200 21 707 AHV SCP/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. April 2022 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. September 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 2 Sachverhalt: A. Die C.________ GmbH (nachfolgend Gesellschaft) war ab dem 1. November 2011 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Beschwerdeantwort S. 2). Mit Wirkung ab dem 20. November 2018 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet; am 1. Juli 2019 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte am 23. Oktober 2019 (Akten der AKB [act. II] 1; Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Oktober 2019). A.________ figurierte seit der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2011 als Gesellschafter und Geschäftsführer bzw. zwischenzeitlich als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung (21. August 2013 bis 14. Dezember 2016) im Handelsregister (act. II 1). Mit Verfügung vom 10. November 2020 (act. II 4) forderte die AKB von A.________ als ehemaliges Organ der Gesellschaft Schadenersatz in der Höhe von Fr. 143'242.20 für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren und Verzugszinsen) betreffend die Jahre 2016 bis 2018. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 3) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 14. September 2021 ab, soweit darauf einzutreten war (act. II 2). B. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 Beschwerde. Er stellt die Anträge, der Einspracheentscheid vom 14. September 2021 sei aufzuheben und von der verfügten Schadenersatzforderung sei Abstand zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Dezember 2021 ordnete der Instruktionsrichter Beweismassnahmen an. Er forderte die Beschwerdegegnerin insbesondere zur Dokumentation des Verlaufs des Inkassoverfahrens der Beitragsjahre 2016 bis 2018 und zur Mitteilung über zu Beginn des Jahres 2016 bereits bestandene Zahlungsausstände aus früheren Beitragsjahren auf. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 28. Januar 2022 Stellung und reichte die vom Instruktionsrichter edierten Akten (act. IIA) ein. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Eingabe vom 14. März 2022 Stellung. Mit Eingabe vom 18. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine erneute Stellungnahme samt weiteren Beweismitteln zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 8. April 2022 abschliessend Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 4 auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. September 2021 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. akzessorischer Forderungen) betreffend die Jahre 2016 bis 2018 in der Höhe von Fr. 143'242.20 (act. II 4). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213; SVR 2020 AHV Nr. 8 S. 23 E. 2.2). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 5 für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.2 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.3 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195 f.). 2.4 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar han-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 6 delt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.4.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). In Art. 812 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist für geschäftsführende Personen einer GmbH eine dem Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1 OR) entsprechende Sorgfaltspflicht im Gesetz verankert. Dazu gehört auch die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse (BGE 126 V 237; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2009, 9C_204/2008, E. 3.1). 2.4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Beiträge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 7 Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.4.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2019 AHV Nr. 14 S. 40 E. 4.2.2, 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.5 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 8 ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2). 