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Bern Verwaltungsgericht 21.04.2022 200 2022 133

21. April 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,564 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Klage vom 28. Februar 2022

Volltext

200 22 133 BV publiziert in BVR 2022 S. 533 FUE/GET/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. April 2022 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Germann Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Klägerin gegen A.________ GmbH Beklagte betreffend Klage vom 1. März 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2022, BV/22/133, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Gewerkschaft Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend Stiftung FAR bzw. Klägerin) betraut ist (Art. 23 Abs. 1 GAV FAR; Akten der Stiftung FAR [act. I] 3). Mit Bundesratsbeschluss (BRB) vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039 [act. I 3]) wurde der GAV FAR erstmals teilweise für allgemeinverbindlich erklärt (nachfolgend AVE GAV FAR). Dieser Beschluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Seither haben die Vertragsparteien den GAV FAR mehrfach geändert. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen mit Beschlüssen vom 8. August bzw. 26. Oktober 2006 (BBl 2006 6751 und 8865), 1. November 2007 (BBl 2007 7881), 6. Dezember 2012 (BBl 2012 9763), 10. November 2015 (BBl 2015 8307), 14. Juni 2016 (BBl 2016 5033), 7. August 2017 (BBl 2017 5823) und 29. Januar 2019 (BBl 2019 1891) für allgemeinverbindlich erklärt. A.b. Die A.________ GmbH mit Sitz in … (Kanton Bern) ist nicht Mitglied des SBV (Klage, S. 7, Rz. 14). Sie bezweckt laut Handelsregister die Ausführung von … im … sowie … (act. I 5). Mit (unwidersprochen gebliebenem) "Entscheid betreffend Firmenunterstellung GAV FAR" vom 28. Oktober 2019 (act. I 6) unterstellte die Stiftung FAR die A.________ GmbH als Ganzes unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR. Mit "Rechnung 9069.0" vom 6. Juli 2021 (act. I 10) auferlegte die Stiftung FAR der A.________ GmbH eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2022, BV/22/133, Seite 3 Verfahrenskosten von Fr. 500.--. Als Begründung machte sie geltend, die A.________ GmbH habe trotz mehrmaligen Mahnungen (vgl. act. I 7-9) der Stiftung FAR keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2020 eingereicht und damit Bestimmungen des GAV FAR verletzt. In der Folge liess die A.________ GmbH sowohl die Konventionalstrafe als auch die Verfahrenskosten unbeglichen (vgl. Klage, S. 6, Rz. 12). B. Mit Eingabe vom 1. März 2022 erhob die Stiftung FAR beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Klage gegen die A.________ GmbH (nachfolgend Beklagte). Die Klägerin stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt Fr. 3'000.-- und die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2022, BV/22/133, Seite 4 Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sachlicher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Ferner betreffen Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber im Sinne des Art. 73 BVG sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten, welche für die Durchführung der beruflichen Vorsorge direkt ausschlaggebend sind. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2; vgl. MEYER/UTTINGER, in: BVG und FZG, 2019, N. 52 zu Art. 73 BVG), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.1). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2022, BV/22/133, Seite 5 1.1.2 1.1.2.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG; Klage, S. 4, Rz. 4), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 3.1), womit die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG in persönlicher Hinsicht gegeben ist (vgl. E. 1.1.1 vorne; Entscheid des BGer vom 7. Mai 2008, 9C_211/2008, E. 3.2 f.). 1.1.2.2 In sachlicher Hinsicht beantragt die Klägerin die Bezahlung einer Konventionalstrafe sowie von Verfahrenskosten durch die Beklagte (Klage, Rechtsbegehren Ziff. 1). Wie in E. 1.1.1 vorne dargelegt, betreffen Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber im Sinne von Art. 73 BVG sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten, welche für die Durchführung der beruflichen Vorsorge direkt ausschlaggebend sind. Dazu gehören namentlich die Beitragsverpflichtungen des Arbeitgebers zugunsten der Vorsorgeeinrichtung, aber etwa auch die Modalitäten der Versicherungsdurchführung (vgl. MEYER/UTTINGER, a.a.O., N. 52 f. zu Art. 73 BVG). Ebenso beschlägt die sachliche Zuständigkeit nach Art. 73 BVG Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen aus Anschlussverträgen, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, die Regelungsgegenstand des Anschlussvertrages bildet (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG und FZG, Zürich 2021, N. 6 zu Art. 73 BVG). Vorliegend stützt die Klägerin Ziffer 1 ihrer klageweisen Rechtsbegehren namentlich