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Bern Verwaltungsgericht 09.09.2022 200 2022 209

9. September 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,314 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

\"Gesuch um Wiederherstellung und Klageantwort\" vom 5. April 2022

Volltext

200 22 209 SCHG publiziert in BVR 2023 S. 370 SCI/GET/LAB Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Urteil vom 9. September 2022 Vorsitzender Verwaltungsrichter Schwegler Fachrichter Dr. med. Gubler, Fachrichter Fürsprecher Cadotsch Gerichtsschreiber Germann A.________, Dr. med. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________ Gesuchsteller gegen 1. CSS Kranken-Versicherung AG (BAG Nr. 8) Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6005 Luzern 2. Moove Sympany AG (BAG Nr. 57) c/o Sympany Gruppe, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel 3. SUPRA-1846 SA (BAG Nr. 62) c/o Groupe Mutuel, Av. de la Rasude 8, 1006 Lausanne 4. Sumiswalder Krankenkasse (BAG Nr. 194) Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald 5. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg (BAG Nr. 246) Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg 6. CONCORDIA Schweiz. Kranken- und Unfallversicherung AG (BAG Nr. 290) Bundesplatz 15, 6002 Luzern 7. Atupri Gesundheitsversicherung (BAG Nr. 312) Zieglerstrasse 29, 3001 Bern 8. Avenir Assurance Maladie SA (BAG Nr. 343) c/o Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny 9. KPT Krankenkasse AG (BAG Nr. 376) Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern 10. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (BAG Nr. 455) Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart 11. Vivao Sympany AG (BAG Nr. 509) c/o Sympany Gruppe, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel

12. Easy Sana Assurance Maladie SA (BAG Nr. 774) c/o Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny 13. EGK Grundversicherungen AG (BAG Nr. 881) Birspark 1, Postfach, 4242 Laufen 14. sodalis Gesundheitsgruppe (BAG Nr. 941) Balfrinstrasse 15, 3930 Visp 15. Progrès Versicherungen AG (BAG Nr. 994) c/o Helsana-Gruppe, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf 16. SWICA Krankenversicherung AG (BAG Nr. 1384) Römerstrasse 38, 8401 Winterthur 17. Mutuel Assurance Maladie SA (BAG Nr. 1479) c/o Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny 18. Sanitas Grundversicherungen AG (BAG Nr. 1509) Jägergasse 3, Postfach 2010, 8004 Zürich 19. INTRAS Assurance-maladie SA (BAG Nr. 1529) Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern 20. Philos Assurance Maladie SA (BAG Nr. 1535) c/o Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny 21. Assura-Basis SA (BAG Nr. 1542) Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully 22. Visana AG (BAG Nr. 1555) Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3015 Bern 23. Agrisano Krankenkasse AG (BAG Nr. 1560) Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG 24. Helsana Versicherungen AG (BAG Nr. 1562) Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf 25. sana24 AG (BAG Nr. 1568) c/o Visana AG, Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3015 Bern 26. Arcosana AG (BAG Nr. 1569) c/o CSS-Gruppe, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6005 Luzern 27. vivacare AG (BAG Nr. 1570) c/o Visana AG, Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3015 Bern 28. Compact Grundversicherungen AG (BAG Nr. 1575) c/o Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8004 Zürich 29. Sanagate AG (BAG Nr. 1577) c/o CSS-Gruppe, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6005 Luzern vertreten durch advocat Dr. iur. D.________ Gesuchsgegnerinnen betreffend "Gesuch um Wiederherstellung und Klageantwort" vom 5. April 2022

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 9. Sept. 2022, SCHG/2022/209 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 reichten 29 Krankenversicherer (Klägerinnen) gegen Dr. med. A.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Beklagter), Klage ein. Das Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer SCHG/2021/519 registriert. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. August 2021 wurde, nachdem sich der Beklagte innert der ihm angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, das Gesuch der Klägerinnen um Sistierung des Verfahrens abgewiesen und dem Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort bis zum 20. September 2021 angesetzt. