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Bern Verwaltungsgericht 18.05.2022 200 2022 232

18. Mai 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·493 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 17. März 2022

Volltext

200 22 232 KV KOJ/SCC/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Mai 2022 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Atupri Gesundheitsversicherung Leistungsmanagement, Zieglerstrasse 29, Postfach, 3000 Bern 65 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. März 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, KV/22/232, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Mit Eingabe vom 13. (Postaufgabe: 15.) April 2022 erhob A.________ (Beschwerdeführerin), vertreten durch B.________, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Atupri Gesundheitsversicherung (Beschwerdegegnerin) vom 17. März 2022. - Entgegen der Formvorschrift gemäss Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSB 155.21) enthielt die Beschwerde keine eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters. - Mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde innert der noch laufenden Beschwerdefrist (inkl. Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) entsprechend zu verbessern, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 61 lit. b ATSG). - Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am Freitag, 18. März 2022, zugestellt. - Die 30-tägige Beschwerdefrist endete somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) am Montag, 2. Mai 2022. - Die mit Eingabe vom 10. (Postaufgabe: 13.) Mai 2022 erfolgte Beschwerdeverbesserung (bzw. -ergänzung) erfolgte somit verspätet. - Demzufolge kann auf die Beschwerde, wie angekündigt, nicht eingetreten werden. - Gestützt auf die Akten ergeben sich keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin, womit sich die ebenfalls beantragte Weiterleitung der Akten an die Strafverfolgungsbehörden (vgl. Art. 302 Abs. 2 der Schweizeri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, KV/22/232, Seite 3 schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]) erübrigt. - Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG) und eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). - Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. April 2022 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Atupri Gesundheitsversicherung (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2022) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, KV/22/232, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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