200 22 337 IV WIS/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Februar 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. April 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter … sowie … Fachrichtung …, ist seit Geburt gehörlos (Akten der IV-Stelle des Kantons Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II, IIA], act. II 101 S. 6 f. und 9, act. II 1.2 S. 166). In diesem Zusammenhang bezog er diverse Leistungen der IV (insbesondere Sonderschulmassnahmen [act. II 1.2 S. 64, 134, 160], berufliche Massnahmen [act. II 1.1 S. 42, 54, 115, 133, act. II 1.2 S. 54, 59, 76, 93, act. II 9, 25, 53, 60, 83, 109, 128, 134, 140], Hilfsmittel [act. II 1.1 S. 24, 28, 30 f., act. II 1.2 S. 7, 42, 45, 113, 145, 160, act. II 78, 81, 137, 145], Rente [act. II 38, 40, 45, 75], Dienstleistungen Dritter [Dolmetscher; act. II 87, 105, 144]). Mit Verfügung vom 30. März 2020 (act. IIA 233) wurde dem Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 2017 eine ganze Rente zugesprochen (vgl. hierzu auch act. IIA 239). Am 7. Februar 2020 stellte der Versicherte ein Gesuch um Hilflosenentschädigung (act. IIA 230). Die IVB tätigte in der Folge medizinische Erhebungen und veranlasste eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV vom 18. August 2020 [act. IIA 254] samt Stellungnahme vom 18. November 2020 [AB 263]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 255 ff.) verfügte die IVB am 20. November 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels Ablauf des gesetzlichen Wartejahres (act. IIA 264), wobei sie dem Versicherten in Aussicht stellte, das Verfahren nach dessen Ablauf wieder aufzunehmen. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens führte sie erneut medizinische Erhebungen durch und veranlasste abermals eine – aufgrund der ausserordentlichen Lage (COVID-19) – telefonische Abklärung mit C.________, Wohncoachin von D.________ (vgl. hierzu Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7a, act. IIA 225; Abklärungsbericht vom 12. November 2021 [act. IIA 278]). Mit Vorbescheid vom 16. November 2021 (act. IIA 280) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. IIA 287, 290) holte die IVB eine Stellungnahme beim Bereich Abklärungen ein (Stellungnahme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 3 vom 25. April 2022 [act. IIA 295]) und verfügte am 26. April 2022 (act. IIA 296) dem Vorbescheid entsprechend. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 27. Mai 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296) sei ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Am 30. Mai 2022 ging beim Verwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerde samt Beilagenverzeichnis und Beschwerdedoppel ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 28. Juli 2022 und Duplik vom 23. August 2022 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Am 14. September 2022 und 31. Januar 2023 gingen beim Verwaltungsgericht weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296). Allerdings liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vor dem 1. Januar 2022 (vgl. act. IIA 264), womit die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) anwendbar sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 5 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Art. 42bis Abs. 5 IVG (aArt. 42 Abs. 3 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.3 2.3.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 6 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.3.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von aArt. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.4.2 Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 7 gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461). 2.4.3 Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). 2.4.4 Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege noch die persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt worden, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2007, I 46/07, E. 4.2). 2.4.5 Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebenspraktischen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1 S. 329).