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 17. September 2021 seinerseits die Sistierung beantragt hatte, wurde mit prozessleitender Verfügung vom 21. September 2021 die Frist zur Einreichung einer Klageantwort aufgehoben und das Verfahren sistiert. Nachdem die Klägerinnen mit Schreiben vom 14. Januar 2022 das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern über das Scheitern der aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen informiert hatten, wurde mit prozessleitender Verfügung vom 18. Januar 2022 die Sistierung aufgehoben und dem Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt. Nachdem der Beklagte sich innert der bis zum 17. Februar 2022 laufenden Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde mit prozessleitender Verfügung vom 22. Februar 2022 der Schriftenwechsel und das Beweisverfahren geschlossen und den Parteien die Besetzung des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten im Verfahren SCHG/2021/519 mitgeteilt. Am 9. März 2022, dem Zeitpunkt der förmlichen Zustimmung zum Entscheid durch das dritte Gerichtsmitglied im Zirkulationsverfahren, fällte das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern im Verfahren SCHG/2021/519 das Urteil (SCHG/2021/519). Nach Rückerhalt der Unterlagen vom dritten Gerichtsmitglied fertigte die Kanzlei des Verwaltungsgerichts das Urteil aus und übergab dieses zu Handen der Parteien am 14. März 2022 der Schweizerischen Post (vgl. prozessleitende Verfü-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 9. Sept. 2022, SCHG/2022/209 Seite 4 gung vom 8. April 2022, Ziff. 1). Am 13. April 2022 liess der Gesuchsteller gegen das Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten vom 9. März 2022, SCHG/2021/519, beim Bundesgericht Beschwerde erheben (Verfahren 9C_199/2022). A.b. Mit Schreiben vom 11. März 2022 (Eingang beim Verwaltungsgericht am 14. März 2022; Akten des Gesuchstellers [act. I], 2) gelangte Dr. med. A.________ (nachfolgend Gesuchsteller), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B.________ und C.________, an das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern. Unter Bezugnahme auf die prozessleitende Verfügung vom 22. Februar 2022 liess der Gesuchsteller geltend machen, er leide an einem Post-Covid-19-Syndrom und sei aufgrund dieser Krankheit von Mitte Januar bis 7. März 2022 nicht in der Lage gewesen, eigene Geschäfte und administrative Aufgaben zu erledigen. Es werde beantragt, dass die Frist zur Klageantwort wiederhergestellt werde. Der Gesuchsteller werde bis zum 6. April 2022 die aufgrund seiner Krankheit versäumte Rechtshandlung nachholen und eine Klageantwort einreichen. Es werde ersucht, innert dieser Frist mit einer Entscheidung in der Sache zuzuwarten. Gleichzeitig liess der Gesuchsteller ein ärztliches Zeugnis vom 9. März 2022 von Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, einreichen (act. I 1). Mit Schreiben vom 14. März 2022 (act. I 4) wies das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten die Rechtsvertreter des Gesuchstellers darauf hin, dass das Urteil am 9. März 2022 gefällt worden sei. B. Mit Eingabe vom 5. April 2022 (pag. 2-21) liess der Gesuchsteller, weiterhin vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B.________ und C.________, ein "Gesuch um Wiederherstellung" sowie eine Klageantwort betreffend SCHG/2021/519 einreichen. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 9. Sept. 2022, SCHG/2022/209 Seite 5 1. Das Urteil SCHG/2021/519 vom 9. März 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei die Frist des Beklagten zur Klageantwort wiederherzustellen und die vorliegende Klageantwort zu den Akten zu erkennen. 3. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2022 (pag. 23-26) erwog der Instruktionsrichter gestützt auf eine vorläufige und unpräjudizielle erste Beurteilung der prozeduralen Fragen habe das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten bei allen denkbaren Konstellationen die nach der Urteilsfällung erfolgte Eingabe eines Gesuchs um Fristwiederherstellung als eigenständiges Verfahren an die Hand zu nehmen, ohne dass der Instruktionsrichter dadurch das Urteil vom 9. März 2022 jedoch aufheben oder als aufgehoben bezeichnen könne. Daraus folgend wurde der Schriftenwechsel im Gesuchsverfahren eingeleitet. Mit Gesuchsantwort vom 17. Mai 2022 (pag. 28-31) stellen die Gesuchsgegnerinnen, vertreten durch advocat Dr. iur. D.________, die folgenden Rechtsbegehren: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist zur Einreichung einer Klageantwort im Verfahren SCHG/2021/519 sei, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 sistierte das Bundesgericht das Verfahren 9C_199/2022 bis zum Entscheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern über das bei ihm eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch. Mit replizierender bzw. duplizierender Stellungnahme vom 19. Juli bzw. 3. August 2022 (pag. 38-40; 44 f.) bestätigen die Parteien ihre jeweiligen Rechtsbegehren und Standpunkte.