2.6 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 2.7 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültigen und hier anwendbaren Fassung [BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44]). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Entsteht der Scha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 9 den durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen. Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 195 f.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass er bis zum Konkurs der Gesellschaft am 20. November 2018 im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer bzw. zwischenzeitlich als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung (21. August 2013 bis 14. Dezember 2016) eingetragen war (act. II 1; SHAB vom 28. Oktober 2019). Damit kam ihm formelle Organstellung zu (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, N. 203 ff.). Wer im Rahmen einer juristischen Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Bei formellen Organen muss demnach nicht geprüft werden, ob sie den materiellen Organbegriff erfüllen (REICHMUTH, a.a.O., N. 213). Damit unterliegt der Beschwerdeführer subsidiär der Haftungsbestimmung von Art. 52 AHVG (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Des Weiteren ist unbestritten, dass die Gesellschaft die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2016 bis 2018 nicht (vollständig) bezahlt hat (vgl. act. II 4). Indem am 20. November 2018 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde und das Konkursverfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 10 mangels Aktiven wieder eingestellt werden musste (act. II 1), ist der Beschwerdegegnerin ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entstanden (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer auf Fr. 143'242.20 (2016: Fr. 21'303.05; 2017: Fr. 86'300.50; 2018: Fr. 35'638.65 [act. II 4 S. 2]). Diese Summe lässt sich gestützt auf die Kontoauszüge vom 9. November 2020 (act. II 4 Anhang) nachvollziehen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die in Rechnung gestellten Akontobeiträge seitens der Beschwerdegegnerin nicht korrekt berechnet worden wären. Vielmehr wurden namentlich die Schlussrechnung für das Jahr 2016 und die Akontorechnungen der Jahre 2017 vom Beschwerdeführer im Rahmen diverser Abzahlungsvereinbarungen implizit anerkannt (vgl. act. II 21 ff., 30). Gestützt auf das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle vom 2. August 2019 (act. II 7) und die Buchhaltungsunterlagen (Kontoblätter "1390 Kontrollkonto Löhne" und "5600 Löhne Verwaltung" [act. II 5]) ergibt sich darüber hinaus, dass die der Schadenersatzforderung zu Grunde liegenden Löhne geflossen und die Sozialversicherungsabzüge tatsächlich vorgenommen worden sind (sog. realisierte Löhne; vgl. REICHMUTH, a.a.O., N. 428 und N. 437). Der Beschwerdeführer bestreitet die Schadenssumme dementsprechend zu Recht nicht. 3.3 Durch die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Organe (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Nachfolgend ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, diese Vermutung umzustossen. 3.4.1 Die Gesellschaft bezweckte u.a. den Betrieb einer … im Bereich der freiwilligen … auf privater Basis sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der … und … (act. II 1). Sie bot gemäss Ausführungen in der Beschwerde bis Ende 2015 … im Bereich von …, … und der … … im … oder … an. Am 16. November 2015 sei die Gesellschaft von einem …
