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Bern Verwaltungsgericht 07.10.2022 200 2021 679

7. Oktober 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,954 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 27. August 2021

Volltext

200 21 679 AHV WIS/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Oktober 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________ AG, C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen D.________ AG betreffend Einspracheentscheid vom 27. August 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/679, Seite 2 Sachverhalt: A. Die D.________ AG war seit Juli 2009 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1; vgl. auch Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1, 49, 59). Mit Wirkung ab dem 29. August 2018 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts vom 21. November 2018 mangels Aktiven per 11. Dezember 2018 eingestellt und die Gesellschaft wurde im Handelsregister gelöscht (AB 1 S. 1, 17 S. 1). Mit Verfügung vom 19. November 2019 (AB 12 S. 1 ff.) forderte die AKB von A.________ (Beschwerdeführer), welcher bis 3. Dezember 2009 Verwaltungsratspräsident und anschliessend Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der D.________ AG war (AB 1), Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 60'849.85 für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Mahngebühren, Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Vollstreckungskosten) betreffend die Jahre 2013 bis 2018 und für stornierte sowie zurückgeforderte, jedoch nicht zurückerstattete Familienzulagen für die Jahre 2014 und 2015. Eine hiergegen erhobene Einsprache (AB 4, 10) hiess die AKB mit Entscheid vom 27. August 2021 (AB 2) insoweit teilweise gut, als sie die Schadenersatzforderung auf Fr. 56'359.95 reduzierte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die B.________ AG, handelnd durch C.________, mit Eingabe vom 27. September 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei er von der Schadenersatzpflicht zu befreien. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/679, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. August 2021 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzpflicht für entgangene Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich akzessorischer Forderungen betreffend die Jahre 2013 bis 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 56'359.95. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/679, Seite 4 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG; bis 31. Dezember 2011 Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG). Aufgrund von Art. 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), Art. 6 und Art. 88 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0; vgl. BGE 113 V 186) und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Beitragsrecht der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG; SR 836.2]). 2.2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213; SVR 2020 AHV Nr. 8 S. 23 E. 2.2). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.3 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/679, Seite 5 Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.4 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.5 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.5.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/679, Seite 6 falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.5.2 Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gehört die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen „mit aller Sorgfalt“ erfüllt werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten einschreitet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft und daher beispielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 14 E. 6.1). Demgegenüber muss bei einfachen Verhältnissen vom einzigen Verwaltungsrat und faktischen Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und zwar selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an Dritte delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25 E. 6). 2.5.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/679, Seite 7 von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Beiträge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.5.4 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2019 AHV Nr. 14 S. 40 E. 4.2.2, 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.6 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/679, Seite 8 Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; SVR 2020 AHV Nr. 25 S. 80 E. 6.2, 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2; AHI 2003 S. 100 E. 3a). Eine kurze Dauer bzw. „nützliche Frist“ in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (SVR 2017 AHV Nr. 19 S. 64 E. 8.2). 2.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/679, Seite 9 sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 2.8 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (aArt. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195; SVR 2017 AHV Nr. 21 S. 72 E. 4.1). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen (BGE 128 V 15 E. 2a S. 17). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 195 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/679, Seite 10 3. 3.1 Gemäss den Akten ist erstellt und zwischen den Parteien folglich zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis 3. Dezember 2009 Verwaltungsratspräsident und anschliessend Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der D.________ AG war (AB 1), womit ihm formelle Organstellung zukam. Wer im Rahmen einer juristischen Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer subsidiär der Haftungsbestimmung von Art. 52 AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor). Da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, wurde das mit Wirkung ab dem 29. August 2018 eröffnete Konkursverfahren mangels Aktiven per 11. Dezember 2018 eingestellt und die Gesellschaft wurde im Handelsregister gelöscht (AB 1 S. 1, 17 S. 1). Die D.________ AG vermochte dementsprechend die ausstehenden Forderungen nicht mehr zu begleichen und kann auch für die geltend gemachte Schadenersatzpflicht nicht mehr in Anspruch genommen werden, weshalb subsidiär die solidarische Haftung ihrer Organe und damit (auch) diejenige des Beschwerdeführers greift (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Weiter ist erstellt, dass die D.________ AG im vorliegend massgebenden Zeitraum für die Beitragsjahre 2013 bis 2018 bis zum massgebenden Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 29. August 2018 (AB 1 S. 1; vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 87) die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nicht im geschuldeten Umfang leistete und die Beschwerdegegnerin insoweit einen Schaden erlitt. Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer auf Fr. 56'359.95 (2013: Fr. 17'486.90; 2014: Fr. 17'443.05; 2015: Fr. 0.--; 2016: Fr. 7'543.15; 2017: Fr. 13'886.85; 2018: Fr. 0.-- [AB 2 S. 4 Ziff. 9]). Die Summe lässt sich gestützt auf die Aktenlage, insbesondere die Kontoauszüge vom 19. November 2019 (AB 12 S. 5 ff.), nachvollziehen. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die in Rechnung gestellten Beiträge seitens der Beschwerdegegnerin nicht korrekt berechnet worden wären. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin von den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/679, Seite 11 gemäss den Kontoauszügen (AB 12 S. 5 ff.) bestehenden Ausständen sowohl die nach der Konkurseröffnung vom 29. August 2018 (AB 1 S. 1) fällig gewordenen – und somit nicht Teil des Schadenersatzes bildenden (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 87) – Betreffnisse als auch die Mahngebühren und Bussen in Zusammenhang mit dem Nichteinreichen der Lohnbescheinigungen (vgl. hierzu auch E. 2.3 hiervor) abgezogen (AB 2 S. 3, 12 S. 2 f.). Die Höhe der Schadenersatzforderung wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 3.3 Die D.________ AG hat die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) verletzt. Damit ist das Tatbestandselement der Rechtswidrigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) ohne weiteres zu bejahen. Demnach ist rechtsprechungsgemäss ein schuldhaftes Verhalten zu vermuten (vgl. E. 2.5.4 hiervor). Der Beschwerdeführer vermag die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens der D.________ AG resp. ihrer Organe nicht umzustossen. Auch wenn gemäss Rechtsprechung ein kurzfristiges Zurückbehalten von Sozialversicherungsbeiträgen zur Rettung des Unternehmens in einer schwierigen finanziellen Lage durchaus zulässig sein mag (vgl. E. 2.6 hiervor), kann sich der Beschwerdeführer nicht auf solche Umstände berufen. Nachdem bereits vor 2013 Zahlungsschwierigkeiten bestanden hatten (vgl. AB 53 f., 56), kam die D.________ AG ihrer Zahlungspflicht ab 2013 während mehreren Jahren nicht mehr resp. ungenügend nach (vgl. AB 12 S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er sich tatsächlich um die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge gekümmert hätte und entsprechende Bemühungen ergeben sich auch nicht aus den Akten. Dadurch ist er der ihm als Verwaltungsratspräsident resp. Verwaltungsratsmitglied obliegenden Sorgfaltspflicht (Art. 717 Abs. 1 OR) nicht nachgekommen. Die langdauernde ausbleibende resp. unvollständige Bezahlung der Beiträge stellt damit eine schuldhafte, zumindest grobfahrlässige Verletzung der dem Verwaltungsrat obliegenden Sorgfaltspflicht und damit ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG dar. 3.4 Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe (vgl. E. 2.6 hiervor) bestehen nicht. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass nicht er sondern der Geschäftsführer der D.________ AG für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/679, Seite 12 die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig gewesen und er nicht richtig resp. ungenügend über den Geschäftsverlauf orientiert worden sei (Beschwerde S. 2), denn die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen gehört zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats und damit auch zu denjenigen des Beschwerdeführers. Er war verpflichtet, den Überblick über alle wesentlichen Belange der Gesellschaft zu haben, selbst wenn er seine Befugnisse an Dritte delegierte (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.5 Ein pflichtgemässes Verhalten des Beschwerdeführers bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge hätte zur Zahlung der offenen Beiträge führen müssen und damit den Schaden verhindern können. Demnach ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Missachtung der Vorschrift und dem eingetretenen Schaden gegeben (vgl. E. 2.7 hiervor). Ein allenfalls zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht führendes Mitverschulden der Verwaltung ist weder ersichtlich noch wird ein solches geltend gemacht. 3.6 3.6.1 Hinsichtlich der Frage der Verjährung ist vorab darauf hinzuweisen, dass Art. 52 Abs. 3 AHVG im Zuge der Revision des Verjährungsrechts im Obligationenrecht per 1. Januar 2020 angepasst wurde (siehe dazu AS 2018 5343). Mangels diesbezüglich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Nachdem über die D.________ AG am 29. August 2018 der Konkurs eröffnet (AB 1 S. 1) und dieser mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts vom 21. November 2018 mangels Aktiven eingestellt wurde (SHAB Nr. 230 vom 27. November 2018), realisierte sich der Schaden als Auslöser für den Beginn der Verjährungsfristen vor der Änderung der Verjährung. Demnach gelangen vorliegend die Verjährungsbestimmungen gemäss aArt. 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung (vgl. hierzu E. 2.8 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/679, Seite 13 3.6.2 Der für die relative zweijährige Verjährungsfrist massgebende Zeitpunkt ist die im SHAB Nr. 230 vom 27. November 2018 erfolgte Publikation der Einstellung des Konkurses über die D.________ AG mangels Aktiven am 21. November 2018. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung am 19. November 2019 (AB 12) hat die Beschwerdegegnerin sowohl die relative zwei- als auch die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gewahrt (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 139). Die Schadenersatzforderung ist damit nicht verjährt, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. 3.7 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt. Daran vermag die finanzielle Situation des Beschwerdeführers (zur diesbezüglichen Rüge: AB 4; Beschwerde S. 1) offensichtlich nichts zu ändern. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. August 2021 (AB 2) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt, wobei Fr. 800.-- dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen werden. Die Restanz von Fr. 700.-- wird separat in Rechnung gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/679, Seite 14 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.-- werden dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 800.-zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG, C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 56'359.95.

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