200 21 795 EL SCI/SHE/KKE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Mai 2022 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1951 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2013 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der AKB, Antwortbeilagen [AB] 1 i.V.m. 7). In der Folge wird ihr seit dem 1. Oktober 2013 EL ausgerichtet (vgl. Verfügung vom 11. April 2014 [AB 13]). Bei den EL-Berechnungen wurden auf der Ausgabenseite jeweils der im Mietvertrag vom 14. Februar 2012 (AB 8) vereinbarte Nettomietzins von Fr. 700.-- sowie die Nebenkosten von Fr. 140.--, d.h. eine Bruttomiete von Fr. 840.-- pro Monat bzw. Fr. 10'080.-- pro Jahr berücksichtigt (AB 13/7 f., 17, 20/7, 21, 24, 26, 32). Im November 2017 (AB 35) teilte die Versicherte der AKB mit, der Nettomietzins betrage pro Jahr Fr. 12'000.--, die Nebenkosten Fr. 3'000.--. Nach erfolgten Abklärungen berechnete die AKB mit zwei separaten Verfügungen vom 27. April 2018 die EL ab November 2017 (AB 48) bzw. ab Mai 2018 (AB 49) neu. Bezüglich Mietkosten berücksichtigte sie dabei eine monatliche Bruttomiete von Fr. 840.-- bzw. Fr. 10'080.-- pro Jahr (AB 48/7 f. 49/7). Die Verfügungen blieben unangefochten. Im Dezember 2018 (AB 50) und Dezember 2019 (AB 52) berechnete die AKB die EL ab Januar 2019 bzw. 2020 wiederum neu. Abermals berücksichtigte sie auf der Ausgabenseite bei den Mietkosten die Bruttomiete wie bis anhin. Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 (AB 58) berechnete die AKB die EL ab 1. Januar 2021 neu. Dabei wurde auf der Ausgabenseite bei den Mietausgaben wie bereits seit Beginn des Leistungsbezugs eine monatliche Bruttomiete von Fr. 840.-- bzw. Fr. 10'080.-- pro Jahr berücksichtigt (AB 58/6). Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 erhob die Versicherte dagegen Einsprache (AB 59) und beantragte, es sei ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'250.-bzw. ein jährlicher Mietzins von Fr. 15'000.-- zu berücksichtigen. Auf die Aufforderungen der AKB zur Vorlage von diesbezüglichen Belegen (AB 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 3 - 62) liess sich die Versicherte nicht vernehmen, woraufhin die AKB mit Entscheid vom 8. Oktober 2021 die Einsprache abwies (AB 63). B. Am 17. November 2021 leitete die AKB eine von A.________ als «Einsprache» bezeichnete Eingabe vom 15. November 2021 (Postaufgabe 16. November 2021) an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin beantragte die Versicherte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Neuberechnung der EL unter Berücksichtigung eines Mietbetrages von Fr. 1'250.-- pro Monat bzw. Fr. 15'000.-- pro Jahr. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2021 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren vorerst auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert, ein Nachforschungsbegehren der Post einzureichen, aus dem hervorgeht, an welchem Tag der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Den Parteien wurde zudem die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde abzugeben. Die Beschwerdegegnerin übermittelte ihre Stellungnahme samt Zustellungsnachweis mit Eingabe vom 3. Dezember 2021. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2021 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2022 wurde der Vermieter zur Stellungnahme und Einreichung von Unterlagen aufgefordert. Mit Eingabe vom 27. März 2022 reichte der Vermieter Unterlagen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 22. April 2022 sämtliche Quittungen für die geltend gemachten Barzahlungen seit Beginn des Mietverhältnisses im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 4 Jahr 2012 lückenlos im Original vorzulegen. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge jedoch nicht mehr vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Art. 38 Abs. 2bis ATSG; vgl. auch Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [in den Gerichtsakten]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 (AB 63). Zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Januar 2021. Streitig ist einzig die Frage, in welchem Umfang der Mietzins bei der EL- Berechnung zu berücksichtigen ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 5 1.3 Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Vorliegend ist der EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2021 und damit für zwölf Monate zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin hat Mietkosten in der Höhe von Fr. 10'080.-- (AB 58/6) angerechnet, während die Beschwerdeführerin beantragt, es seien Mietkosten von Fr. 15'000.