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Bern Verwaltungsgericht 11.07.2022 200 2022 172

11. Juli 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,902 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 14. Februar 2022

Volltext

200 22 172 ALV SCP/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Juli 2022 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. Februar 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, ALV/22/172, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete ab dem 23. Juli 2018 bei der C.________ AG in … als …. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die C.________ AG am 18. Februar 2021 per 30. April 2021 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], act. II pag. 215 f., 278-281, 282). Zufolge Krankheit des Versicherten (vgl. act. II pag. 169, 266, 267, 269, 270, 277) verlängerte sich die Kündigungsfrist bis zum 31. Juli 2021 (act. II pag. 268). Der Versicherte meldete sich 16. März 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel/Bienne am (Eingangsdatum) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2021 (act. II pag. 283-286) und am 19. März 2021 (Postaufgabe) zur Arbeitsvermittlung ab dem 1. Mai 2021 (act. II pag. 210 f.). Die Bezugszeitpunkte wurden aufgrund der laufenden Sperrfrist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf den 2. August 2021 verschoben (vgl. act. II pag. 123). Mit Schreiben vom 13. August 2021 (act. II pag. 258) teilte das RAV dem AVA mit, dass der Versicherte per 15. August 2021 abgemeldet werde (vgl. auch act. II pag. 71). Am 16. August 2021 trat der Versicherte eine Vollzeitstelle als … bei der D.________ AG in … an (act. II pag. 131). Dieses Arbeitsverhältnis wurde bereits am 17. August 2021 wieder aufgelöst (vgl. act. II pag. 114, 217, 244). Nach wiederholter Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem AVA verneinte letzteres mit Verfügung vom 7. Januar 2022 (act. II pag. 92-94) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 16. August bis 31. Oktober 2021, da der Versicherte in diesem Zeitraum nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen sei. Gleichzeitig anerkannte das AVA einen Leistungsanspruch ab dem 1. November 2021 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II pag. 82 f.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2022 (act. II pag. 57-62) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, ALV/22/172, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 17. März 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung der Verfügung vom 7. Januar 2022 sei für den Zeitraum vom 16. August bis 31. Oktober 2021 Arbeitslosenentschädigung ohne Abzug von Einstelltagen zuzusprechen und die Akten seien zur Berechnung sowie Auszahlung der Taggelder an den Beschwerdegegner zurückzusenden. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2022 stellte der Instruktionsrichter klar, dass entgegen Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerde vom 17. März 2022 nicht die Verfügung vom 7. Januar 2022 sondern der diese ersetzenden Einspracheentscheid vom 14. Februar 2022 das Anfechtungsobjekt bildet. Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2022 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2022 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdegegner unter anderem Gelegenheit, die Beschwerdeantwort hinsichtlich der behördlichen Pflichten zur Aufklärung, Beratung und Weiterleitung zu ergänzen. Mit ergänzender Stellungnahme vom 30. Mai 2022 hielt der Beschwerdegegner am Abweisungsantrag fest. Am 3. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein (vgl. prozessleitende Verfügung vom 31. Mai 2022 Ziff. 4). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, ALV/22/172, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2022 (act. II pag. 57-62), welcher an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung vom 7. Januar 2022 (act. II pag. 92-94) tritt, selbst wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a; vgl. dazu prozessleitende Verfügung vom 18. März 2022 Ziff. 1 lit. b). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 16. August bis 31. Oktober 2021 (vgl. act. II pag. 57, 92; prozessleitende Verfügung vom 31. Mai 2022 Ziff. 6). Soweit in der Beschwerde anderes oder mehr thematisiert respektive beantragt wird, namentlich ein Absehen von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), bildet dies nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides respektive der diesem zugrundeliegenden Verfügung, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, ALV/22/172, Seite 5 1.3 Ausgehend vom vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 16. August bis 31. Oktober 2022 (55 Arbeitstage; Art. 21 AVIG; vgl. vorne E. 1.2) und einem unbestrittenen Taggeldsatz von Fr. 205.25 (vgl. etwa act. II pag. 89) und den nach Tagen anteilsmässig angerechneten Familienzulagen für drei Kinder (vgl. act. II pag. 245 f.; Fr. 230.