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Bern Verwaltungsgericht 13.06.2022 200 2022 1

13. Juni 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,517 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Zwischenverfügung vom 30. November 2021

Volltext

200 22 1 IV FUE/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Juni 2022 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Zwischenverfügung vom 30. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, IV/22/1, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. Juni 2014 wegen psychischer Beschwerden (Angst/Panikattacken) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) edierte ein zu Handen des Taggeldversicherers erstattetes Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Oktober 2014 und verneinte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. Dezember 2014 den Anspruch auf Leistungen der IV (act. II/17.2, 19). Auf eine Neuanmeldung vom September 2015 trat die IVB am 2. Dezember 2015 mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung nicht ein (act. II/21, 28). Am 12. Oktober 2017 meldete sich die Versicherte mit Verweis auf ein Trauma nach Entführung, Nötigung und sexueller Übergriffe abermals zum Leistungsbezug an (act. II/30). Die IVB tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen, namentlich veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das am 28. Dezember 2020 erstattet wurde (act. II/104.1-104.3). Ferner zog sie ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom xx. September 2020 bei (act. II/109) und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II/118). Am 20. September 2021 teilte die IVB mit, dass eine Begutachtung durch Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notwendig sei (act. II/123). Mit einer erneuten Begutachtung erklärte sich die Versicherte nicht einverstanden, woraufhin die IVB mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 an der Begutachtung durch Dr. med. E.________ festhielt (act. II/128, 129).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, IV/22/1, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________, Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2021 sei aufzuheben und diese anzuweisen, in der Angelegenheit umgehend materiell zu entscheiden. Eventualiter sei mit der medizinischen Abklärung entweder Prof. Dr. med. F.________ oder Dr. med. G.________ zu beauftragen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Fürsprecher und Notar B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher und Notar B.________ als amtlicher Anwalt wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses ab und ersuchte um Leistung eines Kostenvorschusses. Am 11. Februar 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Ablehnungsbegehren gegen den Instruktionsrichter, woraufhin das Verfahren IV/22/1 sistiert wurde (prozessleitende Verfügung vom 14. Februar 2022). Am 16. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom xx. April 2022, IV/22/…, mit dem das Ablehnungsbegehren gegen ihn abgewiesen worden war, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und dass der einverlangte Kostenvorschuss geleistet wurde. Ferner hob er die Sistierung des Verfahrens IV/22/1 auf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, IV/22/1, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Zwischenverfügung vom 30. November 2021 (act. II/129). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung sowie die Person des in Aussicht gestellten Experten Dr. med. E.________. Unbestritten geblieben ist dagegen der Fragenkatalog.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, IV/22/1, Seite 5 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG sowie die Änderung vom 3. November 2021 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten (AS 2021 705 [Weiterentwicklung der IV] bzw. AS 2021 706), was mit Änderungen des ATSG sowie der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV; SR 830.11) einhergegangen ist. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Zwischenverfügung vor dem Inkrafttreten der genannten Änderungen datiert, ist in Bezug auf die verfahrensrechtlichen Kautelen zur Auswahl der sachverständigen Person sowie die Partizipationsrechte der versicherten Person das bisherige Recht anwendbar. Da die Begutachtung als solche aber jedenfalls unter Herrschaft des neuen Rechts erfolgen wird, werden hierfür die neuen Bestimmungen massgebend sein. So wird das Interview zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen grundsätzlich in Form von Tonaufnahmen aufzunehmen sein (Art. 44 Abs. 6 ATSG; Art. 7k ATSV). Entsprechendes hat die Beschwerdegegnerin zu Recht in Aussicht gestellt (Mitteilung vom 23. Dezember 2021; act. II/136). 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, IV/22/1, Seite 6 achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (aArt. 44 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). 2.3 Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356). 