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Bern Verwaltungsgericht 19.05.2022 200 2021 833

19. Mai 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,427 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheide vom 3. November 2021

Volltext

200 21 833 EL 200 21 834 EL (2) MAK/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 19. Mai 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführer 2 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 3. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/833, Seite 2 Sachverhalt: A. Die am TT. März 2002 geborenen Zwillingsbrüder A.________ (nachfolgend Versicherter 1 bzw. Beschwerdeführer 1) und B.________ (nachfolgend Versicherter 2 bzw. Beschwerdeführer 2) leben seit Juni 2009 in der Schweiz (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin; act. II und act. IIA] 1) und beziehen beide eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (act. IIA 5). Im September 2019 meldete ihre damalige Vertretungsbeiständin die Versicherten zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (act. II 1, 6 sowie act. IIA 9, 14). Nachdem die Versicherten am TT. März 2020 die Volljährigkeit erreicht hatten (Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), sprach ihnen die AKB rückwirkend ab 1. September 2019 EL zu, wobei sie hierzu mehrere Verfügungen erliess: Die Ansprüche für die Zeit ab April 2020 bildeten Gegenstand von Verfügungen vom 7. und vom 17. Juli 2020 (act. IIA 40 f.,) sowie – auf Einsprache hin (act. II 30 und 33, act. IIA 43 und 47) – von Wiedererwägungsverfügungen vom 7. Oktober 2020 (act. II 35, act. IIA 48). In beschränktem Umfang wurden auch letztere angefochten (act. II 36, act. IIA 49). Der diesbezügliche Einspracheentscheid der AKB vom 23. August 2021 blieb unangefochten (act. II 51, act. IIA 58). Was den davorliegenden Zeitraum angeht, d.h. jenen vom 1. September 2019 bis 31. März 2020, erliess die AKB am 7. Juli 2020 zwei Verfügungen, wobei sie diese ausschliesslich der ehemaligen Beiständin der Versicherten eröffnete (act. II 28, act. IIA 39). Den Versicherten wurden sie nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem diese rund ein Jahr später anderweitig davon Kenntnis erhalten hatten, erhoben sie am 12. September 2021 (act. II 49, act. IIA 61) gemeinsam Einsprache gegen die Verfügungen vom 7. Juli 2020 betreffend die Periode vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 (act. II 28, act. IIA 39). Mit Entscheiden vom 3. November 2021 (act. II 53, act. IIA 65) trat die AKB auf die Einsprache nicht ein, dies mit der Begründung, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/833, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 erhoben die Versicherten 1 und 2 gemeinsam Beschwerde gegen die beiden Nichteintretensentscheide und beantragten sinngemäss deren Aufhebung. Die Beschwerdeverfahren wurden im Geschäftsverzeichnis unter den Verfahrensnummern EL/2021/833 und EL/2021/834 registriert. Innert Frist (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Dezember 2021) nahmen die Beschwerdeführer am 24. Januar 2022 (Eingang) dazu Stellung, wann sie von den Verfügungen vom 7. Juli 2020 (act. II 28, act. IIA 39) Kenntnis erhalten haben. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Am 10. April 2022 nahmen die Beschwerdeführer unaufgefordert erneut Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Die Verfahren EL/2021/833 und EL/2021/834 betreffen vorliegend den gleichen Gegenstand (Nichteintreten auf Einsprachen wegen Fristversäumnis, vgl. E. 1.3 hiernach). Sie sind daher in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu vereinigen. 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/833, Seite 4 Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich (vgl. E. 1.3 hiernach) einzutreten. 1.3 Anfechtungsgegenstände bilden die Einspracheentscheide vom 3. November 2021 (act. II 53, act. IIA 65). Streitig und zu prüfen ist einzig das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Einsprachen vom 12. September 2021 (act. II 49, act. IIA 61) gegen die Verfügungen vom 7. Juli 2020 betreffend die Periode vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 (act. II 28, act. IIA 39). Soweit die Beschwerde Einwendungen enthält zu den EL-Ansprüchen ab dem 1. April 2020 und die diesbezüglichen Verfügungen ist darauf nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 1 f.; vgl. auch act. II 49 und act. IIA 61) handelt es sich bei den EL-Verfügungen betreffend die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 um Leistungs- und nicht um Rückforderungsverfügungen. Eine Rückforderung von bereits erbrachten Leistungen bildet hingegen Gegenstand des stipendienrechtlichen Verfahrens, das ebenfalls beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängig (Verwaltungsrechtliche Abteilung, Verfahrens-Nr. 100.2022.27), für die vorliegend streitige Rechtsfrage jedoch nicht entscheidend ist. 