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Bern Verwaltungsgericht 27.05.2021 200 2021 78

27. Mai 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·742 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020

Volltext

200 21 78 KV SCI/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Mai 2021 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Atupri Gesundheitsversicherung Leistungsmanagement, Zieglerstrasse 29, Postfach, 3000 Bern 65 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2021, KV/21/78, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung,  Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 erhob A.________ (Beschwerdeführerin), vertreten durch die B.________, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020, mit welchem die Atupri Gesundheitsversicherung (Beschwerdegegnerin) die Kostenübernahme für die am 6. Januar 2020 durchgeführte beidseitige Oberlidblepharoplastik sowie die laterale Brauenptosiskorrektur im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgelehnt hatte. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020 sei aufzuheben. 2. Die Kosten für die beidseitige Oberlidblepharoplastik und die laterale Brauenptosiskorrektur seien durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.  In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin insoweit die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als die beidseitige Oberlidblepharoplastik von ihr zu vergüten sei. Darüber hinaus sei die Beschwerde abzuweisen.  Mit Replik vom 6. April 2021 und Duplik vom 15. April 2021 sowie Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2021 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest.  Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 20. April 2021, in welcher der Instruktionsrichter eine erste unpräjudizielle Würdigung der Sach- und Rechtslage vornahm, schliesst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2021 den Anträgen gemäss Beschwerdeantwort vom 17. März 2021 an.  Es liegt damit ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen. Dabei kann dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2021, KV/21/78, Seite 3 Anfechtungsobjekt und dem Streitgegenstand sowie der sachlichen Zuständigkeit dieses Gerichts entsprechend einzig die Kostenübernahme nach den Grundsätzen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beurteilt werden (vgl. auch Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2021). Die Beschwerdegegnerin hat dem gemeinsamen Antrag entsprechend die Kosten für die beidseitige Oberlidblepharoplastik vom 6. Januar 2020 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu vergüten.  In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) i.V.m. Art. 61 fbis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.  Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin durch eine Rechtsschutzversicherung vertreten, weshalb nicht ein Stundenansatz von Fr. 250.--, sondern von Fr. 180.-- berücksichtigt werden kann (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Das Honorar wird folglich auf Fr. 1'530.-- (8.5 h x Fr. 180.--) festgesetzt. Auslagen und MWST wurden nicht separat geltend gemacht und sind daher soweit angefallen in der Abgeltung enthalten. Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 1'530.-- zu ersetzen.  Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2021, KV/21/78, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten für die beidseitige Oberlidblepharoplastik vom 6. Januar 2020 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin zu vergüten. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin zur Festlegung und Abrechnung der gesetzlichen Vergütung. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'530.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe inkl. Beilage der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2021) - Atupri Gesundheitsversicherung - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2021, KV/21/78, Seite 5 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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