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist kein Leistungsentscheid zu fällen und dementsprechend auch keine abschliessende Würdigung der medizinischen Sachlage vorzunehmen. Weil die Beschwerdeführerin jedoch hauptsächlich geltend macht, die angeordnete Begutachtung sei gar nicht notwendig (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1), ist zunächst die Frage der Notwendigkeit zu klären. Um das Leistungsbegehren vom 12. Oktober 2017 zu prüfen, hat die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) die hierfür erforderlichen Abklärungen zu treffen. Da es sich um eine Neuanmeldung handelt (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) steht dabei die Frage im Vordergrund, ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der Leistungsverneinung vom 17. Dezember 2014 (act. II/19) zugrunde lag, in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Dieser Ausgangslage Rechnung tragend hat die Verwaltung (auch) neuanmeldungsspezifische Fragen an Dr. med. D.________ gestellt (act. II/100 S. 4). Dr. med. D.________ hat diese fallspezifischen Fragen zwar einleitend wiedergegeben (act. II/104.1 S. 3 Ziff. 1.2.3), unter Ziff. 8 bzw. Ziff. 9 («Beantwortung der Fragen»; «Weitere Fragen») jedoch gänzlich unbeantwortet gelassen, was einerseits Zweifel an der von ihm aufgewendeten Sorgfalt weckt und andererseits die hier entscheidrelevanten Fragen nicht klärt (vgl. zum Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Dieser Mangel wiegt in concreto besonders

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, IV/22/1, Seite 7 schwer, weil der Gutachter sämtliche von ihm gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als «bestehend seit der Kindheit und Jugend» bzw. «seit der Adoleszenz» oder mindestens «seit 2014» qualifizierte (act. II/104.2 S. 29), womit – angesichts des Vorgutachtens des Dr. med. C.________ vom 17. Oktober 2014 – im Falle des Abstellens auf das Gutachten des Dr. med. D.________ wohl von einer revisionsrechtlich unbeachtlichen unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ausgegangen werden müsste (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Hinzu kommt, dass Dr. med. D.________ auch keine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für den hier massgebenden Zeitraum (ab April 2017; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG) abgegeben hat. Dies mit der Begründung, eine retrospektive Einschätzung sei ihm nicht möglich (act. II/104.2 S. 38 f. Ziff. 8.1.4). Bereits aus diesen Gründen ist das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 28. Dezember 2020 – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht beweiskräftig. Sodann hat Dr. med. D.________ – im Einklang mit den Vorgaben zum Aufbau eines psychiatrischen Gutachtens gemäss den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Begutachtungsstelle H.________ (3. Aufl. 2016) – zwar in chronologischer Reihenfolge die relevanten Aktenstücke zitiert (act. II/104.2 S. 1 f.) und hierbei auch die gegenüber den behandelnden Ärzten geschilderten, schwerwiegenden und multiplen sexuellen Traumata («Vergewaltigung» [act. II/104.2 S. 2]; «sexuellen Übergriffe» [act. II/104.2 S. 5]; «Sie erlebte mehrmals sexuelle Übergriffe und wurde zu sexuellen Handlungen genötigt. Darüber hinaus wurde sie von dem gleichen Täter entführt» [act. II/104.2 S. 7 und 8]), doch hat er sich mit den damit in eklatanter Weise im Widerspruch stehenden anamnestischen Angaben im Rahmen der Begutachtung – «Sexuelle Gewalt habe sie nicht erlebt, wie die VP auf Nachfrage berichtet.» (act. II/104.2 S. 23) – nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Dasselbe gilt im Übrigen auch für weitere offenkundige Diskrepanzen zwischen den aktenanamnestischen Angaben (z.B. betreffend das Ende der geschilderten Entführung «…entführt, wobei sie mit Hilfe der Polizei befreit werden konnte» [act. II/104.2 S. 7 unten]) und den Angaben gegenüber dem Gutachter («Die VP habe fliehen können und eine Anzeige bei der Polizei er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, IV/22/1, Seite 8 stellt.» [act. II/104.2 S. 23]). Die gutachterlichen Ausführungen zur Konsistenz und zur Plausibilität erschöpfen sich abgesehen von den Ausführungen zum Vorgutachten in der (einen einzigen Satz umfassenden) Feststellung, in der klinischen Untersuchung hätten sich «keine Anhaltspunkte für Einschränkungen der Konsistenz oder der Plausibilität» ergeben (act. II/104.2 S. 33). Damit hat Dr. med. D.________ – entgegen den erwähnten Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten (S. 20 Ziff. 6.2) – keine Stellung genommen zur Frage, ob die anamnestischen Angaben mit der Aktenlage bzw. den gegenüber den behandelnden Ärzten gemachten Angaben konsistent sind. Einem Administrativgutachten, das sich nicht mit anamnestischen Diskrepanzen auseinandersetzt, kann nicht als verlässliche Entscheidgrundlage angesehen werden (vgl. SUSANNE BOLLINGER, Wie gehen Versicherungsgerichte mit medizinischen Diskrepanzen um?, in: Ueli Kieser (Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2019, S. 16). Indem Dr. med. D.________ die eklatanten anamnestischen Diskrepanzen nicht abgehandelt hat, hat er sich auch nicht an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten (BGE 143 V 418, 141 V 281). Ferner stellte Dr. med. D.