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Bern Verwaltungsgericht 02.08.2022 200 2022 262

2. August 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,306 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 18. März 2022

Volltext

200 22 262 IV JAP/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. August 2022 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ vertreten durch C.________, Rechtsdienst, MLaw D.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. März 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2022, IV/22/262, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 2005 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurden seit 2012 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 444 (angeborene Mittelohrmissbildung mit ein- oder doppelseitiger Schwerhörigkeit […]) gemäss Anhang der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), so namentlich FM-Anlagen und medizinischen Massnahmen, zugesprochen (Akten der IV-Stelle des Kantons Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 9, 26, 42). Ferner gewährte die IVB mit Mitteilungen vom 31. Mai 2012 (AB 18) und 30. November 2018 (AB 44) Hilfsmittel in Form von Hörgeräten. Im März 2021 wurde der Versicherte unter Hinweis auf eine am 1. August 2021 zu beginnende Lehre als … durch seine Eltern erneut zum Leistungsbezug angemeldet (AB 48). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen teilte die IVB dem Versicherten am 3. Juni 2021 formlos mit, eine erstmalige berufliche Ausbildung zum … EFZ vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2025 zu unterstützen, und gewährte ein Coaching während der Ausbildung vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 durch das Zentrum E.________ (AB 62). Mit Gesuch vom 15. Oktober 2021 (AB 64) ersuchte der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, um Kostenübernahme für ein Hörsystem-Abonnement der F.________ AG. Die IVB veranlasste eine Erstexpertise durch das Spital G.________ (Erstexpertise für eine vorzeitige Wiederanpassung vom 10. Januar 2022 [AB 67]). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 1. Februar 2022 (AB 68) in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen, woran sie nach dagegen erhobenem Einwand (AB 70) mit Verfügung vom 18. März 2022 (AB 73) festhielt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2022, IV/22/262, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, wiederum gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch den C.________, MLaw D.________, mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die behinderungsbedingten Mehrkosten (Hörgeräte) in der Höhe von Fr. 6'240.-- zu übernehmen. 3. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers (zzgl. MWST). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2022, IV/22/262, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. März 2022 (AB 73). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf ein Hörsystem-Abonnement der F.________ AG für die Zeit vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2025 unter dem Titel Hilfsmittel oder invaliditätsbedingter Mehrkosten bei erstmaliger beruflicher Ausbildung. 1.3 Die Kosten für das Hörsystem-Abonnement der F.________ AG betragen Fr. 6'240.-- (Beschwerde S. 2 Ziff. 2 sowie S. 6 f. Ziff. II Ziff. 2; vgl. hierzu auch AB 64 S. 2 ff. [Fr. 130.-- x 12 Monate x 4 Jahre]). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 18. März 2022 (AB 73), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der seit dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2022, IV/22/262, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 2.3.1 Zu diesen Massnahmen gehören unter anderem nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). 2.3.2 Nach Ziff. 5.07 HVI-Anhang besteht Anspruch auf Hörgeräte bei Schwerhörigkeit, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2022, IV/22/262, Seite 6 kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und für die eine Pauschalvergütung zugelassen ist. 2.4 2.4.1 Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 2.2 hiervor) bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem auch in Massnahmen beruflicher Art. 2.4.2 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung hat gemäss Art. 5bis Abs. 1 IVV eine versicherte Person die ihre Berufsbildung noch nicht abgeschlossen hat, sofern sie zuletzt noch kein massgebendes Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens drei Vierteln der Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt hat (lit. a); oder sie ohne Ausbildung eine Hilfstätigkeit von weniger als sechs Monaten ausgeübt hat (lit. b). Nach Art. 5bis Abs. 3 IVV gelten als invaliditätsbedingte Mehrkosten die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen. Die Mehrkosten haben einen wesentlichen Umfang, wenn sie jährlich mindestens Fr. 400.-- betragen (Abs. 4). Art. 5bis IVV enthält einen abschliessenden Katalog anrechenbarer Kosten, wobei auch indirekte invaliditätsbedingte Mehrkosten – wie beispielsweise Gebärdensprachdolmetscher-Kosten für Hörbehinderte – vergütungspflichtig sind (vgl. SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 333 f. Rz. 677).