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 9. Sept. 2022, SCHG/2022/209 Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern hat das mit Eingabe vom 5. April 2022 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Klageantwort im Verfahren SCHG/2021/519 (vgl. pag. 3, Ziffer 2 der Rechtsbegehren) als eigenständiges Verfahren an die Hand genommen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 8. April 2022, pag. 26). Dem Urteil vom 9. März 2022 im Verfahren SCHG/2021/519 lag eine Rückforderungsklage wegen unwirtschaftlicher Behandlung nach Art. 56 Abs. 1 und 2 und Art. 59 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und damit eine durch das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern zu entscheidende Streitigkeit zwischen Versicherern und Leistungserbringern zugrunde. Dieses Verfahren richtete sich nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21; vgl. Art. 46 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) findet keine Anwendung (Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG). Im vorliegenden Verfahren (SCHG/2022/209) ist ein Gesuch um Aufhebung des Urteils des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 9. März 2022 (Verfahren SCHG/2021/519) und Wiederherstellung der (behördlich angesetzten) Frist zur Einreichung einer Klageantwort in selbigem (und vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten abgeschlossenen) Verfahren zu beurteilen (pag. 4-6, Rz. 3-11). Nach der Rechtsprechung ist für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens jene Behörde zuständig, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. März 2009, 1C_491/2008, E. 1.2). Damit ist das mit dem Verfahren SCHG/2021/519

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 9. Sept. 2022, SCHG/2022/209 Seite 7 befasste Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten sachlich, funktionell und örtlich auch für das vorliegende Verfahren zuständig. Die Rechtsvertreter des Gesuchstellers sind gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). 1.2 Es ist unbestritten und steht fest, dass dem Gesuchsteller im Verfahren SCHG/2021/519 mit prozessleitender Verfügung vom 18. Januar 2022 Frist bis zum 17. Februar 2022 zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt und diese prozessleitende Verfügung vom Gesuchsteller in Empfang genommen worden war, er sich innert dieser Frist jedoch nicht hatte vernehmen lassen. Er macht mit Gesuch vom 5. April 2022 geltend, er sei von Mitte Januar bis zum 7. März 2022 gesundheitsbedingt daran gehindert gewesen, eigene Geschäfte und administrative Aufgaben zu erledigen (pag. 4, Rz. 5). Die versäumte Rechtshandlung könne – so der Gesuchsteller weiter – in Anwendung von Art. 43 VRPG nachgeholt werden. 1.2.1 Die mit Gesuch vom 5. April 2022 verlangte Handlung, nämlich die Möglichkeit zur (nachträglichen) Einreichung einer Klageantwort im Verfahren SCHG/2021/519, setzt eine Wiedereröffnung des Instruktionsverfahrens des mit Urteil vom 9. März 2022 abgeschlossenen Verfahrens voraus. Dies ist nur möglich, wenn das Urteil vom 9. März 2022 (im Sinne der prozessualen Revision nach Art. 95 ff. VRPG) aufgehoben und das Verfahren in das Instruktionsverfahren zurückversetzt wird. Zwar hat der Gesuchsteller gegen das Urteil vom 9. März 2022 am 13. April 2022 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_199/2022), womit das Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten vom 9. März 2022 nicht in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen ist. Indessen hat eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Entscheides begründet, ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz zu stellen; um zu vermeiden, dass das Bundesgericht während des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens materiell über die Beschwerde urteilt, hat die Partei zudem um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens während der Dauer des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens zu ersuchen. Dabei darf das kantonale Gericht auf ein

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 9. Sept. 2022, SCHG/2022/209 Seite 8 Revisionsgesuch nicht einzig mit der Begründung nicht eintreten, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (BGE 138 II 386). Dem folgend hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 19. Mai 2022 sein Verfahren 9C_199/2022 bis zum Entscheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern über das bei ihm eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch (SCHG/2022/209) ausgesetzt. Zu prüfen ist somit seitens des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten zunächst, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es auf das Gesuch vom 5. April 2022 eintreten bzw. auf sein Urteil vom 9. März 2022 zurückkommen kann. Nur wenn es das von ihm erlassene Urteil aufheben kann, kann die Instruktion im Verfahren SCHG/2021/519 wieder aufgenommen und die vom Gesuchsteller verlangte prozedurale Handlung der Einreichung einer Klageantwort nachgeholt werden und können die entsprechenden Ausführungen und Belege vom Gericht entgegen genommen und im (neuen) Urteil berücksichtigt werden. 1.2.2 Nach Art. 95 VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a, erster Satz) oder die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b). Der Gesuchsteller macht zu Recht nicht geltend, dass ein zur prozessualen Revision Anlass gebender Tatbestand im Sinne von Art. 95 lit. a oder b VRPG vorliegt. Eine anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit des Urteils vom 9. März 2022 im Sinne von Art. 95 VRPG ist nicht gegeben. Gleichzeitig kennt das hier anwendbare bernische Recht keine Bestimmung, welche die Wiederherstellung einer im Instruktionsverfahren verpassten Frist neben Art. 95 VRPG als Grundlage für eine Urteilsrevision vorsieht (vgl. hierzu gleich anschliessend E. 1.2.3).