-- pro Kind und Monat [Art. 22 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 AVIV i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2018 über die Familienzulagen {KFamZG; BSG 832.71} i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen {FamZG; SR 836.2}]) beträgt der Streitwert Fr. 13'037.60 (55 x [Fr. 205.25 + {Fr. 230.-- x 3 / 21.7}]). Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der Arbeitsuchende erst dann als ganz (Art. 10 Abs. 1 AVIG) oder teilweise (Art. 10 Abs. 2 AVIG) arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts (Art. 18 Abs. 1 AVIV) zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. 2.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, ALV/22/172, Seite 6 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.3 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AIVG; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 AVIV). Die in Art. 17 AVIG und Art. 18 bis 27 AVIV zusammengefassten Kontrollvorschriften umfassen namentlich das persönliche Erscheinen beim RAV für das Erstgespräch, Beratungs- und Kontrollgespräche beim RAV, Kontrolldaten (Angaben der versicherten Person und Arbeitsbemühungen der versicherten Person (vgl. Rz. B328 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [seco] herausgegebenen AVIG- Praxis ALE [in der ab Juli 2021 gültigen Fassung; abrufbar: www.arbeit.swiss > Publikationen > Weisungen/Kreisschreiben/AVIG- Praxis]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen siehe BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Für die Zeit vor der Meldung liegt keine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG vor. Eine verspätete Anmeldung führt damit grundsätzlich zum Anspruchsverlust für die vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit liegenden Tage (BGE 124 V 215 E. 2. S. 218; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 31. Oktober 2020, 8C_521/2020, E. 6.2; THO- MAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2309 N. 148 und FN 326). 2.4 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, ALV/22/172, Seite 7 ten Person zu erfolgen hat, und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 6 E. 5.1.1). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2011 UV Nr. 9 S. 33 E. 5.3). 2.4.1 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Es ergibt sich daraus ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 480; SVR 2018 IV Nr. 70 S. 226 E. 5.2). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensschutzprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 EL Nr. 5 S. 19 E. 6.2.2; ARV 2019 S. 280 E. 4.3). Solange allerdings der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn keine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG (ARV 2019 S. 279 E. 4.2). 2.4.2 Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sind die einzelnen Durchführungsstellen – unter anderem die öffentliche Arbeitslosenkasse und die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. a und c

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, ALV/22/172, Seite 8 AVIG) – im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs verpflichtet, die versicherte Person über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Art. 22 Abs. 1 AVIV; vgl. auch Rz. B345e AVIG-Praxis ALE). Die Arbeitslosenkassen klären die Versicherten über die Rechts und Pflichten auf, die sich aus ihren Angaben ergeben (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Dazu zählt insbesondere die Abklärung der Anspruchsberechtigung, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist (Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG). 2.5 Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG). Von der Weiterleitungspflicht erfasst sind alle Träger und Durchführungsorgane der Sozialversicherung. Dazu zählen alle organisatorischen Einheiten, welche einen Sozialversicherungszweig durchführen bzw. betreiben und auf deren Verfahren das ATSG anwendbar ist (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 30 N. 24). 3. 3.1 Ausweislich der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer zufolge Verlängerung der Kündigungsfrist seines vormaligen Arbeitsverhältnisses (vgl. act. II pag. 169, 268) per 2. August 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung respektive zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (act. II pag. 210 f., 283- 286). Am 12. August 2021 schloss der Beschwerdeführer mit der D.________ AG einen Arbeitsvertrag ab als … in einem Vollzeitpensum mit Anstellungsbeginn am 16. August 2021 (act. II pag. 131), was er der zuständigen Person beim RAV Biel/Bienne mit E-Mail vom 13. August 2021 mitteilte (Akten des RAV Biel/Bienne [act. IIA] pag. 147; Verlaufsprotokoll RAV Eintrag vom 13. August 2021 [act. IIA pag. 5]). Daraufhin teilte das RAV Biel/Bienne mit Schreiben vom 13. August 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer und der Zahlstelle Biel/Bienne des Beschwerdegegners