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 11 angefragt worden, …kurse für … anzubieten. Dies sei der Anfang eines explosionsartigen Ausbaus des Angebots gewesen. Von Januar 2016 bis Januar 2017 habe sich der Umsatz pro Monat von ca. Fr. 16'000.-- auf rund Fr. 130'000.-- erhöht. Diese Steigerung habe die Anstellung von sehr vielen …, die Miete von Räumlichkeiten, deren Einrichtung sowie eine massive Steigerung der Administration erfordert. Mangels Erfahrung habe die Gesellschaft zu einem im Nachhinein gesehen zu tiefen Preis ein zu grosses Angebot offeriert. Sie habe auch nicht damit gerechnet, dass der Auftrag in zwei Jahren schon wieder beendet sein würde. Mit dem erhaltenen Ertrag hätten nicht alle Verpflichtungen erfüllt werden können. Ein Teil des Problems seien die Infrastrukturkosten gewesen. Angesichts der vielen neuen Kurse hätten an vier Standorten Räume gemietet werden müssen, welche viel zu teuer gewesen seien. Zusätzlich seien diese einzurichten gewesen. Die Neustrukturierung des … und …bereichs im Kanton Bern (…) habe zu einer riesigen Unsicherheit bei den auftraggebenden … geführt, was zu einem unmittelbaren Zurückfahren von jedem Aufwand und zu einem grossen Konkurrenzkampf geführt habe. Die Gesellschaft sei darin zerrieben worden. Ab dem Frühjahr 2018 habe sie Schlag auf Schlag Zuweisungen der … verloren und sei mit ihren grossen Investitionen in …, Infrastruktur und Innovation "im Regen gestanden". Während die Lage im Jahr 2017 noch vertrauensvoll erschienen sei, habe sie sich im Verlaufe des Jahres 2018 so verschlechtert, dass nur noch der Konkurs übriggeblieben sei (Beschwerde S. 2 ff. Ziff. 2 ff.). 3.4.2 Mit der hiervor wiedergegebenen Darstellung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer vermag dieser die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens nicht zu widerlegen, vielmehr wird diese dadurch bestätigt. Erste Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft traten bereits im März 2017 auf. Zu diesem Zeitpunkt ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Fristverlängerung zur Bezahlung der Akontobeiträge für das vierte Quartal des Jahres 2016 (act. II 30), welche noch auf der (tiefen) Lohnsumme des Jahres 2015 in der Höhe von Fr. 13'590.-- (act. II 31) beruhten (vgl. act. II 4, Kontoauszug Lohnbeiträge 01.2016 - 12.2016 S. 2). Bereits damals musste dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass mit sei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 12 nen kalkulatorischen Angebotsberechnungen die tatsächlichen Aufwendungen nicht gedeckt werden können und den laufenden Zahlungsverpflichtungen nur mit einer verzögerten Ablieferung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge nachgekommen werden konnte. Ungeachtet dessen wurden die Berechnungsgrundlagen nicht angepasst und das …angebot trotz weiterer Erhöhung des Zahlungsrückstandes, was zu weiteren Gesuchen um Zahlungsaufschub führte (vgl. act. II 26, 27), sogar noch ausgebaut. Die Gesellschaft mietete Infrastruktur mit hohen Folgekosten, stellte weitere … an (vgl. act. II 18) und erhöhte die Lohnsumme von Fr. 382'741.- - im Jahr 2016 (act. II 28) auf Fr. 707'060.-- im Jahr 2017 (act. II 18). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ der Gesellschaft den unternehmerischen Entscheid getroffen hat, die treuhänderisch zurückbehaltenen Lohnabzüge während längerer Zeit zu einem grossen Teil nicht nur zur Vorfinanzierung der laufenden Lohnkosten zu verwenden, sondern damit auch den anderen finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft insbesondere mit dem Ausbau des Geschäfts nachzukommen bzw. finanzielle Löcher zu stopfen, welche durch seine Fehlkalkulationen entstanden und nicht mehr zu decken waren. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft den Betrieb auf Kosten der Sozialversicherung fortführen wollte. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist zwar nachvollziehbar, dass der sich ab Frühjahr 2018 weiter verschärfende Liquiditätsengpass massgeblich auf Faktoren zurückzuführen war, welche der Beschwerdeführer nicht unmittelbar selbst zu verantworten hatte. Die Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten sind indessen für die hier zu beurteilende Streitfrage von untergeordneter Bedeutung; namentlich vermag das schwierige wirtschaftliche Umfeld als solches den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, kommt bei finanziellen Schwierigkeiten der geltend gemachten Art doch