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 8 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296) verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 12. November 2021 (act. IIA 278) sowie die Stellungnahme vom 25. April 2022 (act. IIA 295) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, weil eine lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten nicht ausgewiesen und damit die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber beschwerdeweise vor, der objektive Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von durchschnittlich mehr als zwei Stunden sei ausgewiesen (Beschwerde S. 4). Überdies macht er geltend, eine Hilflosigkeit gelte als leicht, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könne. Dies sei bei schwer hörgeschädigten Personen, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt eine erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen, erfüllt (Beschwerde S. 3). 3.2 Zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer dauernd auf lebenspraktische Begleitung i.S.v. aArt. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV angewiesen ist (vgl. E. 2.3.3 und 2.4 hiervor) und ob er wegen einer schweren Sinnesschädigung (Gehörlosigkeit) i.S.v. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Den Akten lassen sich diesbezüglich im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.2.1 Im Bericht des D.________ der E.________ vom 17. Dezember 2019 (act. IIA 225) wurde z.H. der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dieser seit April 2017 im Rahmen eines Wohncoachings im Umfang von ein bis eineinhalb Stunden pro Woche zu Hause durch das D.________ sozialpsychiatrisch unterstützt werde (vgl. zu den erbrachten Leistungen act. IIA 248, 277). Im Zentrum stehe die lebenspraktische Begleitung, welche den sozialen Isolationstendenzen des Beschwerdeführers entgegenwirke. Er werde aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung und der in seiner Gehörlosigkeit gründenden Herausforderungen un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 9 terstützt. Diese Unterstützung beinhalte im Bereich der administrativen Tätigkeiten die Bearbeitung von Briefen, die Übernahme von Telefongesprächen oder die Hilfe beim Formulieren von E-Mails. Eine Unterstützung finde ebenfalls bei Problemen in der Wohnung (z.B. Heizung oder Wasserhahn) oder bei Gesprächen mit Nachbarn statt. Zur Prävention von Einsamkeit und zur Aufrechterhaltung der psychischen Stabilität werde der Beschwerdeführer bei gemeinsamen Spaziergängen begleitet. Auch würden Alltagsgespräche geführt, bei denen der Fokus auf positiven Erlebnissen liege. Weiter werde er bei Bedarf durch das D.________ zu externen Terminen begleitet, um eine gelingende Kommunikation zu ermöglichen. 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, stellte im z.H. der Rechtsvertreterin erstellten Bericht vom 31. Dezember 2019 (act. IIA 227 S. 2) folgende Diagnosen: 1. Kongenitale Schwerhörigkeit beidseits 2. Mittelgradige kognitive Minderleistung gemäss neuropsychologischer Abklärung vom 4. März 2019 und Untersuchung vom 9. August 2019 3. Fortgeschrittene Gonarthrose mit Knieoperation (März und Mai 2019; je eine Knieteilprothese beidseits). Er teile die Einschätzung der Rechtsvertreterin hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen Bedarfs an lebenspraktischer Hilfe durch das Wohncoaching. 3.2.3 Im z.H. der Rechtsvertreterin erstellten Bericht vom 13. Oktober 2020 (act. IIA 259) diagnostizierten die Psychologinnen lic. phil. G.________, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, und M. Sc. H.________, Spital I.________, …, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie aktenanamnestisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und paranoiden Zügen (ICD-10 F61). Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2019 in integrierter psychiatrischer Behandlung. Er nehme in ein- bis zweiwöchentlicher Frequenz ambulante Gespräche wahr. Bei Behandlungsbeginn habe sich rasch gezeigt, dass neben den wöchentlichen Besuchen durch das Wohncoaching der E.