-- (AB 68) in die EL- Berechnung einzubeziehen. Damit beträgt die Differenz zwischen den zugesprochenen und den beantragten EL maximal Fr. 4'920.-- (Fr. 15'000.-- - Fr. 10'080.--). Somit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin (AB 55/5 f.) ergibt sich für die Beschwerdeführerin nach altem wie nach neuem Recht ein monatlicher EL-Anspruch in der Höhe von Fr. 2'143.--. Für die Beschwerdeführerin ist somit das neue Recht anwendbar (vgl. Rz. 1103 des Kreisschreibens zum Übergansrecht der EL-Reform [KS-R EL]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 6 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2021 für Alleinstehende Fr. 19’610.-und für Ehepaare Fr. 29’415.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.108]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Anzurechnen ist der effektiv geschuldete Mietzins, wobei das Gesetz nach altem wie neuem Recht jedoch Maximalbeträge vorsieht (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1756 N. 67). Mit der EL-Reform kommt ein neues Mietzinsanrechnungsmodell zur Anwendung. Neu rechnet sich das Mietzinsmaximum nach der Region, der Wohnform und der Haushaltsgrösse. Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei allein lebenden Personen Fr. 16‘440.-- in der Region 1 (Grosszentrum), Fr. 15'900.-- in der Region 2 (Stadt) und Fr. 14'520.-- in der Region 3 (Land; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und Art. 26 ELV). Die Einteilung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 7 ist im Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) vom 14. Juni 2021 (Verordnung EDI; SR 831.301.114) geregelt. 2.4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377). D.h. der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-V-376%3Ade&number_of_ranks=0#page376
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 8 3. Strittig und im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, dem Vermieter von Anbeginn und entgegen dem Mietvertrag vom 14. Februar 2012 (AB 8/1) einen höheren Mietzins als Fr. 840.-- schuldet und diesen auch bezahlt hat. Diesbezüglich ist den Akten Folgendes zu entnehmen: 3.1 Anlässlich der Erstanmeldung im Jahr 2013 hat die Beschwerdeführerin einen Mietvertrag datiert vom Vermieter auf den 14. Februar 2012 lautend über Fr. 700.-- zzgl. Fr. 140.-- Nebenkosten für eine 2.5 Zimmer- Wohnung eingereicht (AB 8/1). Danach beträgt der jährliche Mietzins Fr. 10'080.-- (inkl. Nebenkosten). Die Kosten wurden von der Sozialhilfe und der EL anerkannt (AB 8/3, 13) und blieben von der Beschwerdeführerin über Jahre unbestritten. Die Beschwerdeführerin ist zudem unbestrittenermassen weiterhin Mieterin dieser Wohnung. Mietzinsanpassungen sind nicht aktenkundig und werden auch nicht geltend gemacht. 3.2 Aufgrund der periodischen Revision der EL (vgl. Art. 30 ELV) wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21 Juli 2017 (AB 29 f.) durch die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die wirtschaftlichen Verhältnisse anhand eines Formulars darzulegen und entsprechende Belege einzureichen. Am 26. November 2017 hat die Beschwerdeführerin daraufhin erstmals gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, der Mietzins inkl. Nebenkosten betrage pro Jahr Fr. 15'000.-- (AB 35/3). Dem entsprechenden Meldeformular beigelegt waren u. a. ein Schreiben vom 22. August 2017 (AB 41/1) mit dem Titel «Mietzins Oktober 2017», in dem B.________ (Vermieter) aus ..., adressiert an eine C.________, für eine 3.5-Zimmer-Wohnung pro Monat einen Mietzins in der Höhe von Fr. 1'250.- - geltend macht, sowie eine Bezahlung des Betrages mit Einzahlungsschein verlangt. Handschriftlich wurde auf diesem Schreiben «Mietüberweisung mit Bank Fr. 840.-- in die Hand Fr. 410.--» vermerkt (vgl. AB 41/1). Ebenfalls beigelegt war der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vermieter abgeschlossene Mietvertrag über eine 2.5-Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 700.-- zzgl. Fr. 140.-- Nebenkosten (AB 41/2 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 9 Weiter lag ein Postbuchauszug bei, der für verschiedene Monate des Jahres 2017 die Überweisungen von Fr. 840. -- aufzeigt (AB 41/4 ff.). Daneben wurden handschriftliche, angeblich von B.________ ausgestellte und unterzeichnete Quittungen über den Betrag von Fr. 410.-- (AB 41/9 ff.) beigelegt. Die vier Quittungen beziehen sich auf die Monate Juli, August, September und November des Jahres 2017. Nach fünfmaliger Aufforderung der Beschwerdegegnerin (AB 31, 33, 43 - 45) reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. März 2018 (AB 46) ein Schreiben des Vermieters ein, wonach die Mieterin seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 2012 einen Mietzins von Fr. 1'250.