rechtsprechungsgemäss der Grundsatz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Dementsprechend vermag auch der Hinweis der bestehenden Arbeitsverträge mit den … (Beschwerde S. 4 Ziff. 6) den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, kommt doch der arbeitsvertraglichen Lohnzahlungspflicht nicht vorrangige Bedeutung gegenüber der Beitragszahlungspflicht des Arbeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 13 gebers zu. Mit den Lohnzahlungen muss daher darauf geachtet werden, dass die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsschulden gedeckt sind. Die gegenteilige Auffassung bedeutete, einen Teil des Geschäftsrisikos auf die AHV abzuwälzen, was nicht angeht. Ein Unternehmen hat die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf den Löhnen in seiner Budgetplanung einzukalkulieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2018, 9C_ 548/2017, E. 6.2.1). 3.4.3 Aus dem Hinweis auf die im Zusammenhang mit der Neustrukturierung des …- und …bereichs im Kanton Bern (…) entstandene Unsicherheit kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich ableiten. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die … bereits anlässlich seiner Sitzung vom 17. August 2016 (Regierungsratsbeschluss Nr. …/2016) genehmigt. Darin wurde u.a. festgehalten, dass die damals geltenden Zuständigkeiten u.a. im Bereich …, worunter auch die … … und die damit zusammenhängenden Angebote zu verstehen waren, neu geregelt würden (S. 18, 25, 28 f.). Soweit es in diesem Zusammenhang im Jahr 2018 zu abrupten Veränderungen kam, geschah dies einerseits nicht völlig überraschend und gehörte dies andererseits zum von der Gesellschaft zu tragenden wirtschaftlichen Risiko. Letzteres gilt auch für die Tatsache, dass die …zahlen im Jahr 2018 rückläufig waren (Beschwerde S. 5 Ziff. 13; vgl. act. II 3 Beilage 5). Darüber hinaus vermag dies die Tatsache nicht zu erklären, dass die Gesellschaft – wie vorstehend dargelegt (E. 3.4.2) – ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin bereits anfangs des Jahres 2017 nicht bzw. nur schleppend nachkam. 3.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesellschaft habe vor dem Konkurs etliche Bemühungen für eine Verbesserung der Situation unternommen und konkrete Massnahmen mit Blick auf eine Sanierung getroffen (Beschwerde S. 4 Ziff. 7, S. 5 Ziff. 13 i.f.; Stellungnahme vom 14. März 2022, S. 3 Rz. 12). Diese Behauptung vermag er mit den (erst) im Rahmen der Stellungnahme vom 18. März 2022 eingereichten Unterlagen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3 ff.) nicht zu belegen. Darin finden sich Beschreibungen von angebotenen … (act. I 4 f.) und Vorschläge bzw. Ideen zur Kostenreduzierung (act. I 3) sowie Bemühungen zur Erschliessung neuer Geschäftsfelder (act. 6 f.). Belege für ein gezieltes, auch in zeitlicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 14 Hinsicht konkretes Sanierungskonzept, was begründete Hoffnung auf Nachzahlung der offenen Beiträge innert nützlicher Frist gegeben hätte, lassen sich diesen Unterlagen nicht entnehmen. Vielmehr bestanden in dieser Beziehung offenbar nur Hoffnungen und Erwartungen in einem vom Beschwerdeführer selber als schwierig beschriebenen wirtschaftlichen Umfeld (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 6 f., 12). Daran ändert auch der Hinweis auf das der Gesellschaft seitens der D.________ AG (heute: D.________ AG in Liquidation [<www.zefix.ch>]) zur Verfügung gestellte Darlehen in der Höhe von ca. Fr. 109'400.-- (act. I 8) nichts, diente dies doch offenbar einzig der (vorübergehenden) Sicherung der Liquidität der Gesellschaft (vgl. Stellungnahme vom 18. März 2022), ohne dass die Gewährung des Darlehens an konkrete Sanierungsmassnahmen geknüpft gewesen wäre, welche im Ergebnis dazu geführt hätten, die Ausstände gegenüber der Beschwerdegegnerin begleichen zu können. Vielmehr diente der Einschuss der finanziellen Mittel offensichtlich der Aufrechterhaltung des Betriebs der Gesellschaft auf Kosten der Beschwerdegegnerin (vgl. bereits E. 3.4.2 hiervor). Hierfür spricht, dass der Beschwerdeführer bis zum 4. Juli 2018 als Mitglied des Verwaltungsrats der D.