________ Bedarf an weiterer Unterstützung in administrativen Belangen bestehe. Daher sei eine Anmeldung beim hausinternen Sozialdienst getätigt worden. Mit dem Tod seiner Mutter vor einigen Jahren sei die wichtigste Bezugsperson weggefallen. Zusammen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 10 mit der erfolgten Kündigung vor drei Jahren zeichne sich ein Bild von zunehmender Exklusion ab. Für den Beschwerdeführer sei die Kontaktaufnahme zu anderen Personen wie auch der Aufbau eines regelmässigen Kontaktes nur erschwert möglich. Dies sei primär auf seine kommunikativen Einschränkungen und auf seine eingeschränkten sozialen Kompetenzen zurückzuführen, welche sich entwicklungspsychologisch ebenfalls aufgrund der defizitären kommunikativen Fertigkeiten nicht adäquat hätten entwickeln können. Durch die aufgeführten Belastungsfaktoren habe sich eine rezidivierende depressive Störung mit zwanghaften/rigiden und paranoiden Persönlichkeitsanteilen und eine soziale Isolation entwickelt, welche zu einer Exazerbation der bestehenden Symptomatik führe. Im Bericht vom 17. Februar 2021 (act. IIA 270 S. 3) hielten dieselben Psychologinnen fest, die umfangreich bestehenden Angebote seien nicht ausreichend. Konkret benötige der Beschwerdeführer Hilfe bei beinahe jeglicher Art (behördlicher) Briefe (Steueramt, Krankenkasse, AHV, Pensionskasse, Ausgleichskasse, Wohnungsverwaltung, Telefonanbieter, Bank, Unklarheiten bei Rechnungen). Einerseits verstehe er die zugesendeten Briefe inhaltlich oft nicht und brauche hierbei erklärende Ausführungen. Andererseits könne er Rückfragen oder ausstehende Antworten wegen seiner Gehörlosigkeit nicht einfach per Telefon klären. Der Beschwerdeführer sei somit schon bei einfachsten und alltäglichen administrativen Angelegenheiten auf Unterstützung angewiesen. Dies beziehe sich auch auf Anmeldungen für Arztbesuche und medizinische Fragestellungen wie Nachfragen von Laborwerten. Bei ebendiesen bedürfe es regelmässig einer Begleitung, welche für den Beschwerdeführer seine Anliegen äussern und klar darstellen könne. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Faktoren werde deutlich, dass ein zeitlicher Bedarf von mehr als zwei Stunden an lebenspraktischer Begleitung klar gegeben sei. 3.2.4 Gemäss dem z.H. der Rechtsvertreterin verfassten E-Mail des Schreibdienstes der J.________ vom 28. September 2020 (act. IIA 257 S. 3) suchte der Beschwerdeführer eigentlich jeden Montag den Schreibdienst auf. Ganz selten (vielleicht drei Mal im Jahr) tauche er nicht auf. Meistens würden zwei bis drei Briefe für ihn geschrieben, was einem Zeitaufwand von 30 bis 45 Minuten entspreche.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 11 Gemäss den Terminbestätigungen des Schreibdienstes hat der Beschwerdeführer zwischen 25. Januar und 12. April, 3. Mai und 5. Juli, 2. August und 11. Oktober 2021 sowie zwischen 17. Oktober 2022 und 16. Januar 2023 grundsätzlich wöchentlich Unterstützung (im Umfang von 20 bis 45 Minuten) erhalten (vgl. act. IIA 273 f., act. I 9). 3.2.5 Der aktualisierte Abklärungsbericht vom 12. November 2021 (act. IIA 278) wurde gestützt auf die anlässlich der telefonischen Abklärung durch die Wohncoachin C.________ (vgl. hierzu act. I 7a, act. IIA 225) gegenüber der Abklärungsfachperson gemachten Angaben erstellt. Gestützt auf deren Auskunft wurde festgehalten, der Beschwerdeführer nehme die Medikamente selbständig ein. Ebenso nehme er die ein- bis zweimal wöchentlich stattfindenden Physiotherapietermine und die alle 14 Tage stattfindenden Psychotherapietermine selbständig wahr (S. 4 Ziff. 3). In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung wurde festgehalten, die Begleitung zu den Arztterminen brauche immer viel Zeit. An den Terminen gehe es für ihn zu schnell und wegen Corona würden viele den Mundschutz tragen. Neben der Begleitung zu den Arztterminen unterstütze das Wohncoaching den Beschwerdeführer bei administrativen Sachen, zum Beispiel, wenn er etwas bestellen wolle, Fragen zum Natel oder zur Nebenkostenabrechnung habe oder im Kontakt zur Verwaltung. Die Unterstützung durch den Sozialdienst des Spitals I.