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2022, IV/22/262, Seite 7 2.5 Sind die Anspruchsvoraussetzungen für mehrere IV-Leistungen erfüllt, werden diese nötigenfalls intrasystemisch nach dem Prinzip der Priorität oder Kumulation koordiniert. So können z.B. Transportkosten nicht zusätzlich als invaliditätsbedingte Mehrkosten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung vergütet werden, wenn sie bereits über das Hilfsmittelrecht finanziert werden (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 16 N. 39). Wird hingegen ein Hilfsmittelanspruch verneint, schliesst dies eine Übernahme derselben Kosten unter dem Titel der behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht aus (vgl. BUCHER, a.a.O., S. 323 f. Rz. 643 f.). 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 IVG i.V.m. Ziff. 5.07 HVI-Anhang Anspruch auf die Hörgeräteneuversorgung mittels Hörsystem-Abonnement der F.________ AG für die Zeit vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2025 hat. 3.2 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass grundsätzlich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfsmittel in Form einer beidseitigen Hörgeräteversorgung besteht. So wurden ihm letztmals (gestützt auf die Erstexpertise bei Wiederversorgung des Spitals G.________ vom 12. Juli 2018 [AB 39]) am 30. November 2018 Hörgeräte („…“) gewährt (AB 44). Der Erstexpertise zur vorzeitigen Wiederanpassung des Spitals G.________ vom 10. Januar 2022 (AB 67), ist sodann zu entnehmen, dass eine Hörgeräteversorgung aufgrund der beidseitigen sensorineuralen Schwerhörigkeit grundsätzlich indiziert sei, im Vergleich zur letzten Erstexpertise von 2018 jedoch eine unveränderte Hörschwelle bestehe, weshalb eine vorzeitige Wiederversorgung derzeit nicht notwendig sei. Diese Einschätzung ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten (vgl. AB 63; vgl. auch AB 70 S. 1). Folglich fehlt es an der von Ziff. 5.07 HVI- Anhang verlangten wesentlichen Veränderung der Hörfähigkeit, welche für einen früheren Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf der sechsjährigen Frist vorausgesetzt ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Im Übrigen ist die F.________ AG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2022, IV/22/262, Seite 8 auch nicht als anerkannte Pädakustikerin zu qualifizieren (vgl. Rz. 2059 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI; Stand 1. Januar 2022]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228); Liste der anerkannten Pädakustiker abrufbar unter <www.ahv-iv.ch>, Rubrik: Merkblätter & Formulare/Formulare/Leistungen der IV/Informationen, Listen und Formulare zum Thema Hörgeräte), worauf die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend hinwies (AB 73 S. 2). 3.3 Mithin sind die Voraussetzungen für ein Hilfsmittel in Form der geforderten binauralen Hörgeräteversorgung mittels Abonnement nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Anspruch zu Recht verneinte. Wie aufgezeigt (vgl. E. 2.5 hiervor), ist jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C lit. b Ziff. 3) – nicht ausgeschlossen, dass unter einem anderen Titel ein Leistungsanspruch besteht. 4. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Hörgeräteneuversorgung unter dem Aspekt invaliditätsbedingter Mehrkosten im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 5bis Abs. 3 IVV) zu gewähren ist. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, das Hörsystem-Abonnement (vgl. AB 64 S. 2 ff.; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 11) sei invaliditätsbedingt erforderlich (Beschwerde S. 6 Ziff. II Ziff. 2), wohingegen die Beschwerdegegnerin geltend macht, die rechtlichen Bestimmungen liessen es nicht zu, die Hörgeräteneuversorgung als akzessorische Leistung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu vergüten (AB 73 S. 2). 4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich in der Ausbildung zum … EFZ (vgl. AB 58 S. 2). Hierbei handelt es sich um eine berufliche Grundbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz; BBG; SR 412.10), weshalb sie i.S.v. Art. 5 Abs. 1 http://www.ahv-iv.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2022, IV/22/262, Seite 9 lit. a IVV als erstmalige berufliche Ausbildung gilt. Dieses Berufsziel wurde durch die Beschwerdegegnerin denn auch explizit anerkannt (vgl. AB 62). Die dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser erstmaligen Ausbildung aufgrund des Hörsystem-Abonnements entstehenden Mehrkosten sind auf dessen Schwerhörigkeit zurückzuführen und damit offensichtlich als invaliditätsbedingt i.S.v. Art. 5bis IVV zu qualifizieren. Ebenfalls betragen sie mehr als die minimal vorausgesetzten Fr. 400.-- pro Jahr (vgl. AB 64 S. 2 ff., BB 11) und sind damit von wesentlichem Umfang i.S.v. Art. 5bis Abs. 4 IVV (vgl. hierzu auch Rz. 1314 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM; Stand 1. Juli 2022]). 4.3 Was die Notwendigkeit des Hörsystem-Abonnements betrifft (vgl. hierzu Rz. 1316 KSBEM), ist dem Bericht des Job-Coachs des Zentrums E.________ vom 23. Februar 2022 (AB 70 S. 2 ff.) Folgendes zu entnehmen: Entsprechend den Vorschriften der H.