auf Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR, wonach der Stiftungsrat Vertragsverletzungen, die u.a. darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe ahnden und Fehlbaren die Kontroll- und Verfahrenskosten überbinden kann (act. I 3; vgl. E. 2.5.2 hinten). Diese Bestimmungen dienen dem Vollzug der vorsorgerechtlichen Beitragspflichten und weisen mit denselben somit einen engen Sachbezug auf, womit die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage in der beruflichen Vorsorge hat. Anders gewendet liegt keine Streitigkeit aus einem vorsorgefremden Rechtsgeschäft vor. Ferner entfaltet die (hier ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2022, BV/22/133, Seite 6 gebene, vgl. E. 3.1 hinten) Unterstellung unter den Geltungsbereich des GAV FAR die Rechtswirkungen eines Anschlussvertrages mit der Stiftung FAR (Art. 3 Abs. 3 Reglement FAR, abrufbar unter <www.far-suisse.ch>) und beschlägt die Streitigkeit – wie eben gezeigt – den Regelungsgegenstand der AVE GAV FAR, womit auch vor diesem Hintergrund der sachliche Geltungsbereich des Art. 73 BVG berührt respektive die Streitigkeit sachlich unter Art. 73 BVG zu subsumieren ist. 1.1.3 Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom 1. März 2022 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich, funktionell und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf die Klage vom 1. März 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). Streitig und zu prüfen sind die von der Klägerin geltend gemachte Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- und die Verfahrenskosten von Fr. 500.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die Beklagte ist nicht Mitglied des SBV (Klage, S. 7, Rz. 14), so dass sich die Geltung des GAV FAR einzig aus der AVE GAV FAR respektive der daraus resultierenden rechtlichen Ausdehnung des Geltungsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2022, BV/22/133, Seite 7 reichs des GAV FAR auf daran nicht beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben kann (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Dezember 2011, 9C_378/2011, 9C_389/2011, E. 5.2). 2.2 Die von der Klägerin geltend gemachten Positionen (Konventionalstrafe und Verfahrenskosten) betreffen das Beitragsjahr 2020 (Klage, S. 5, Rz. 8; act. I 7 f.). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind damit die im Jahr 2020 in Kraft gestandenen Bestimmungen der AVE GAV FAR (vgl. BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661). 2.3 Die AVE GAV FAR gilt – unter Vorbehalt des hier nicht interessierenden Art. 2 Abs. 2 (BBl 2015 8307) – für die ganze Schweiz (Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR [act. I 3]). In sachlicher Hinsicht finden die nach Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR (BBl 2015 8307) für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten) für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR u.a. auf den Bereich des Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau) Anwendung. Schliesslich gelten gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR (BBl 2015 8307) die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen in persönlicher Hinsicht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Abs. 4 tätig sind, insbesondere für die in lit. a-g aufgeführten Tätigkeiten. Ausgenommen ist u.a. das (näher umschriebene) leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. 2.4 Die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (vgl. Art. 8 AVE GAV FAR), durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet (Art. 7 Abs. 1 AVE GAV FAR). Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 9 Abs. 1 AVE GAV FAR). Der Arbeitgeber hat vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende (Art. 9 Abs. 2 AVE GAV FAR). Diese allgemeinverbindlich erklärte Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von Vorsorgebeiträgen an die Stiftung FAR beruht auf genügenden gesetzlichen Grundlagen (BGE 138 V 32 E. 3.6 S. 39).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2022, BV/22/133, Seite 8 2.5 2.5.1 Der Arbeitgeber ist aufgrund des allgemeinverbindlichen Vertrags mit Gesetzescharakter insbesondere zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR verpflichtet (vgl. E. 2.4 vorne). Laut den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1-3 GAV FAR obliegt der Stiftung FAR der Vollzug des GAV FAR, weshalb sie insbesondere berechtigt ist, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Sinn trifft die Stiftung FAR eine "Abklärungspflicht" und die betroffenen Arbeitgeber eine "Mitwirkungspflicht" (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 4.4.2). 2.5.2 Art. 25 AVE GAV FAR, welcher seit der mit BRB vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039 [act. I 3]) erfolgten Allgemeinverbindlicherklärung keine Änderungen erfahren hat, regelt die Sanktionen bei Vertragsverletzung. Nach dessen Abs. 1 können Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50’000.