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, ALV/22/172, Seite 9 (act. II pag. 70 f. bzw. act. IIA pag. 148 f.) mit, dass der Beschwerdeführer per 15. August 2021 beim RAV abgemeldet werde. Mit Schreiben vom 17. August 2021 (act. II pag. 254) forderte die zuständige Kontaktperson der Zahlstelle Biel/Bienne des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung auf, verschiedene Unterlagen einzureichen, namentlich ein vollständig ausgefülltes Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat August 2021". Zusammen mit weiteren von der Kontaktperson verlangten Unterlagen und Angaben (vgl. dazu act. II pag. 254) reichte der Beschwerdeführer am 24. August 2021 das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat August 2021" (act. II pag. 244) ein. Darin hielt er unter anderem fest, dass er am 16./17. August 2021 bei der D.________ AG gearbeitet habe (Ziff. 1), weiterhin arbeitslos und auf Arbeitssuche sei sowie sofort eine Arbeit aufnehmen könne (Ziff. 9 f.). Mit Schreiben vom 25. August 2021 (act. II pag. 217) teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 17. Juni [recte: August, vgl. act. II pag. 254 f.] 2021 mit, dass er die am 16. August 2021 aufgenommene Arbeit bei der D.________ AG aus familiären Gründen kurz darauf wieder habe verlassen müssen. Er werde alles daran setzen, baldmöglichst wieder eine neue Stelle anzutreten und hoffe, dass seine Taggelder nicht gekürzt würden. In einem dem Schreiben beigelegten Arztzeugnis bestätigte Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihr in Behandlung sei. Die vom Beschwerdeführer ab dem 16. August 2021 angenommene Stelle weise sehr unregelmässige Arbeitszeiten auf, was für seine Frau sehr schwierig auszuhalten sei. Am 19. August 2021 habe der Beschwerdeführer deshalb seine Arbeit bereits wieder aufgeben müssen, um sich um seine Frau kümmern zu können. Gemäss Angaben der Lohnbuchhaltung der D.________ AG hat das Arbeitsverhältnis vom 16. bis 17. August 2021 gedauert, ab dem 18. August 2021 sei der Beschwerdeführer nicht mehr zur Arbeit erschienen. Es sei weder eine formelle Kündigung erfolgt noch sei ein Lohn ausbezahlt worden (act. II pag. 114 f.; vgl. dazu auch act. II pag. 134). 3.2 Aufgrund der tatsächlichen Umstände musste die zuständige Kontaktperson der Zahlstelle Biel/Bienne des Beschwerdegegners (vgl. auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, ALV/22/172, Seite 10 Verlaufsprotokoll RAV Eintrag vom 2. August 2021 [act. IIA pag. 5]) im Zeitpunkt der schriftlichen Aufforderung des Beschwerdeführers, weitere bzw. ergänzende Unterlagen zu seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. August 2021 einzureichen, das heisst am 17. August 2021 (act. IIA pag. 254 f.), von der mit Schreiben vom 13. August 2021 (act. II pag. 258) der Zahlstelle Biel/Bienne mitgeteilten Abmeldung des Beschwerdeführers durch das RAV per 15. August 2021 Kenntnis haben. Das betreffende Schreiben ging denn auch bei der Zahlstelle Biel/Bienne des Beschwerdegegners bereits am 16. August 2021 ein, mithin vor dem Versand des Schreibens vom 17. August 2021 (vgl. act. IIA pag. 258 Scanvermerk "Eingangsdatum" am linken Seitenrand). Dementsprechend war sie, als der Beschwerdeführer in den einverlangten Angaben der versicherten Person für den Monat August 2021 angab, dass er (lediglich) am 16. und 17. August 2021 bei der D.________ AG gearbeitet habe, weiterhin arbeitslos sei und sofort eine Arbeit aufnehmen könne (act. II pag. 244 Ziff. 1 und 9 f.), im Rahmen der ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht (Art. 27 ATSG) respektive der Weiterleitungspflicht (Art. 30 ATSG) gehalten, in Rücksprache mit dem Beschwerdeführer respektive dem zuständigen RAV die widersprüchlichen Angaben mit Blick auf die zu beurteilenden Anspruchsvoraussetzungen zu klären. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 17. August 2021 (act. II pag. 254 f.) am 25. August 2021 mit dem Betreff "Gescheiterter Arbeitseinstieg" erneut mittelte, dass der Arbeitseinstieg bei der D.________ AG am 16. August 2021 aus familiären Gründen gescheitert sei und er alles daran setze, baldmöglichst wieder eine neue Stelle anzutreten (act. II pag. 217). Der Beschwerdeführer ging demnach offensichtlich davon aus, weiterhin respektive wiederum beim RAV als arbeitslos und auf Stellensuche angemeldet zu sein. Dementsprechend reichte er denn auch in der Folge – anders als vom Beschwerdegegner dargestellt (vgl. Duplik S. 3 lit. h) – für die Monate September und Oktober jeweils fristgerecht bei der Arbeitslosenkasse einen Nachweis über die erfolgten Arbeitsbemühungen ein (vgl. act. IIA pag. 139-142). Ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen zeitnahen und konkreten Angaben zum gescheiterten Arbeitseinstieg vom 16./17. August 2021, welches der Annahme einer Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht der Verwaltung entgegenste-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, ALV/22/172, Seite 11 hen würde, ist insgesamt nicht auszumachen und wird daher vom Beschwerdegegner zu Recht auch nicht geltend gemacht. Sodann ist hier nicht entscheidend, inwieweit der Beschwerdeführer vom RAV sowohl über die Abmeldung von der ALV als auch das Vorgehen bei einer allfälligen Neu- respektive Wiederanmeldung (act. II pag. 71) allgemein informiert wurde, weil aufgrund der vorgelegenen Umstände und mit Blick auf die vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. August 2021 (act. IIA pag. 147) geäusserten Unsicherheit im Hinblick auf den angestandenen Arbeitsbeginn bei der D.________ AG die Aufklärungs-, Beratungs- und Weiterleitungspflicht der beteiligten Fachpersonen des RAV und des Beschwerdegegners vorzugehen hatten. Daran ändert nichts, dass es gemäss Angaben des Beschwerdegegners durchaus üblich ist, dass versicherte Personen trotz zwischenzeitlicher Festanstellung angäben, weiterhin auf Stellensuche zu sein bzw. im gleichen Umfang wie im Vormonat Arbeit zu suchen (vgl. Duplik S. 2 lit. g). Denn im vorliegenden Fall bestand dahingehend eine andere Konstellation, als der Beschwerdeführer der Arbeitslosenkasse ausdrücklich mitteilte, dass der Arbeitseinstieg bei der D.________ AG aus familiären Gründen bereits nach zwei Tagen gescheitert sei und er weiterhin respektive wiederum arbeitslos sowie auf Stellensuche sei (act. II pag. 217). Aufgrund dieser Angaben wäre die vom Beschwerdeführer adressierte Arbeitslosenkasse verpflichtet gewesen, entweder direkt mit dem Beschwerdeführer oder dem zuständigen RAV eine Klärung des Sachverhaltes anzustreben. Unter diesen Umständen kommt es schliesslich auch nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer angeblich bereits im Jahr 2018 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet gewesen sei und in diesem Zeitraum eine Wiederanmeldung vorgenommen habe (vgl. dazu Duplik S. 2 lit. g). 3.3 Indem der Beschwerdegegner trotz entsprechender Veranlassung weder den Beschwerdeführer über die funktionalen Zuständigkeiten von Arbeitslosenkasse und RAV aufklärte noch die Mitteilungen des Beschwerdeführers über den gescheiterten Arbeitseinstieg und die erneute Arbeitslosigkeit an das RAV weiterleitete, obwohl er einen entsprechenden Handlungsbedarf bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, hat er seine Pflichten zur Aufklärung- und Beratung (Art. 27 Abs. 1 ATSG; vgl. vorne E. 2.4) sowie die Weiterleitungspflicht (Art. 30 ATSG; vgl. vorne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, ALV/22/172, Seite 12 E. 2.5) verletzt. Dies darf dem Beschwerdeführer nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes bei behördlicher Missachtung der Aufklärungs- und Beratungspflicht (vgl. vorne E. 2.4) ab dem Zeitpunkt der Meldung des gescheiterten Berufseinstiegs am 24. August 2021 (vgl. act. II pag. 243 f.) nicht zum Nachteil gereichen. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. August 2021 lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen. Vielmehr hat der Beschwerdegegner im Rahmen der weiteren Abklärungen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) zu prüfen und in diesem Zusammenhang auch zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Anspruchszeitraum (vgl. vorne E. 1.2) aufgrund seiner familiären Verpflichtungen (vgl. act. II pag. 218) und gesundheitlichen Verfassung (vgl. act. II pag. 204) überhaupt vermittlungsfähig (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG) war. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Februar 2022 (act. II pag. 57-62) in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, dass dieser die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 24. August bis zum 31. Oktober 2021 im Sinne der Erwägungen prüfe. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, ALV/22/172, Seite 13 Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Mit Kostennote vom 3. Juni 2022 macht Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 2’200.-- (entsprechend einem gesamthaften Zeitaufwand von "nicht ganz neun Stunden"), Auslagen von Fr. 40.-- und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 172.50 geltend. Der zeitliche Aufwand ist angemessen und die Kostennote im Übrigen nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Parteikosten sind somit auf Fr. 2'412.50 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 14. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'412.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2022, ALV/22/172, Seite 14 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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