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Bern Verwaltungsgericht 22.07.2022 200 2022 332

22. Juli 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,549 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 27. April 2022

Volltext

200 22 332 ALV FUE/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Juli 2022 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. April 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2022, ALV/22/332, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 20. April 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und stellte am 7. Mai 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse B.________ [act. II] 1 ff.). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde ab 1. Mai 2020 eröffnet (act. II 231). Am 19. Januar 2022 teilte das RAV mit, vom 26. Januar bis 19. April 2022 werde eine arbeitsmarktliche Massnahme (AMM) "…." beim C.________ (nachfolgend C.________) durchgeführt (Akten RAV-Region … [act. IIA] 76 f. = 101 ff.). Der Versicherte erschien am 26. Januar 2022 zum Startgespräch und schloss eine Zusammenarbeit mit dem Coach D.________ aus (vgl. act. IIA 89, 94, 96). Sowohl der Coach wie auch der Versicherte äusserten sich danach per E-Mail zu den Geschehnissen (act. IIA 89, 96). Am 31. Januar 2022 wurde die AMM abgebrochen (act. IIA 92 f.). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIA 86) reichte der Versicherte eine Stellungnahme vom 14. Februar 2022 ein (act. IIA 72 f.). Mit Verfügung vom 2. März 2022 stellte das RAV ... den Versicherten wegen erstmaligen Abbruchs einer AMM für 18 Tage ab dem 29. Januar 2022 in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 54 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIA 52 f.) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA bzw. Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 27. April 2022 ab (act. IIA 18 ff.). B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 (Postaufgabe 25. Mai 2022) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Weiter stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2022, ALV/22/332, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Was das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betrifft, bestand infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens (E. 5.1 hernach) sowie mangels anwaltlicher Vertretung von vornherein kein schutzwürdiges Interesse an dessen Beurteilung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. April 2022. Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 18 Tagen ab dem 29. Januar 2022 wegen erstmaligen Abbruchs einer AMM.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2022, ALV/22/332, Seite 4 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 18 Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt (18 x Fr. 63.80; act. II 231), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat sie – unter anderem – an AMM teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung insbesondere einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine AMM ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 2.3 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für AMM zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit AMM soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden, indem sie u.a. im Hinblick auf die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Personen verbessern (Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2022, ALV/22/332, Seite 5 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer das Startgespräch der AMM am 26. Januar 2022 besuchte. Eine Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem ihm zugewiesenen Coach D.________ kam indes nicht zustande, weshalb die AMM am 31. Januar 2022 abgebrochen wurde (act. IIA 91 ff.). 3.2 Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer einen entschuldbaren Grund für den Abbruch der AMM darzutun vermag (vgl. E. 2.2 hiervor). Den Akten ist diesbezüglich das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Per E-Mail vom 28. Januar 2022 gab der Coach D.________ an, der Beschwerdeführer sei zum Startgespräch erschienen und habe eine Zusammenarbeit mit ihm ausgeschlossen. Vor ungefähr zwei Jahren sei der Beschwerdeführer wöchentlich bei ihnen (C.________, ...) in der Cafeteria erschienen. Weder er noch seine vorgesetzte Person hätten den Beschwerdeführer gekannt. In der Folge habe er den Auftrag erhalten zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem Kurs teilnehme, was nicht der Fall gewesen sei. Deshalb habe er den Beschwerdeführer aufgefordert, nicht mehr die Cafeteria zu nutzen, da diese nicht öffentlich sei. Heute habe der Beschwerdeführer behauptet, er habe ihm damals den Zugang zur Cafeteria unterbunden, weil er anscheinend kein Schweizer sei. Dies sei gelogen. Der Beschwerdeführer habe damals wöchentlich bei ihnen ... lesen wollen, weil diese Zeitung nur bei ihnen in der Cafeteria aufliege (act. IIA 89).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2022, ALV/22/332, Seite 6 3.2.2 Mit E-Mail vom 31. Januar 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er sei beim C.________ gewesen, "aber der verantwortliche Trainer war eine rassistische Person, sein Name war E.________". Er hielt weiter fest, vor drei Jahren habe er an einem Programm im gleichen Gebäude und in der gleichen Organisation teilgenommen, um Stellenanzeigen in Zeitungen zu finden und Bewerbungen zu schreiben, aber der "Trainer" E.________ habe ihm nicht erlaubt, aufgrund seiner "Rasse" am Programm teilzunehmen und E.________ habe ihm gesagt, das Programm sei nur für Schweizer, während das Programm auch für Ausländer bestimmt gewesen sei (act. IIA 78 = 96). In der Stellungnahme vom 14. Februar 2022 wiederholte er seine Sicht der Vorkommnisse und ergänzte, als er am 26. Januar 2022 auf E.________ getroffen sei, habe er mit Frau F.________ (Leiterin C.________) gesprochen, weil er keinen Kontakt zu rassistischen Personen möchte. Da diese ihm keinen anderen Coach habe zuteilen können und nichts unternommen habe, habe er sich an den HR-Fachmann des RAV gewendet. Er möchte aus den genannten Gründen das Coaching bei Herrn E.