________ bei der Herleitung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) namentlich auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin ab, wonach sie von einem ihr bekannten Mann (I.________) entführt, gegen ihren Willen festgehalten und körperlich misshandelt worden sei (act. II/104.2 S. 23). Zu diesem Themenkomplex erkannte das Obergericht des Kantons Bern im – erst am 24. Februar 2021 schriftlich ausgefertigten – Urteil vom xx. September 2020, dass die Beschwerdeführerin «letztlich freiwillig in das Auto des Privatklägers stieg» (act. II/109 S. 16 oben) und dass sie im Zusammenhang mit dem Verbringen in die Wohnung des Privatklägers gegenüber der Polizei «eine wissentlich falsche bzw. stark aggravierende Schilderung zu Protokoll gab» (act. II/109 S. 24 Ziff. 13.6). Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig für schuldig erklärt namentlich der falschen Anschuldigung, begangen am xx. Oktober 2014 zum Nachteil von I.________ (act. II/109 S. 42 Ziff. I/1.1). Mithin weckt dieses nach der Begutachtung entstandene Beweismittel nicht zu unterdrückende Zweifel zumindest an einem Teil der gegenüber dem Gutachter geschilderten und von diesem als erstellt erach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, IV/22/1, Seite 9 teten traumatischen Erlebnissen («Somit ist klar von traumatischen Erlebnissen auszugehen»; act. II/104.2 S. 31), was wiederum Zweifel an den auf diesen Traumata basierenden Diagnosen weckt. Mithin weist das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 28. Dezember 2020 (act. II/104.1-104.3) mehrere gravierende, nicht behebbare Mängel auf, so dass es an einer beweiskräftigen psychiatrischen Entscheidgrundlage fehlt. Eine solche stellen auch die Berichte der behandelnden Ärzte bzw. Psychologen (z.B. act. II/82) nicht dar, fehlt es ihnen bereits an einem Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie. Abgesehen davon scheint namentlich bei Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, ein eigentlicher Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Parteivertreter stattgefunden zu haben (vgl. act. II/51, 128 S. 3 f. sowie Beschwerdebeilage [act. I] 5 [«…erachten wir die Gewinnaussichten des Prozess unter Hinweis auf das Fairnessgebot durchaus intakt.»], womit seinen Ausführen von Vornherein nur sehr begrenzter Beweiswert zukommen kann (Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2). Zusammenfassend kann auf das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 28. Dezember 2020 nicht abgestellt werden. Eine weitere psychiatrische Expertise ist daher unabdingbar und die Beschwerdegegnerin hat die psychiatrische Begutachtung grundsätzlich – vorbehältlich der sogleich zu prüfenden Zumutbarkeit einer erneuten Begutachtung – zu Recht angeordnet. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr nicht zumutbar, im Rahmen einer nochmaligen Begutachtung den Sachverhalt, von dem die Vergewaltigung eine zentrale Komponente bilde, erneut aufzuarbeiten und darlegen zu müssen. Analog zu den Grundsätzen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) seien Einvernahmen auf das Notwendige zu beschränken und mehrfache Befragungen zu vermeiden (Beschwerde S. 9). Hierzu ist zunächst zu relevieren, dass es widersprüchlich erscheint, einerseits das Gutachten des Dr. med. D.________, gegenüber welchem sie angab, sexuelle Gewalt habe sie nicht erlebt (act. II/104.2 S. 23), als voll

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, IV/22/1, Seite 10 beweistauglich zu einzustufen (Beschwerde S. 6 f.) und andererseits eine weitere Begutachtung unter Hinweis auf eine erlittene Vergewaltigung als unzumutbar abzulehnen. Abgesehen davon habe – gemäss Bericht des Prof. Dr. med. J.________ vom 29. Januar 2019 – die besagte Vergewaltigung am Abend vom xx. Oktober 2014 in der Wohnung von I.________ sowie durch denselben stattgefunden (act. II/51 S. 4 f.). Zu den Ereignissen vom Abend des xx. Oktober 2014 in der Wohnung von I.________ erkannte das Obergericht des Kantons Bern – unter dem Titel «…» – die differenzierten Aussagen der Beschwerdeführerin («Er habe nur ihr Oberteil nach oben geschoben, Hosen und BH habe sie noch normal angezogen gehabt»; «Hätte [richtig wohl: Wenn] er sie wirklich hätte vergewaltigen wollen, dann hätte er das sicher geschafft. Er sei sehr kräftig») zeigten klar, dass sie von Anfang an ein freiwilliges Ablassen seitens des Privatklägers geschildert habe (act. II/109 S. 22 f. Ziff. 13.5.2). Gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom xx. September 2020 sowie die übrigen Akten – nota bene wurde im rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts K.________ vom 23. Oktober 2014 weder eine Vergewaltigung geschildert («Kurze Angaben zum Sachverhalt») noch wurden von den Rechtsmedizinern ein diesbezüglicher Verdacht geäussert oder gar entsprechende Befunde erhoben (act. II/84) – ist jedenfalls nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Vergewaltigung stattgefunden hat. Dass eine solche im Rahmen des Strafverfahrens geltend gemacht wurde, ist anhand der Akten im Übrigen nicht erkennbar, vielmehr scheint die Vergewaltigung einzig und allein im Rahmen des IV-Verfahrens geschildert worden zu sein (vgl. dazu auch act. II/109 S. 23, wo auf diese Diskrepanz hingewiesen wird). Folglich ist eine Unzumutbarkeit einer erneuten psychiatrischen Begutachtung zu verneinen. Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren diskrepanten Angaben dazu beigetragen hat, dass eine erneute Begutachtung notwendig ist. 3.3 Im Sinne eines Eventualantrags beantragt die Beschwerdeführerin eine Begutachtung durch Prof. Dr. med. F.________ oder Dr. med. G.________ mit der Begründung, eine Begutachtung müsse zwingend durch einen forensischen Psychiater mit versicherungsmedizinischer bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, IV/22/1, Seite 11 gerichtsgutachterlicher Kompetenz erfolgen; diese Kompetenz fehle dem vorgesehenen Dr. med. E.________ (Beschwerde S. 10). Den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Was die fachlichen Anforderungen an einen Gutachter im Sozialversicherungsrecht betrifft, bestanden bis Ende 2021 keinerlei diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen bzw. setzte die bundesgerichtliche Rechtsprechung einzig voraus, dass ein Gutachter über einen eidgenössischen bzw. einen in der Schweiz anerkannten Facharzttitel in der entsprechenden medizinischen Disziplin verfügt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 246, SUSANNE BOLLINGER, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung, in: Jusletter vom 31. Januar 2011, S. 8 Ziff. 2.4.3, SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: RIEMER-KAFKA/RUMO-JUNGO, Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 419 f. und 432; vgl. auch ERIK FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, in: SZS 2019 S. 6). Diese fachliche Anforderung erfüllt der in Aussicht gestellte Dr. med. E.________ bereits seit 1996 (Eintrag gemäss dem eidgenössischen Medizinalberuferegister [www.medregom.admin.ch]). Nicht vorausgesetzt wird von der Rechtsprechung hingegen, dass ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zusätzlich über eine privatrechtliche Qualifikation in Forensischer Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. zu den eidgenössischen und privatrechtlichen Titeln bzw. Schwerpunkten: www.siwf.ch/weiterbildung/facharzttitel-und-schwerpunkte.cfm). Seit dem Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV am 1. Januar 2022 setzt Art. 7m Abs. 2 ATSV überdies voraus, dass (namentlich) Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie über das Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Medicine, SIM) verfügen müssen. Über ein solches Zertifikat verfügt Dr. med. E.________ – soweit erkennbar (Datenbank der zertifizierten Fachpersonen SIM: https://my.swissinsurance-medicine.ch/de/fachpersonen) – nicht. Weiterungen in dieser Hinsicht erübrigen sich jedoch, weil die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 regelt, dass, sofern ein Zertifikat der SIM nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, IV/22/1, Seite 12 Art. 7m Abs. 2 ATSV erforderlich ist, dieses innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 – mithin bis spätestens Ende 2026 – erworben werden muss. Vor Ablauf dieser Übergangsfrist ist ein solches Zertifikat somit nicht erforderlich. Schliesslich ist gerichtsnotorisch, dass Dr. med. E.________ seit Jahrzehnten als Gutachter für die Beschwerdegegnerin tätig war bzw. ist (vgl. aktuell die Liste «Sachverständige für mono- und bidisziplinäre Gutachten» der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2022; www.ivbe.ch/de/prozesse/abklaerung.html > Gutachten > Liste Sachverständige für mono- und bidisziplinäre Gutachten), womit ihm kaum vorgeworfen werden kann, er verfüge über keine hinreichende versicherungsmedizinische Erfahrung bzw. Kompetenz. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom 30. November 2021 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin sicherzustellen hat, dass der Gutachter – namentlich zur differenzierten Analyse der verschiedenen Konsistenzebenen – über die vollständigen Akten verfügt, wobei angesichts der im Raum stehenden Diagnosen bzw. der geltend gemachten Traumata das bisher nicht beigezogene Urteil des Regionalgerichts … vom 27. Februar 2019 von Relevanz sein könnte. Schliesslich erscheint bei dieser Ausgangslage prüfenswert, ob im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung die Verwendung spezifischer Beschwerde- und Symptomvalidierungstestes angezeigt sein könnte. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Anordnung eines Gutachtens ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs (Beschluss der erweiterten Abteilungskon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, IV/22/1, Seite 13 ferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2013). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen; der Restbetrag von Fr. 300.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und in dieser Höhe dem Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2022, IV/22/1, Seite 14 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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