200 22 20 ALV SCI/SHE/KKE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. August 2022 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 30. November 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Dezember 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV- Region Seeland-Berner Jura [act. II] 203 f.) und stellte am 10. Januar 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Biel [act. IIB] 47 ff.). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. II 197) stellte das RAV den Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (act. II 191 f.) wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung ab dem 1. Januar 2021 für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) auf Einsprache (act. II 186 ff.) hin mit Entscheid vom 19. Mai 2021 (act. II 162 ff.) fest. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 18. Mai 2021 wurde das RAV auf seine Anfrage hin von der C.________ AG informiert, dass der Versicherte eine ihm angebotene Stelle abgelehnt habe (vgl. act. II 174 f.). Daraufhin wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 27. Mai 2021 (act. II 157) die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äussern. Mit Eingabe vom 6. Juni 2021 (act. II 144) machte dieser geltend, keinen Kontakt mit der C.________ AG gehabt zu haben. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 (act. II 129 ff.) stellte das RAV den Beschwerdeführer wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ab dem 20. Mai 2021 für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Juli 2021 Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 16 ff.). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 (act. IIA 12) wurde der Versicherte im Rahmen des Einspracheverfahrens aufgefordert, eine Verbindungsübersicht seines Mobilfunkanbieters über die zwischen dem 20. April 2021 und dem 23. April 2021 getätigten Anrufe mit der Rufnummer ... einzureichen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 (act. IIA 8 f.) liess der Beschwerdeführer ausführen, der Mobilfunkanbieter verstecke sich hinter dem Datenschutzgesetz und habe ihn wissen lassen, dass der Nachweis nur gestützt auf eine gerichtli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 3 che / amtliche Anordnung herausgegeben werde. Zudem laute die Rufnummer ... nicht auf den Namen des Versicherten, sondern auf D.________, ... (Mutter zweier gemeinsamer Kindern mit dem Versicherten [vgl. act. IIB 62 ff.]). Mit Entscheid vom 30. November 2021 (act. IIA 2 ff.) wies das AVA die Einsprache ab. B. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 30. November 2021 im Verfahren ER RD ... sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die 19 Einstelltage ab dem 20. Mai 2021, zzgl. 5% Zins seit dem 20. Mai 2021, auszurichten. 2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 30. November 2021 im Verfahren ER RD ... sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, woraufhin ihm die Akten des Beschwerdegegners (act. II - IIB) zugestellt wurden. Mit Replik vom 20. April 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Zusätzlich machte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Beschwerdegegner habe ihm die Dokumente pag. 27 sowie 29 bis 39 nicht weitergeleitet. Ebensowenig sei dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Amts für Arbeitslosenversicherung vom 6. August 2021 (pag. 15) weitergeleitet worden. Auffallend sei weiter, dass im Dossier keine pag. 28 gefunden werden könne. Um seine Rechte zu wahren, hätte der Beschwerdeführer mit Kopien der genannten Dokumente bedient werden müssen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 4 Mit Duplik vom 12. Mai 2022 bestätigte der Beschwerdegegner den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. November 2021 (act. IIA 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 20. Mai 2021 im Umfang von 19 Tagen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 5 1.3 Der Streitwert liegt bei einem Taggeldansatz von Fr. 188.40 (act. IIB 3) und einer Einstelldauer von 19 Tagen mit Fr. 3'579.60 unter dem Grenzwert von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Beschwerdegegner habe ihm die Dokumente pag. 27 sowie 29 bis 39 nicht weitergeleitet. Ebensowenig sei dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Amts für Arbeitslosenversicherung vom 6. August 2021 (pag. 15) weitergeleitet worden. Auffallend sei weiter, dass im Dossier keine pag. 28 gefunden werden könne. Der Beschwerdegegner hätte ihm diese Akten zeitnah weiterleiten müssen (Replik S. 3 Art. 2). 2.2 2.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 6 2.2.2 Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.3 2.3.