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Bern Verwaltungsgericht 24.10.2022 200 2021 847

24. Oktober 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,481 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 5. November 2021

Volltext

200 21 847 IV WIS/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. Oktober 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2016 unter Hinweis auf psychische Beschwerden sowie Knie-, Schulter- und Rückenprobleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], 1; 10). Nachdem die IVB medizinische Berichte beigezogen, den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht abgeklärt und das medizinische Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorgelegt hatte, verneinte sie mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. November 2016 (act. II 22) einen Anspruch auf Leistungen der IV. A.b. Im Februar 2021 reichte das Spital C.________ bzw. die Versicherte (act. II 29; 31) bei der IVB erneut eine (mit "Wiedererwägungsgesuch" betitelte) Anmeldung zum Leistungsbezug ein. Mit Verfügung vom 30. April 2021 (act. II 39) trat die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren auf das Leistungsgesuch mit der Begründung, es sei keine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht, nicht ein. Im Rahmen der dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobenen Beschwerde (act. II 42) hob die IVB die angefochtene Verfügung vom 30. April 2021 wiedererwägungsweise und verbunden mit der Feststellung auf, dass auf die Neuanmeldung eingetreten werden müsse und weitere Abklärungen notwendig seien (act. II 46 f.). Mit Urteil vom 5. August 2021 (VGE IV/2021/401 [act. II 51]) schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis ab. Mit Schreiben vom 10. August 2021 (act. II 52 S. 1 f.) beantragte Rechtsanwalt B.________ namens der Versicherten bei der IVB die Bewilligung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 3 der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Mit Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 67) wies die IVB dieses Gesuch ab. Nach Vorlage beim RAD (act. II 73 ff.) ordnete die IVB mit Schreiben vom 3. Mai 2022 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) eine bidisziplinäre Begutachtung an. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt hatte, es sei die Zufallszuweisung zugunsten eines polydisziplinären Gutachtens zu wiederholen (act. I 6), teilte die IVB der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Mai 2022 mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig (act. I 5). B. Gegen die Verfügung vom 5. November 2021 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. a) Es sei der Beschwerdeführerin für das IV-Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle Bern die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur weiteren Prüfung an die IV- Stelle Bern zurück zu weisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 13. und 17. Januar 2022 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zwecks Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit einreichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 stellt die Beschwerdeführerin die folgenden Anträge: 1. Es sei der Schriftenwechsel wieder zu eröffnen. 2. Es seien die beiliegenden Schreiben der IV-Stelle Bern vom 3. Mai 2022 und vom 19. Mai 2022 und die Eingabe des unterzeichneten Rechtsanwalts vom 6. Mai 2022 in Kopie als Urkunden 4 bis 6 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zur Eingabe vom 20. Mai 2022, wobei sie an dem mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2022 gestellten Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde festhielt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 5 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die (Zwischen-)Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 110 E. 3.2; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 6 auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2020 EL Nr. 10 S. 39 E. 3.2; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Mai 2018, 8C_240/2018, E. 3.2). 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 67) mit der Begründung abgewiesen, es fehle am (kumulativ zur finanziellen Bedürftigkeit und der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 7 fehlenden Aussichtslosigkeit vorausgesetzten [vgl. E. 2.1 vorne]) Erfordernis der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung. Diese hängt von der sachlichen Gebotenheit respektive von der Natur des Verfahrens ab (vgl. E. 2.2 vorne). 3.1.2 Beim vorliegenden (weiterhin laufenden) und Gegenstand der streitbetroffenen Frage bildenden Verwaltungsverfahren handelt es sich um ein Neuanmeldungsverfahren. Dieses mündete nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 32) vorerst in einen Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 30. April 2021 [act. II 39]), fand jedoch in der Folge seine Fortsetzung, nachdem die Beschwerdeführerin dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben (act. II 42) und die Beschwerdegegnerin pendente lite und verbunden mit der Feststellung, nach erneuter Durchsicht der Akten müsse auf die Neuanmeldung eingetreten werden und es seien weitere medizinische Abklärungen notwendig, die Verfügung vom 30. April 2021 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (act. II 46 S. 2; 47). In der Folge ordnete die Beschwerdegegnerin erst eine bidisziplinäre und schliesslich – nach Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin – eine polydisziplinäre Begutachtung an (act. I 4 ff.). 