Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 31.03.2022 200 2022 19

31. März 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,826 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 25. November 2021 (BUR-Nr.: 60273184)

Volltext

200 22 19 ALV SCP/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. März 2022 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Tomic A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/19, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) reichte am 16. Februar 2021 nachdem sie bereits für diverse Abrechnungsperioden Kurzarbeitsentschädigung bezogen hatte (vgl. Antwortbeilagen [AB] des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA], Arbeitslosenkasse [Beschwerdegegner], 545 bis 549, 666 bis 669) - eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb bzw. für 15 betroffene arbeitnehmende Personen ab dem 1. März 2021 ein (AB 444 bis 446). Mit Entscheid vom 10. März 2021 (AB 447 bis 450) bewilligte das AVA, Rechtsdienst, die Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2021, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Auf Anfrage der A.________ AG hin teilte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) dieser am 20. Juli 2021 mit, dass der Antrag für die Abrechnungsperiode März 2021 zwar erstellt und fertig ausgefüllt, jedoch bislang noch nicht zur Prüfung an die zuständige Arbeitslosenkasse weitergeleitet worden sei (AB 232). Am 29. Juli 2021 stellte die A.________ AG den Antrag per E-Mail der Arbeitslosenkasse zu (AB 225) und liess ihn dieser zusätzlich auch noch per Post zukommen (AB 323 bis 348). Am 14. August 2021 ersuchte sie um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2021 sowie um Gutheissung des Entschädigungsantrags (AB 154 bis 156). Mit Verfügung vom 7. September 2021 (AB 165 bis 167) verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2021, da der Entschädigungsanspruch nicht innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend gemacht worden sei, und forderte die für diesen Zeitraum zu Unrecht ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von Fr. 27'781.55 zurück. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 137 bis 140) mit Entscheid vom 25. November 2021 (AB 27 bis 33) fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/19, Seite 3 B. Hiergegen erhob die A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. Januar 2022 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. November 2021 und der Verfügung vom 7. September 2021. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/19, Seite 4 Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. November 2021 (AB 27 bis 33). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2021 bzw. die Rückforderung der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von Fr. 27'781.55. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der (dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 7. September 2021 (AB 165 bis 167) beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I), ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). 2.2 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/19, Seite 5 (Art. 61 AVIV). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1 AVIG) geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung ist eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, jedoch der Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis (Art. 41 ATSG) zugänglich ist (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2424 N. 523; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 20. Juni 2006, C 13/06, E. 2.1). 2.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Grundsätzlich trägt in einem Verfahren jene Partei für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung die Beweislast, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wenn die Ausübung eines Rechts während einer Verwirkungsfrist zu erfolgen hat, so trägt die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird zur Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung das Beweisrisiko der rechtzeitigen Postaufgabe. Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich dann Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (EVG C 13/06, E. 2.3.1). 2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/19, Seite 6 oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 In den Entscheiden vom 13. März und 10. Dezember 2020 (AB 545 bis 549, 666 bis 669) wurde die Beschwerdeführerin explizit darauf aufmerksam gemacht, dass der Entschädigungsanspruch innert dreier Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode geltend zu machen ist, ansonsten der Anspruch erlischt (AB 548, 669; vgl. auch E. 2.2 hiervor). An dieser Verwirkungsfrist haben auch die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) und die danach erfolgten Verordnungsänderungen nichts geändert. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung lief für die Abrechnungsperiode März 2021 am 30. Juni 2021 ab. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin den unterzeichneten Antrag und die erforderlichen Unterlagen dem Beschwerdegegner am 29. Juli 2021 (Poststempel) mit eingeschriebener Sendung zugestellt hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/19, Seite 7 (AB 323 bis 348). Der am 29. Juli 2021 - per Post - gestellte Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2021 ist demnach zu spät erfolgt. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, sie habe den Antrag am 24. Juni 2021 auf den Server des SECO hochgeladen und damit rechtzeitig eingereicht; das Hochladen des Antrags mit sämtlichen Angaben und Formularen auf die Zustellplattform www.arbeit.swiss - über ein entsprechendes Login (womit dann auch die "bezeichnete Kasse" nach Art. 38 Abs. 1 AVIG klar sei) - erfülle die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 1 AVIG (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 2 Ziff. 4 f.). 3.2 Aufgrund der Akten erstellt und unter den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2021 samt allen erforderlichen Angaben am 24. Juni 2021 auf der Zustellplattform www.arbeit.swiss erfasst bzw. auf den Server des SECO hochgeladen hat, der Antrag jedoch nicht in den Herrschaftsbereich des Beschwerdegegners gelangt ist (AB 230, 232). Umstritten ist hingegen, ob mit der Datenerfassung auf der elektronischen Zustellplattform allein den Anforderungen an die Geltendmachung des Anspruchs gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG Genüge getan ist. 3.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reisen empfangsbedürftige Willenserklärungen - wie die hier im Streit liegende Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung - auf Gefahr des Erklärenden. Dabei trägt die versicherte Person die Beweislast für die erfolgte Willenserklärung (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Juni 2016, 8C_339/2016, E. 4.4). Vorliegend entschied sich die Beschwerdeführerin (zuerst) für eine elektronische Übermittlung der Antragstellung (vgl. E. 3.2 hiervor). Gemäss der Kompetenzdelegation des Art. 55 Abs. 1bis ATSG hat der Bundesrat beschlossen, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für das Verfahren im Bereich des AVIG gelten (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIV). Art. 21a Abs. 3 VwVG befasst sich mit der Einhaltung der Frist bei der elektronischen Zustellung einer Eingabe durch eine Partei an die Behörde. Nach dieser Bestimmung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quithttps://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/2184_2184_2184/de#art_38 https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/2184_2184_2184/de#art_38

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/19, Seite 8 tung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind. Wie bei der Zustellung einer Eingabe per Post ist für die Fristwahrung bei der elektronischen Übermittlung der Zeitpunkt massgebend, an welchem die Sendung eine bestimmte, zeitlich und örtlich nachvollziehbare "Schnittstelle" passiert. Diese Schnittstelle besteht bei herkömmlichem Versand in der Übergabe der (eingeschriebenen) Sendung am Postschalter bzw. in einem Einwurf der Sendung in einen Briefkasten der Schweizerischen Post oder der Behörde ("Übergabeprinzip"). Gemäss Art. 21a Abs. 3 VwVG ist die Frist bei der elektronisch übermittelten Eingabe gewahrt, wenn das Informatiksystem der offiziellen elektronischen Adresse der Behörde vor Ablauf der Frist die Quittung ausstellt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf Seiten der Partei oder ihres Vertreters für die elektronische Übermittlung notwendig sind. Massgebend ist somit der Zeitpunkt des Ausstellens der Abgabequittung durch das Informatiksystem, welchem die elektronische Zustelladresse der Behörde angehört. Verwendet die Behörde für die Übermittlung elektronischer Sendungen eine anerkannte Zustellplattform, so muss diese gewährleisten, dass unverzüglich eine Quittung ausgestellt und der Zeitpunkt des Eingangs festgehalten wird. Mit dem Empfang prüft das System in der Regel auch die Einhaltung der vorgegebenen Formate (URS PETER CAVELTI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 21a N. 19). 