-- bezahle. Diesen Betrag hätten sie bis vor kurzem jeweils so aufgeteilt, Fr. 840.-- per Post und Fr. 410.-- in bar (AB 46/3). Ob und auf welcher Grundlage die angeblichen Barzahlungen von Fr. 410.-- tatsächlich erfolgten, ist anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht beurteilbar. Die Quittungen für die Barzahlung in Höhe von CHF 410.-- sind in den Akten unvollständig bzw. dokumentieren nicht den gesamten fraglichen Zeitraum, d.h. seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 2012 (AB 41/9 ff.). Die Angaben in den Quittungen sind vage und unsubstantiiert. Schliesslich weist die Handschrift der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde) offensichtlich eine hohe Ähnlichkeit mit den angeblichen vom Vermieter erstellten Belegen auf. Dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. März 2018 (AB 46) beigelegt war weiter ein «Zusatzvertrag» vom 13. Februar 2012 für eine 3.5- Zimmer-Wohnung, adressiert an A.________, ..., ... (AB 46/4). Gemäss dem Register der Zentralen Personalverwaltung (ZPV) hat die Beschwerdeführerin nie an der Adresse ..., ..., der Adresse des «Zusatzvertrages» gewohnt. Laut Register ist die Beschwerdeführerin vielmehr von der ... in ... direkt nach ... umgezogen (vgl. auch Aktennotiz vom 6. Mai 2022 [in den Gerichtsakten]). Dies, wie der Umstand, dass im «Zusatzvertrag» eine 3.5- Zimmer-Wohnung, in dem mit Formular vereinbarten Mietverhältnis jedoch eine 2.5-Zimmer-Wohnung Gegenstand ist, bestärken die Zweifel an der Wahrhaftigkeit der dort zu Papier gebrachten Aussagen. Unstimmigkeiten bestehen auch darin, dass der in Form eines Briefes verfasste «Zusatzvertrag» auf den 13. Februar 2012 datiert ist, also einen Tag vor dem eigentli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 10 chen Mietvertrag vom 14. Februar 2012. Schliesslich wird im «Zusatzvertrag» festgehalten, dass die Wohnungsmiete Fr. 1'250.-- betrage und monatlich an den Vermieter zu überweisen sei. Allerdings fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Verteilung der Nettomiete und der Nebenkosten, ebenso wie Angaben zur Bankverbindung des Vermieters, und auch die angebliche Absprache über eine Aufteilung und Barzahlung des Mietzinses ist im «Zusatzvertrag» entgegen dem Passus «zu überweisen» nicht vermerkt. Insofern ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die angeblich zeitnahe Zusatzvereinbarung erst nach Jahren und nach vorgängiger Einreichung anderer Dokumente vorgelegt hat. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, dies sei wegen der Sozialhilfebehörde so geregelt worden, überzeugt nicht. Anerkennt die Sozialhilfe einen Mietzins nicht, so bedeutet dies nicht, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung hätte verlassen müssen; im Sozialhilfebudget wäre (weiterhin) der ihr zustehende, gegebenenfalls unter Fr. 1'250.-- liegende Mietzins angerechnet und ausbezahlt worden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Oktober 2011, 2011/453, E.3.2, vom 19. Februar 2019, 2018/292 E. 5.2). Mit Verfügungen vom 27. April 2018 ordnete die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch und dessen Auszahlung unter Berücksichtigung eines Mietzinses von Fr. 840.-- an (AB 48 und 49). Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Verfügungen keine Einsprache erhoben. 3.3 Im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform (vgl. oben E. 2.1.) hat die Beschwerdegegnerin die aktuellen Berechnungen des EL-Anspruchs einschliesslich der Vergleichsberechnung erstellt und mit Verfügung vom 14. Mai 2021 (AB 58) den Anspruch festgelegt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 (AB 59) erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache und verlangte die Berücksichtigung von Fr. 15'000.-pro Jahr statt Fr. 10'080.-- als Mietausgaben. Beigelegt waren diverse Schreiben des Vermieters aus den Jahren 2012, 2015, 2016, 2017 und 2021 analog den bereits 2017 eingereichten (AB 41/1), in denen ein Mietzins von Fr. 1'250.-- für eine 3.5-Zimmer-Wohnung zur Einzahlung per beiliegendem Einzahlungsschein verlangt wurde (AB 59/4 - 59/10). Als Miete-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 11 rin wird darin weiterhin eine C.________ aufgeführt. Beim Namen «C.________» handelt es sich nicht um einen offiziellen Namen der Beschwerdeführerin. Er ist im Pass als «Künstlername» vermerkt (vgl. AB 36). Gemäss ZPV war die Beschwerdeführerin, A.________, in den Jahren 2002 - 2003 an derselben Adresse gemeldet wie eine Person, die unter dem Namen C.