________, …, sei nur punktuell, dieser sei mehr für versicherungstechnische Angelegenheiten zuständig. Das Wohncoaching fange den Beschwerdeführer auch auf, wenn er eine psychische Krise habe, was regelmässig der Fall sei. Da die Begleitung zu den Arztterminen jeweils viel Zeit in Anspruch nehme, sei es eher zu kurz gekommen, mit ihm etwas Anderes zu unternehmen. Der Beschwerdeführer putze die Wohnung selber und erledige auch die Wäsche selbständig. Das Geld verwalte er ebenfalls selbständig. Wenn eine Frage auftauche, helfe die Wohnbegleitung. Zur Gehörlosenseelsorge, welche er früher ungefähr einmal pro Monat aufgesucht habe, gehe er nicht mehr. Er kaufe selbständig Nahrungsmittel und Kleider ein, fahre und besitze ein eigenes Auto. Bei der Begleitung zu Arztterminen würden die Gespräche durch die Wohncoachin in einfachen Sätzen und mit deutlichen Mundbewegungen für den Beschwerdeführer deutlich übersetzt. Der Beschwerdeführer fahre jeden Sonntag mit dem Auto zu seiner Tante in …. In der Freizeit besuche er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 12 jedes Heimspiel von …. Er treffe sich an den … mit Kollegen. Sie würden sich kennen, weil sie schon lange in der gleichen Reihe sässen. Wenn er etwas nicht verstehe, würden ihm es diese übersetzen. Mit diesen habe er auch ausserhalb der … SMS-Kontakt (S. 7 ff. Ziff. 7). Der Beschwerdeführer besuche jeden Freitagnachmittag die Tagesstätte in der E.________. Es gehe vor allem um Arbeit. Er habe einen geschützten Arbeitsplatz. Dort gehe er selber hin (S. 3 f. Ziff. 1). Der zeitliche Umfang der Betreuung im Rahmen des Wohncoachings habe per Mitte November 2020 auf zwei bis zweieinhalb Stunden alle 14 Tage reduziert werden können. Nach Abzug der Wegzeit seien selbst bei Berücksichtigung sämtlicher Zeitaufwände die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung in Form einer lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllt (S. 11 Ziff. 8). An dieser Einschätzung wurde mit Stellungnahme vom 25. April 2022 (act. IIA 295) festgehalten. 3.2.6 Im E-Mail z.H. der Rechtsvertreterin vom 31. Mai 2022 (act. I 7a) führte die Wohncoachin C.________ unter anderem aus, die Termine fänden ca. alle 14 Tage für ca. 90 bis 120 Minuten grundsätzlich beim Beschwerdeführer zu Hause statt. Hinzu kämen noch 20 Minuten Anfahrt. Die Rückfahrt werde nicht verrechnet, wenn es anschliessend noch einen Termin gebe. Seit Anfang des Jahres wünsche der Beschwerdeführer jedoch die Termine im Büro des Wohncoachings wahrzunehmen. Daher entfielen die meisten Wegzeiten mit Ausnahme der Begleitung zu ärztlichen Untersuchungen. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 13 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 3.4 Der Abklärungsbericht vom 12. November 2021 (act. IIA 278) basiert – wie unter E. 3.2.5 hiervor dargelegt – auf den anlässlich der telefonischen Abklärung durch die Wohncoachin C.________ (vgl. hierzu act. I 7a, act. IIA 225) gegenüber der Abklärungsfachperson gemachten Angaben. Diese blieben vom Beschwerdeführer unbestritten und stehen auch in Übereinstimmung mit den übrigen Akten. 3.5 3.5.1 Was den Bedarf an dauernder lebenspraktischer Begleitung i.S.v. aArt. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV betrifft, ist zunächst in Bezug auf Hilfeleistungen, ohne die das selbständige Wohnen nicht möglich wäre (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, selbständig zu wohnen. So reinigt er die Wohnung selbst, erledigt seine Wäsche eigenständig und ernährt sich auch ohne fremde Hilfe. Das Geld verwaltet er auch selbständig. In psychischen Krisen wird er durch die Wohncoachin aufgefangen. Diese hilft ihm auch bei Bestellungen im Internet und administrativen Angelegenheiten (act. IIA 278 S. 7 f. Ziff. 7.1). Zudem wird der Beschwerdeführer insbesondere bei versicherungstechnischen Belangen zusätzlich durch den Sozial-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 14 dienst des Spitals I.________, …, unterstützt (act. IIA 259, 278 S. 7 f. Ziff. 7.1, 292 S. 5). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429), dass die Unterstützung durch das Wohncoaching und den Sozialdienst des Spitals I.________, …, die für eine Privatperson anfallenden administrativen Arbeiten umfassend abdecken. Der zusätzliche wöchentliche Aufwand durch den Schreibdienst (act. IIA 273 f.; act. I 9) ist bei der Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens nicht zu berücksichtigen, denn der Bedarf ist nicht erstellt und auch ohne diese Unterstützung müsste der Beschwerdeführer nicht in ein Heim eintreten. Der Schreibdienst wird überdies von Freiwilligen geleistet und kann vom Beschwerdeführer kostenlos beansprucht werden. Auch mit Blick auf die Selbständigkeit des Beschwerdeführers kann nicht von einem drohenden Heimeintritt ausgegangen werden (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Die Frage, ob Hilfestellungen überhaupt und in welchem Umfang notwendig sind, kann jedoch offenbleiben, weil die für den objektiven Bedarf an lebenspraktischer Begleitung erforderlichen zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten nicht erreicht werden (vgl. E. 2.4.5 hiervor und E. 3.5.4 hiernach). 