3.2 Ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin liegt nicht vor, zumal das Verwaltungsverfahren nicht die Aufhebung einer (schon langjährig) laufenden Invalidenrente betrifft. Zu prüfen ist somit, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen, welche eine anwaltliche Verbeiständung als notwendig erscheinen lassen (vgl. E. 2.2 vorne). 3.2.1 Zunächst trifft es zwar zu, dass das Schreiben des Spitals C.________ vom 1. Februar 2021 unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch" erfolgte (act. II 29; 31). Daraus ergibt sich jedoch, dass das Spital C.________ den Begriff der Wiedererwägung nicht in einem rechtstechnischen Sinn und nicht bezogen auf die (unangefochten gebliebene) Verfügung vom 28. November 2016 (act. II 22) verwendete, hielt sie doch weiter fest, man wolle die Beschwerdeführerin "erneut" bei der IV-Stelle Bern zur Überprüfung von beruflichen Massnahmen anmelden. Die Beschwerdegegnerin nahm denn auch die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 8 vom 1. bzw. 19. Februar 2021 ausschliesslich als Neuanmeldungsverfahren an die Hand, indem sie mit Vorbescheid vom 5. März 2021 (act. II 32) ausführte, es sei im Gesuch nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich geändert hätten bzw. es lägen keine neuen Befunde vor, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Nichts Anderes folgt aus der Verfügung vom 30. April 2021 (act. II 39), mit welcher – wie vorbescheidweise angekündigt – auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten wurde. Zwar wurde darin in einem Satz unter dem Titel "Stellungnahme zu den Einwänden vom 30.03.2021" festgehalten, dass die Verfügung vom 28. November 2016 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, weshalb sie nicht in Wiedererwägung gezogen werde. Einerseits stellt diese blosse Feststellung ohne ausdrückliche Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen entgegen der Beschwerde (S. 7 f., Ziff. 8) keine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dar; andererseits fand diese Feststellung allein deshalb Eingang in die Verfügung vom 30. April 2021, weil der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren einen entsprechenden Antrag und damit die Hypothese eines (mit Schreiben vom 1. bzw. 19. Februar 2021 gestellten [act. II 29 S. 1 f., 31 S. 2 f.]) Wiedererwägungsgesuchs (ohne weitere Begründung) in den Raum stellte (act. II 33 S. 1 f.). Entgegen der Beschwerde (S. 7, Ziff. 8) ändert dies jedoch nichts daran, dass bezogen auf die Verfügung vom 28. November 2016 weder im Rahmen der Verfügung vom 30. April 2021 noch im vorherigen oder späteren Verwaltungsverfahren je eine Wiedererwägung durchgeführt oder eine entsprechende Verfügung erlassen wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat denn auch nach der durch die Beschwerdegegnerin pendente lite wiedererwogenen Verfügung vom 30. April 2021 (act. II 47) ausweislich der Akten zu keinem Zeitpunkt die Wiedererwägung der Verfügung vom 28. November 2016 beantragt. Soweit er durch seine Einlassungen, zu welchen wie gezeigt objektiv kein Anlass bestand, allenfalls eine Verkomplizierung des Verfahrens bewirkte, vermag dies keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung zu begründen. 3.2.2 Ein Neuanmeldungsverfahren ist normalerweise nicht von überdurchschnittlicher, die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung begründenden Komplexität (vgl. Entscheid des BGer vom 3. Februar 2016,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 9 8C_911/2015, E. 4.1 mit Verweis auf den Entscheid des BGer vom 28. März 2013, 8C_996/2012, E. 4.2). Zwar musste die Beschwerdeführerin vorliegend gegen die Verfügung vom 30. April 2021 Beschwerde erheben (act. II 42), um eine Fortsetzung des Abklärungsverfahrens zu erwirken. Einerseits wurde die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren für den anwaltlichen Aufwand jedoch bereits schadlos gehalten (vgl. Urteil vom 5. August 2021, S. 2 [act. II 51 S. 3, Dispositiv Ziff. 4]), womit das Beschwerdeverfahren in streitbetroffener Hinsicht nicht nochmals zu berücksichtigen ist. Andererseits hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 30. April 2021 pendente lite auf verbunden mit der Feststellung, dass nach Durchsicht der Akten weitere Abklärungen erforderlich sind, was schliesslich zur Abschreibung des gerichtlichen Verfahrens führte. In der Folge nahm (bzw. nimmt) das Verwaltungsverfahren seinen normalen Fortgang. Bereits in grundsätzlicher Hinsicht ist – anders als die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf den Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2017, 9C_436/2017, 9C_746/2017) folgert (Beschwerde, S. 8, Ziff. 9) – ein Beschwerdeverfahren gegen einen Nichteintretensentscheid, in dessen Rahmen das Gericht nur zu prüfen hat, ob auf eine Neuanmeldung hätte eingetreten werden müssen, nicht vergleichbar mit einem Rückweisungsentscheid, welcher jedenfalls dann einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren begründen kann, wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist oder die Rückweisung besondere Vorgaben rechtlicher Natur enthält (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 18. Mai 2021, 8C_149/2021, E. 5.3.1). Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – erst gar kein Urteil in der Sache erfolgte, sondern das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Jedenfalls ist die Beschwerdegegnerin auch nach dem Urteil vom 5. August 2021 an keinerlei gerichtlichen Vorgaben gebunden, sondern hat(te) das Verfahren allein nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) fortzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 10 3.2.3 In diesem Rahmen ordnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Mai 2022 (act. I 4) eine bidisziplinäre Begutachtung an. Nach Intervention des Rechtsvertreters mit Schreiben vom 6. Mai 2022 (act. I 6), wonach stattdessen eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei, ersetzte die Beschwerdegegnerin jenes Schreiben mit Mitteilung vom 19. Mai 2022 (act. I 5) und teilte der Beschwerdeführerin mit, zwecks Klärung der Leistungsansprüche sei eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, seine Einwände vom 6. Mai 2022 hätten dazu geführt, dass statt wie ursprünglich vorgesehen nicht eine bi-, sondern eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt werde. Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist prospektiv zu beurteilen. Doch heisst dies nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, die künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt. Andernfalls könnte die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung kaum je verneint werden (Entscheid des BGer vom 3. Februar 2017, 8C_835/2016, E. 6.4.2). Nichts Anderes hat vorliegend zu gelten: Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2021 stand lediglich fest, dass weitere Abklärungen medizinischer Natur zu erfolgen hatten (act. II 47). Weitere Details betreffend das weitere Vorgehen waren noch nicht bekannt. Insbesondere bestand zwischen den Parteien kein Dissens hinsichtlich einer allfälligen Begutachtung oder deren Art (bi- oder polydisziplinär). Ein solcher entwickelte sich – wenngleich allein vorübergehend – nach den Angaben des Rechtsvertreters erst aufgrund seiner Einwände vom 6. Mai 2022 gegen die vorgesehene bidisziplinäre Begutachtung (vgl. Eingabe vom 20. Mai 2022) und damit sechs Monate nach der angefochtenen Verfügung. Folglich kann dieser Aspekt im streitbetroffenen Kontext nicht berücksichtigt werden. Doch selbst wenn er zu beachten wäre, begründete dies nicht eine besondere Komplexität des Verfahrens: Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2022 festhielt, führte die Information des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wonach sich ihr Gesundheitszustand aufgrund einer COVID-19-Erkrankung im März 2022 verschlechtert habe, zum Entscheid, statt der ursprünglich vorgesehenen bidisziplinären nun eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 11 Wie die Beschwerdegegnerin insoweit zutreffend resümierte, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die neuen Arztberichte nicht auch selber hätte einreichen können. Da im Übrigen mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) neu auch die bidisziplinären Gutachten nur noch an zugelassene Gutachterstellen und nach dem Zufallsprinzip vergeben werden (Art. 72bis Abs. 1bis und 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht nach Vernehmlassung, S. 16) – was auf die vorliegend erfolgte Gutachtensvergabe zutrifft (act. I 4-6) –, resultiert insoweit und ungeachtet der Art der Begutachtung eine Vereinfachung des Verfahrens zur Gutachtensanordnung (anders noch unter der bis am 31. Dezember 2021 massgeblichen Rechtslage, vgl. BGer, 8C_149/2021, E. 5.3.1). Wenn überdies – wie im derzeitigen Verfahrensstadium – hinsichtlich der angeordneten Begutachtung keine Uneinigkeit besteht (so etwa bezüglich der gestellten Fragen oder der vorgesehenen Gutachterpersonen) und eine solche auch nicht geltend gemacht wird, ist eine anwaltliche Verbeiständung nicht notwendig. Soweit die Gutachtensanordnung vorliegend in streitgegenständlicher Hinsicht überhaupt zu berücksichtigen ist, begründet das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, anstelle der bi- eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen, somit keine besondere Komplexität des Verwaltungsverfahrens, welche die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters zu begründen vermöchte. 3.2.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es beständen gesundheitliche Einschränkungen, welche eine anwaltliche Vertretung auch erforderlich machten (Beschwerde, S. 9, Ziff. 10). Entgegen ihrer Auffassung sind keine Beeinträchtigungen aktenkundig, welche zwingend auf das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung hindeuten. Gemäss Bericht von med. pract. D.________ vom 20. Oktober 2021 (act. II 63) ist die Beschwerdeführerin in der Lage, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten, den Haushalt selber zu führen und ihre administrativen Aufgaben zu erledigen (S. 3). Aus den Diagnosen Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) sowie Entwicklungsstörung (ICD-10 F81.1/81.9 [act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 12 29 S. 1]) kann nichts Anderes abgeleitet werden, zumal eine neuropsychologische Untersuchung vom 26. Januar 2021 weitgehend unauffällige Leistungen ergab bzw. hinsichtlich der festgestellten Einschränkungen Zweifel bestanden und die untersuchenden Psychologinnen die Resultate aufgrund der reduzierten Kooperation und Anstrengungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin als untere Grenze deren möglichen Leistungsfähigkeit einstuften. Jedenfalls schlossen sie eine leichte Intelligenzminderung aus (act. II 29 S. 4 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die involvierten Sozialhilfebehörden bis anhin offensichtlich keinen Anlass sahen, die Beschwerdeführerin nach dem Erwachsenenschutzrecht verbeiständen zu lassen. Somit liegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (oder anderweitige in der Person liegenden Umstände) vor, welche die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung begründeten. 