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Bern Verwaltungsgericht 17.01.2023 200 2022 316

17. Januar 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,599 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 7. April 2022

Volltext

200 22 316 IV publiziert in BVR 2023 S. 276 JAP/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Januar 2023 Verwaltungsrichter Ackermann, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schwegler Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiber Lüthi Einwohnergemeinde A.________ handelnd durch den Gemeinderat und dieser vertreten durch die B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin C.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 7. April 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, IV/22/316, Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) sprach der 1998 geborenen C.________ (Versicherte bzw. Beigeladene) mit Verfügung vom 7. April 2022 (Akten der IVB [act. II] 197) rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Zugleich setzte sie in der besagten Verfügung die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse für die Zeiten vom 1. Juni bis 30. November 2016 und vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2022 auf insgesamt Fr. 77'136.-- (inkl. Verzugszinsen) fest und ordnete eine Drittauszahlung an die Sozialberatung der Einwohnergemeinde A.________ von Fr. 29'060.65 an, wobei sie hierzu ausführte, der in Verrechnung gestellte Betrag sei um Fr. 14'356.95 gekürzt worden, da die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) sowie die Mindestbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für Nichterwerbstätige nicht verrechenbar seien. B. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 erhob die Einwohnergemeinde A.________, handelnd durch den Gemeinderat und dieser vertreten durch die B.________, Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: Der Verrechnungsantrag der Gemeinde A.________ im Betrag von Fr. 43'417.60 sei gutzuheissen und der Gemeinde A.________ folglich ein Betrag von Fr. 14'356.95 nachzuzahlen. Die Verfügung vom 7. April 2022 sei dementsprechend abzuändern. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin, verweisend auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 19. Juli 2022, auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. August 2022 wurde die Versicherte zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; diese liess sich nicht vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, IV/22/316, Seite 3 Am 22. September 2022 gab die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. September 2022) Auskunft betreffend die Bezahlung der Krankenkassenprämien und reichte diverse Unterlagen ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 1-5). Diese Eingabe samt Beilagen wurde am 27. September 2022 der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme und hielt vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2022 und am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen. Am 10. Januar 2023 fand zu der sich im vorliegenden Verfahren stellenden grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. E. 3 hiernach) eine erweiterte Abteilungskonferenz (eABK) der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte statt (Art. 54 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 22 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621]; vgl. auch E. 1.3 hiernach). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, IV/22/316, Seite 4 bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. BGE 135 V 2 E. 1.1 S. 4). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. April 2022 (act. II 197). Streitig und zu prüfen ist die Drittauszahlung der ab 1. Juni 2016 der Beigeladenen rückwirkend zugesprochenen ganzen Invalidenrente. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin betreffend die Periode vom 1. Juni 2019 bis 28. Februar 2022 zur Verrechnung mit der Rentennachzahlung gestellten Betrag von Fr. 43'417.60 (Beschwerde S. 2 Ziff. III) zu Recht um die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie die AHV- Mindestbeiträge für Nichterwerbstätige im Umfang von insgesamt Fr. 14'356.95 kürzte. 