________ AG mit Einzelunterschrift im Handelsregister figurierte (SHAB Nr. 130 vom 9. Juli 2018) und die Zahlungen damit aus einem Geschäftsvermögen geleistet worden sind, über welches der Beschwerdeführer die Kontrolle ausgeübt hat. 3.4.5 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung finden sich nach dem Gesagten keine Gründe, die das vorsätzliche Zurückbehalten der fälligen Sozialversicherungsbeiträge als nicht schuldhaft im Sinne der Rechtsprechung (E. 2.5 hiervor) erscheinen lassen. 3.5 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ist zu bejahen (vgl. E. 2.6). Wäre die Gesellschaft unter der Verantwortung des Beschwerdeführers ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen, wäre der Schaden nicht eingetreten. 3.6 Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs ist angesichts der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven am 1. Juli 2019 (act. II 1) und der Geltendmachung des Anspruchs mittels Schadenersatzverfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 15 gung vom 10. November 2020 (act. II 4) offenkundig nicht eingetreten (vgl. E. 2.7 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Herabsetzung der Schadenersatzpflicht wegen Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem kann eine Herabsetzung nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhalten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; SVR 2018 AHV Nr. 9 S. 27 E. 7.1). 4.1 Soweit der Beschwerdeführer auf die am 31. Mai 2017 (verspätet [vgl. Art. 36 Abs. 2 AHVV]) eingereichte Lohnbescheinigung für das Jahr 2016 verweist (act. II 28), dabei ausführt, spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdegegnerin die massive Erhöhung der Lohnsumme bekannt gewesen, und hieraus implizit ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ableitet (Beschwerde S. 3 Ziff. 3), ist ihm nicht zu folgen. Nach Eingang der Lohnbescheinigung nahm die Beschwerdegegnerin einerseits per 7. Juni 2017 die Abrechnung zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen für das Jahr 2016 vor (vgl. Art. 36 Abs. 4 AHVV) und stellte für die Differenz Rechnung (act. IIA 83), andererseits fakturierte sie ab diesem Zeitpunkt gestützt auf die gemeldete Lohnsumme höhere Akontobeiträge für die Quartale 2 bis 4 des Jahres 2017 (act. IIA 64, 72, 81). Die Beschwerdegegnerin reagierte damit umgehend auf die ihr neu zugetragenen Informationen. Dass auch die (erhöhten) Akontobeiträge für das Jahr 2017 bei Weitem nicht den gestützt auf die Lohnsumme des Jahres 2017 geschuldeten Beiträgen entsprachen und die Beschwerdegegnerin per 6. Juni 2018 u.a. einen bislang mittels Akontorechnungen nicht fakturierten Betrag von knapp Fr. 55'200.-- nachfordern musste (act. II 4, Kontoauszug Lohnbeiträge 01.2017 - 12.2017 S. 2; vgl. act. IIA 34), lag daran, dass die Gesellschaft die Lohnbescheinigung für das Jahr 2017 erst am 1. Juni 2018 (act. II 18) und damit wiederum verspätet eingereicht hatte. Von der Tatsache, dass sich die Lohnsumme im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 16 Jahr 2017 im Vergleich zum Jahr 2016 erneut massiv erhöht hatte, konnte die Beschwerdegegnerin erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis nehmen, da es die Gesellschaft in Verletzung der Vorschrift von Art. 35 Abs. 2 AHVV unterlassen hatte, dies der Beschwerdegegnerin bereits im Verlauf des Jahres 2017 zu melden. Zudem teilte die Gesellschaft der Beschwerdegegnerin noch kurz vor Einreichung der Lohnbescheinigung für das Jahr 2017 in einer E-Mail vom 11. Mai 2018 (act. II 19) faktenwidrig mit, "dass die Lohnsumme im 2017 kleiner" sei. Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt der Beitragsveranlagung ist nach dem Gesagten zu verneinen. 4.2 Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können (Art. 34b Abs. 1 AHVV). Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Art. 