________ nicht mehr besuchen. Er sei jedoch weiterhin motiviert, weitere Kurse zu besuchen (act. IIA 72). 3.2.3 In einer (undatierten) Stellungnahme hielt D.________ fest, am 26. Januar 2022 habe sich der Beschwerdeführer geweigert, mit ihm ein Startgespräch durchzuführen. Warum es sich geweigert habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Darum habe er den Dialog gesucht. Der Beschwerdeführer habe aber den Raum verlassen und habe sich in den Korridor begeben. Zeitgleich habe sich die Abteilungsleiterin des C.________ (F.________) im Korridor befunden. Diese sei sehr erstaunt über den emotionalen Auftritt des Beschwerdeführers gewesen und habe zur Klärung beitragen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch auch hier einem konstruktiven Gespräch widersetzt. Abschliessend habe er ihn und die Abteilungsleiterin des C.________ als Rassisten bezeichnet und sei gegangen (act. IIA 70). 3.3 Vorab ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte E.________ zwar die Einladung zur AMM vom 19. Januar 2022 unterzeichnete (act. IIA 75), entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers jedoch nicht am Startgespräch vom 26. Januar 2022 beteiligt war. Mithin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2022, ALV/22/332, Seite 7 scheint der Beschwerdeführer ihn mit dem Coach D.________ zu verwechseln. Dieser bestätigte denn auch, dass er an dem vom Beschwerdeführer geschilderten und von diesem als rassistisch empfundenen Vorfall vor ca. zwei Jahren beteiligt gewesen sei. Was den Vorfall im Zusammenhang mit der vor zwei (gemäss D.________; act. IIA 89) oder drei (gemäss Beschwerdeführer; act. IIA 78 = 96) Jahren erfolgten Wegweisung aus der Cafeteria des C.________ anbelangt, den der Beschwerdeführer als Grund für die Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit mit dem Coach D.________ anführt, erscheint die von D.________ abgegebene Begründung nachvollziehbar und stimmig. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass die Wegweisung erfolgte, weil die Cafeteria des C.________ nicht öffentlich ist, D.________ sowie dessen vorgesetzte Person den Beschwerdeführer nicht kannten und dieser nicht dartun konnte, dass er an einem Kurs des C.________ teilnimmt. Hingegen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nur weggewiesen worden, weil er Ausländer sei bzw. wegen seiner "Rasse" (act. IIA 78 = 96, vgl. auch act. IIA 89), nicht glaubwürdig und dürfte vielmehr der subjektiven Interpretation des Beschwerdeführers entsprechen, der die Situation allenfalls missverstanden hat. Das C.________ ist eine Non-Profit-Organisation, welche sich seit ... Jahren für eine berufliche und soziale Integration von Erwerbslosen, Sozialhilfebeziehenden, Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen engagiert (vgl. www.....ch/...). Die Mitarbeitenden des C.________ haben somit täglich und je nach Kurs sogar ausschliesslich mit ausländischen Personen zu tun, weshalb schlechterdings nicht einsichtig ist, dass eine Wegweisung wegen anderer Staatsangehörigkeit bzw. aufgrund einer rassistischen Einstellung des Coaches erfolgt sein soll. Sodann sticht aufgrund der Aktenlage ins Auge, dass der Beschwerdeführer bei Meinungsverschiedenheiten bzw. Konflikten sich auffallend oft als Ausländer nicht korrekt behandelt fühlt und im Gegenzug missliebige Personen als Rassisten (oder Schlimmeres) betitelt. Beispielsweise beklagte er sich in einer E-Mail vom 25. Juni 2020 zuhanden einer RAV-Beraterin, er werde unfair behandelt, weil er Ausländer sei (Akten des RAV-Region … [act. IIB] 401). Ferner bezeichnete er mit E-Mail vom 19. Januar 2022 den ... eines ... als "Nazi" (act. IIA 97) und mit E-Mail vom 17. Mai 2022 äusser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2022, ALV/22/332, Seite 8 te er sich dahingehend, dass zwischen seinem RAV-Berater und Adolf Hitler kein Unterschied bestehe (act. IIA 34). Mithin spricht auch das übrigen Verhalten des Beschwerdeführers, das einem schematischen Opfer-Täter- Weltbild zu entspringen scheint, dagegen, dass sich die Dinge im Zusammenhang mit der Cafeteria so zugetragen haben, wie von ihm dargestellt. 3.4 Nach dem Dargelegten ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 2.4 hiervor) erstellt, dass dem Beschwerdeführer der Besuch der AMM aufgrund der persönlichen Verhältnisse unzumutbar gewesen ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit c. AVIG; Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Juni 2004, C_43/04, E. 2.1; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., 2019, S. 230). Für das Verhalten des Beschwerdeführers, welches zum Abbruch der AMM geführt hat, liegt somit kein entschuldbarer Grund vor und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist zu Recht erfolgt. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls auf mangelnde Motivation zurückzuführen ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Art. 2 i.f.), beanstandete er doch mit E-Mail vom 19. Januar 2022, er werde bereits zum dritten Mal vom RAV-Berater ins C.________ in einen Bewerbungskurs geschickt (act. IIA 97). 4. Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 18 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2022, ALV/22/332, Seite 9 beitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 18 Tagen entspricht einer Sanktion im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens und ist vereinbar mit dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen „Einstellraster“, wonach bei einem Abbruch eines ca. 10-wöchigen Kurses ohne entschuldbaren Grund eine Einstelldauer von 19-20 Tagen vorgesehen ist (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 3.D, <www.arbeit.swiss>), hätte die AMM doch vom 26. Januar bis 19. April 2022 gedauert. Es besteht keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. April 2022 (act. IIA 18 ff.) ist folglich weder in grundsätzlicher noch masslicher Hinsicht beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2022, ALV/22/332, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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