1.3 Ist eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 lit. a GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 22 Abs. 2 ATSG können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), wie auch einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, IV/22/316, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 2 S. 5). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV; vgl. zum Ganzen auch Rz. 10063 ff. der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung). 2.3 Nach Art. 40 ff. des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beigeladene von der Beschwerdeführerin (als Sozialdienst) in der Zeit von Juni 2019 bis Februar 2022 Leistungen im Betrag von Fr. 43'417.60 erhalten hat (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3; Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, IV/22/316, Seite 6 schwerde S. 2 Ziff. III), darin enthalten namentlich Fr. 1'555.05 für AHV- Mindestbeiträge (vgl. act. I 3: drei Buchungen [BC 13.01] à Fr. 506.10 pro 2019, Fr. 520.80 pro 2020 und Fr. 528.15 pro 2021) und Fr. 12'801.90 für Krankenkassen-Bruttoprämien (vgl. act. I 3: "KVG-Pauschale" bzw. "KK-Grundprämie" [BB 12.01]; act. IA 1 sowie Eingabe vom 22. September 2022: Fr. 2'874.20 pro 2019 [7 x Fr. 410.60], Fr. 4'602.60 pro 2020 [12 x Fr. 383.55], Fr. 4'593.-- pro 2021 [12 x Fr. 382.75] und Fr. 732.10 pro 2022 [2 x Fr. 366.05]). Ebenso unbestritten ist, dass sich der verfügte IV-Rentennachzahlungsanspruch der Beigeladenen für die Zeiten vom 1. Juni bis 30. November 2016 (Fr. 9'402.--) und vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2022 (Fr. 63'382.--) auf insgesamt Fr. 77'136.-- (inkl. Verzugszinsen von Fr. 4'352.--) beläuft, für die hier interessierende Zeit zwischen 1. Juni 2019 und 28. Februar 2022 auf Fr. 52'322.-- (exkl. Verzugszinsen; act. II 197/3). Die Zeitidentität und sachliche Kongruenz der zur Verrechnung gestellten Forderung der Beschwerdeführerin mit der Rentennachzahlung sind damit vorliegend ohne weiteres erfüllt. Eine Verrechnung i.S.v. Art. 85bis Abs. 1 IVV setzt weiter voraus, dass die im Hinblick auf eine IV-Rente erbrachten Vorschussleistungen rückerstattungspflichtig sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist deshalb zunächst zu klären, ob ein gesetzliches Rückforderungsrecht besteht. Mithin ist die sozialhilferechtliche Vorfrage zu beantworten, ob die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 40 ff. SHG auch die OKP-Prämien und die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige erfasst. 3.2 Die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe richtet sich gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der kantonalen Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHV; BSG 860.111) im Rahmen des SHG verbindlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021; SKOS-Richtlinien). Ob diese gesetzlich vorgeschriebene Bindung an die SKOS-Richtlinien auch für die Rückerstattungsregelung gilt, ist angesichts der systematischen Stellung von Art. 31 SHG und des Wortlauts von Art. 8 SHV zumindest fraglich. Es spricht jedoch nichts dagegen, die SKOS-Richtlinien auch ohne gesetzliche Verpflichtung heranzuziehen, wenn sie mit der gesetzlichen Regelung vereinbar sind und diese in praxis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, IV/22/316, Seite 7 naher Weise konkretisieren (BVR 2009 S. 278 E. 4.1.2). Mit den SKOS- Richtlinien 2021 wurde die Rückerstattung neu in einem eigenen, detaillierten Kapitel geregelt (Kap. E. Rückerstattung; vgl. dazu auch Vernehmlassungsbericht Richtlinien 2020 vom 24. April 2020, S. 19 ff., abrufbar unter <www.skos.ch>, Rubrik: SKOS-Richtlinien/Archiv bzw. Publikationen/Vernehmlassungen). Ein Rückerstattungsanspruch entsteht im Falle von bevorschussten Leistungen Dritter, sobald die Ansprüche realisiert werden können (Art. 40 Abs. 3 SHG; vgl. auch Vortrag des Regierungsrates zum SHG, Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22). Vorliegend entstand damit der Rückerstattungsanspruch mit der verfügten Rentennachzahlung vom 7. April 2022 (act. II 197). Intertemporalrechtlich sind deshalb gestützt auf Art. 8 Abs. 1 SHV grundsätzlich die SKOS- Richtlinien 2021 beizuziehen (vgl. BVR 2021 S. 533). 