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 9. Sept. 2022, SCHG/2022/209 Seite 9 1.2.3 1.2.3.1 Der unter dem Titel "Fristen" und mit der Marginalie "Erstreckung und Wiederherstellung" versehene Art. 43 VRPG besagt was folgt: 1 Behördlich angesetzte Fristen können erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird; gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden. 2 Ist eine Partei oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 1.2.3.2 Art. 43 Abs. 2 VRPG beinhaltet keine Regelung, welche im Falle einer unverschuldet verpassten Frist im Instruktionsverfahren den Durchgriff auf den inzwischen ergangenen (unter Umständen gar rechtskräftigen) Entscheid vorsieht. Indessen wird der Anspruch auf Fristwiederherstellung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auf hängige Verfahren beschränkt. So hat das Bundesgericht im zu Art. 24 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) ergangenen Entscheid vom 10. März 2009 (1C_491/2008) mit Blick auf Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), welcher die Bewilligung der Wiederherstellung auch nach Eröffnung des Urteils ausdrücklich vorsieht, erwogen, der Umstand, dass Art. 24 VwVG beim Erlass des BGG nicht mit einer entsprechenden Bestimmung ergänzt worden sei, bedeute nicht, dass in seinem Anwendungsbereich der Eintritt der Rechtskraft eine Wiederherstellung verunmögliche (vgl. E. 1.2). In der Folge gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die Wiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG auch verlangt werden könne, wenn der Prozess bereits abgeschlossen sei (vgl. E. 1.3). In seinem Entscheid, BVR 2005 S. 281, E. 1.5, hatte das Verwaltungsgericht die Frage der Fristwiederherstellung nach ergangenem Urteil angesprochen, sie jedoch schliesslich offen gelassen. Unter Bezugnahme auf den dort massgeblichen Art. 43 Abs. 2 VRPG hielt später das Bundesgericht, ohne sich jedoch hinsichtlich der konkreten bundes- und kantonalrechtlichen Einordnung bereits abschliessend äussern zu müssen, in einem Nichteintretensentscheid vom 10. Mai 2010, 2C_345/2010, E. 2.2, fest, dass die Wiederherstellung auch möglich sei, wenn die Behörde bereits einen (Nichteintretens-)Entscheid gefällt habe. Das Verwaltungsge-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 9. Sept. 2022, SCHG/2022/209 Seite 10 richt bejahte im darauf folgenden eigenen Entscheid betreffend das Fristwiederherstellungsgesuch unter Zitierung des Bundesgerichts, jedoch ohne nähere eigene Begründung, mit Entscheid vom 7. Juni 2010, VGE 100/2010/166, die Frage. 1.2.4 Die Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet Die Möglichkeit, eine unverschuldet versäumte Frist wiederherzustellen, ist ein allgemeiner bundesrechtlicher Rechtsgrundsatz. Dieser ist Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Die Fristwiederherstellung ist damit kraft Verfassungsrecht auch zu gewährleisten, wenn in der Sache bereits ein Entscheid ergangen ist, selbst wenn das (kantonale) Gesetz sie nicht vorsieht (BGE 108 V 109, 117 Ia 297 E. 3c S. 301, 143 V 312 E. 5.4.1 S. 318; Entscheide des BGer vom 5. Oktober 2015, 2C_869/2015, E. 2.2, vom 18. September 2014, 2C_1139/2013, E. 2.2 und vom 10. März 2009, 1C_491/2008; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 50 N. 15; MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 10, 24; PATRICIA EGLI, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Art. 24 N. 1, 6; KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 41 N. 4 lit. b; STEFAN VOGEL, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2019, Art. 24 N 1. f.). Die Wiederherstellung verstrichener prozessualer Fristen bei unverschuldeter Verhinderung ist - wie dargelegt - ein kraft des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehender allgemeiner verfassungsrechtlicher Rechtsgrundsatz, der auch dann zum Tragen kommt, wenn bereits ein Entscheid in der Sache ergangen ist. Er ist vom kantonalen Gericht, vorliegend vom Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern, zu beachten, selbst wenn (wie hier) das kantonale bernische Verfahrensrecht keine entsprechende Bestimmung enthält. Eine spezialgesetzliche bundesrechtliche Regelung, welche der Anwendbarkeit