3.2.2 Vorliegend verwendet der Beschwerdegegner für die Übermittlung elektronischer Sendungen die Zustellplattform www.arbeit.swiss. Eine erfolgreiche elektronische Zustellung über diese Plattform wird mit einer E-Mail quittiert, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite des Absenders für die Übermittlung notwendig sind (vgl. AB 230); die elektronische Zustellung entspricht damit weitgehend dem Verfahren eines eingeschriebenen Briefes. Unbestrittenermassen erhielt die Beschwerdeführerin nach dem Erfassungsvorgang auf der Zustellplattform www.arbeit.swiss am 24. Juni 2021 keine E-Mail mit der Übermittlungsbestätigung (vgl. AB 230 bis 232). Im Lichte des in E. 3.2.1 hiervor Ausgeführten besteht jedoch nur mit der http://www.arbeit.swiss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/19, Seite 9 elektronischen Übermittlungsbestätigung die Gewähr, dass die elektronisch übermittelte Sendung auf dem vom Beschwerdegegner verwendeten Informatiksystem eingegangen ist und dieser die Zugriffsmöglichkeit darauf hat. Fehlt die Quittung, muss die Beschwerdeführerin von einer fehlgeschlagenen Zustellung bzw. von einer nicht mit allen Schritten abgeschlossenen Übermittlung der Antragstellung an den Beschwerdegegner ausgehen (vgl. URS PETER CAVELTI, a.a.O., Art. 21a N. 20). Dies wird denn auch im Benutzerprofil der Beschwerdeführerin bestätigt, wonach die Beschwerdeführerin mit der Antragstellung auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2021 lediglich bis zum Schritt "wird aktuell bestätigt durch Antragstellerin" gelangte (AB 230), jedoch den Schritt "Zur Prüfung an: Arbeitslosenkasse" nicht erreichte resp. abschloss (vgl. AB 31). Da die Beschwerdeführerin die Beweislast für die erfolgte Willenserklärung bzw. elektronische Zustellung in den Herrschaftsbereich des Beschwerdegegners trägt (vgl. E. 2.3 und 3.2.1 hiervor), hat sie bei bloss behaupteter (vgl. Beschwerde, S. 7 Art. 2 Ziff. 6), aber nicht bewiesener Auslösung des Bestätigungsvorgangs die nachteiligen Folgen, d.h. die Anspruchsverwirkung (vgl. E. 2.2 hiervor), zu tragen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 8 Art. 2 Ziff. 10) ändert daran nichts, dass ein Fehler im Informatiksystem nie ganz ausgeschlossen werden kann, denn gerade in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Risiken beim elektronischen Verkehr im Allgemeinen und der Schwierigkeiten beim Nachweis des Eingangs einer elektronischen Sendung beim Empfänger im Besonderen wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, umgehend eine Empfangsbestätigung zu verlangen und - im Falle des Ausbleibens der Bestätigung - den konventionellen Postweg zu nutzen. Abgesehen davon bestehen vorliegend nach der Aktenlage (vgl. AB 228 bis 230) keine Anhaltspunkte für ein technisches Versagen des Informatiksystems des SECO. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) kann davon ausgegangen werden, dass, falls es im Informatiksystem des SECO zu Unregelmässigkeiten gekommen wäre, dies dem SECO im Rahmen der erfolgten Abklärung durch eine Vielzahl analoger Fälle bekanntgeworden und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/19, Seite 10 zweifellos in der entsprechenden Mitteilung vom 6. September 2021 (vgl. AB 168) erwähnt worden wäre. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass sie alle Schritte abgeschlossen hat, die auf ihrer Seite für die Übermittlung des Antragsformulars bzw. der empfangsbedürftigen Willenserklärung notwendig waren. 3.2.3 Dem Ausgeführten zufolge wurde das Antragsformular auf der Zustellplattform www.arbeit.swiss zwar erfasst bzw. auf den Server des SECO hochgeladen, jedoch - analog dem konventionellen Postversand - nicht abgeschickt. Es befand sich immer noch im Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin, worauf der Beschwerdegegner keine Zugriffsmöglichkeit hatte. Das blosse Hochladen der Daten auf die elektronische Zustellplattform des SECO genügt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 2 Ziff. 4 f.) - somit nicht den Anforderungen an die Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 38 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor). Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Login-Vorgang (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 2 Ziff. 4 f.; vgl. E. 3.1 hiervor) vermag daran nichts zu ändern. Es mag zutreffen, dass durch ein Login die im elektronischen System bereits vorhandenen Daten importiert werden, doch befindet sich das damit neu eröffnete Formular noch im Herrschaftsbereich der erfassenden Person und sie allein kann darüber frei entscheiden, ob sie das Formular - mit einem Bestätigungsklick auf die entsprechende Schaltfläche - einreichen bzw. an die zuständige Behörde weiterleiten will oder nicht. Gleich verhält es sich auch in Bezug auf das Online-Ausfüllen bzw. -Einreichen der Steuererklärung auf der Plattform www.taxme.ch. Dank des Login-Vorgangs stehen der Privatperson jedes Jahr Stammdaten und wiederkehrende Angaben aus dem Vorjahr automatisch zur Verfügung, jedoch sind die vorhandenen und neu erfassten Steuerdaten erst mit der elektronischen Freigabe (welche mit einer Übermittlungsbestätigung quittiert wird) für die Steuerverwaltung ersichtlich; bis zur Freigabe befinden sich die erfassten Steuerdaten aber immer noch im Herrschaftsbereich der erfassenden Person (analog zum ausgefüllten, noch nicht versandten Papierformular). Die https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/2184_2184_2184/de#art_38