3.3 Abgesehen von den durch die Beschwerdeführerin entrichteten OKP-Prämien und AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige ist die Rückerstattungspflicht zu Recht unbestritten. Die Gesundheitsversorgung im Rahmen der OKP bildet Teil der materiellen Grundsicherung (soziales Existenzminimum; vgl. Kap. C.1 SKOS- Richtlinien) und ist in jedem Fall sicherzustellen (Kap. C.5.1 SKOS- Richtlinien). Gemäss Art. 20 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV; BSG 842.11) und Art. 11 Abs. 1 der kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 (KKVV; BSG 842.111.1) erhalten namentlich Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, die höchste Stufe der ordentlichen Prämienverbilligung (vgl. zur Regelung der Prämienverbilligung auf Bundesebene Art. 65 ff. des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] und Art. 106 ff. der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]; vgl. zur Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme <www.gdk-cds.ch>, Rubrik: Krankenversicherung/Prämienverbilligung/Kantonale Prämienverbilligungssysteme). Wenn die individuelle Prämienverbilligung (IPV) nicht ausreicht, um die monatlichen Prämienkosten der Krankenversicherung decken zu können, ist der Differenzbetrag als Teil der materiellen Grundsiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, IV/22/316, Seite 8 rung zu übernehmen (vgl. CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 182 ff.). Die Prämienzahlung (Art. 31 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 8h Abs. 1 SHV) erfolgt in der Regel durch den Sozialdienst direkt an die Krankenversicherung (Art. 8h Abs. 3 SHV), wobei er praxisgemäss die nicht verbilligten Bruttoprämien ausrichtet und vom Amt für Sozialversicherungen (ASV) die IPV erhält (Handbuch des Fachverbands Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE-Handbuch], Stichwort: "Krankenversicherung nach KVG", Ziff. 4.2 und Ziff. 6.). Der AHV-Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] und Art. 32 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Bezahlung der AHV-Mindestbeiträge stellt bei Sozialhilfeempfängern regelmässig eine grosse Härte dar, weshalb die Erlassvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind und der Wohnsitzkanton für diese Versicherten den Mindestbeitrag zahlt. Im Kanton Bern werden die AHV-Mindestbeiträge dabei vollumfänglich von der Wohnsitzgemeinde geleistet (Art. 22 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [EG AHVG; BSG 841.11]). 3.3.1 Gemäss den SKOS-Richtlinien werden Leistungen, die zur Deckung der Prämien für die OKP zusätzlich zur IPV geleistet wurden, von der Rückerstattungspflicht nicht erfasst (Kap. E.2.4 Abs. 2 lit. b sowie Kap. C.5, Erläuterungen lit. b mit Hinweis auf E.2.4 SKOS-Richtlinien). Der über die materielle Grundsicherung vom Sozialdienst übernommene Differenzbetrag zwischen OKP-Bruttoprämie und IPV ist damit nach den SKOS-Richtlinien nicht rückerstattungspflichtig. Ebenso wenig unterliegen nach den SKOS- Richtlinien die von der Wohnsitzgemeinde übernommenen AHV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, IV/22/316, Seite 9 Mindestbeiträge einer Rückerstattungspflicht, da sich diese ausserhalb der materiellen Grundsicherung bewegen und nicht als Sozialhilfeleistungen gelten (Kap. C.1, Erläuterungen lit. b Lemma 1 sowie Kap. E.2.4, Erläuterungen lit. a Lemma 3 SKOS-Richtlinien). Allerdings bestimmt Kap. E.2.4 Abs. 3 SKOS-Richtlinien in der hier massgeblichen Fassung vom 1. Januar 2021 i.S. einer Gegenausnahme, dass die Leistungen gemäss dessen Abs. 2 – hier also die IPV – zurückzuerstatten sind, wenn Sozialhilfe nachträglich mit bevorschussten Leistungen verrechnet wird. 3.3.2 Auch nach Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) gelten die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistenden Mindestbeiträge an die obligatorische Versicherung nicht als Unterstützungen. Dieser Erlass