-geahndet werden. Abs. 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Gemäss Abs. 2 können Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden. Gemeint sind die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Stiftung FAR (vgl. dazu STEFAN KELLER, Der flexible Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe, Diss. 2008, S. 694). Laut Art. 25 Abs. 3 AVE GAV FAR richtet sich die Höhe der Konventionalstrafe im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen (Abs. 4). 2.6 Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG); die materielle Beweislast beinhaltet daher keine Beweisführungslast (Entscheid des BGer vom 3. April 2014, 9C_915/2013, E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört vor allem die Substanziierungspflicht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2022, BV/22/133, Seite 9 welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dabei beeinflusst der Grad der Substanziierung einer Behauptung den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung (Entscheid des BGer vom 4. September 2017, 9C_48/2017, E. 2.2.2). Die Bestreitungslast darf indes nicht zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). 3. 3.1 Die Klägerin unterstellte die Beklagte mit "Entscheid betreffend Firmenunterstellung GAV FAR" vom 28. Oktober 2019 (act. I 6) den Bestimmungen des GAV FAR. Dieser Entscheid blieb nach den Akten sowie der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin in der Klage (vgl. S. 6, Rz. 10) in der Folge unwidersprochen. Die Klägerin fällte den Entscheid basierend auf dem Handelsregisterauszug, nachdem die Beklagte keinerlei Selbstdeklarationsformulare eingereicht und offenbar auch auf ein Mahnschreiben nicht reagiert hatte (vgl. Begleitschreiben der Klägerin vom 28. Oktober 2019 [act. I 6]). Indem die Beklagte sich auch im vorliegenden Klageverfahren zur Unterstellung unter den GAV FAR trotz Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.6 vorne) nicht äusserte und damit die Unterstellung nicht beanstandet, besteht mit Blick auf die im Handelsregister erfolgte Zweckumschreibung (Ausführung von … im … sowie … [act. I 5]), welche zwanglos unter Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR subsumiert werden kann (vgl. E. 2.3 vorne), kein Anlass für Weiterungen. Damit anerkannte bzw. anerkennt die in … (Kanton Bern) domizilierte Beklagte, dass sie seit dem 20. Juni 2019 (act. I 5) sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen (vgl. E. 2.3 vorne) Anwendungsbereich des GAV FAR und dessen Allgemeinverbindlichkeit fällt. 3.2 Mit der Unterstellung unter den GAV FAR ist die Beklagte im Hinblick auf die Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts farbeitragspflichtig, wobei sie die gesamten Beiträge der Arbeitnehmer und geber schuldet (vgl. E. 2.4 vorne). Weil sich die zu entrichtenden Beiträge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2022, BV/22/133, Seite 10 in generell-abstrakter Weise (BGE 138 V 32 E. 3.5.2 S. 38) nach einem bestimmten Prozentsatz des massgeblichen (AHV-pflichtigen) (Jahres- )Lohnes bestimmen (vgl. Art. 8 AVE GAV FAR sowie Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Reglement FAR; zur Höhe der im Jahr 2020 durch die Arbeitnehmer respektive Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge vgl. Art. 8 Abs. 1 AVE GAV FAR [in der seit 1. April 2019 gültigen Fassung; BBl 2019 1891] bzw. Art. 8 Abs. 2 AVE GAV FAR [in der seit 1. Juli 2016 gültigen Fassung; BBl 2016 5033]) und eine Ermessenseinschätzung (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 Reglement FAR) zufolge Fehlens jeglicher Angaben zum Betrieb nicht zuverlässig möglich war, war die Klägerin verpflichtet, die Lohnsummen betreffend das Jahr 2020 zu erheben; gleichzeitig war die Beklagte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich gehalten, die Lohnsummen gegenüber der Klägerin zu deklarieren (vgl. E. 2.5.1 vorne; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR), zumal sie die Unterstellung unter den GAV FAR zu keinem Zeitpunkt bestritt. Dabei legte die Klägerin mittels Beweismitteln dar, dass sie ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen ist bzw. sie die Beklagte ab März 2021 (act. I 7) mehrfach aufgefordert und gemahnt hat, namentlich die betreffenden Lohnsummenmeldungen einzureichen, welchen Aufforderungen die Beklagte in der Folge ohne Grundangabe bzw. ohne sich zu vernehmen nicht nachkam (act. I 7-9). 3.3 Die Beklagte hat sich im vorliegenden Verfahren zur Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht vernehmen lassen und diese folglich auch nicht bestritten. Die gehörig substanziierten Ausführungen der Klägerin (vgl. E. 2.6 vorne) sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür enthalten, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten. Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) fest, dass die Beklagte die notwendigen Lohnangaben respektive Lohnsummenmeldungen (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht gemacht hat. Ebenso wenig bestreitet die Beklagte die klageweise Darstellung, wonach keine FAR-Beiträge abgerechnet worden seien (Klage, S. 5, Rz. 8). Demzufolge war die Klägerin gestützt auf Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR grundsätzlich berechtigt, die mit der nicht erfolgten Beitragsmeldung und -abrechnung begangene Vertragsverletzung mittels