3.5.2 In Bezug auf die Begleitung einer Drittperson für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) lässt sich den Akten entnehmen, dass die Wohncoachin den Beschwerdeführer zu Arztterminen begleitet (vgl. act. IIA 278 S. 7 Ziff. 7.1; act. IIA 225 S. 2; act. I 7a). Ob dies notwendig ist, erscheint fraglich. Denn einerseits ist der Beschwerdeführer in der Lage die ein- bis zweimal wöchentlich stattfindenden Physio- und alle 14 Tage stattfindenden Psychotherapietermine selbständig wahrzunehmen (act. IIA 278 S. 4 Ziff. 3). Schliesslich kann jedoch offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Begleitung durch das Wohncoaching notwendig ist, da die praxisgemäss notwendigen durchschnittlichen zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten nicht erreicht werden (vgl. E. 2.4.5 hiervor und E. 3.5.4 hiernach). 3.5.3 Was die ernsthafte Gefahr betrifft, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV), muss sich zur Begründung einer le-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 15 benspraktischen Begleitung eine solche bereits manifestiert haben, wobei selbst eine effektiv bereits eingetretene Isolation für sich alleine nicht genügt, solange sie überwiegend wahrscheinlich bloss vorübergehend ist, und keine Gefahr besteht, dass sie sich perpetuiert (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 498). Der Beschwerdeführer verfügt zwar nicht über ein ausgeprägtes soziales Netz, hat aber ein paar Kontakte, die er selbständig pflegt. So besucht er wöchentlich eine Tante selbständig mit dem Auto und geht selbständig an …, an welchen er Kontakt zu seinen dortigen Sitznachbarn hat (act. IIA 278 S. 10 Ziff. 7.3). Überdies besucht er jeden Freitagnachmittag eigenständig die Tagesstätte der E.________, welche einer Art geschütztem Arbeitsplatz gleichkommt (act. IIA 278 S. 3 Ziff. 1; vgl. hierzu auch Rz. 8052.2 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen für das Gericht BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Zwar ist der Beschwerdeführer dort gegenüber seinen Arbeitskollegen isoliert, hat aber immerhin ein gutes Verhältnis zu seinem Vorgesetzten (act. IIA 290 S. 6). Überdies verlässt er seine Wohnung selbständig für Einkäufe, Physio- und Psychotherapien und Kirchenbesuche (vgl. act. IIA 278). Seit Anfang 2022 findet die Begleitung durch das Wohncoaching zudem in den Büros des Wohncoachings statt (act. I 7a). Der Beschwerdeführer begibt sich offenbar ebenfalls eigenständig dorthin. Damit ist er durchaus in der Lage, seinen Alltag eigenständig zu strukturieren und ausserhäusliche Termine selbständig wahrzunehmen. In psychischen Krisen wird er durch das Wohncoaching aufgefangen (act. IIA 278 S. 7 Ziff. 7.1). Selbst wenn die Erforderlichkeit einer Begleitung zur Vermeidung sozialer Isolation anzunehmen wäre, wäre die durch das Wohncoaching tatsächlich geleistete Unterstützung ausreichend. Denn weder das Wohncoaching noch die behandelnden Psychologinnen legen dar, inwiefern diese umfangreicher sein müsste oder eine andere Art von Begleitung notwendig wäre (vgl. etwa act. IIA 262, 269 S. 3, 270, 278, 292 S. 5). Soweit die behandelnden Psychologinnen geltend machen, die bestehenden Angebote seien nicht ausreichend, beziehen sie sich dabei auf die Hilfe bei administrativen Angelegenheiten und Anmeldungen für Arztbesuche (vgl. act. IIA 270 S. 3). Wie bereits dargelegt ist die Unterstützung für die bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 16 einer Privatperson anfallenden administrativen Arbeiten durch das Wohncoaching und den Sozialdienst des Spitals I.