betrifft jedoch die interkantonale Unterstützungszuständigkeit und regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen. Er ist für die hier zu prüfende Vorfrage der sozialhilferechtlichen Rückerstattung nicht direkt anwendbar, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hingewiesen hat (Beschwerde S. 2 Ziff. III). Zudem wird dabei nicht nach IPV (vgl. Art. 65 ff. KVG; Art. 106 ff. KVV; Art. 14 ff. EG KUMV; Art. 4 ff. KKVV) einerseits und dem Differenzbetrag zur Bruttoprämie (Art. 31 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 8h Abs. 1 SHV) andererseits differenziert (vgl. zur diesbezüglichen Bedeutung E. 3.4 hiernach). 3.3.3 In der Lehre wird einhellig die Auffassung vertreten, dass obligatorische Prämienbeiträge keine Sozialhilfeleistungen darstellen und demnach nicht der sozialhilferechtlichen Rückerstattung unterliegen (vgl. GUIDO WI- ZENT, Sozialhilferecht, 2020, S. 194, N. 514; DERSELBE, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 316; DERSELBE, Sozialhilferechtliche Rückerstattung gegenüber der Klientel, in Jusletter vom 19. März 2018, Ziff. 14; PIERRE HEUSSER, in EGLI/MOSIMANN/STEIGER-SACKMANN [Hrsg.], Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht – Band III Soziale Sicherheit 2020, S. 260 Rz. 31). Dies wird – zumindest was die AHV- Mindestbeiträge anbelangt – auch vom Fachverband BKSE (BKSE- Handbuch, Stichwort: "AHV/IV/EO-Mindestbeiträge") entsprechend vertreten. Dass die AHV-Mindestbeiträge nicht als Ausgaben anerkannt sind, ist koordinationsrechtlich begründet. Ebenso wie die IPV der Sozialhilfe vorge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, IV/22/316, Seite 10 lagert sind, ist dies auch der sozialversicherungsrechtliche Erlass des laufenden Mindestbetrages i.S.v. Art. 11 Abs. 2 AHVG (vgl. E. 3.2 hiervor). Auch wenn die Leistung des Mindestbeitrages organisatorisch (statt über die Ausgleichskasse) über die Sozialhilfe erfolgen kann, handelt es sich bei der Bezahlung des Mindestbeitrages durch den Wohnsitzkanton – bzw. im Kanton Bern letztlich durch die Wohnsitzgemeinde (vgl. E. 3.2 hiervor) – um keine Sozialhilfeleistung, sondern ist als dieser vorgelagerte (bedarfsabhängige und bundesrechtliche) Sozialleistung sui generis zu qualifizieren (WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, a.a.O., S. 320 f.). 3.3.4 Aus der (jüngeren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: Mit Urteil vom 15. Januar 2008, VGE 100/2007/23094 (E. 5.2), hatte das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die von der IPV erfassten OKP-Prämien nicht als Sozialhilfeleistungen zu qualifizieren sind. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 23. Juli 2009, VGE 100/2008/23448 (E. 4.1), vom 29. Mai 2009, VGE 100/2008/23450 (E. 6.2) und vom 20. Januar 2012, VGE 100/2011/215 (E. 4.1). Im Prozessurteil des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2021, VGE 200/2020/861, welches die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zur Praxisänderung veranlasste (act. II 208/2), wurde im Rahmen der Kostenliquidation unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 lit. b, Kap. B.5 SKOS-Richtlinien, sowie HEUSSER (a.a.O) erwogen, die OKP-Prämien stellten keine Sozialhilfeleistungen dar und dürften grundsätzlich weder zurückgefordert noch verrechnet werden. Es wurde dabei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf dem Weg über den Kostenentscheid bei gegenstandlos gewordenem Verfahren nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden solle, sondern es bei einer knappen Beurteilung sein Bewenden haben müsse. Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2022, VGE 200/2021/819, wurde bezüglich der OKP-Prämie die Frage der Rückerstattungspflicht im Rahmen der Drittauszahlung offen gelassen. 