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist (Art. 34b Abs. 3 AHVV). 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin gewährte der Gesellschaft mehrfach Zahlungsaufschübe. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dabei den gesetzlichen Vorschriften Folge geleistet hat. Dazu ergibt sich aus den Akten soweit hier von Interesse das Folgende: Am 27. Juli 2017 (act. IIA 78) mahnte die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Lohnbeiträge für das Jahr 2016 in der Höhe von Fr. 51'981.50 (Schlussrechnung 2016 [act. IIA 83]), tags darauf diejenigen für das zweite Quartal 2017 (Akontorechnung 01.04. - 30.06.2017 [Akontorechnung 2/2017; act. IIA 81]) im Betrag von Fr. 13'158.40 (act. IIA 77). Am 8. August 2017 gelangte der Beschwerdeführer in zwei separaten E-Mails an die Beschwerdegegnerin und stellte für beide Rechnungen ein Gesuch um Teilzahlung. Betreffend die Schlussrechnung 2016 bat er um Gewährung der folgenden Teilzahlungsoption: Fr. 15'000.-- bis 15. September 2017, Fr. 15'000.-- bis 16. Oktober 2017, Fr. 15'000.-- bis 15. November 2017,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 17 Rest bis 15. Dezember 2017 (act. IIA 76). Für die Akontorechnung 2/2017 stellte er die Zahlung von jeweils Fr. 3'500.-- bzw. des Restbetrages zu denselben Terminen in Aussicht (act. IIA 75). Mit zwei Schreiben vom 9. August 2017 (act. IIA 73, 74) gewährte die Beschwerdegegnerin jeweils einen Zahlungsaufschub zu den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Konditionen. Gleichzeitig machte sie ihn darauf aufmerksam, dass neben den Teilzahlungen auch die laufenden Beiträge fristgemäss zu entrichten seien, da sonst der Zahlungsaufschub hinfällig werde. Ohne weitere Mahnung müssten dann für den gesamten Ausstand Inkassomassnahmen eingeleitet werden. Nachdem die Gesellschaft die erste Rate der Schlussrechnung 2016 innert der gewährten Frist am 5. September 2017 bezahlt hatte (vgl. act. II 4, Kontoauszug Lohnbeiträge 01.2016 - 12.2016 S. 2), kam sie den per 16. Oktober und 15. November 2017 vereinbarten Teilzahlungen im Betrag von jeweils Fr. 15'000.-- nicht nach. Die bezüglich der Akontorechnung 2/2017 vereinbarten Zahlungen leistete die Gesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt pünktlich bzw. zeitnah (5. September, 20. Oktober und 22. November 2017 [act. II 4, Kontoauszug Lohnbeiträge 01.2017 - 12.2017 S. 1 f.]). In Beantwortung eines entsprechenden Gesuches der Gesellschaft (act. IIA 68) gewährte die Beschwerdegegnerin am 22. November 2017 hinsichtlich der Schlussrechnung 2016 einen weiteren Zahlungsaufschub für den noch ausstehenden Betrag von Fr. 37'023.05 und die folgende Teilzahlungsmöglichkeit: Fr. 10'000.-- bis 30. November 2017, Fr. 10'000.-- bis 3. Januar 2018, Fr. 7'023.05 bis 31. Januar 2018, Fr. 10'000.-- bis 28. Februar 2018 (act. IIA 67). Für den betreffend die Akontorechnung 2/2017 noch ausstehenden Betrag gewährte sie ebenfalls einen weiteren Zahlungsaufschub mit Teilzahlungsmöglichkeit (Fr. 3'500.-- bis 30. November 2017 und Fr. 2'658.40 bis 3. Januar 2018 [act. IIA 66]). Gleichentags räumte sie auch für die am 4. September 2017 in Rechnung gestellten und am 27. Oktober 2017 gemahnten Beiträge für das 3. Quartal 2017 (Akontorechnung 01.07. - 30.09.2017 [Akontorechnung 3/2017; IIA 72) einen Zahlungsaufschub mit Teilzahlungsmöglichkeit ein (Fr. 5'309.45 bis 15. März 2018 und Fr. 8'000.-bis 16. April 2018 [act. IIA 65]). Die Gesellschaft leistete die (neu vereinbarte) erste Rate betreffend die Schlussrechnung 2016 im Betrag von Fr. 10'000.-- verspätet am 11. Dezember 2017 (vgl. act. II 4, Kontoauszug