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. im Verwaltungsverfahren nicht zugestellter Dokumente (in den vom Beschwerdegegner dem Gericht eingereichten Akten entsprechend act. IIA 15, 27 – 39) bzw. nicht vorhandener Akten (act. IIA 28) gerügt (Replik S. 3 Art. 2). 2.3.2 Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens um Akteneinsicht ersucht (act. II 113) hatte und ihm diese auch gewährt wurde (act. II 109). Die vom Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 7 deführer benannten Aktenstücke des Rechtsdienstes waren unbestritten nicht Teil dieser Akten. Soweit es sich bei den entsprechenden Seiten nicht um von vornherein unbedeutende leere Rückseiten handelt (Dokumente 28, 30, 34, 36), ist was die Aktenstücke 31 ff. betrifft festzuhalten, dass es sich hierbei um Unterlagen handelt, die vom Beschwerdegegner offensichtlich erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erhoben wurden und deren Nichtzustellung damit begriffsnotwendig keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren begründen kann. Die Dokumente 31 bis 34 sind Historisierungen von Abrufvorgängen der C.________ AG für (anonymisierte) Stellenprofile verschiedener Arbeitssuchender (zum Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung vgl. AVAM; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>), weshalb entgegen der Annahme des Beschwerdeführers diese auch nicht per se Teil seiner Administrativakten bilden. Die Dokumente 35 ff. beinhalten einen Mailaustausch zwischen der C.________ AG und dem Beschwerdegegner vom 20. und 21. April 2022. Die Arbeitgeberin erbat darin, nach der Abfrage der (anonymisierten) Stellenprofile verschiedener Arbeitssuchender (worunter sich auch der Beschwerdeführer befand), um die Übermittlung der notwendigen Daten zwecks Ermöglichung der Kontaktaufnahme. In der Rückmeldung der Arbeitgeberin finden sich später Angaben zu allen drei Personen, an denen sie Interesse gehabt hatte. Auch dieses Dokument war nicht Teil der Akten des Beschwerdeführers und beim Beschwerdegegner offenbar auch nicht mehr verfügbar, machte der Beschwerdegegner den Mailverkehr doch offensichtlich erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens innerhalb der Beschwerdeantwortfrist bei der Arbeitgeberin erhältlich. Auch diesbezüglich liegt offensichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren vor. Bei den Dokumenten 27 und 29 handelt es sich um (anonymisierte) Unterlagen aus einem anderweitigen Verfahren vor Verwaltungsgericht, woraus sich ergibt, dass die E.________ auf Anfrage des Gerichts diesem keine Auskünfte erteilte, sondern auf die Regeln im Zusammenhang mit BÜPF und VÜPF verwies. Angesichts der Tatsache, dass auch diese Unterlagen von Hand paginiert wurden und damit im Zeitpunkt der Abgabe der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 8 schwerdeantwort noch nicht Teil der elektronisch eingepflegten Unterlagen waren, bestehen erhebliche Anzeichen dafür, dass diese Dokumente erst im Rahmen der Ausarbeitung der Beschwerdeantwort zu den Akten genommen wurden. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, denn aus den entsprechenden Unterlagen ergibt sich, wie nachfolgend im Rahmen der materiellen Beurteilung darzulegen sein wird, nichts Entscheidwesentliches. Die (verwaltungsinterne) Stellungnahme der Sachbearbeitung zu Handen des für den Einspracheentscheid zuständigen Rechtsdienstes (act. IIA 15) wurde dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einspracheentscheids nicht zur Stellungnahme unterbreitet, was jedoch nicht schadet. Weder werden in dieser Stellungnahme neue Tatsache oder Erkenntnisse bezeichnet, noch war das Dokument im Ergebnis entscheidwesentlich. Es enthält denn auch keine dem Beschwerdeführer bis anhin unbekannte Begründungselemente. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte im Einspracheverfahren hinreichend Gelegenheit, zu allen sachverhaltlichen wie rechtlichen Fragen Stellung zu nehmen und der Beschwerdegegner hat im Einspracheentscheid seine Beurteilung hinreichend begründet. Es liegt damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer konnte sämtliche vom Beschwerdegegner erst im vorliegenden Verfahren erhobenen bzw. zu den Akten genommenen Dokumente im vorliegenden Verfahren zur Kenntnis nehmen und sich hierzu auch äussern. Welche Bedeutung den fraglichen Unterlagen zukommt, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen. 3. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 9 chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525). 3.2 3.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbestand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Juni 2021, 8C_24/2021, E. 3.1). 3.2.2 Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Ins Gewicht fallen sodann liederliche Bewerbungsunterlagen oder das Auftreten, das Verhalten und die Äusserungen der versicherten Person während des Bewerbungsgesprächs (SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 16 E. 5.2). 