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/833, Seite 5 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2.2 2.2.1 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). 2.2.2 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 dritter Satz ATSG; vgl. auch Art. 44 Abs. 6 VRPG). Dabei handelt es sich um einen wichtigen allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts, der aus dem Verfassungsprinzip der Fairness (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) abgeleitet wird (HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 50). Bei einer mangelhaften Eröffnung muss so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird. Dabei sind die Folgen je nach Einzelfall festzulegen, was bedeutet, dass gegebenenfalls das Rechtsmittel trotz verspäteter Einreichung entgegenzunehmen ist (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/833, Seite 6 Welches Verhalten von der betroffenen Partei oder ihrem Rechtsvertreter nach Treu und Glauben erwartet werden kann und muss, damit der Vertrauensschutz greift, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Nebst der Art und der Bedeutung des Eröffnungsmangels kann es eine Rolle spielen, ob es sich um eine Sache handelt, die bereits Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bildete oder die dringlich ist, ob die betroffene Person vom Verfahren bzw. vom fraglichen Verwaltungsakt Kenntnis hatte, ob sie rechtskundig bzw. zumindest prozesserfahren ist oder durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine andere berufsmässig vor den Behörden auftretende rechtskundige Person vertreten war und ob die massgebenden Vorschriften eindeutig sind. Ein grosszügigerer Massstab kann angezeigt sein bei bildungsfernen Personen, namentlich solchen mit Migrationshintergrund (HERZOG/DAUM, a.a.O., Art. 44 N. 51). Für den Fristenlauf ist bei Eröffnungsfehlern nicht die (unvollkommene) Bekanntgabe massgebend, wenn diese für die Rechtsverfolgung mit Nachteilen verbunden war. Ein mangelhaft eröffneter Verwaltungsakt kann aber nicht jederzeit angefochten werden; vielmehr muss er innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden. Fristauslösende Wirkung hat in solchen Fällen das Ereignis, mit dem die betroffene Person in die Lage versetzt wird, bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom Ergehen des Verwaltungsakts Kenntnis zu nehmen. Welches Mass an Aufmerksamkeit der übergangenen Partei zugemutet werden darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab Erst wenn die betroffene Partei im Besitze aller für die erforderliche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist, läuft die Beschwerdefrist. Erst ab diesem Zeitpunkt nämlich ist ihr dieselbe Rechtstellung eingeräumt wie all jenen Verfügungsadressaten, denen eine Verfügung rechtsgenüglich eröffnet worden ist (HERZOG/DAUM, a.a.O., Art. 44 N. 59). 3. 3.1 Die Verfügungen datieren vom 7. Juli 2020 (act. II 28, act. IIA 39) und sind an die ehemalige Beiständin, C.________, adressiert. Zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/833, Seite 7 welchem Zeitpunkt sie der Beiständin eröffnet wurden, geht aus den Akten nicht hervor, ist jedoch unerheblich. Die Beschwerdeführer haben am 12. September 2021 dagegen Einsprache erhoben (act. II 49, act. IIA 61). Mit der Begründung, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten, ist die Beschwerdegegnerin darauf nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten die Verfügungen infolge eines Eröffnungsmangels nicht rechtzeitig anfechten können. Zu prüfen ist zunächst, ob ein solcher vorliegt. Besteht ein Vertretungsverhältnis, kann eine Verfügung auch einem Vertreter eröffnet werden. Der Adressat muss sich dessen Handeln oder Unterlassen anrechnen lassen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Person nicht nur zum Zeitpunkt der Gesuchstellung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Eröffnung Vertretungsmacht hat; andernfalls kann sie kein Rechtsmittel ergreifen. Im vorliegenden Fall endete die Vertretungsbeistandschaft der Beschwerdeführer mit deren Erreichen der Volljährigkeit am TT. März 2020 von Gesetzes wegen (KURT AFFOLTER, Das Ende der Beistandschaft und die Vermögenssorge, in ZKE/RMA 2013, S. 383 f.). Die besagten Verfügungen wurden ausschliesslich der Beiständin