________ gemeldet war. Letztere wurde 1955 geboren und ihr wurde eine eigene ZPV-Nummer zugeteilt (vgl. Aktennotiz vom 6. Mai 2022 [in den Gerichtsakten]), so dass es sich um eine andere natürliche Person als die Beschwerdeführerin handeln muss. Die Adressierung an verschiedene Personen verstärkt die Zweifel an die Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen weiter. Schliesslich wurde ein Auszug aus dem Postbuch, der drei Zahlungen von je Fr. 1'250.-- an die Bank D.________ aufzeigt, eingereicht (AB 59/12). Auch diese Unterlagen erlauben weder für sich allein noch in Kombination mit den im Jahr 2017 eingereichten Unterlagen den Beweis für das zivilrechtliche Bestehen des von der Beschwerdeführerin behaupteten Mietverhältnisses mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'250.--. 3.4 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurden der Vermieter bzw. die Beschwerdeführerin mit prozessleitenden Verfügungen vom 18. März 2022 bzw. 31. März 2022 aufgefordert, Unterlagen einzureichen. Der Vermieter übermittelte daraufhin eine Zusammenstellung verschiedener Zahlungen in der Höhe von Fr. 1'250.--, die eine Übersicht über die von der Beschwerdeführerin bezahlten Mietzinsbeträge ergeben sollen, sowie eine Kopie des bereits aktenkundigen Zusatzvertrages (Eingabe des Vermieters vom 27. März 2022 inkl. Beilagen [act. III]). Mit Blick auf die Datierung – drei Zahlungen im Jahr 2018 (11. Januar 2018, 10. Juli 2018 und 16. Oktober 2018), zwei Zahlungen im Jahr 2019 (12. Juni 2019 und 20. September 2019), zwei Zahlungen im Jahr 2020 (10. Juni 2020 und 20. November 2020), zwei Zahlungen im Jahr 2021 (8. Juni 2021 und 20. September 2021) und eine Zahlung im Jahr 2022 (3. Januar 2022) – gibt es weder eine Konstanz noch eine Kohärenz bei den Zahlungseingängen, wie z. B. Zahlungen zu Beginn oder am Ende eines jeden Monats. Die zusammenkopierte, mit dem Vermerk «ESR- Eingänge» oder «Sammelgutschrift» versehenen Eingänge in der Zusam-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 12 menstellung weisen eine beliebige Anzahl von Posten auf. Eine lückenlose Entrichtung der angeblichen Mietbeträge in der Höhe von Fr. 1'250.-- durch die Beschwerdeführerin ist aus dieser Aufstellung nicht ersichtlich. Daraus die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte EL-rechtlich relevante zivilrechtliche Zahlungsverpflichtung abzuleiten, ist nicht möglich. Die Beschwerdeführerin liess sich – wie bereits im Einspracheverfahren (AB 60-62) – auch im Gerichtsverfahren nicht vernehmen. Die vom Gericht verlangten Unterlagen hat sie nicht eingereicht. Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9 E. 2.1). Seit 2013 werden der Beschwerdeführerin die Verfügungen bzgl. des EL-Anspruchs inkl. Berechnungen zugestellt. Beigelegt wurde hierzu jeweils die Erklärung zur Berechnung und die Rechtsmittelbelehrung. Die Festlegung des Mietzinses hätte die Beschwerdeführerin längstens beanstanden können, was in all den Jahren – abgesehen vom Jahre 2017 – nicht der Fall war. Die Unterlagen enthalten erhebliche Ungereimtheiten, die nicht ausgeräumt werden konnten. Der Nachweis für einen höheren als den gemäss Mietvertrag vom 14. Februar 2012 geschuldeten Mietzinses von Fr. 840.-- inkl. Nebenkosten ist nicht erbracht. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). 3.5 Die Beschwerdeführerin bewohnt eine Wohnung in ..., wodurch ihr Wohnort in der zweiten Region liegt, deren Höchstbetrag für anrechenbare Wohnkosten Fr. 15'900.-- beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ELV i.V.m. Anhang 1 zur Verordnung EDI). Der von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf jährlich Fr. 10'080.-- inkl. Nebenkosten festgesetzte Mietzins liegt darunter (wie im Übrigen auch unter dem vor dem 1. Januar 2021 geltenden Wert [aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG]). Der Höchstbetrag ist kein Wert, der ungeachtet der Verhältnisse zu berücksichtigen ist; es handelt sich um den Maximalwert (vgl. hiervor E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht den Betrag anerkannt, der in dem mit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 13 Anmeldung eingereichten Vertrag enthalten ist und jahrelang unbestritten blieb. Damit hat es bei dem von der Beschwerdegegnerin berechneten EL- Anspruch sein Bewenden. 3.6 Die Höhe der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 (AB 63) berücksichtigten Mietkosten ist nicht zu beanstanden. Die übrigen EL-Berechnungspositionen sind unbestritten und geben keinen Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022, EL/21/795, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.