________ sei bei Inbetriebnahme der Maschinen in der Werkstatt des Lehrbetriebs das Tragen eines Gehörschutzes Pflicht. Dies habe bei den vorgängigen Hörgeraten des Beschwerdeführers („…“; vgl. AB 44) zu einem starken Rückkoppelungseffekt in Form eines Pfeifens geführt. Dadurch habe er die Lautstärke jeweils vor Gesprächen mit Mitarbeitern sowie beim Aufsetzen des Hörgerätes manuell regulieren müssen. Überdies habe durch die reduzierte Hörverstärkung beim Tragen des Gehörschutzes ein ernstzunehmendes Sicherheitsrisiko bestanden, da durch die Reduktion der Lautstärke zwecks Vermeidung der Rückkoppelung der bestehende Hörverlust nicht mehr kompensiert worden sei. Der Gehörschutz dämpfe zudem die Lautstärke und das Ohrpassstück reduziere das verbleibende akustische Signal zusätzlich, wodurch in der Folge Warnungen und Umgebungsgeräusche möglicherweise nicht oder zu spät registriert würden. Mit den neuen Geräten „…“ träten all diese Probleme nie auf. Zudem sei auch die Sprachqualität besser, was der Kommunikation und Sicherheit am Arbeitsplatz diene. Diese Beurteilung deckt sich mit den Ausführungen des Lehrbetriebs vom 28. April 2022 (BB 7). In der entsprechenden Stellungnahme wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Aufsetzen des Gehörschutzes, welcher bei der Bedienung der Maschinen immer und damit regelmässig getragen werden müsse, die alten Hörgerate habe able-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2022, IV/22/262, Seite 10 gen müssen, woraufhin er keine Geräusche mehr habe wahrnehmen können und vom Geschehen um ihn herum völlig entkoppelt gewesen sei. Dies würde die Sicherheit in der Werkstatt und auf der Baustelle gefährden. Heute verlaufe die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer einwandfrei, was Bedingung für die Unterzeichnung des Lehrvertrages gewesen sei. Demnach ist gestützt auf diese beiden einleuchtenden Einschätzungen erstellt, dass die Arbeitssicherheit mit den im Alltag verwendeten Hörgeräten „…“ nicht sichergestellt bzw. die Anforderungen an eine einwandfreie Kommunikation nicht erfüllt sind. Denn die Tätigkeit in der … und auf … beinhaltet u.a. das … (vgl. <www.berufsberatung.ch>; Rubrik: Beruf suchen/… EFZ), was das Tragen eines Gehörschutzes erforderlich macht, da diese Tätigkeiten allesamt den Arbeitsplatzgrenzwert von 85dB(A) überschreiten (vgl. Schallpegeltabelle …:, Rubrik: …). Weiter ist auch nachvollziehbar, dass bei der Tätigkeit als … aus Sicherheitsgründen eine einwandfreie Kommunikation unter den Mitarbeitenden trotz Tragen des Gehörschutzes sichergestellt sein muss (vgl. BB 7). Mit den „…“ war eine solche allerdings nicht gewährleistet, da der Beschwerdeführer diese Hörgeräte aufgrund des Rückkoppelungseffekts infolge Tragen des Gehörschutzes jeweils ablegen musste. In der Folge war auch die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht mehr gegeben. Dahingegen ist eine einwandfreie Verständigung mit den neuen Hörgeräten „…“ sichergestellt, weshalb diese neuen Hörgeräte notwendige Voraussetzung für die Ausbildung des Beschwerdeführers zum … EFZ bilden. Mithin besteht ein unmittelbarer Zusammenhang (vgl. Rz. 1316 KSBEM; vgl. dazu auch SVR 2009 IV Nr. 12 S. 27 E. 5.2.2 f.). Die Beschwerdegegnerin stellt denn auch nicht in Abrede, dass das Berufsziel ohne die spezifischen Hörgerate gar nicht erreichbar wäre. Somit ist erstellt, dass das unbestrittene Problem der Rückkoppelung beim Tragen des Gehörschutzes in Kombination mit den Hörgeräten „…“ durch die Hörgeräte „…“ mit verhältnismässigen Mehrkosten gelöst wird. 4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 IVG i.V.m. Art. 5bis IVV Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten – in Form des Hörsystem-Abonnements der F.________ AG im Betrag von Fr. 6'240.-- –, welche ihm im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum … EFZ entstehen. http://www.berufsberatung.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2022, IV/22/262, Seite 11 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 18. März 2022 (AB 73) aufzuheben und die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer die Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten für das Hörsystem-Abonnement der F.________ AG im Betrag von Fr. 6'240.-- zuzusprechen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden-ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozial-versicherungsrechtlichen Abteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2022, IV/22/262, Seite 12 und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Der C.________ verfolgt laut Art. 2 Ziff. 1 und 4 der Vereinsstatuten (abrufbar unter <www.C.________.ch>, Rubrik: Über uns/Grundsätze/Mehr Informationen) gemeinnützige Zwecke im sozialrechtlichen Bereich und stellt mit Blick auf sein Reglement Rechtsdienst (abrufbar unter <www.C.________.ch>; Rubrik: … die Rechtsberatung bzw. verbeiständung ohne erheblichen Kostenersatz zur Verfügung. Mithin handelt es sich um eine Organisation im Sinne von BGE 135 I 1. Entsprechend der Kostennote von MLaw D.________ vom C.________ vom 12. Juli 2022 ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'373.55 festzusetzen (Aufwand von 9 2/3 Stunden à Fr. 130.-- [Fr. 1'256.65] zuzüglich Auslagen von Fr. 18.70 sowie Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 98.20). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. März 2022 aufgehoben und dem Beschwerdeführer im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2025 die Vergütung der behinderungsbedingten Kosten für das Hörsystem-Abonnement der F.________ AG im Betrag von Fr. 6'240.-- zugesprochen. http://www.sgb-fss.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Aug. 2022, IV/22/262, Seite 13 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'373.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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