eröffnet (act. II 43, 19, act. IIA 39, 29), die aber von Gesetzes wegen seit dem TT. März 2020 keine Vertretungsmacht mehr hatte und demnach für die Beschwerdeführer auch kein Rechtsmittel mehr hätte ergreifen können. Die Beschwerdeführer erhielten von den Verfügungen keine Kenntnis: Weder wurden sie ihnen eröffnet, noch hat die ehemalige Beiständin ihnen Kopien zugestellt. Den Beschwerdeführern war auch nicht bekannt, dass in ihrem Namen ein EL-Gesuch für die Zeit von September 2019 bis März 2020 gestellt worden war. Mit Blick darauf, dass ihnen die EL nicht direkt ausbezahlt worden war (act. II 8, act. IIA 17), ist ihnen auch nicht vorzuwerfen, sie hätten bei gehöriger Sorgfalt davon wissen müssen. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, die Verfügungen hätten einen Zeitraum vor Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführer betroffen und seien daher zu Recht der ehemaligen Beiständin eröffnet worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar regeln die besagten Verfügungen Ansprüche während der Zeit vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 (act. II 43, act. IIA 39) und betreffen somit – abgesehen von den letzten ... Tagen – einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/833, Seite 8 Zeitraum, als die ehemalige Beiständin noch vertretungsbefugt war. Darauf kann es hinsichtlich der Frage der korrekten Eröffnung aber nicht ankommen. Entscheidend ist einzig, ob die frühere Beiständin im Zeitpunkt der Eröffnung noch vertretungsbefugt war und demnach ein Rechtsmittel hätte ergreifen können. Dies ist nicht der Fall. Da die Verfügungen den Beschwerdeführern selber nicht eröffnet wurden, und sie (soweit ersichtlich) während der laufenden Rechtsmittelfrist auch nicht anderweitig Kenntnis vom Bestand und Inhalt der Verfügungen erhielten oder hätten erhalten können, handelt es sich um eine mangelhafte Eröffnung. Der Eröffnungsmangel war zudem auch kausal für das Fristversäumnis (vgl. BGE 134 III 92 E. 1.6 S. 95 f.). 3.2 Somit stellt sich die Frage nach der Folge der mangelhaften Eröffnung. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen fristgerecht Einsprache erhoben haben. Die Beschwerdeführer erhielten gemäss eigenen Angaben „im Juli 2021“ (Beschwerde S. 1) Kenntnis von den besagten Verfügungen vom 7. Juli 2020, dies im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine stipendienrechtliche Rückforderungsverfügung des Amts für Zentrale Dienste vom 6. Juli 2021. Der Umstand allein, dass sie von den EL-Verfügungen Kenntnis erhielten, versetzte sie allerdings noch nicht in die Lage, diese unverzüglich anzufechten, zumal sie erst zu diesem Zeitpunkt erstmals vom EL-Gesuch für die Zeit vor der Volljährigkeit erfuhren. Es ist denn auch nicht anzunehmen, dass sie im damaligen Zeitpunkt über die wesentlichen Informationen und Unterlagen verfügten, um die Verfügungen innerhalb der üblichen 30-tägigen Einsprachefrist anfechten zu können. Die Beschwerdeführer sind weder rechtskundig noch prozesserfahren und sie haben einen Migrationshintergrund. Unter diesen Umständen und auch mit Blick darauf, dass zwischen Mitte Juli und Mitte August 2021 die Fristen stillstanden (vgl. E. 2.1 hiervor), haben die Beschwerdeführer die Verfügungen mit ihren Einsprachen vom 12. September 2021 (act. II 49, act. IIA 61) innerhalb der geforderten vernünftigen Frist in Frage gestellt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid erlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/833, Seite 9 3.3 In Gutheissung der Beschwerden – soweit auf diese einzutreten ist – sind die Nichteintretensentscheide der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2021 (act. II 53, act. IIA 65) aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, auf die Einsprachen einzutreten und materiell über die EL-Ansprüche der Beschwerdeführer vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 zu entscheiden. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben nach konstanter Praxis trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Verfahren EL/2021/833 und EL/2021/834 werden vereinigt. 2. Soweit darauf eingetreten werden kann, werden die Beschwerden gutgeheissen und die angefochtenen Nichteintretensentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. November 2021 aufgehoben. Die Sache wird zu materiellen Entscheiden über die Einsprachen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/833, Seite 10

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/833, Seite 11 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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