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 9. Sept. 2022, SCHG/2022/209 Seite 11 dieses Rechtsgrundsatzes im vorliegenden Verfahren entgegenstehen würde (Art. 190 BV), besteht sodann nicht. Ein materiell begründetes Fristwiederherstellungsgesuch betreffend eine im Instruktionsverfahren verpasste Frist ermöglicht damit, nebst der prozessualen Revision gemäss Art. 95 VRPG, einen bereits ergangenen Entscheid aufzuheben und das Verfahren in den Stand der Instruktion zurückzuversetzen. Voraussetzung für die Aufhebung des ergangenen Entscheids ist dabei, dass das Gesuch um Fristwiederherstellung die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. E. 1.3 und E. 2 hinten), mithin bewilligt werden kann. Die Wiederherstellung der im Instruktionsverfahren verpassten Frist ist entsprechend in Konstellationen wie der vorliegenden eine für zwei voneinander abhängige Verfahren entscheidrelevante Tatsache. Sie ist zunächst und in einem ersten Schritt (als ergänzender, neben Art. 95 VRPG stehender Revisionsgrund) Voraussetzung für die Aufhebung des ergangenen Urteils. Erst nach der Aufhebung des Urteils erlaubt das begründete Fristwiederherstellungsgesuch danach das Nachholen der verpassten Handlung im Instruktionsverfahren. Aufgrund dessen ist deshalb zunächst und bereits im Verfahren betreffend die Aufhebung des ergangenen Urteils zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung formell wie materiell erfüllt sind. 1.3 1.3.1 Für die Beurteilung eines Gesuchs um Wiederherstellung der (verpassten) Klageantwortfrist kommt im Verfahren vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten das kantonale Verfahrensrecht und damit Art. 43 Abs. 2 VRPG zur Anwendung (vgl. E. 1.1 vorne). Im Rahmen der VRPG-Revision 2008 war die Bestimmung neu gefasst worden und ist seither aus Gründen der Harmonisierung von kantonalem und Bundesrecht vom Wortlaut her praktisch identisch wie jene von Art. 50 Abs. 1 BGG (vgl. Vortrag des Regierungsrates vom 12. Dezember 2007 an den Grossen Rat betreffend das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Änderung], in: Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern, Jahrgang 2008, Beilage 11, S. 10). Art. 43 Abs. 2 VRPG bestimmt, dass wenn eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 9. Sept. 2022, SCHG/2022/209 Seite 12 zu handeln, die Frist wiederhergestellt wird, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. E. 1.2.3.1 vorne). 1.3.2 Es ist unbestritten und steht fest, dass der Gesuchsteller im Verfahren SCHG/2021/519 die mit prozessleitender Verfügung vom 18. Januar 2022 bis zum 17. Februar 2022 angesetzte Frist zur Einreichung einer Klageantwort versäumt hat respektive diese wirksam verstrichen ist. Deren Wiederherstellung macht der Gesuchsteller unter Berufung auf das Arztzeugnis von Dr. med. E.________ vom 9. März 2022 (act. I 1) geltend, womit er sein Gesuch in formeller Hinsicht begründet hat. Dieses datiert vom 5. April 2022 und ging beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern am 6. April 2022 ein (pag. 2), womit die 30tägige Frist nach Art. 43 Abs. 2 VRPG zur Einreichung des Gesuchs mit Blick auf das Arztzeugnis, wonach der Gesuchsteller bis zum 7. März 2022 nicht in der Lage gewesen sein soll, eigene Geschäfte und administrative Belange zu erledigen (act. I 1), eingehalten ist (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 43 N. 22). Ferner holte der Gesuchsteller mit gleicher Eingabe die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Klageantwort betreffend das Verfahren SCHG/2021/519) nach (pag. 6-20). 