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Bern Verwaltungsgericht 01.06.2022 200 2022 185

1. Juni 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,753 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022

Volltext

200 22 185 EO KNB/SVE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Juni 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2022, EO/22/185, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist Inhaberin des Einzelunternehmens „B.________“ (UID CHE-…), welches die … und den … bezweckt (vgl. <www.zefix.ch>). Die Versicherte meldete sich im Oktober 2021 zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Juli, August und September 2021 an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2 ff., 6). Mit Schreiben vom 22. November 2021 (AB 7) lehnte die AKB die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Juli, August und September 2021 ab, da der Umsatzrückgang nicht auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sei. Nachdem die Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte (AB 8), verfügte die AKB am 22. Dezember 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 9). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 10) wies die AKB mit Entscheid vom 24. Februar 2022 (AB 1) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2022 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: „Ich beantrage, dass der ursprünglich eingereichte Antrag für Corona Erwerbsentschädigung für Juli bis September gutgeheissen wird. Zudem beantrage ich, dass auch für die Folgemonate noch ein Antrag eingereicht werden könnte, falls dies vom Antragssteller gewünscht wird. Dies war aufgrund des offenen Ausgangs der hier behandelten Einreichung nicht möglich.“ Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2022, EO/22/185, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen (Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall [SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Juli, August und September 2021. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus beantragt, auch für die Folgemonate noch einen Antrag einreichen zu können (Beschwerde S. 1),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2022, EO/22/185, Seite 4 bildet dies nicht Thema des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb diese Frage ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt. Folglich ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 2 f.) zur Höhe der geltend gemachten Entschädigung in der hier zu beurteilenden Zeit, liegt der Streitwert offenkundig unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; Stand am 19. Oktober 2021, in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 153]) kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Gemäss Abs. 2 gehören zu den Anspruchsberechtigten insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er unter anderem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erliess.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2022, EO/22/185, Seite 5 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Als Anspruchsgrundlage kommt – insoweit unbestritten – grundsätzlich die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Frage. Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 279 f., 423 E. 3.1 S. 426). Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2021 über den Leistungsanspruch (AB 9). Daher sind die vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 bzw. am 31. März 2021 per 1. April 2021 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 (AS 2020 4571), Abs. 3bis (AS 2020 4571) und Abs. 3ter (AS 2021 183) Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar (vgl. E. 2.3 hiernach). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0; d.h. der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten) unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c (d.h. obligatorisch versichert gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) anspruchsberechtigt, wenn sie: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2022, EO/22/185, Seite 6 b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.3.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen, unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.3.3 Laut Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Einzelunternehmens „B.________“ i.S.v. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2022, EO/22/185, Seite 7 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall grundsätzlich anspruchsberechtigt ist, sofern die Voraussetzungen (vgl. E. 2.3 hiervor) kumulativ erfüllt sind (vgl. hierzu Rz. 1018 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE, Stand 17. September 2021; Bundesamt für Sozialversicherungen {BSV}]). Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin in den vorliegend streitigen Monaten Juli, August und September 2021 (vgl. E. 1.2 hiervor) ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgrund einer behördlich angeordneten Massnahme unterbrechen bzw. ihre Tätigkeit einstellten musste. Der hier zu beurteilende Sachverhalt fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.3.1 hiervor), was denn auch zwischen den Parteien unbestritten ist. 3.2 Die Beschwerdegegnerin prüfte den Anspruch auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung unter dem Blickwinkel von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und verneinte einen solchen mit der Begründung, dass die geltend gemachte Umsatzeinbusse von mindestens 30 % (vgl. E. 2.3.3 hiervor) nicht auf behördliche angeordnete Massnahmen zurückzuführen sei (AB 1). Demgegenüber begründete die Beschwerdeführerin ihren Anspruch bereits in der Anmeldung mit einem Veranstaltungsverbot (Hochzeiten, Verkaufsmessen), generellen Beschränkungen wie Mobilitätseinschränkungen und Maskentragepflicht (AB 2 S. 3 Ziff. 3.3, 3 S. 3 Ziff. 3.3) sowie Unsicherheiten betreffend Massnahmen in der Zukunft (AB 4 S. 3. Ziff. 3.3). Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Art. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für nach Art. 2 Abs. 3bis derselben Verordnung anspruchsberechtigte Personen – wie vorliegend grundsätzlich auch die Beschwerdeführerin – der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung mit dem Beginn der behördlichen Massnahme entsteht (Abs. 3) und mit dem Ende der angeordneten Massnahme endet (Abs. 4). In den hier zu beurteilenden Monaten Juli, August und September 2021 bestand kein generelles Veranstaltungsverbot (Art. 14 ff. der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2022, EO/22/185, Seite 8 SR 818.101.26]; vgl. auch Dokument „Änderungen der nationalen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit Dezember 2020“, abrufbar unter: <https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemi en-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des -bundes.html>). Denn die bestehenden Massnahmen wurden ab 26. Juni 2021 stark gelockert, so dass etwa Grossveranstaltungen mit Zertifikatspflicht grundsätzlich ohne Beschränkungen von Kapazität und Anzahl Personen stattfinden konnten (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 23. Juni 2021, abrufbar unter <www.admin.ch> Rubrik: Dokumentationen/Medienmitteilungen; vgl. Art. 15 ff. Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021). Ebenso waren unter gewissen Voraussetzungen auch Veranstaltungen ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat möglich (vgl. Art. 14 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021). Überdies gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. November 2021 (AB 6) gegenüber der Beschwerdegegnerin selbst an, bisher sehr selten Messen und Ausstellungen in den Monaten Juli, August und September besucht zu haben, da in dieser Zeit praktisch keine solchen durchgeführt würden (Sommer- und Herbstferienzeit) und auch in diesem Jahr keine Messen / Ausstellungen geplant gewesen seien. Ferner bestanden in den vorliegend zu beurteilenden Monaten Juli, August und September 2021 auf nationaler Ebene keine nennenswerten Einschränkungen des öffentlichen oder privaten Verkehrs, bestand doch lediglich die Pflicht zum Tragen einer Maske im öffentlichen Verkehr (vgl. Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021). Überdies wurden auch die Bestimmungen für die Einreise in die Schweiz per 26. Juni 2021 erheblich gelockert. So wurde etwa bei Einreisen aus dem Schengen-Raum die Quarantänepflicht aufgehoben und es bestand nur noch eine Testpflicht für mit dem Flugzeug einreisende, ungeimpfte oder nicht genesene Personen. Zudem wurden die noch bestehenden Einreisebeschränkungen für nachweislich geimpfte Drittstaatsangehörige gelockert (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 23. Juni 2021, abrufbar unter <www.admin.ch> Rubrik: Dokumentationen/Medienmitteilungen). Auch im September 2021 gab es in der Schweiz kaum mehr Einreisebeschränkungen, insbesondere für geimpfte und https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html http://www.admin.ch http://www.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2022, EO/22/185, Seite 9 genesene Personen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 17. September 2021, abrufbar unter <www.admin.ch> Rubrik: Dokumentationen/Medienmitteilungen; vgl. auch Art. 8 und 9 i.V.m. Art. 9a Abs. 1 lit. e und f der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs [Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr; SR 818.101.27; AS 2021 563]). Die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin war daher nicht durch Reisbeschränkungen beeinträchtigt. Inwiefern die vorgebrachte Maskentragepflicht zu einem – zumal erheblichen – Umsatzrückgang in den Monaten Juli, August und September 2021 geführt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen und ist denn auch nicht ersichtlich. Folglich stand diese Massnahme einer Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit als … ebenfalls nicht entgegen, konnte sie doch Kundentermine unter Einhaltung der Maskenpflicht ohne Weiteres wahrnehmen. Es erscheint zwar nachvollziehbar – wie die Beschwerdeführerin geltend macht –, dass die Nachfrage nach … und … während der Pandemie zurückging, weil gewisse Kunden verunsichert und deshalb bei der Planung zurückhaltend waren (vgl. Beschwerde S. 1, AB 6). Dies stellt jedoch ein zwar durch die Pandemie bedingtes, allerdings freiwillig verändertes Verhalten von Kunden dar. Daraus resultierende Einbussen, die auf die Pandemie als solches zurückgehen, begründen indes keinen Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Aufträge würden zeitverzögert generiert, indem sie zwischen November und April … und … besuche, welche Aufträge für die Zeit von Februar bis November einbrächten (vgl. AB 6), ist dieser Umstand vorab dem Unternehmerrisiko zuzuordnen. Die Covid-19-Veordnung Erwerbsausfall bildet zudem keine Grundlage für eine Entschädigung für die Zeit nach erfolgter Aufhebung der behördlichen Massnahmen bzw. den nach Wegfall dieser Massnahmen für den Wiederaufbau von Geschäftsbeziehungen notwendigen Zeitraum. Überdies hatte die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis zum 15. Mai 2021 gemäss Einwohnerregisterauszug keinen http://www.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2022, EO/22/185, Seite 10 Wohnsitz in der Schweiz, da sie mit ihrer Familie in dieser Zeit nach … weggezogen war (AB 14), womit – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Beschwerdeantwort S. 3) – fraglich erscheint, ob sie in diesem Zeitraum überhaupt beabsichtigte, an allfälligen … teilzunehmen, falls diese stattgefunden hätten. Dies betrifft zwar die vor der hier zur Diskussion stehende Zeit, belegt aber ihre ohnehin seltene Teilnahme an … (auch) im Jahr 2021, wobei die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – selbst angab von Juli bis September jeweils praktisch keine … und … zu besuchen. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin vorgängig einen Versuch, den weggebrochenen Umsatz via andere Einnahmequellen zu ersetzen, als zwingende Voraussetzung für die Gutheissung des Antrages bezeichnet haben soll (vgl. Beschwerde S. 1). Vielmehr erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin, welche Massnahmen sie zur Erzielung eines höheren Umsatzes vorgenommen habe, ohne ihr dabei Leistungen zuzusichern. Ebenfalls sind keine durch die Beschwerdeführerin getroffenen, nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machenden Dispositionen ersichtlich. Damit scheidet ein Anspruch gestützt auf Vertrauensschutz, abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, aus (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480). 3.3 Zusammenfassend war die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Monaten Juli, August und September 2021 nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie massgeblich eingeschränkt (vgl. Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall; E. 2.3.2 hiervor), womit es an einer Anspruchsvoraussetzung fehlt. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung damit zu Recht. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Entscheid vom 24. Februar 2022 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2022, EO/22/185, Seite 11 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2022, EO/22/185, Seite 12 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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