3.2.3 Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt sich nach Art. 16 AVIG: Nach dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Ausnahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend aufgelistet sind (BGE 122 V 34 E. 4d S. 41; SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 15 E. 5.1). 3.2.4 Die versicherte Person ist verpflichtet, eine zugewiesene Arbeit anzunehmen, die einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes, wenn und solange sie Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst) erhält. Denn diesfalls hat die Arbeit unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG als zumutbar zu gelten (BGE 122 V 34 E. 4d S. 41). Aus dem Umstand, dass die versicherte Person vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 10 Anspruch auf Kompensationszahlungen keine Kenntnis hatte, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 124 V 377 E. 2c dd S. 380). 3.3 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Die Schadenminderungspflicht setzt den Bestand einer Leistungs- oder Ersatzpflicht voraus. Die aus ihr fliessenden Verhaltenspflichten der versicherten oder geschädigten Person berühren daher nicht die Entstehung des Leistungsanspruchs, sondern allein deren Umfang und Bemessung (RKUV 1994 K 929 S. 21 E. 4b). 3.4 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367; SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 15 E. 3.2). 3.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2021 UV Nr. 27 S. 129 E. 2.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 11 4. 4.1 Der Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerdeführer habe eine ihm am 20. April 2021 von der C.________ AG telefonisch angebotene Anstellung als ... abgelehnt. Dies mit der Begründung, er habe (aktuell) kein Auto, weil dieses für zwei Wochen in der Garage sei, und dass die von der Personalleiterin vorgeschlagene Möglichkeit, den öffentlichen Verkehr zu benutzen, ebenfalls nicht möglich sei, da er nicht das Geld dafür habe. Am Ende des Gesprächs habe er bestätigt, dass er überhaupt nicht an der Stelle interessiert sei (act. II 175). Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend (act. II 92, 144), einzig mit dem Unternehmen F.________ Kontakt gehabt zu haben. Er habe nie mit der C.________ AG in Kontakt gestanden. 4.1.1 Der Verbindungsnachweis der C.________ AG vom 20. April 2021 (act. II 139) belegt, dass das Unternehmen am 20. April 2021 zweimal die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner für die Kontaktaufnahme angegebene Rufnummer (act. II 203; vgl. auch act. IIB 47) angewählt hat. Die Verbindung kam jeweils zu Stande. Ein reiner Anrufversuch (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 1a), bei dem das Telefon nicht abgehoben wird, wäre nicht aufgezeichnet worden. Die Anrufe auf die Nummer des Beschwerdeführers dauerten 44 Sekunden (erster Anruf um 13.02 Uhr) und 5 Sekunden (zweiter Anruf um 14.26 Uhr). Der erste Anruf dauerte mit 44 Sekunden so lange, dass in dieser Zeit seitens der hierfür geschulten Mitarbeiterin des HR der Arbeitgeberin zweifelsfrei eine Combox-Mitteilung mit Zusammenfassung des Anliegens und der Bitte um Rückruf deponiert werden konnte und deponiert wurde. Ein solches Verhalten entspricht dem im geschäftlichen Alltag üblichen Vorgehen, insbesondere wenn ein Unternehmen - wie hier - dringend eine Fachkraft sucht. Im vorliegenden Fall ist das grosse Interesse der Arbeitgeberin offensichtlich, war es doch die Arbeitgeberin, welche die Stellenprofile der Stellensuchenden im AVAM- Datensatz abgerufen hat und um Freigabe zur Kontaktaufnahme mit drei der Bewerbenden beim Beschwerdegegner nachgesucht hat. Bestätigt wird dies schliesslich auch durch den Umstand, dass die Arbeitgeberin rund 1 ½ Stunden nach dem ersten Anruf nochmals die Nummer des Beschwerdeführers angewählt hat, mit Blick auf die Dauer dann aber offensichtlich nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 12 dem Anspringen der Combox wieder aufgelegt hat. Darüber hinaus ist auch die weitergehende Darstellung der C.________ AG, welche im Übrigen im vorliegenden Verfahren keine eigenen Interessen hat, dass mit dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Rückrufs schliesslich ein persönliches Gespräch betreffend die vom Unternehmen zu besetzende Stelle geführt werden konnte, glaubwürdig. 4.1.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das fragliche Telefongespräch nicht zwischen der Mitarbeiterin der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer, sondern möglicherweise mit einem anderen Kandidaten stattgefunden haben könnte und somit die korrekte Identifizierung nicht möglich sei (Beschwerde S. 6 Art. 1b), kann nicht gefolgt werden. Es besteht kein Anlass, von einer Verwechslung seitens der Arbeitgeberin auszugehen. Aus dem zeitnahen E-Mail-Austausch vom 20. April 2021 (act IIA 37 ff.) zwischen der Mitarbeiterin der C.