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 18 Lohnbeiträge 01.2016 - 12.2016 S. 2), die restlichen Zahlungstermine (3. und 31. Januar sowie 28. Februar 2018) liess sie ungenutzt verstreichen. Die per 15. Dezember 2017 vereinbarte letzte Ratenzahlung betreffend die Akontorechnung 2/2017 leistete die Gesellschaft erst per 12. April 2018 (vgl. act. II 4, Kontoauszug Lohnbeiträge 01.2017 - 12.2017 S. 2), diejenigen für die Akontorechnung 3/2017 leistete sie nicht. Per E-Mail vom 14. Mai 2018 (act. IIA 40) gewährte die Beschwerdegegnerin der Gesellschaft auf deren Vorschlag hin die Möglichkeit, für die ausstehenden Beiträge wöchentliche Zahlungen von Fr. 1'500.-- zu leisten. Dieser "Vereinbarung" kam die Gesellschaft in der Folge nicht nach: Während sie zunächst Fr. 900.-- (22. bis 25. Mai 2018) bzw. Fr. 1'200.-- (28. Mai bis 1. Juni 2018) leistete, reduzierten sich die wöchentlichen Zahlungen daraufhin auf Fr. 300.--, bevor auch die Zahlungen in dieser Höhe ab Juli 2018 nur noch unregelmässig geleistet wurden. Am 18. Oktober 2018 erfolgte die letzte Zahlung (vgl. act. II 4, Kontoauszug Lohnbeiträge 01.2016 - 12.2016 S. 2). Tags darauf informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin per E-Mail über die bevorstehende Bilanzdeponierung (act. II 14). 4.2.2 Mit dem hiervor skizzierten Vorgehen ist die Beschwerdegegnerin vom ordentlichen Beitragsbezugsverfahren insofern abgewichen, als sie nach der Nichteinhaltung des am 9. August 2017 betreffend Schlussrechnung 2016 gewährten Zahlungsaufschubs (act. IIA 73) anstatt – wie gesetzlich vorgeschrieben (Art. 15 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34b Abs. 3 AHVV) und im Schreiben denn auch angedroht – die Betreibung einzuleiten, am 22. November 2017 (act. IIA 67) und am 14. Mai 2018 (act. IIA 40) weitere Zahlungsaufschübe gewährte. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als die Gesellschaft die in Rechnung gestellten Akontobeiträge seit Beginn der Unterstellung bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2011 zu keinem Zeitpunkt fristgemäss beglichen hatte (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2022, S. 2), hierfür teilweise sogar um Zahlungsaufschub ersuchte (vgl. act. IIA 68, 75, 87), und insoweit keine begründete Aussicht bestand, dass sie die laufenden Beiträge fristgemäss würde entrichten können (vgl. Art. 34b Abs. 1 AHVV). Die Beschwerdegegnerin traf denn auch keine Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Lage der Gesell-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 19 schaft und den Gründen für die jeweils nicht fristgemässe Leistung der geforderten Beiträge. Mit ihrer Passivität bzw. schleppenden Vorgehensweise bei der Beitragseintreibung, insbesondere mit dem wiederholten Zuwarten, ausstehende Beiträge zu mahnen (und zu betreiben), sowie der wiederholten (vorschriftswidrigen) Gewährung von Zahlungsaufschüben, hat die Beschwerdegegnerin elementare Vorschriften des Beitragsbezugs missachtet. Dies stellt eine grobe Pflichtverletzung dar (vgl. REICHMUTH, a.a.O., N. 754 und N. 760). 4.3 Der vom Beschwerdeführer zu leistende Schadenersatz ist nur dann und soweit herabzusetzen, als das pflichtwidrige Verhalten der Beschwerdegegnerin für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens kausal war (vgl. E. 4. hiervor). Wie vorstehend dargelegt, hätte die Beschwerdegegnerin bereits die Zahlungsaufschübe vom 9. August 2017 (act. IIA 73, 74) mangels fristgemässer Entrichtung der laufenden Beiträge nicht gewähren dürfen. Spätestens jedoch als die Gesellschaft die per 16. Oktober 2017 vereinbarte Teilzahlung betreffend die Schlussrechnung 2016 nicht geleistet hatte, hätte die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Massnahmen zum Beitragsbezug ergreifen und für die gesamten ausstehenden Forderungen die Betreibung einleiten müssen (Art. 15 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 b Abs. 1 und 3 AHVV). Beginnend mit der Akontorechnung für das vierte Quartal 2017 (01.10. - 31.12.2017 [Akontorechnung 4/2017; IIA 64) betrieb die Beschwerdegegnerin das Beitragsinkasso vorschriftsgemäss (Rechnung vom 6. Dezember 2017 [act. IIA 64], Zahlungseinladung vom 14. Februar 2018 [act. IIA 61], Mahnung vom 1. März 2018 [act. IIA 58]) und stellte diesbezüglich am 26. April 2018 das erste Betreibungsbegehren (act. IIA 47). Für die nachfolgenden – ebenfalls unbezahlt gebliebenen – Akontorechnungen (act. IIA 56, 62, 63), die Schlussrechnung 2017 (act. IIA 