sind sie für Dezember 2021 (act. II 56 S. 8) und für Januar bis März 2022 (act. II 56 S. 10) in wie folgt nicht korrekt: Die Beschwerdeführerin konnte das Heim Ende März 2022 und damit nach weniger als einem Jahr wieder verlassen (vgl. act. IIA 130 S. 1), eine Rückkehr nach Hause war mithin noch möglich und die Wohnung war beibehalten worden. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin den Jahresmietwert der selbstbewohnten Eigentumswohnung (Fr. 14'150.--) sowie die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Fr. 2'520.--) nicht – nebst der Heimtaxe – als zusätzliche Ausgaben berücksichtigt (Rz. 3390.01 WEL; vgl. E. 2.4 hiervor). Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet. Bezüglich der übrigen, unbestrittenen Berechnungspositionen besteht aufgrund der Akten kein Anlass, diese in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 3.3 Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 (act. II 59) ist insoweit aufzuheben, als dieser die Monate Dezember 2021 bis März 2022 betrifft. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die den EL-Anspruch für die erwähnten Monate unter Berücksichtigung des Jahresmietwerts zuzüglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 8 Nebenkosten als zusätzliche Ausgaben zu berechnen und danach neu zu verfügen haben wird. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die durch ihre Tochter – mutmasslich unentgeltlich – vertretene Beschwerdeführerin hat nach konstanter Praxis trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2023, EL/22/386, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.