________ AG und dem Beschwerdegegner betreffend die Kontaktfreigabe zu drei Bewerbenden geht hervor, dass der Wunschkandidat Nr. 1 die "..." hatte. Diese Referenznummer ist zweifelsfrei diejenige des Beschwerdeführers (act. IIA 31). Teil dieses Datensatzes ist weiter auch die von der Arbeitgeberin angewählte Rufnummer des Beschwerdeführers. Ein Missverständnis hinsichtlich der Telefonnummer und ihrer Zugehörigkeit zum Beschwerdeführer kann somit ausgeschlossen werden (vgl. ebenfalls E. 4.1.3 hiernach). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Art. 1b) liegt schliesslich keine zeitliche Verzögerung vor. Die Arbeitgeberin setzte sich am 20. April 2021 um 08:55 Uhr mit dem Beschwerdegegner in Verbindung und teilte ihm ihre bevorzugten Kandidaten für die Stelle des ... mit. Um 11.33 Uhr bestätigte der Beschwerdegegner, dass die Arbeitgeberin den Kandidaten Nr. 1 (den Beschwerdeführer) wie auch die Kandidatin 2 direkt telefonisch kontaktieren dürfe und gab die hierfür notwendigen Daten für die Arbeitgeberin frei. Der Kontakt für den Kandidaten 3 müsse über den Beschwerdegegner laufen. Um 13.02 Uhr und 14.26 Uhr erfolgten wie dargelegt die Anrufe auf die Rufnummer des Beschwerdeführers. Um 15.24 Uhr sandte die Arbeitgeberin dem Beschwerdegegner eine E-Mail in welcher sie ausführte, die Kandidaten Nr. 1 (Beschwerdeführer) und 2 seien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 13 leider bereits ausgeschieden. Kandidatin 2 hätten sie sehr gerne gehabt, sie habe aber bereits eine Anstellung gefunden. Zum Kandidaten 1 erfolgte eine detaillierte Rückmeldung über den Gesprächsverlauf und das der Arbeitgeberin gegenüber gezeigte Desinteresse an der Stelle. Abschliessend wurde der Beschwerdegegner gebeten, nun den Kontakt mit dem Kandidaten 3 zu vermitteln. 4.1.3 Wenn der Beschwerdeführer moniert, der Beschwerdegegner bzw. die C.________ AG sei den Beweis einer Verbindung zum Beschwerdeführer schuldig geblieben, so verkennt er, dass ein solcher Nachweis nicht mit einem Auszug der angerufenen, sondern mit einem Auszug der anrufenden Nummer erbracht wird. Vorliegend ist erstellt, dass die Arbeitgeberin Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen hat. Hinsichtlich des Rückrufs durch den Beschwerdeführer ist der entsprechende Beweis anhand eines Verbindungsnachweises für die Kontaktnummer des Beschwerdeführers zu erbringen. Insoweit liegt hier denn auch offensichtlich nicht ein Fall vor, bei welchem über das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs vom 18. März 2016 (BÜPF; SR 780.1) eine Sendungsnachforschung angestrebt werden kann und muss. Solche (im Übrigen auch gegen den Willen der betroffenen Person bzw. verdeckt) erfolgende Überprüfungen sind für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren weder vorgesehen noch nötig. Vielmehr auferlegt die Mitwirkungspflicht nach Art. 28 ATSG den Versicherten, die ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere auch die hier fraglichen Verbindungsnachweise, einzureichen. Die Erhebung eines Verbindungsnachweises ist dem Beschwerdeführer als Verfahrensbeteiligtem, wenn die Daten nicht bereits im Gerät oder auf der monatlichen Rechnung selbst aufgezeichnet sind, ohne weiteres möglich, denn es sind Daten des Beschwerdeführers, auf welche er gegenüber dem Telecomunternehmen jederzeit zugreifen darf. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Daten trotz Bemühungen nicht beibringen können (Beschwerde S. 7 Art. 1b), überzeugt deshalb nicht. Der Beschwerdeführer hat den von ihm seitens des Beschwerdegegners ausdrücklich verlangten Verbindungsnachweis, obwohl (einzig) ihm dies möglich gewesen wäre, nicht beigebracht. Aufgrund der objektiven Beweislast-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 14 verteilung hat er, da nur er den Verbindungsnachweis erheben kann, die sich daraus ergebenden Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 3.5 hiervor). Nichts ändert schliesslich der Umstand, dass die Mobilfunknummer auf eine andere Person (D.________) registriert ist, denn mit der Angabe der fraglichen Nummer gegenüber dem Beschwerdegegner (Eintrag im AVAM; act. IIA 31, vgl. auch act. II 203) zur Sicherstellung der jederzeitigen persönlichen Erreichbarkeit für potenzielle Arbeitgeber hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass er für die Arbeitssuche und den Kontakt mit dem Beschwerdegegner frei über das entsprechende Handy resp. die Rufnummer verfügen kann. Insoweit machte der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht geltend, seine Lebenspartnerin D.