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Bern Verwaltungsgericht 03.06.2022 200 2022 174

3. Juni 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,571 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022

Volltext

200 22 174 EO KOJ/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Juni 2022 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, EO/22/174, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Inhaber des Einzelunternehmens „B.________“, welches nach eigenen Angaben … (inkl. …) zwecks … anbietet (vgl. Beschwerde S. 2), und meldete sich – nachdem bereits seit Mitte September 2020 entsprechende Leistungen ausgerichtet worden waren – im Oktober 2021 zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 2 f., 8 ff.). Mit Schreiben vom 18. November 2021 (AB 4) lehnte die AKB die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 ab, da der Umsatzrückgang nicht auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sei. Nachdem der Versicherte sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte (AB 5), verfügte die AKB am 1. Dezember 2021 die Verneinung des Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 (AB 6). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 7) wies die AKB mit Entscheid vom 17. Februar 2022 (AB 1) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. März 2022 Beschwerde und beantragte, ihm sei als Selbstständigerwerbendem für den Monat September 2021 Corona-Erwerbsersatzentschädigung in bisheriger Höhe zu gewähren (Fr. 176.-- pro Tag); unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ferner stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. März 2022 trat der Instruktionsrichter mangels Rechtsschutzinteresse auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, EO/22/174, Seite 3 Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 5. Mai 2022 und Duplik vom 25. Mai 2022 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen (Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, EO/22/174, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 (AB 3). 1.3 Weil lediglich der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 bei einem Ansatz von Fr. 176.-- pro Tag (vgl. AB 8 f.) zu beurteilen ist, liegt der Streitwert offenkundig unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; Stand am 19. Oktober 2021, in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 153]) kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Gemäss Abs. 2 gehören zu den Anspruchsberechtigten insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er unter anderem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erliess.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, EO/22/174, Seite 5 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Vorliegend sind insbesondere die vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 bzw. am 31. März 2021 per 1. April 2021 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 (AS 2020 4571), Abs. 3bis (AS 2020 4571) und Abs. 3ter (AS 2021 183) Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar (vgl. E. 2.3 hiernach). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0; d.h. der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten) unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c (d.h. obligatorisch versichert gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) anspruchsberechtigt, wenn sie: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.3.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen, unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, EO/22/174, Seite 6 a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens „B.________“ i.S.v. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG grundsätzlich gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt ist, sofern die Voraussetzungen (vgl. E. 2.3 hiervor) kumulativ (vgl. hierzu Rz. 1018 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE, Stand 17. September 2021; Bundesamt für Sozialversicherungen {BSV}]) erfüllt sind. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegend streitbetroffenen Monat September 2021 (vgl. E. 1.2 hiervor) seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund einer behördlich angeordneten Massnahme unterbrechen musste. Der hier zu beurteilende Sachverhalt fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.3.1 vorne), was denn auch zwischen den Parteien unbestritten ist. 3.2 Die Beschwerdegegnerin prüfte den Anspruch auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung unter dem Blickwinkel von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und verneinte einen solchen mit der Begründung, dass die geltend gemachte Umsatzeinbusse von mindestens 30 % (vgl. E. 2.3.3 vorne) nicht auf behördliche angeordnete Massnahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, EO/22/174, Seite 7 zurückzuführen sei (AB 1). Demgegenüber begründete der Beschwerdeführer seinen Anspruch bereits in der Anmeldung vom 1. Oktober 2021 (AB 3) mit den Folgen der bis Juli 2021 (recte: 26. Juni 2021; vgl. hierzu Dokument „Änderungen der nationalen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit Dezember 2020“, abrufbar unter: <https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemi en-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des -bundes.html>; zuletzt besucht am 3. Juni 2022) geltenden Homeoffice- Pflicht sowie der zeitlich daran anschliessenden Homeoffice-Empfehlung (AB 2 S. 7 Ziff. 3.2). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die behördlich verordnete, per 18. Januar 2021 eingeführte Homeoffice-Pflicht (vgl. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020; SR 818.101.26; AS 2021 7]) im Rahmen von zwei Öffnungsschritten per 31. Mai 2021 für Betriebe mit einem Testkonzept in eine Empfehlung umgewandelt (vgl. Art. 10 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung besondere Lage [AS 2021 300]) und per 26. Juni 2021 schliesslich ganz aufgehoben und durch eine entsprechende allgemeine Empfehlung zur Möglichkeit von Homeoffice (vgl. Art. 25 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021; SR 818.101.26]) ersetzt wurde. Art. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hält für nach Art. 2 Abs. 3bis derselben Verordnung anspruchsberechtigte Personen – wie vorliegend grundsätzlich auch der Beschwerdeführer – fest, dass der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung mit dem Beginn der behördlichen Massnahme entsteht (Abs. 3) und mit dem Ende der angeordneten Massnahme endet (Abs. 4). Es besteht kein Anlass von diesem klaren Wortlaut abzuweichen. Aufgrund der Aufhebung der Homeoffice-Pflicht per 26. Juni 2021 kann mithin wegen dieser Massnahme im September 2021 von vornherein – d.h. entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4) unabhängig von allfälligen Auswirkungen behördlicher Massnahmen nach deren Aufhebung auf die Erwerbstätigkeit – kein https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, EO/22/174, Seite 8 Anspruch begründet werden. Auch die blosse Homeoffice-Empfehlung ab Juli 2021 stellte keine behördliche Massnahme mehr dar, welche die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers massgeblich einzuschränken vermochte. So waren einzelne Präsenzveranstaltungen vor Ort (vgl. Beschwerde S. 2) etwa unter Einhaltung von begleitenden Massnahmen (Maskentragen, Abstandsregeln) nicht ausgeschlossen. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass gewisse (potentielle) Kunden verunsichert (vgl. Beschwerde S. 4 f.; Replik S. 2) und zurückhaltend waren und deshalb Veranstaltungen absagten (vgl. Beschwerde S. 2), z.B. aus Angst vor einer Ansteckung. Dies stellt jedoch ein durch die Pandemie bedingtes, freiwillig verändertes Verhalten von Kunden dar. Daraus resultierende Einbussen, die auf die Pandemie als solche zurückgehen, begründen indes keinen Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Beschwerdeweise bringt der Beschwerdeführer als weitere behördliche Massnahmen Reisebeschränkungen sowie die Quarantäneregelung vor, die sich negativ auf seinen Umsatz ausgewirkt hätten (Beschwerde S. 2, 8). Inwiefern im vorliegend zu beurteilenden Monat September 2021 bestehende Reisebeschränkungen oder Quarantänebestimmungen zu einem – zumal erheblichen – Umsatzrückgang geführt hätten, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Denn auf nationaler Ebene bestanden im September 2021 keine nennenswerten Einschränkungen des öffentlichen oder privaten Verkehrs, bestand doch lediglich die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr (vgl. Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021). Soweit der Beschwerdeführer auf Geschäftsbeziehungen mit international tätigen Unternehmen verweist (vgl. Beschwerde S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen für die Einreise in die Schweiz per 26. Juni 2021 erheblich gelockert wurden und damit die Einreise in die Schweiz erleichtert wurde. So wurde etwa bei Einreisen aus dem Schengen-Raum die Quarantänepflicht aufgehoben und es bestand nur noch eine Testpflicht für mit dem Flugzeug einreisende, ungeimpfte oder nicht genesene Personen. Zudem wurden die noch bestehenden Einreisebeschränkungen für nachweislich geimpfte Drittstaatsangehörige gelockert (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, EO/22/174, Seite 9 Medienmitteilung des Bundesrats vom 23. Juni 2021, abrufbar unter <www.admin.ch> Rubrik: Dokumentationen/Medienmitteilungen). Auch im September 2021 gab es in der Schweiz kaum mehr Einreisebeschränkungen, insbesondere für geimpfte und genesene Personen. Bei international reisenden Geschäftsleuten wurde davon ausgegangen, dass diese über ein Zertifikat verfügen und daher von der Quarantänepflicht bei Einreise oder sonstigen Einreisebeschränkungen ausgenommen waren (vgl. Art. 7 Abs. 5 lit. e und f sowie Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs [Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr; SR 818.101.27] und Art. 7 Abs. 5 lit. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 4 lit. d und e [AS 2021 536] Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr). Was allfällige Quarantänemassnahmen betrifft (vgl. Beschwerde S. 2), konnten davon nur Einzelpersonen betroffen sein (vgl. Art. 7 ff. der Covid- 19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021), womit diese Massnahme der Durchführung von Veranstaltungen seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht entgegenstand. Dass der Beschwerdeführer auch in den Monaten Juli und August 2021 Corona-Erwerbsersatz bezog (vgl. AB 8 S. 19, 9 S. 9), vermag am Fehlen eines Anspruchs pro September 2021 – entgegen seiner Ansicht (vgl. Beschwerde S. 4) – nichts zu ändern. Denn der Anspruch ist für jede geltend gemachte Periode einzeln zu bestimmen. Da ihm ferner weder Leistungen zugesichert worden waren noch durch ihn getroffene, nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machende Dispositionen ersichtlich sind, scheidet ein Anspruch gestützt auf Vertrauensschutz, abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480), aus. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, für die jeweiligen Kundenaufträge benötige er eine mehrmonatige Vorbereitungszeit (Beschwerde S. 2), weist die Beschwerdegegnerin zu Recht daraufhin (Beschwerdeantwort S. 3), dass die Wahl eines solchen Geschäftsmodells (wie auch die Durchführung von Vor-Ort-Veranstaltungen mit Workshops und persönlicher Anwesenheit des Zielpublikums [vgl. Beschwerde S. 2]) zum Unterhttp://www.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, EO/22/174, Seite 10 nehmerrisiko gehört und die Covid-19-Veordnung Erwerbsausfall keine Grundlage für eine Entschädigung für die Zeit nach erfolgter Aufhebung der behördlichen Massnahmen bzw. den nach Wegfall dieser Massnahmen für den Wiederaufbau von Geschäftsbeziehungen notwendigen Zeitraum bietet. 3.3 Zusammenfassend war die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Monat September 2021 nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt (vgl. Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; E. 2.3.2 hiervor), womit es an einer Anspruchsvoraussetzung fehlt. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung damit zu Recht. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Entscheid vom 17. Februar 2022 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, EO/22/174, Seite 11 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, EO/22/174, Seite 12 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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