34) und Differenzrechnung Januar bis Juni 2018 (act. IIA 32) wurden ebenfalls Betreibungsbegehren gestellt (26. April [act. IIA 46], 1. Juni [act. IIA 36 f.], 7. [act. IIA 20] und 10. September 2018 [act. IIA 19]). Für die Schlussrechnung 2016 (act. IIA 83) nahm die Beschwerdegegnerin bis zum Zeitpunkt des Konkurses der Gesellschaft am 20. November 2018 (act. II 1) keine Inkassomassnahmen vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 20 Zwar lassen sich die Auswirkungen des pflichtwidrigen Verhaltens der Beschwerdegegnerin auf den Schaden im Einzelnen nicht exakt bestimmen. Jedoch ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) davon auszugehen, dass der Schaden geringer ausgefallen wäre, wenn die Beschwerdegegnerin pflichtgemäss und rechtzeitig (spätestens ab Ende Oktober 2017) die erforderlichen Massnahmen zum Beitragsbezug ergriffen hätte und über die Gesellschaft in Folge der früher erfolgten Betreibungsbegehren entsprechend früher der Konkurs eröffnet und damit deren Geschäftstätigkeit eingestellt worden wäre. Somit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und der Verschlimmerung des Schadens zu bejahen. Zu einer vollständigen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs kommt es jedoch nicht, bleibt doch das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers klare Mitursache des Beitragsverlusts. 4.4 Unter Berücksichtigung, dass zwischen dem Zeitpunkt des ersten Betreibungsbegehrens vom 26. April 2018 (act. IIA 47) und dem Konkurs am 20. November 2018 (act. II 1) knapp sieben Monate lagen, rechtfertigt es sich, den Schadenersatz ermessensweise um denjenigen Betrag zu reduzieren, welcher die Beitragsforderungen betrifft, die sieben Monate nach demjenigen Zeitpunkt entstanden sind, an welchem die Beschwerdegegnerin spätestens die erforderlichen Massnahmen zum Beitragsbezug hätte ergreifen müssen (Ende Oktober 2017), mithin die Betragsforderungen ab Juli 2018. Ausgehend vom die Monate Januar bis November 2018 betreffenden Ausstand in der Höhe von insgesamt Fr. 35'638.65 (act. II 4 S. 2) ist der vom Beschwerdeführer geschuldete Schadenersatz dementsprechend um Fr. 16'199.40 (Fr. 35'638.65 / 11 Monate * 5 Monate [Juli bis November 2018]) herabzusetzen. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2021 (act. II 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als der vom Beschwerdeführer geschuldete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 21 Schadenersatz auf Fr. 127'042.80 (Fr. 143'242.20 ./. Fr. 16'199.40) festgesetzt wird. 6. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu sieben Achteln dem Beschwerdeführer und zu einem Achtel der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Damit hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 2'187.50 und die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von Fr. 312.50 zu bezahlen. Vom geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-werden dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils Fr. 312.50 zurückerstattet. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 31. Januar 2022) keine Kostennote eingereicht hat, wird das Honorar (inkl. Auslagen und MWST) ermessensweise auf pauschal Fr. 4'800.-- festgesetzt. Entsprechend dem Obsiegen des Beschwerdeführers zu einem Achtel hat die Beschwerdegegnerin diesem eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 600.-- (inkl. Auslagen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 22 und MWST) zu ersetzen. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 VRPG) Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern dahingehend abgeändert, als der vom Beschwerdeführer geschuldete Schadenersatz auf Fr. 127'042.80 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer zu Fr. 2'187.50 und der Beschwerdegegnerin zu Fr. 312.50 auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vom geleisteten Kostenvorschuss Fr. 312.50 zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, AHV/21/707, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 143'242.20.