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Bern Verwaltungsgericht 25.07.2022 200 2022 213

25. Juli 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,588 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 4. März 2022

Volltext

200 22 213 UV MAK/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. Juli 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. März 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2022, UV/22/213, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1971 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurden aufgrund eines am 23. April 1995 erlittenen Unfalls unter anderem eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 10 % sowie ab 1. Juni 2005 – auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % – eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) zugesprochen (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 376, 448, 588 S. 7). In Anerkennung eines Rückfalls erbrachte die Suva ab 1. Januar 2019 erneut gesetzliche Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern (vgl. AB 253). Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (AB 535) forderte sie gestützt auf Lohnangaben der Rückfallmeldung der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern zu viel bezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 14'572.80 zurück. Auf die dagegen erhobene Einsprache (AB 553, 565) trat die Suva mit Entscheid vom 11. August 2021 (AB 588) nicht ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 29. Oktober 2021 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderung (AB 595). Darauf trat die Suva mit Verfügung vom 17. November 2021 (AB 601) mit der Begründung, dass Erlassgesuch sei verspätet eingetroffen, nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 608) wies die Suva mit Entscheid vom 4. März 2022 (AB 627) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 4. April 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. März 2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Taggeldrückforderung zu erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2022, UV/22/213, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. März 2022 (AB 627). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Erlassgesuch vom 29. Oktober 2021 (AB 595) nicht eingetreten ist. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die Frage, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind; soweit in diesem Zusammenhang materielle Anträge gestellt werden, ist auf die Beschwerde nicht ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2022, UV/22/213, Seite 4 zutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). Das schriftliche, begründete und mit den nötigen Belegen versehene Erlassgesuch ist spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.2 Massgeblich für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt, in dem das Gesuch dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung (vgl. AB 601) ist somit entscheidend, wann das Gesuch der Post übergeben wurde; wann das Gesuch bei ihr eingetroffen ist, ist hingegen unerheblich. Dass das Erlassgesuch vom 29. Oktober 2021 (AB 595) nach Ablauf der 30-tägigen Frist i.S.v. Art. 4 Abs. 4 ATSV gestellt wurde, ist unbestritten. Indessen ist die Konsequenz des Fristversäumnisses streitig. Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich bloss um eine Ordnungsfrist (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2022, UV/22/213, Seite 5 Beschwerde S. 2). Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, auch bei Ordnungsfristen müsse nicht jederzeit auf ein verspätetes Erlassgesuch eingetreten werden (Beschwerdeantwort S. 1, AB 627 S. 3 Ziff. 2). Welche Bedeutung einer Frist zukommt, ist durch Auslegung zu klären. Gesetzliche Fristen sind in der Regel Verwirkungsfristen; dasselbe gilt für Fristen, die in Erlassen unterhalb der Stufe des formellen Gesetzes enthalten sind. Ordnungsfristen sollen demgegenüber den geordneten Verfahrensgang gewährleisten und sind nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden (MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 2). Das Bundesgericht entschied mit BGE 132 V 42, dass es sich bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV enthaltenen Frist um eine blosse Ordnungsfrist ohne Verwirkungsfolgen handle. Es nahm dabei Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung zu aArt. 79 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101; in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. BGE 110 V 25 E. 2 S. 26). Überdies spreche das Fehlen einer Kompetenzdelegation an den Verordnungsgeber gegen die Annahme einer Verwirkungsfrist (BGE 132 V 42 E. 3.4 S. 46, vgl. hierzu auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. März 2021, 9C_795/2020, E. 5; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 75). Im vorliegenden Fall forderte die Beschwerdegegnerin die zu viel ausgerichteten Taggelder mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (AB 535) zurück. Auf die dagegen erhobene Einsprache (AB 553, 565) trat sie mit Entscheid vom 11. August 2021 (AB 588) nicht ein. Wann dieser Nichteintretensentscheid rechtskräftig wurde und die 30-tägige Frist gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV zu laufen begann bzw. endete, kann offen bleiben, da das Fristversäumnis unbestritten ist und es sich bei der Frist überdies – wie hiervor dargelegt – um eine Ordnungsfrist handelt, deren Überschreiten grundsätzlich keine Verwirkungsfolge nach sich zieht. Der Umstand, dass das Gesuch erst am 29. Oktober 2021 gestellt wurde, hat den geordneten Verfahrensgang offensichtlich nicht gestört. Entsprechendes wird durch die Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend gemacht. Somit ist sie zu Unrecht auf das Erlassgesuch vom 29. Oktober 2021 (AB 595) nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2022, UV/22/213, Seite 6 2.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2022 (AB 627) ist aufzuheben. Die Sache ist zur materiellen Prüfung des Erlassgesuches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. 3.1 Bei der Frage nach dem Vorliegen der Erlassvoraussetzungen handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006, vgl. BGE 122 V 221 E. 2 S. 222). Dasselbe gilt für Verfahren betreffend Nichteintreten auf ein entsprechendes Erlassgesuch. Das vorliegende Verfahren ist somit kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 3.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ macht mit Kostennote vom 28. Mai 2022 ein Honorar von Fr. 775.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 20.10 sowie Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 61.20.-- (7.7 % von Fr. 795.10), geltend,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2022, UV/22/213, Seite 7 was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 856.30 festgesetzt. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 4. März 2022 wird aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 856.30 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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