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Bern Verwaltungsgericht 23.06.2022 200 2022 136

23. Juni 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,419 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022

Volltext

200 22 136 ALV WIS/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. Juni 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2022, ALV/22/136, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab 1. April 2021 (Beginn der Rahmenfrist) Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 159, 152, 129 f., 113, 104, 99, 93, 90, 84, 80, 74). Vom 16. November 2021 bis 11. Februar 2022 attestierten ihr diverse Ärzte sukzessive eine volle Arbeitsunfähigkeit (AB 79 = AB 49, AB 76 = AB 50, AB 73 = AB 62 = AB 51 = Akten der Versicherten, Beschwerdebeilage [BB] 3, AB 52, AB 46 = BB 2 = BB 5, BB 4). Während der ersten 30 Tage dieser Krankschreibung richtete die Arbeitslosenkasse Krankentaggelder aus und verneinte mit Verfügung vom 4. Januar 2022 einen entsprechenden Anspruch für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit (also ab 16. Dezember 2021; AB 68 f.; vgl. auch AB 74, 67, 20). Auf Einsprache hin (AB 61) tätigte das AVA weitere Abklärungen (AB 47) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. Februar 2022 ab (AB 40 ff.). B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. März 2022 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihr (auch) vom 16. bis 27. Januar 2022 sowie vom 12. bis 28. Februar 2022 Taggelder auszurichten. Am 10. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin drei Arztzeugnisse (BB 3 ff.) nach. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2022 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2022, ALV/22/136, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber E. 1.2 nachfolgend) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 4. Januar 2022 (AB 68 f.) ersetzende Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022 (AB 40 ff.), mit welchen ein Anspruch auf Krankentaggelder ab dem 16. Dezember 2021 abgelehnt worden ist. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Krankentaggelder ab dem 16. Dezember 2021. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind ausschliesslich Krankentaggelder. Deren Ausrichtung setzen eine vorübergehende fehlende oder verminderte Arbeitsfähigkeit voraus (vgl. Art. 28 AVIG; vgl. auch E. 2.2 nachfolgend). Eine solche Arbeitsunfähigkeit wurde vorliegend bis 11. Februar 2022 attestiert (vgl. E. 3.1 nachfolgend). Bei den für die Zeit vom 12. bis 28. Fe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2022, ALV/22/136, Seite 4 bruar 2022 geltend gemachten Taggeldern handelt es sich demnach mangels einer vorübergehenden fehlenden oder verminderten Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) um Krankentaggelder, weshalb diese denn auch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides respektive der diesem zugrundeliegenden Verfügung bilden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Abgesehen davon zahlte die Beschwerdegegnerin nach dem Ende der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit bzw. ab 12. Februar 2022 wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung aus (AB 6). 1.3 Bei strittigen Taggeldern vom 16. bis 27. Januar 2022 (vgl. dazu Art. 21 AVIG; vgl. auch AB 6) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2022, ALV/22/136, Seite 5 zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin war vom 16. November 2021 bis 11. Februar 2022 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig, was mit Arztberichten belegt (AB 79 = AB 49, AB 76 = AB 50, AB 73 = AB 62 = AB 51 BB 3, AB 52, AB 46 = BB 2 = BB 5, BB 4; vgl. auch AB 47) und denn auch unbestritten ist. Eine zunächst am 14. Januar 2022 noch bis 28. Februar 2022 attestierte Arbeitsunfähigkeit (AB 56 = AB 53) wurde in der Folge mit Attesten von 28. Januar bzw. 7. März 2022 auf den 11. Februar 2022 beschränkt (AB 46 = BB 2 = BB 5, BB 4). Der Beschwerdegegner hat dann ab 12. Februar 2022 wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt (AB 6). Im Falle vorübergehender Krankheit besteht ein Anspruch auf Krankentaggeld bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 AVIG; vgl. E. 2.2 hiervor). Aktenkundig und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten richtete die Arbeitslosenkasse vom 16. November bis 15. Dezember 2021 Krankentaggelder aus (total 22 Krankentaggelder [AB 67]; vgl. in diesem Zusammenhang Art. 21 AVIG, wonach für eine Woche fünf Taggelder ausbezahlt werden). Die Beschwerdeführerin macht zusätzlich für die Zeit vom 16. bis 27. Januar 2022 Krankentaggelder geltend, dies mit der Begründung, sich in dieser Zeit um Stellen bemüht zu haben. In dieser Zeitspanne bestand nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2022, ALV/22/136, Seite 6 Gesagten jedoch noch immer eine volle Arbeitsunfähigkeit und der gesetzliche Anspruch auf Krankentaggelder war bereits ausgeschöpft. Deshalb besteht für die Zeit vom 16. Dezember 2021 bis 11. Februar 2022 kein Anspruch mehr auf Taggeldzahlungen, auch wenn die Beschwerdeführerin während dieser Zeit Arbeitsbemühungen getätigt hat. 3.2 Nach dem Dargelegten ist der angefochte Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022 (AB 40 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2022, ALV/22/136, Seite 7 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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