________, …, ausreichend abgedeckt. Zudem wurde der Umfang der Betreuung durch das Wohncoaching von durchschnittlich wöchentlich zwei Stunden per Mitte November 2020 sogar auf zwei bis zweieinhalb Stunden alle 14 Tage reduziert (act. IIA 262, 269 S. 3, 278 S. 11 Ziff. 8). Im Mai 2022 gab das Wohncoaching zudem an, dass nurmehr alle 14 Tage Termine von eineinhalb bis zwei Stunden in den Büros des Wohncoachings stattfänden (act. I 7a). Was die Gehörlosenseelsorge betrifft, hatte der Beschwerdeführer von Juli 2020 bis Juni 2021 zwölf Seelsorgetermine und half an vier Terminen während je einer Stunde beim Einpacken des Quartalprogrammes der Gehörlosenseelsorge und wurde viermal je drei Stunden (eine Stunde Gottesdienst, zwei Stunden Zusammensein und Austausch) zum Gottesdienst begleitet (act. IIA 294 S. 2). Anhaltspunkte, dass die Gehörlosenseelsorge Dritthilfe im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung i.S.v. Art. 38 Abs. 1 IVV erbracht hätte, bestehen keine und ein diesbezüglicher Bedarf wird auch nicht näher aufgezeigt. 3.5.4 Betreffend den Umfang der Hilfestellungen Dritter lässt sich den Akten entnehmen, dass der Aufwand des Wohncoachings zwischen dem 1. Mai und 26. Oktober 2021 total inkl. Wegzeit 2'635 Minuten betrug (vgl. act. IIA 277 S. 3). Ohne Wegzeit betrug der Aufwand zwischen Mai und Oktober 2021 total 2'035 Minuten (2'635 Minuten – [15 x 40 Minuten {20 Minuten pro Weg}]; vgl. act. I 7a, act. IIA 277 S. 3, 278 S. 15). Damit belief sich der zeitliche Aufwand des Wohncoachings auf durchschnittlich 1.30 Stunden pro Woche (2'035 Minuten / 60 Minuten / 26 Wochen). Die Wegzeiten des Wohncoachings sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Replik S. 2) – nicht als Aufwand anzurechnen, stellen diese doch keine Dritthilfe im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung dar. Mit E-Mail vom 31. Mai 2022 (act. I 7a) teilte das Wohncoaching der Rechtsvertreterin zudem mit, dass nurmehr ca. alle 14 Tage für ca. 90 bis 120 Minuten Termine stattfänden. Der Umfang des Wohncoachings wurde damit im Vergleich zum Jahr 2021 erneut reduziert (vgl. zur Reduktion im Jahr 2020 act. IIA 278 S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 17 Was die Unterstützung durch den Sozialdienst des Spitals I.________, …, anbelangt, betrug diese im Jahr 2020 zwar 790 Minuten, d.h. rund 1.1 Stunden pro Monat (790 Minuten / 60 Minuten / 12 Monate). Demgegenüber betrug der Umfang an Unterstützung für das ganze Jahr 2021 lediglich noch 160 Minuten, d.h. 13.33 Minuten pro Monat. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ist der objektive Bedarf an lebenspraktischer Begleitung massgebend (Beschwerde S. 4). In Bezug auf den Umfang der notwendigen Unterstützung wird weder durch das Wohncoaching (vgl. act. I 7a, act. IIA 278) noch durch die behandelnden Psychologinnen (vgl. act. IIA 259, 270 S. 3) konkret aufgezeigt, inwiefern objektiv ein höherer Bedarf besteht als die durch das Wohncoaching und den Sozialdienst des Spitals I.________, …, tatsächlich geleistete Unterstützung. Mit Blick auf das hiervor Dargelegte hat diese Unterstützung die während drei Monaten erforderliche Regelmässigkeit von durchschnittlich zwei Stunden (vgl. E. 2.4.5 hiervor) jedoch zu keiner Zeit erreicht. Folglich verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Hilflosenentschädigung i.S.v. aArt. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs.3 lit. e und Art. 38 IVV zu Recht. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Gehörlosigkeit als schwere Sinnesschädigung könne er nur dank Hilfe von Dritten gesellschaftliche Kontakte pflegen (vgl. Beschwerde S. 3; Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV), erfüllt eine solche nicht per se die Voraussetzungen einer Hilflosigkeit leichten Grades. Vielmehr sind diese im Einzelfall zu prüfen (Entscheid des BGer vom 31. März 2020, 9C_691/2019, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. hierzu auch Rz. 8084 KSIH). Wie unter E. 3.5.3 hiervor aufgezeigt, ist der Beschwerdeführer in der Lage, selbständig Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, ohne dass er hierfür regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter Bedarf, womit ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung auch im Lichte von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV zu verneinen ist. 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 18 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 26. April 2022 (act. IIA 296) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2023, IV/22/337, Seite 19 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 29. Januar 2023) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.