200 21 67 ALV SCP/PES/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. März 2021 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2021, ALV/21/67, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 4. September 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Seeland - Berner Jura [act. IIA] 234 f.). Am 30. Oktober 2019 stellte er beim Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitslosenkasse, einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2019 (Dossier Arbeitslosenkasse Biel [act. II] 171 - 174). Anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 30. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer mündlich angekündigt, dass er per 7. September 2020, 08.30 Uhr, bei B.________ in ... ein Startgespräch zu absolvieren habe (act. IIA 2). Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 wurde er hierzu noch förmlich aufgeboten (act. IIA 135 - 138). Am 7. September 2020 meldete sich der Versicherte bei der Durchführungsstelle krank (vgl. act. IIA 129, act. II 18). Am 9. September 2020 erhielt er die Möglichkeit, sich zum Nichtantritt der arbeitsmarktlichen Massnahme zu äussern (act. IIA 118), worauf er anführte, er sei in einem …kurs mit dem Ziel, nach den Prüfungen bei den C.________ als ... angestellt zu werden. Gemäss den beigelegten Unterlagen war am 7. September 2020 von 08.00 bis 17.00 Uhr der erste Kurstag (act. IIA 113 f.), an dem der Versicherte gemäss Auskunft der D.________ GmbH auch teilgenommen hat (act. IIA 112). Am 12. Oktober 2020 verfügte das AVA, Arbeitsvermittlung, zwei Einstelltage ab 8. September 2020 wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung. Ihre Abklärungen bei der D.________ hätten ergeben, dass der Versicherte den ganzen Tag am Kurs teilgenommen habe. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass er am betreffenden Tag krank gewesen sei. Laut Mitteilung der Arbeitslosenkasse sei keine Arbeitsunfähigkeit auf dem Kontrollblatt September 2020 notiert, welches am 25. September 2020 unterzeichnet worden sei (vgl. act. II 16 f.). Sie stellten fest, dass ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben des Versicherten von der arbeitsmarktlichen Massnahme vorliege. Es sei jedoch grundsätzlich die Pflicht des Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2021, ALV/21/67, Seite 3 sicherten, den Grund der Verhinderung frühzeitig, spätestens 24 Stunden vorher, zu melden (act. IIA 75 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 19. Oktober 2020 (Datum der Postaufgabe) Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 10 f.). Mit Schreiben vom 12. November 2020 teilte der Rechtsdienst des AVA dem Versicherten mit, dass entgegen der Auffassung der verfügenden Stelle im Besuch des …kurses kein entschuldbarer Grund für die Nichtteilnahme an der angewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme zu sehen sei. Da er offenbar am betreffenden Tag gesundheitlich in der Lage gewesen sei, an einem Kurs teilzunehmen, könne nicht von Krankheit ausgegangen werden. Es liege bei einer nochmaligen Beurteilung des Sachverhalts kein Fall einer Meldepflichtverletzung, sondern der Fall einer Nichtteilnahme an einer angewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund vor, was vom Verschulden her schwerer wiege und praxisgemäss mit fünf anstelle der verfügten zwei Einstelltagen sanktioniert werde. Sofern er an der Einsprache festhalte, müsse die Sanktion auf fünf Einstelltage erhöht werden. Er erhalte deshalb gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Gelegenheit, durch Rückzug der Einsprache bis zum 26. November 2020 der Schlechterstellung zu entgehen (act. IIB 6 f.). Nachdem der Versicherte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte, wies das AVA, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner), die Einsprache vom 19. Oktober 2020 (act. IIB 10) mit Entscheid vom 28. Dezember 2020 ab, wobei es der mit Schreiben vom 12. November 2020 (act. IIB 6 f.) angedrohten Schlechterstellung entsprechend die Anzahl der Einstelltage von zwei auf fünf erhöhte (act. IIB 2 - 5). B. Am 22. Januar 2021 kam dem Verwaltungsgericht durch Vermittlung des Beschwerdegegners eine Eingabe des Versicherten vom 19. Januar 2021 zu, welche den Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht zu genü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2021, ALV/21/67, Seite 4 gen vermochte. Der Versicherte erhielt in der Folge eine einmalige Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe bis 5. Februar 2021 mit der Androhung, dass ohne Verbesserung innert Frist auf die Eingabe nicht eingetreten werde (vgl. die prozessleitende Verfügung vom 22. Januar 2021; in den Verfahrensakten). Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 kam der Versicherte der Verbesserungsaufforderung nach, mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen oder zumindest das Mass der Einstellung zu reduzieren. In seiner Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2021 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2021, ALV/21/67, Seite 5 (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 28. Dezember 2020 (act. IIB 2 - 5). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 8. September 2020 im Umfang von fünf Tagen. 