3.2.5 Nichts an dieser Einschätzung ändert sodann das Schreiben des Sozialdienstes E.________ (nachfolgend Sozialdienst) vom 25. August 2021 (act. II 55 S. 3) bzw. vom 9. Dezember 2021 (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 1), worin dieser festhielt, nicht über die personellen, fachlichen und zeitlichen Ressourcen zu verfügen, um die Beschwerdeführerin "im laufenden IV-Verfahren" begleiten zu können. Insoweit fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter bereits am 25. März 2021 mandatierte bzw. für die Wahrung ihrer Interessen im IV- Verfahren bevollmächtigte (act. II 34). Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte in den Akten und es wird auch nicht geltend gemacht, dass sich der Sozialdienst je mit dem laufenden IV-Verfahren der Beschwerdeführerin befasst hätte. Insofern steht zumindest die Möglichkeit im Raum, dass das Schreiben des Sozialdienstes vom 25. August 2021, in welchem Zeitpunkt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits seit fünf Monaten mandatiert war, lediglich zu Prozesszwecken erstellt wurde und deshalb nicht massgeblich ist. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem zentralen Punkt von jenem Sachverhalt, wie er im beschwerdeweise angerufenen (S. 9, Ziff. 10) Entscheid des BGer vom 19. April 2007 (I 115/07) zugrunde lag, und in dem die Versicherte erst einen Anwalt beigezogen hatte, nachdem sie erfolglos eine soziale Institution kontaktiert hatte (vgl. E. 6.1). Doch selbst wenn dies ausgeblendet würde, ist daran zu erinnern, dass die öffentlichen Gemeinwesen, insbesondere die Sozialdienste ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 13 pflichtet sind, ihre Klienten fachlich zu beraten, gehören doch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) die Beratung und Betreuung ebenfalls zu ihren Pflichten, worunter namentlich auch die Subsidiaritätsabklärung fällt (vgl. Art. 3c Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]), also die Prüfung der Frage, ob – getreu dem in der Sozialhilfe geltenden Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 2 SHG) – u.a. Sozialversicherungsleistungen (wie etwa IV-Leistungen) Leistungen der Sozialhilfe vorgehen bzw. an diese anzurechnen sind. Entgegen der Auffassung des Sozialdienstes, der die Akten vor seiner an den Anwalt gerichteten Bestätigung wie gezeigt augenscheinlich nicht eingesehen hat, ist der vorliegende Fall – wie dargelegt – im gegenwärtigen Stadium keineswegs schwierig. Vielmehr liefe die Bejahung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung darauf hinaus, diese in vielen Verfahren gewähren zu müssen, was mit der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung nicht vereinbar wäre (vgl. E. 2.2 vorne). Wenn der Sozialdienst seine gesetzlichen Pflichten auch in einem solchen Fall nicht wahrnimmt bzw. seine Prüfund Beratungspflichten an Rechtsanwälte auslagert, so hat hierfür nicht die Invalidenversicherung mit unentgeltlicher Rechtspflege einzustehen. 3.3 Ist die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen, sind die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 2.1 vorne) nicht zu prüfen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 5. November 2021 (act. II 67) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Mit der Abweisung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin als unterliegend zu betrachten. Damit wird sie kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 14 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse respektive ihrer Sozialhilfebedürftigkeit ausgewiesen (act. IA 2 f.). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt und Notar B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.2 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 15 4.3 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. 4.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 4.3.2 Mit Kostennoten vom 2. Februar bzw. 27. Juni 2022 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 7.27 und 1.25 Stunden, gesamthaft somit 8.52 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 2'418.15 festzusetzen (Honorar: Fr. 2’130.-- [7.27 + 1.25 Stunden x Fr. 250.--]; Auslagen: Fr. 115.30 [Fr. 90.50 + Fr. 24.80]; MWST: Fr. 172.85 [Fr. 146.90 + Fr. 25.95]). Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'704.-- (8.52 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 115.30 und die MWST von 7.7% auf Fr. 1'819.30, ausmachend Fr. 140.10, total somit eine Entschädigung von Fr. 1'959.40, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 4.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 16 BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Entscheid des BGer vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 7). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'418.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'959.40 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2022, IV/21/847, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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