________ hätte sich gegen das Erheben eines Auszugs ausgesprochen. Vielmehr hielt er im Ergebnis fest, dass D.________ mit der Erhebung einverstanden wäre (vgl. act. II 41 f.). 4.1.4 Es ist damit auf die konsistenten und in sich stimmigen, echtzeitlich schriftlich festgehaltenen Angaben betreffend das von der Arbeitgeberin mit dem Beschwerdeführer geführte Telefongespräch, anlässlich dessen er die Annahme der ihm angebotenen Stelle abgelehnt hat, abzustellen. 4.2 Die angebotene Stelle entspricht der bisher ausgeübten Tätigkeit (act. II 203) wie auch der beruflichen Neigung (gesuchte Berufe) des Beschwerdeführers (act. II 204; vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B285 [abrufbar unter: www.arbeit.swiss]). Weiter ist der angebotene Lohn von Fr. 4‘800.-- (zzgl. Zuschlage für Schichtarbeit, Spät- und Nachtschicht; act. II 158) von der Zumutbarkeitsgrenze gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG von 70% des versicherten Verdienstes gewahrt; der offerierte Lohn entspricht 93.93% des auf Fr. 5‘110.-- festgesetzten versicherten Verdienstes (vgl. act. IIB 3 sowie E. 3.2 hiervor). Grundsätzlich müssen versicherte Personen zur Schadensminderung unverzüglich jede Arbeit annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Von einer Annahmepflicht ausgenommen sind nur Arbeiten, die gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar sind. Keiner der in Art. 16 Abs. 2 AVIG aufgeführten Unzumutbarkeitsgründen ist vorliegend erfüllt. Die vom RAV zugewiesene Stelle wäre damit dem Beschwerdeführer in jeder Hinsicht zumutbar gewesen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 http://www.arbeit.swiss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 15 lit. d AVIG) erfüllt (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. N. 850), weshalb er in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 4.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen Ablehnens einer zumutbaren Arbeitsstelle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 19 Einstelltagen. 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 5.2 Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von 19 Tagen verfügte (act. II 129 ff.), qualifizierte er das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer im unteren Bereich (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Nichtannahme einer zumutbaren befristeten Stelle ist, unter Berücksichtigung des wiederholten Fehlverhaltens, hat der Beschwerdeführer bereits wegen un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 16 genügender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung für 5 Tage eingestellt werden müssen (vgl. act. II 162 ff.; IIA 5; Art. 45 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 45 Abs. 5 AVIV), als mittleres Verschulden zu qualifizieren. Mit Blick auf den vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen «Einstellraster» (vgl. AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 2A/4), welcher für die erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren, auf vier Wochen befristeten Stelle eine Einstelldauer von 15 – 20 Tagen vorsieht, liegt das verfügte Einstellmass von 19 Tagen innerhalb des dem Beschwerdegegner liegenden Ermessenspielraums und ist daher nicht zu beanstanden. Es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts, in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen (vgl. E. 5.1 hiervor). 5.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden, womit die gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2021 (act. IIA 2 ff.) erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. 6.1.2 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 17 6.1.3 Mit den vom Beschwerdegegner aufgelegten echtzeitlichen Akten ist erstellt, dass das fragliche Telefongespräch stattgefunden hat. Der Inhalt im Sinne der echtzeitliche Rückmeldung durch die C.________ AG ist glaubwürdig und auf sie ist abzustellen (vgl. act. IIA 37 ff.). Über diesen Sachverhalt hatte der Beschwerdeführer, der den Rückruf tätigte, von Anbeginn weg Kenntnis. Wenn er unter dieser Prämisse die Beschwerdebegründung einzig auf die offensichtlich nicht zutreffende Darstellung, es habe kein Gespräch stattgefunden, basiert und selbst vor Gericht noch aufrecht hält, zudem die ihm zumutbare und mögliche Mitwirkung bei der Beweiserhebung unterlässt, indem er den für ihn greifbaren Verbindungsnachweis trotz Aufforderung im Einspracheverfahren (selbst im Gerichtsverfahren) nicht einreicht (vgl. act. II 41, 45), so stellt dies eine mutwillige Prozessführung dar, welche zur Folge hat, dass die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2022, ALV/22/20, Seite 18 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.