Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 01.02.2022 200 2021 759

1. Februar 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,529 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2021

Volltext

200 21 759 ALV LOU/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Februar 2022 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, ALV/21/759, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), Vater eines Kindes (geb. März 2016), meldete sich am 19. April 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 139, 153, 163 f.) und stellte am 15. Mai 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 155-158). In der Folge bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Per 31. August 2017 wurde er beim RAV abgemeldet (act. II 46). Am 10. September 2020 bzw. am 25. Juni 2021 ersuchte der Versicherte das AVA um nachträgliche Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszuschläge zum Taggeld für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit (act. II 45, 42 f.). Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 (act. II 35-37) verneinte das AVA einen (Nachzahlungs-)Anspruch für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. August 2017, da dieser nicht innert dreier Monate geltend gemacht worden sei. Daran hielt es auf Einsprache hin (act. II 28 f.) mit Entscheid vom 18. Oktober 2021 (act. II 18-23) fest. B. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 (Postaufgabe am 1. November 2021) erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt die Wiederherstellung der Frist und die rückwirkende Ausrichtung der Zuschläge als Ersatz für die Kinder- und Ausbildungszulagen für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. August 2017. In der Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, ALV/21/759, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2021 (act. II 18-23). Streitig und zu prüfen ist der (Nachzahlungs-)Anspruch auf Kinderzuschläge für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. August 2017. 1.3 Nach Art. 34 Abs. 1 AVIV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Fam- ZG; SR 836.2) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen vom 11. Juni 2008 (KFamZG; BSG 832.71) beträgt die Ausbildungszulage pro Kind und Monat Fr. 230.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.-- (14 x Fr. 230.--), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, ALV/21/759, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Laut Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG erhält der Versicherte einen Zuschlag zum Taggeld der Arbeitslosenversicherung, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er noch in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit (lit. a) die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden und (lit. b) für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. 2.2 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode (Art. 20 Abs. 3 AVIG). 2.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, ALV/21/759, Seite 5 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 2.4 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Person zu erfolgen hat, und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 6 E. 5.1.1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Es ergibt sich daraus ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, ALV/21/759, Seite 6 der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 480; SVR 2018 IV Nr. 70 S. 226 E. 5.2). Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn auch keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Die Beratungs- und Hinweispflicht besteht nur dann, wenn ein hinreichender (für die Versicherungsorgane erkennbarer) Anlass zur Information besteht. Es kann vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert (SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 48 E. 3.3). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensschutzprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 EL Nr. 5 S. 19 E. 6.2.2; ARV 2019 S. 280 E. 4.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Kinderzuschläge i.S.v. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG nicht innert dreier Monate nach dem Ende der jeweiligen Kontrollperiode, auf die er sich bezieht (Art. 20 Abs. 3 AVIG), geltend gemacht hat (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die verspätete Geltendmachung auf eine Verletzung der Informations- und Aufklärungspflichten durch die Verwaltung zurückzuführen ist (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 2) und ob die abgelaufene Frist allenfalls aus diesem Grund wiederherzustellen ist. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet ausdrücklich nicht, dass er im Formular "Unterhaltspflicht gegenüber Kinder", welches er am 15. Mai 2016 unterzeichnete, die Frage, ob er den Kinderzuschlag nach AVIG bei der Arbeitslosenversicherung geltend machen wolle, verneinte (act. II 28, 153 f. Ziff. 2; Beschwerde S. 1 f. Ziff. 2). Der Beschwerdeführer wurde mit Abgabe dieses Formulars in die Lage versetzt, den Anspruch auf Kinderzuschläge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, ALV/21/759, Seite 7 geltend zu machen bzw. in den möglichen Genuss dieser Leistungen zu kommen. Damit steht fest, dass die Verwaltung den Beschwerdeführer mit besagtem Formular bzw. durch eben diese Frage auf den möglichen Anspruch eines Kinderzuschlages aufmerksam gemacht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Januar 2010, 8C_950/2009, E. 3.1). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Verwaltung habe ihre Informationspflicht verletzt, indem die verantwortliche RAV-Mitarbeiterin das Formular mit ihm zusammen durchgegangen und kontrolliert und dabei nicht bemerkt habe, dass seine Ehefrau nicht erwerbstätig sei und keine Zulagen beziehe (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 2), kann ihm nicht gefolgt werden: So führte die ehemals zuständige RAV-Beraterin namentlich aus, sie fülle zusammen mit ihren Kunden keine Formulare aus. Aufgrund der Informationspflicht erkläre sie ihren Kunden beim ersten Gespräch, welche Formulare an welche Stelle (RAV/ALK [Arbeitslosenkasse]) zugestellt werden müssten. Das Ausfüllen der Formulare müsse jedoch selbständig von Seiten der Kunden gemacht werden. Der Beschwerdeführer habe keine Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache gehabt; auch wenn schon etwas länger her, könne sie sich sehr wohl erinnern, dass er Schweizerdeutsch gesprochen habe und seine Muttersprache Deutsch sei. Wenn ihr ein Kunde ein Formular per Mail zustelle, sende sie ihm dieses in der Regel zurück, damit er es selber an die ALK weiterleiten könne. Sie prüfe nicht, ob das Formular vollständig sei oder nicht. Im Sinne der Eigenverantwortung sei die Verantwortung beim Kunden. Auch wenn ein Kunde das Formular "Angaben der Versicherten Person" zum Gespräch mitnehme, bitte sie ihn, dieses jeweils direkt an die ALK abzugeben, ohne dass sie das Formular anschaue (act. II 24 f.). Die zuständige, professionell arbeitend anmutende Sachbearbeiterin des RAV legt nachvollziehbar und glaubwürdig dar, dass sie mit dem deutschsprechenden Beschwerdeführer (vgl. act. II 164) weder zusammen das Formular ausgefüllt noch dieses überprüft hatte. Gegenteiliges ist denn auch nicht den (echtzeitlichen) Akten zu entnehmen. Ebenso wenig ergeben sich daraus Anhaltspunkte, wonach hinsichtlich der Kinderzuschläge beim Beschwerdeführer dazumal Unsicherheiten bestanden hätten oder er um Beratung ersucht hätte. Im Übrigen machte er von der Möglichkeit, Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, ALV/21/759, Seite 8 merkungen auf dem Formular anzubringen, ebenfalls keinen Gebrauch. Ein Beratungsbedarf ist damit nicht ausgewiesen. Unter diesen Umständen ist der RAV-Sachbearbeiterin jedoch das beschriebene Vorgehen nicht vorzuwerfen, zumal sie sich damit im Rahmen ihrer Informations- und Aufklärungspflichten bewegte. Diese beinhalten nach der Rechtsprechung nicht, dass die der Arbeitslosenkasse zuzustellenden Formulare zur Abklärung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung bzw. für die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung durch die RAV- Mitarbeitenden kontrolliert oder die Versicherten durch diese auf allfällige Widersprüche oder Ungereimtheiten hingewiesen werden müssten, wenn kein Beratungsbedarf erkennbar ist. Vielmehr sind diese Formulare direkt der Arbeitslosenkasse einzureichen; gegebenenfalls leiten es die RAV- Mitarbeitenden weiter (vgl. BGer 8C_950/2009, E. 3). Es besteht keine uneingeschränkte Beratungspflicht (PÄRLI/MOHLER, in: FRÉSARD-FELLAY/ KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 27 N. 25). Mit dem der Arbeitslosenkasse einzureichenden Formular "Unterhaltspflicht gegenüber Kinder" wurde, wie zuvor erwähnt, der Beschwerdeführer über den möglichen Anspruch eines Kinderzuschlages in Kenntnis gesetzt (vgl. E. 3.2 hiervor). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht der RAV- Mitarbeiterin, die einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleichkäme und dieser in Nachachtung des Vertrauensschutzprinzips hierfür einzustehen hätte (vgl. E. 2.4 in fine), ist nicht erstellt. 3.4 Des Weiteren ist im Formular "Unterhaltspflicht gegenüber Kindern" die Frage betreffend Geltendmachung der Kinder- und/oder Ausbildungszuschläge klar und eindeutig formuliert; es geht daraus unmissverständlich hervor, dass bei deren Verneinung auf die Geltendmachung der Zuschläge bei der Arbeitslosenversicherung verzichtet wird. Der Beschwerdeführer, der gemäss seinen eigenen Angaben über gute Deutschsprachkenntnisse verfügt (act. II 164), musste sich daher bewusst sein, dass er bei negativer Beantwortung auf die entsprechenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung verzichtet. Mit Blick darauf bestand auch betreffend die Fragestellung kein erkennbarer Anlass für eine Beratungs- und Hinweispflicht der Verwaltung. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die weitere Frage, ob eine andere Person Anspruch auf Kinder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, ALV/21/759, Seite 9 und/oder Ausbildungszulagen habe, ebenfalls verneinte (act. II 154 Ziff. 3). Nachdem der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Formular auf den möglichen Anspruch eines Kinderzuschlages aufmerksam gemacht worden war, hätte es danach ihm oblegen, bei bestehenden Unsicherheiten über den Anspruch von der Versicherung weitere Auskünfte zu verlangen (vgl. BGer 8C_950/2009, E. 3.1). Ferner verneinte der Beschwerdeführer in den Formularen "Angaben der versicherten Person", dass sich hinsichtlich der Unterhaltspflicht die Situation verändert habe (act. II 48, 56, 59, 65, 68, 70, 72, 74, 76, 79, 85, 87, 89), womit diesbezüglich auch nachträglich kein Grund für Abklärungen bzw. eine Beratung bestand. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch mit dem Vorbringen, dass ihm die frühere Arbeitgeberin im Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2016 bereits Kinderzulagen ausbezahlt habe (Beschwerde S. 2 Ziff. 2 lemma 3; vgl. act. II 127), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beim Zuschlag nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG handelt es sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und nicht um eine Familienzulage im Sinne des FamZG, weshalb zu dessen Geltendmachung die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen massgebend sind. 3.5 Zusammenfassend liegt ein nicht entschuldbares Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor. Eine Fristwiederherstellung (Art. 41 ATSG) ist mangels ausgewiesenen entschuldbaren Grundes ausgeschlossen. Aufgrund nicht rechtzeitiger Geltendmachung ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderzuschläge i.S.v. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. August 2017 verwirkt. Der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2021 (act. II 18-23) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, ALV/21/759, Seite 10 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2021 759 — Bern Verwaltungsgericht 01.02.2022 200 2021 759 — Swissrulings