3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten steht fest und ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten, dass sowohl die AHV-Mindestbeiträge als auch die IPV vom Grundsatz her sozialhilferechtlich weder rückforderbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, IV/22/316, Seite 11 noch verrechenbar sind. Soweit sich die Beschwerdeführerin diese Leistungen betreffend auf die Gegenausnahme von Kap. E.2.4 Abs. 3 der SKOS-Richtlinien beruft, vermag sie sowohl in Bezug auf den AHV- Mindestbeitrag als auch die IPV daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, denn die Gegenausnahme bezieht sich klarerweise einzig auf die in Abs. 2 aufgezählten Leistungen. Die AHV-Mindestbeiträge werden zwar in den Erläuterungen zu Abs. 2 exemplarisch genannt, sie sind jedoch bereits deshalb nicht rückerstattungspflichtig, weil sie "nicht als individuelle wirtschaftliche Unterstützungsleistungen gelten". Die IPV werden in Abs. 2 ebenfalls nicht genannt, es ist jedoch die Rede von Leistungen, welche zusätzlich zur IPV zur Deckung der OKP-Prämien geleistet wurden. Mithin ist im Rahmen der OKP-Prämien zwischen der ordentlichen Prämienverbilligung (vgl. Art. 65 ff. KVG; Art. 106 ff. KVV; Art. 14 ff. EG KUMV; Art. 4 ff. KKVV) einerseits und dem Differenzbetrag zur Bruttoprämie andererseits zu differenzieren. 3.5 Im Kanton Bern erfolgte bei Sozialhilfebeziehenden ursprünglich eine vollumfängliche Prämienverbilligung (innerhalb der 20 günstigsten Krankenkassen) dadurch, dass gestützt auf die KKVV zur ordentlichen Prämienverbilligung zusätzlich "Prämienverbilligungsbeträge" ausgerichtet wurden (Art. 11 Abs. 3 lit. b in der vom 1. Januar 2008 [BAG 07-106] bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung [BAG 11-106]). Seit dem Jahr 2012 wird gestützt auf die SHV zur ordentlichen Prämienverbilligung ein zusätzlicher Betrag bezahlt, welcher zusammen mit der IPV der ganzen OKP- Prämie (innerhalb der fünf günstigsten Krankenkassen) entspricht (Art. 8h Abs. 1 lit. b in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung [BAG 11-132]). Die Anspruchsgrundlage wechselte somit vom (kantonalen) Sozialversicherungsrecht zum Sozialhilferecht, was mit der Revision des Finanz- und Lastenausgleichs (FILAG) zusammenhing (vgl. zu den Hintergründen: Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [GEF; heute: Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion {GSI}] vom 27. Oktober 2011 zur Änderung der SHV vom 2. November 2011, S. 8; abrufbar unter <www.gsi.be.ch>, Rubriken "Dienstleistungen/Rechtliche Grundlagen/Vorträge und Erlasse"). Die Vergütung des über die IPV hinausgehenden Differenzbetrages erfolgte im hier zu beurteilenden Zeitraum nicht nur organisatorisch über den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, IV/22/316, Seite 12 Sozialdienst, sondern basierte auf einer sozialhilferechtlichen Anspruchsgrundlage (Art. 31 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 8h Abs. 1 lit. b SHV). Der von WIZENT (Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, a.a.O. S. 320 f.) thematisierte Aspekt der (extrasystemischen) Koordination beschlägt die IPV bzw. die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige, nicht aber den als Teil der materiellen Grundsicherung gewährten Differenzbetrag, welchem – zumindest im Kanton Bern – seit 1. Januar 2012 der sozialversicherungsrechtliche Charakter abgeht und der nunmehr als Sozialhilfeleistung zu qualifizieren ist, was auch die systematische Einordnung der Bestimmung von Art. 8h SHV als "wirtschaftliche Hilfe" verdeutlicht. Damit ist der besagte Differenzbetrag gestützt auf Art. 40 Abs. 3 SHG rückerstattungspflichtig. Dass die entsprechenden Beträge unbesehen ihrer Qualifikation als sozialhilferechtliche Leistungen bzw. wirtschaftliche Hilfe in Abweichung von Art. 40 Abs. 3 SHG grundsätzlich nicht rückforderbar sein sollen, entspricht der Intention der Fachverbandsmitglieder der SKOS (vgl. Kap. E.2.4 Abs. 2 sowie Kap. C.5, Erläuterungen lit. b mit Hinweis auf E.2.4 SKOS-Richtlinien). Ob dies – über den revidierten Art. 8 Abs. 1 SHV – auch dem Willen des Verordnungsgebers entspricht bzw. eine solche Regelung überhaupt mit Art. 40 ff. SHG vereinbar wäre, kann hier letztlich offen bleiben. Denn in der vorliegenden Konstellation wäre ohnehin der sachliche Anwendungsbereich der Gegenausnahme von Kap. E.2.4 Abs. 3 SKOS-Richtlinien betroffen, wonach die besagten Leistungen dann nicht von der Rückerstattung