1.4 Zusammenfassend sind die allgemeinen (vgl. E. 1.1 vorne) sowie die spezifischen formellen Eintretensvoraussetzungen (vgl. E. 1.3 vorne) erfüllt. Auf das Gesuch vom 5. April 2022 um Aufhebung des Urteils vom 9. März 2022 ist einzutreten. 1.5 Zweck der prozessualen Revision nach Art. 95 VRPG ist es, rechtskräftige (bzw. gefällte [vgl. E. 1.3 vorne]) Entscheide bei Vorliegen bestimmter Revisionsgründe einer erneuten Prüfung durch die erkennende Verwaltungsjustizbehörde zuzuführen (vgl. RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 95 N. 1). Nichts Anderes gilt, wenn – wie hier – das unverschuldete Verpassen einer Frist im Instruktionsverfahren Grundlage für eine Urteilsaufhebung bilden soll. Somit urteilt das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern in Dreierbesetzung (Art. 56 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 9. Sept. 2022, SCHG/2022/209 Seite 13 schaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. auch Art. 89 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KVG) mit demselben Spruchkörper wie im Verfahren SCHG/2021/519. Es hat dabei die dort geltenden Verfahrensvorschriften, insbesondere den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, zu beachten (vgl. Art. 89 Abs. 5 KVG und Art. 98 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1 Zu prüfen bleibt die materielle Begründetheit des Fristwiederherstellungsgesuchs. 2.1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auf Wiederherstellung der Frist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (vgl. Entscheid des BGer vom 20. Januar 2022, 1B_10/2022, E. 2). 2.1.2 Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall erforderlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung überhaupt wahrnehmen kann, dass eine Vertretung notwendig ist. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwah-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 9. Sept. 2022, SCHG/2022/209 Seite 14 rung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 1B_10/2022, E. 2). 2.2 Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt aber in der Praxis einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen Arztzeugnis ausschlaggebende Bedeutung zu (Entscheid des BGer vom 26. Juni 2020, 2D_26/2020, E. 3.4). Dabei ist erforderlich, dass im Zeugnis dargelegt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 43 N. 22). Das Arztzeugnis stellt ein Beweismittel dar und das Gericht hat die darin enthaltenen Aussagen frei zu prüfen (vgl. E. 1.5 vorne). Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln wie etwa den Beizug eines Rechtsvertreters verunmöglichte (vgl. EGLI, a.a.O., N. 20). 2.3 Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs ruft der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 5. April 2022 ausschliesslich Krankheit als Hinderungsgrund an, wobei er ein Arztzeugnis von Dr. med. E.________ vom 9. März 2022 (act. I 1) ins Recht legte. Darin bestätigte dieser, dass der Gesuchsteller an einem Post-Covid-19-Syndrom mit u.a. rascher Erschöpfbarkeit, chronischer Müdigkeit und Kopfschmerzen, nächtlichen Myalgien mit Insomnie, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen leide und deshalb in der Zeit von Mitte Januar bis 7. März 2022 nicht in der Lage gewesen sei, die eigenen Geschäfte und administrativen Aufgaben erwartungsgemäss zu erledigen. Ergänzend hielt der Gesuchsteller in der Eingabe vom 5. April 2022 fest, es sei ihm namentlich nicht möglich gewesen, sich mit der Klage der Gesuchsgegnerinnen vom 30. Juni 2021 "in einer derart komplexen und technischen Angelegenheit auseinanderzusetzen" und innert der ihm angesetzten Frist (gemäss prozessleitender Verfügung vom 18. Januar 2022) Rechtshandlungen vorzunehmen und/oder einen Rechtsvertreter zu mandatieren (pag. 5, Rz. 6).