1.3 Bei streitigen fünf Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). 2.2 Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat die versicherte Person an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Wenn die versicherte Person die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 2.3 Was ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Es liegt indessen nahe, ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2021, ALV/21/67, Seite 6 nen solchen für das Nichtantreten eines Kurses anzuerkennen, wenn dessen Besuch der versicherten Person nicht zumutbar ist (ARV 1999 Nr. 9 S. 42). Dem Grundsatz der Zumutbarkeit kommt im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen und im Arbeitslosenversicherungsrecht im Besonderen zentrale Bedeutung zu. Ein Kurs, zu dessen Besuch die versicherte Person angewiesen wurde, ist unzumutbar, wenn er ihren persönlichen Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG; Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 25. Juni und 6. Dezember 2004, C 43/04, E. 2.2 und C 208/04, E. 2.1). 3. 3.1 Gemäss Anmeldebestätigung der D.________ GmbH für den …kurs vom 27. Juli 2020 (act. IIA 114) hatte der Beschwerdeführer u.a. am 7. September 2020 von 08.00 bis 17.00 Uhr in ... Kursunterricht. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 30. Juli 2020 wurde ihm seitens RAV mündlich angekündigt, dass er per 7. September 2020, 08.30 Uhr, bei B.________ in ... ein Startgespräch zu absolvieren habe (act. IIA 2). Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 wurde er hierzu noch förmlich angewiesen (act. IIA 135 - 138). Die daraus resultierende Terminüberschneidung hätte dem Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt auffallen müssen, doch zeigte er dies dem RAV nicht an; vielmehr entschloss er sich, sich am 7. September 2020 beim Anbieter des Startgesprächs mit der Begründung, er könne leider nicht zum Startgespräch kommen, da er krank sei (vgl. act. IIA 129), abzumelden. Statt des Startgesprächs hat der Beschwerdeführer am 7. September 2020 den neunstündigen …kurs bei der D.________ GmbH absolviert (vgl. act. IIA 112, act. IIB 10 sowie Beschwerde vom 19. Januar 2021). 3.2 Dass sich der Beschwerdeführer am 7. September 2020 tatsächlich zu krank gefühlt haben könnte, per 08.30 Uhr bei B.________ das angewiesene Startgespräch zu absolvieren, kann angesichts des Umstands, dass er gleichentags von 08.00 bis 17.00 Uhr einen …kurs (vgl. act. IIA 90) absolvieren konnte, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2021, ALV/21/67, Seite 7 lichkeit ausgeschlossen werden. In Übereinstimmung damit hat der Beschwerdeführer auf dem Kontrollblatt September 2020 denn auch keine Arbeitsunfähigkeit notiert (vgl. act. II 16 f.). Dass ihm die angewiesene arbeitsmarktliche Massnahme generell unzumutbar gewesen wäre (vgl. E. 2.3 hiervor), wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch finden sich in den Akten hierfür irgendwelche Anhaltspunkte. Dass der angewiesene Kurs arbeitsmarktlich nicht indiziert gewesen wäre, wird ebenfalls nicht geltend gemacht und kann angesichts des Umstands, dass der Kurs am 8. September 2020 erneut angewiesen (vgl. act. IIA 121 f.) und dann auch absolviert wurde, wie auch aufgrund der entsprechenden Rückmeldungen des Anbieters (vgl. act. IIA 81 ff.; siehe auch act. IIA 53 ff. und 21 ff.) ebenfalls mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2020 einen von der zuständigen Amtsstelle angewiesenen, arbeitsmarktlich indizierten Kurs ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten hat. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid somit zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor), und nicht wie ursprünglich verfügt wegen einer blossen Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit lässt sich die vom Beschwerdegegner im Rahmen des Einspracheverfahrens entsprechend Art. 12 ATSV verfahrensrechtlich korrekt vorgenommene Schlechterstellung (vgl. act. IIB 6 f. sowie act. IIB 2 - 5) grundsätzlich nicht beanstanden. Die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtantritts eines angewiesenen Kurses ohne entschuldbaren Grund ist zu Recht erfolgt. 3.4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid festgesetzten Sanktion. 3.4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2021, ALV/21/67, Seite 8 Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3.4.2 Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden angenommen und dies mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung während fünf Tagen sanktioniert (act. IIB 4). Eine Einstelldauer von fünf Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV sowie E. 3.4.1 hiervor). Mit Blick auf die gesamten Umstände wie auch auf vergleichbare Fälle liegt diese Sanktion ohne weiteres innerhalb des dem Beschwerdegegner zustehenden Ermessens. Für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen des Beschwerdegegners besteht kein Anlass. 3.5 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 28. Dezember 2020 (act. IIB 2 - 5) sowohl in grundsätzlicher als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2021, ALV/21/67, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.