ausgenommen sind, wenn Sozialhilfe nachträglich mit bevorschussten Leistungen verrechnet wird. Soweit die für das angerufene Gericht unverbindliche Weisung "KVG- Prämie für Sozialhilfebeziehende ab 1. September 2018 (wirtschaftliche Hilfe)" der GEF (heute: GSI) vom 29. August 2018 (publ. in BSIG Nr.: 8/860.111/2.5, abrufbar unter <www.bsig.jgk.be.ch>) in Ziff. 8 bestimmt, dass der Anteil der OKP-Prämie, der mittels wirtschaftlicher Hilfe finanziert wird, der Rückerstattung gemäss Art. 40 ff. SHG unterliegt (Beschwerde S. 3 Ziff. III), wäre sie durch die SKOS-Richtlinien 2021 insoweit überholt, als dies nur den Fall betreffen soll, dass Sozialhilfe nachträglich mit bevorschussten Leistungen verrechnet wird (Kap. E.2.4 Abs. 3 SKOS-Richtlinien; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Wie dargelegt, kann hier jedoch offen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, IV/22/316, Seite 13 bleiben, ob diese Einschränkung auf Stufe der SKOS-Richtlinien überhaupt mit der gesetzlichen Regelung von Art. 40 ff. SHG vereinbar wäre. Des Weiteren bezog sich die vorerwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (vgl. E. 3.3.4 hiervor) auf die von der IPV erfassten OKP-Prämien, nicht aber auf den Differenzbetrag unter der Herrschaft der seit 1. Januar 2012 gültigen Rechtslage. Sodann betrafen die materiellen Erwägungen im Prozessurteil VGE 200/2020/861 desselben Gerichts nicht die hier anwendbaren SKOS-Richtlinien 2021, sondern das frühere Kap. B.5 der bis 2020 gültigen SKOS-Richtlinien, und es ging bei gegenstandslos gewordenem Verfahren bei der Beurteilung der Kostenliquidation – wie erwähnt – nicht um die vertiefte Prüfung der Prozessaussichten im Einzelnen, während der in VGE 200/2021/819 erfolgte Hinweis auf die Gegenausnahme von Kap. E.2.4 Abs. 3 der aktuellen SKOS-Richtlinien hier zu bestätigen ist. 3.6 Zusammenfassend handelt es sich bei den AHV-Beiträgen und den IPV nicht um Sozialhilfeleistungen, sie sind (vom Sozialdienst) weder rückforderbar noch verrechenbar. Der die IPV übersteigende Anteil der OKP- Prämie, der gestützt auf Art. 8 Abs. 1 SHV mittels wirtschaftlicher Hilfe finanziert wurde, ist demgegenüber als wirtschaftliche Hilfe gestützt auf Art. 40 ff. SHG rückforderbar. Ob die Ausnahmeregelung von Kap. E.2.4 Abs. 2 SKOS-Richtlinien einer Rückforderung solcher Differenzzahlungen entgegenstehen könnte, kann offen bleiben, da es in der vorliegenden Konstellation um eine Verrechnung mit bevorschussten Leistungen geht und demzufolge ohnehin die Gegenausnahme von Kap. E.2.4 Abs. 3 SKOS-Richtlinien greifen würde. Im Sinne einer allgemeinen Regel kann somit das Folgende festgehalten werden (eABK-Beschluss vom 10. Januar 2023): Der Sozialdienst kann im Falle einer IV-Rentennachzahlung in Anwendung von Art. 85bis IVV keine Verrechnung und Drittauszahlung verlangen für: - die von ihm beglichenen AHV-Mindestbeiträge; - die von ihm bezahlten Krankenkassenprämien im Umfang der von ihr für denselben Zeitraum bezogenen IPV. Hingegen kann er eine Verrechnung und Drittauszahlung verlangen für: - die zur Deckung der OKP-Prämien zusätzlich zur IPV ausgerichteten Leistungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, IV/22/316, Seite 14 4. In Anbetracht dieser Ausgangslage subtrahierte die Beschwerdegegnerin in betragsmässiger Hinsicht vom gesamten zur Verrechnung mit der Rentennachzahlung gestellten Ausgabenüberschuss von Fr. 43'417.60 richtigerweise die AHV-Mindestbeiträge im Umfang von Fr. 1'555.05 (vgl. act. I 3: drei Buchungen [BC 13.01] à Fr. 506.10 pro 2019, Fr. 520.80 pro 2020 und Fr. 528.15 pro 2021). Hingegen durfte sie die Verrechnung und Drittauszahlung bezüglich der OKP-Prämie nur im Umfang der IPV, nicht aber für die Differenz verweigern (vgl. E. 3.6 hiervor). Die Beschwerdeführerin entrichtete dem Krankenversicherer die Bruttoprämien von insgesamt Fr. 12'801.90 (vgl. act. I 3: "KVG-Pauschale" bzw. "KK-Grundprämie" [BB 12.01]; act. IA 1 sowie Eingabe vom 22. September 2022: Fr. 2'874.20 pro 2019 [7 x Fr. 410.60], Fr. 4'602.60 pro 2020 [12 x Fr. 383.55], Fr. 4'593.