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 9. Sept. 2022, SCHG/2022/209 Seite 15 2.4 Es kann offen bleiben, ob dem Arztzeugnis vom 9. März 2022, woraus nicht hervorgeht, ob und wenn ja wann Dr. med. E.________ den Gesuchsteller untersucht hat, und welches eine Reihe unspezifischer Symptome aufzählt, Beweiswert zukommt, was die Gesuchsgegnerinnen verneinen (pag. 30, Rz. 3). Denn so oder anders überzeugen die Vorbringen des Gesuchstellers nicht bzw. erweist sich das Arztzeugnis unter den gegebenen Umständen als nicht beweiskräftig (vgl. E. 2.2 vorne): Mit Gesuchsantwort vom 17. Mai 2022 (pag. 28-31) haben die Gesuchsgegnerinnen aufgezeigt und mittels Beweismitteln belegt (act. II 2 f.), dass der Gesuchsteller im hier massgeblichen Zeitraum vom 18. Januar 2022 (prozessleitende Verfügung mit Ansetzung der Frist zur Einreichung einer Klageantwort) bis zum 17. Februar 2022 (Ende der angesetzten Frist zur Einreichung der Klageantwort) in der Lage war, in umfangreicher Weise Patienten zu behandeln. Dies geht aus der nach Patienten-ID, Behandlungsbeginn, Tarifziffer und Behandlungsanzahl gegliederten Verrechnungsaufstellung der Visana (act. II 2) sowie aus der nach Versichertennummer, Datum der Leistungserbringung, Art der Leistung sowie Anzahl der Leistungen aufgeschlüsselten Aufstellung der Assura (act. II 3) eindeutig hervor. Dabei beschränkte sich die mit den von den Gesuchsgegnerinnen aufgelegten Belegen nachgewiesene Praxistätigkeit des Gesuchstellers nicht auf wenige Tage. Er erbrachte vielmehr zwischen dem 18. Januar und 17. Februar 2022 durchgehend ärztliche Leistungen. Gemäss seinen Abrechnungen umfasste seine Tätigkeit neben Aktenstudium zahlreiche Behandlungen in der Praxis. Der Gesuchsteller stellt den Beweiswert der von den Gesuchsgegnerinnen eingereichten Dokumente (act. II 2 f.) in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2022 (pag. 38-40) zu Recht nicht in Frage. Auch räumt er ausdrücklich ein, im nämlichen Zeitraum ärztliche Leistungen erbracht zu haben. Wenn er weiter geltend macht, er habe seine ärztliche Tätigkeit in der Praxis aufgrund des Post-Covid-19-Syndroms "auf ein Minimum beschränken" müssen, widerspricht dies dem Arztzeugnis vom 9. März 2022, wonach der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sei, seine Geschäfte erwartungsgemäss zu erledigen, eine Formulierung, die nur in der Annahme einer weitgehend gänzlichen Arbeitsunfähigkeit gewählt werden kann. Dass der Gesuchsteller in der Lage war, zwecks Aufrechterhaltung seiner Pra-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 9. Sept. 2022, SCHG/2022/209 Seite 16 xistätigkeit nur das "Notwendigste" zu erledigen und keine "darüber hinausgehende" Tätigkeiten zu verrichten vermochte, geht entgegen dem Gesuchsteller (pag. 39, Ziff. 2) aus dem Arztzeugnis nicht hervor. Welchen Aussagegehalt der attestierende Arzt seinen Worten letztlich beilegen wollte, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn der Gesuchsteller im massgebenden Zeitraum sein Arbeitspensum reduziert haben sollte, änderte dies nichts daran, dass er in Anbetracht der hohen Verantwortung, welche die ärztliche Tätigkeit naturgemäss mit sich bringt, und der gemäss Rechnungsstellung von ihm erbrachten umfangreichen Leistungen für zahlreiche Patienten offensichtlich ein erhebliches funktionelles Leistungsvermögen aufwies, welches nicht mit der Darstellung zu den Auswirkungen der im Arztzeugnis vom 9. März 2022 geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen übereinstimmt. Auch kann der Gesuchsteller nichts für sich daraus ableiten, dass er – wie er geltend macht – nicht sämtliche ärztlichen Leistungen selber erbracht hat, sondern Patienten mit psychischen Problemen zur Behandlung innerhalb der Praxis an einen Psychologen delegierte (pag. 39, Ziff. 2). Denn einerseits ist dieser Abrechnungsposten (soweit die Klageantwortfrist betreffend) nur am 22. Januar, 10. Februar (beide Visana [act. II 2]) bzw. zweimalig am 27. Januar 2022 (Assura [act. II 3]) dokumentiert und innerhalb der zahlreichen weiteren Behandlungen vernachlässigbar. Andererseits weisen die Gesuchsgegnerinnen zu Recht darauf hin (pag. 44, Ziff. 3), dass die delegierte Psychotherapie unter der Aufsicht und Verantwortlichkeit des Arztes in dessen Praxisräumen zu erfolgen hat (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 18. Juni 2003, K 141/01 und K 146/01, E. 3), was ebenso dafürspricht, dass der Gesuchsteller ein Leistungsvermögen aufwies, das es ihm entgegen seinen Angaben (pag. 5, Rz. 6) und jenen im Arztzeugnis (act. I 1) gerade nicht verunmöglichte, die eigenen Geschäfte und administrativen Belange zu erledigen. 