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/19, Seite 11 Steuererklärung gilt erst im Zeitpunkt des Eingangs der Freigabequittung beim Steueramt als eingereicht. Gleich verhält es sich auch beim Online- Einkauf: Der Kunde füllt seinen Warenkorb (virtueller Einkaufswagen) und hinterlegt seine Kontakt- und Zahlungsinformationen. Während des Bestellprozesses hat er jederzeit die Möglichkeit, seine Eingaben zu ändern oder den Bestellvorgang abzubrechen. Erst mit dem Absenden der Willenserklärung (mit Bestätigungsklick auf die entsprechende Schaltfläche) gibt er ein verbindliches Angebot an den Händler ab, worauf - bei erfolgreicher Übermittlung der Bestellung - unverzüglich eine Bestätigung des Bestellungseingangs erfolgt. Weiter vermag die Beschwerdeführerin aus Art. 39 Abs. 2 ATSG nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. Beschwerde, S. 6 f. Art. 2 Ziff. 5). Diese Bestimmung regelt gemäss ihrem Wortlaut die Fristwahrung durch Eingabe an einen unzuständigen Versicherungsträger. Um eine solche Eingabe handelt es sich beim vorliegenden Hochladen des Antrags auf den Server des SECO nicht, da sich der Antrag - wie bereits aufgezeigt - immer noch im Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin befand. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. S. 7 Art. 2 Ziff. 7) konnte die Behörde unter den gegebenen Umständen gar keine Nachfrist ansetzen, da nicht eine unvollständige, sondern gar keine Eingabe vorlag. 3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der am 24. Juni 2021 elektronisch ausgefüllte Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. AB 230) nicht im Sinne von Art. 38 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor) eingereicht bzw. geltend gemacht ist, weshalb der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2021 per Ende Juni 2021 verwirkt ist (vgl. E. 2.2. und 3.1 hiervor). Entschuldbare Gründe für die Nichtausübung des Sendevorgangs bzw. die zu spät erfolgte Rechtsausübung (vgl. E. 2.2 und 2.4 hiervor) sind weder aktenkundig noch werden solche im Rahmen des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 14. August 2021 (AB 154 bis 156) geltend gemacht. Demzufolge besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2021, weshalb der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum zu Unrecht Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/19, Seite 12 4. 4.1 4.1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 4.1.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1; Entscheid des BGer vom 2. Juli 2021, 9C_321/2020, E. 4.2, nicht publiziert in: BGE 147 V 417). 4.1.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des BGer vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund fal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/19, Seite 13 scher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 4.1.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 4.2 Nach dem in E. 3.2.4 hiervor Ausgeführten war die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2021 im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig und ist die Berichtigung bei einem Totalbetrag von Fr. 27'781.55 (AB 162 f.) auch von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Darauf, dass die Rückforderung betragsmässig nicht korrekt wäre, gibt es keine Hinweise und solches wird auch nicht geltend gemacht. Mit Blick auf den Umstand, dass die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung und deren Rückforderung innerhalb eines Jahres erfolgt sind, sind auch die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 4.1.4 hiervor) gewahrt. 4.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin zu Recht die für den Monat März 2021 ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von Fr. 27'781.55 zurückgefordert. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. November 2021 (AB 27 bis 33) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/22/19, Seite 14 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die unterliegende Beschwerdeführerin (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch der obsiegende Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2022 19 — Bern Verwaltungsgericht 31.03.2022 200 2022 19 — Swissrulings