-- pro 2021 [12 x Fr. 382.75] und Fr. 732.10 pro 2022 [2 x Fr. 366.05]). Bis zum Verfügungszeitpunkt vom 7. April 2022 (act. II 197) erhielt die Beschwerdeführerin vom ASV für die Zeit von Juni 2019 bis Dezember 2021 IPV von insgesamt Fr. 6'720.-- (act. IA 2). Diese waren in der "Abrechnung Sozialhilfekonto" vom 16. März 2022 (act. I 4; act. II 208/109) nicht enthalten und sind von den Bruttoprämien zu subtrahieren, was zu einem rückforderbaren bzw. verrechenbaren Betrag von Fr. 6'081.90 (Fr. 12'801.90 ./. Fr. 6'720.--) führt. Da die Abrechnung der IPV jeweils per Ende Januar des Folgejahres erfolgt (vgl. BSIG Nr. 8/842.114/2.1 Ziff. 3.3), hatte die Beschwerdeführerin pro Januar und Februar 2022 im Verfügungszeitpunkt vom ASV noch keine IPV (sondern höchstens eine nicht individualisierte Akontozahlung [vgl. BSIG Nr. 8/842.114/2.1 Ziff. 3.2 bzw. Ziff. 3.1 in der Fassung vom 1. Oktober 2022]) erhalten, weshalb für diese Zeit die gesamte Bruttoprämie sozialhilferechtlich rückforderbar bzw. verrechenbar war. Die im Nachgang zur angefochtenen Verfügung erfolgten Korrekturen, welche sich durch die EL- Nachzahlung ergaben (Rückerstattung der erhaltenen IPV an das ASV; Weiterleitung der Zahlung des Krankenversicherers an die Beschwerdeführerin [act. IA 2-5; Eingabe vom 22. September 2022]), haben hier unberücksichtigt zu bleiben (vgl. zum massgebenden Sachverhalt BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, IV/22/316, Seite 15 Somit hätte die Beschwerdegegnerin von den beantragten Fr. 43'417.60 die Drittauszahlung lediglich im Umfang von Fr. 8'275.05 (Fr. 1'555.05 [AHV-Mindestbeiträge] + Fr. 6'720.-- [IPV]) statt Fr. 14'356.95 verweigern dürfen. Mithin hätte bezüglich der OKP-Prämien die Differenz zwischen Bruttoprämien und IPV von Fr. 6'081.90 (Fr. 12'801.90 ./. Fr. 6'720.--) zusätzlich – somit total Fr. 35'142.55 (Fr. 29'060.65 [act. II 197/3] + Fr. 6'081.90) – an die Beschwerdeführerin ausbezahlt werden müssen. In der angefochtenen Verfügung wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen; die Auszahlungen sind durch die AKB jedoch bereits erfolgt (act. I 3). Der Beschwerdeführerin ist somit die Differenz zum bereits ausgerichteten Betrag, ausmachend Fr. 6'081.90, nachzuzahlen. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 7. April 2022 (act. II 197) insoweit abzuändern, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Drittauszahlung im Umfang von Fr. 35'142.55 statt Fr. 29'060.65 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Mit Blick auf den Streitwert (vgl. E. 1.2 hiervor) obsiegt die Beschwerdeführerin im Umfang von rund 2/5 bzw. unterliegt zu 3/5. Da die "Überklagung" bezüglich der AHV-Mindestbeiträge sowie der IPV zu einem Mehraufwand führte, sind die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, im Umfang von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. eABK-Beschluss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, IV/22/316, Seite 16 vom 13. Oktober 2009 [Umkehrschluss]). Aus dem geleisteten Kostenvorschuss werden die Fr. 500.-- entnommen, so dass die Beschwerdeführerin noch die Restanz von Fr. 100.-- zu leisten hat. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt, womit ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. MICHEL DAUM in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). 6.2 Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegende Einwohnergemeinde als öffentlichrechtliche Körperschaft hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 61 N. 219 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. April 2022 insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Drittauszahlung im Umfang von Fr. 35'142.55 statt Fr. 29'060.65 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr.1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zu Fr. 600.--, wobei Fr. 500.-- dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen werden, und zu Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2023, IV/22/316, Seite 17 4. Zu eröffnen (R): - Einwohnergemeinde A.________ - IV-Stelle Bern - C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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