2.5 Demnach ist aufgrund der im massgeblichen Zeitraum dokumentierten erheblichen ärztlichen Tätigkeit erstellt, dass es dem Gesuchsteller möglich gewesen wäre, die gebotenen Handlungen (vgl. E. 2.2. vorne) vorzunehmen. Angesichts des mit der durchgehenden Praxistätigkeit erbrachten Tatbeweises seiner körperlichen wie geistigen Leistungsfähigkeit wäre

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 9. Sept. 2022, SCHG/2022/209 Seite 17 er im Minimum in der Lage gewesen eine Rechtsvertretung zu bestellen, eine andere Person seines Vertrauens mit den notwendigen Handlungen zu betrauen oder zumindest die an keine formellen Hürden gebundene telefonische Erkundigung beim Gericht einzuholen, wie mit Blick auf die von ihm geltend gemachte (jedoch wie dargelegt auszuschliessende) Unfähigkeit, innert Frist eine Klageantwort einreichen zu können, zu verfahren sei. Ein solches Vorgehen hatte er im Übrigen früher im Verfahren bereits vorgenommen (vgl. die entsprechenden Aktennotizen im Verfahren SCHG/2021/519 vom 14. und 15. September 2021) und es war ihm mithin auch nicht unbekannt. Damit gilt die Säumnis der mit prozessleitender Verfügung vom 18. Januar 2022 bis zum 17. Februar 2022 angesetzten Frist zur Einreichung einer Klageantwort nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG und der Rechtsprechung, womit die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. E. 2.1 vorne). 2.6 Zusammenfassend liegt damit kein bewilligungsfähiges Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Klageantwort vor. Das Gesuch um Aufhebung des Urteils vom 9. März 2022, SCHG/2021/519, ist abzuweisen. 3. 3.1 Für das vorliegende Verfahren werden Kosten erhoben. Die Kosten richten sich gemäss Art. 47 Abs. 3 EG KUMV nach dem Dekret vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.-festgesetzt (Art. 52 VKD). Sie werden bei diesem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Gesuchsteller (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG) auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3.2 Die Parteikosten sind ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 9. Sept. 2022, SCHG/2022/209 Seite 18 durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Tarifrahmen von Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) von Fr. 400.-- bis Fr. 11’800.-- pro Instanz zur Anwendung gelangt. 3.2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. E. 3.2 vorne). 3.2.2 Die obsiegenden Gesuchsgegnerinnen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (vgl. E. 3.2 vorne). Mit (nicht zu beanstandender) Kostennote vom 8. August 2022 (pag. 50) hat advocat Dr. iur. D.________ ein Honorar von Fr. 2’375.-- (9.5 Stunden à Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 71.25 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 188.35 geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2'634.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Demnach entscheidet das Schiedsgericht: 1. Das Gesuch vom 5. April 2022 um Aufhebung des Urteils des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten vom 9. März 2022, SCHG/2021/519, und um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Klageantwort wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 9. Sept. 2022, SCHG/2022/209 Seite 19 3. Der Gesuchsteller hat den Gesuchsgegnerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 2'634.60 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________ z.H. des Gesuchstellers - advocat Dr. iur. D.________ z.H. der Gesuchsgegnerinnen - Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnisnahme: - Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (betreffend Verfahren 9C_199/2022) Namens des Schiedsgerichts: Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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