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2022, BV/22/133, Seite 11 einer Konventionalstrafe zu ahnden und der Beklagten zudem die Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. E. 2.5.2 vorne). 3.4 Die Bestimmung des Sanktionsmasses nach Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR ist in Zusammenhang mit Abs. 3 zu lesen, wonach sich die Höhe der Konventionalstrafe im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen richtet (vgl. E. 2.5.2 vorne). 3.4.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV eine normative Regelung mit Rechtsetzungscharakter darstellt (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG]; SR 221.215.311), welche im Bundesblatt publiziert (Art. 14 Abs. 1 AVEG) und demzufolge als bekannt vorausgesetzt wird (vgl. Entscheide des BGer vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 2.2 und vom 26. Januar 2012, 9C_347/2011, E. 4.1). Zudem hatte die Beklagte seit dem "Entscheid" vom 28. Oktober 2019 (act. I 6) von der Unterstellung unter den GAV FAR Kenntnis respektive bestritt diese zu keinem Zeitpunkt, womit sie auch um die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung mit einhergehender Lohnsummenmeldung wissen musste bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen. Indem sich die Beklagte nicht bei der Klägerin gemeldet hat, ist folglich von einer grobfahrlässigen Verletzung der sich unmittelbar aus einem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter ergebenden Verpflichtung zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR auszugehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auferlegung einer Konventionalstrafe von Fr. 3‘000.-- mit Blick auf den in Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR vorgesehenen Sanktionsrahmen als angemessen, zumal der Klägerin die Höhe der fehlenden Beiträge (vgl. Abs. 2) aufgrund der fehlenden Mitwirkung durch die Beklagte nicht bekannt war. Gleiches gilt für die in Abs. 1 bei "Fehlbaren" grundsätzlich vorgesehene Möglichkeit der Überbindung von Verfahrenskosten, zumal auch hier die Regel gelten muss, dass der Verursacher unnötiger Kosten diese auch zu tragen hat (vgl. KELLER, a.a.O., S. 694). Insgesamt kann nicht gesagt werden, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2022, BV/22/133, Seite 12 die Erhebung von Verfahrenskosten von Fr. 500.-- als unverhältnismässig zu taxieren wäre. 3.4.2 Dass die Klägerin sich bei der Auferlegung der Konventionalstrafe sowie der Verfahrenskosten vorliegend auf die von ihr konzipierte "Sanktionsrichtlinie und Umsetzung" (nachfolgend Sanktionsrichtlinie [act. I 11]) abgestützt hat, welche ihrerseits auf Art. 25 Abs. 2 AVE GAV FAR sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Reglement FAR beruht (act. I 11), führt zu keinem anderen Ergebnis: Nach deren Ziffern 2.1.2 und 2.2.2 wird eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- ausgesprochen, wenn gemäss Ziffer 2.1.1 der Arbeitgeber, von welchem noch keine Lohnsummenangaben vorhanden sind, die provisorische Lohnsummenmeldung bzw. nach Ziffer 2.2.1 die Formulare "Lohnbescheinigung" oder "Lohnsummenmeldung/Beitragsabrechnung" (für das abgelaufene Jahr) nicht innert der gesetzten Frist einreicht. Wie in E. 3.3 und E. 3.4.1 vorne dargelegt, ist die Beklagte ihrer vertraglichen Pflicht zur Einreichung der Lohnsummenmeldungen nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin mangels Bestreitung der GAV FAR- Unterstellung durch die Beklagte berechtigt war, diese zu mahnen und schliesslich mittels Konventionalstrafe von Fr. 3‘000.-- zu sanktionieren, wobei der Sanktionsrahmen gemäss Sanktionsrichtlinie eingehalten wurde. Ferner ist die Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-mit Blick auf Ziffer 9 der Sanktionsrichtlinie, laut welcher die Stiftung FAR pro Tatbestandsverletzung Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-erhebt (act. I 12), ebenso wenig zu beanstanden. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 3‘000.-- zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2022, BV/22/133, Seite 13 rungsgericht (EVG) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Die (nicht anwaltlich vertretene) Klägerin hat folglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 3’000.-- zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - A.________ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2022, BV/22/133, Seite 14 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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