200 21 669 EL SCP/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Juni 2022 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. August 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/669, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter) bezieht eine IV-Rente und lebt seit … 20xx in einem Heim (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB; act. II] 1, 13, 17). Nach seiner Anmeldung Ende September 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV (act. II 1) gewährte die AKB ab Juli 2016 EL (act. II 19, 25, 30, 36, 41, 46, 49). Im Rahmen einer periodischen Revision der EL (act. II 50 ff.) erfolgte eine rückwirkende Neuüberprüfung. Mit Rückerstattungsverfügungen vom 23. Februar 2021 (act. II 72, 73) forderte die AKB vom Versicherten zu viel bezogene EL für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2016 von Fr. 2'280.-- (act. II 72/2) und vom 1. Januar 2017 bis 20. Oktober 2020 von Fr. 38'638.- - (act. II 73/3) zurück. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einsprache (act. II 76, 78) und reichte eine Bestätigung der C.________ AG ein, wonach im Fall einer Liquidierung der Lebensversicherung keine weitere periodische Erwerbsunfähigkeitsrente ausbezahlt würde (act. II 79). Mit Entscheid vom 23. August 2021 hiess die AKB insofern die Einsprache teilweise gut, als dass die BVG-Rente der BVG-Sammelstiftung D.______ (fortan D._____) von Fr. 6'362.-- nicht ab Januar 2018 angerechnet werde, da diese erst ab dem 19. April 2018 ausbezahlt werde; die Nachzahlung von Fr. 2'120.-- werde mit der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2020 verrechnet. Weitergehend wurde die Einsprache abgewiesen (act. II 80, 82). B. Am 23. September 2021 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, die Verfügungen vom 23. Februar 2021 und der Einspracheentscheid vom 23. August 2021 seien aufzuheben. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. September 2021 hat der Instruktionsrichter auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/669, Seite 3 (EL/2019/629) und vom 24. August 2021 (EL/2021/22) verwiesen, wonach die anspruchsberechtigte Person bei einer rückwirkenden Neuberechnung der EL so zu stellen sei, wie wenn bei den ursprünglichen EL- Berechnungen die unberücksichtigt gebliebenen Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt worden wären. Das Gericht habe in VGE EL/2021/22 erwogen, stünden die bei der EL-Berechnung unberücksichtigt gebliebenen Einnahmen (i.c. Versicherungsleistungen) in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der im gleichen Zeitraum erfolgten Vermögenszunahme, seien bei der Neuberechnung der EL sämtliche Berechnungsparameter, d.h. nebst den Ausgaben (i.c. Prämien) und Einnahmen (i.c. Pflegetaggeld) auch die Auswirkungen (der zu viel erhaltenen EL) auf das Vermögen miteinzubeziehen, mithin sei nach dieser Praxis nicht auf das am 1. Januar des Bezugsjahres tatsächlich vorhandene, sondern auf das (unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin zurückzufordernden und vermögenskausalen Zuvielbezugs) hypothetisch tiefere Vermögen abzustellen (E. 3.4). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als dass die Rückforderung auf Fr. 35'728.-- festzusetzen sei. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2021 hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgefordert, eine Prozesserklärung (Zustimmung zum Antrag der Beschwerdegegnerin) oder eine Replik einzureichen. Mit Replik vom 16. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt festgehalten, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung nicht als Vermögen anzurechnen sei. Mit Duplik vom 8. April 2022 hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 vertretenen Auffassung festgehalten. Sie beantragt jedoch nunmehr, der Rückkaufswert der Lebensversicherung (Fr. 37'575.--) sei bei der Berechnung der EL nicht zu berücksichtigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/669, Seite 4 Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt gestellt, dass er der Meldepflicht nachgekommen sei. Die Berechnung der EL vom 1. Juli bis 31. Dezember 2016 und vom 1. Januar 2017 bis 20. Oktober 2020 sei neu vorzunehmen, ohne Berücksichtigung des Rückkaufwertes der bei der C.________ AG geführten Police und im Sinne der Würdigung in der prozessleitenden Verfügung vom 24. September 2021. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. August 2021, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügungen vom 23. Februar 2021 betreffend die Rückforderung zu viel geleisteter EL teilweise gutgeheissen hat und EL von insgesamt Fr. 38'798.-zurückfordert (EL vom 1. Juli bis 31. Dezember 2016 von Fr. 2'280.-- + EL
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/669, Seite 5 vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2020 von Fr. 36'518.-- [Fr. 38'638.-- ./. Fr. 2'120.--] = Fr. 38'798.-- [vgl. act. II 80/4]). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf die bei EL-Verfügungen betreffend den EL-Anspruch für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. Oktober 2020 und die Rückforderung von in diesem Zeitraum zu viel bezogener EL ist das bisherige Recht (geltend bis 31. Dezember 2020) anzuwenden (BGE 146 V 364 E. 7.1). Per 1. Januar 2021 ist zudem die Änderung vom 21. Juni 2019 des ATSG in Kraft getreten (AS 2020 5137), mit der die relative Verwirkungsfrist für Leistungs-Rückforderungen von einem auf drei Jahre verlängert wurde (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG; E. 2.3.4 hiernach). In intertemporalrechtlicher Sicht greift – entgegen dem missverständlichen Wortlaut von Art. 82a ATSG – die Verlängerung nur, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens die bisherige einjährige Frist noch nicht abgelaufen ist (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 112 und Art. 83 N. 28; vgl. auch die Berichtigung der Redaktionskommission der Bundesversammlung vom 19. Mai 2021 [AS 2021 358]). 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/669, Seite 6 genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.2.1 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (aArt. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31] in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.2.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Anrechenbar im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249; SVR 2017 EL Nr. 1 S. 2 E. 3, 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/669, Seite 7 2.2.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.3.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). 2.3.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.3.3 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben (Entscheid des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/669, Seite 8 BGer vom 3. März 2021, 9C_313/2020, E. 3.1). Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und E. 5.2.2 S. 302). 2.3.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). 3. 3.1 Vorab ist der Grundsatz der Rückerstattungspflicht umstritten. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, eine Rückerstattungspflicht für zu Unrecht bezogene EL sei nur dann gegeben, wenn eine Meldepflichtverletzung vorliege (Beschwerde S. 6 Art. 4, Eingabe vom 4. Mai 2022, S. 2 Art. 9), erfolgt eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Stand 1. Januar 2022), Rz. 4610.01, verweist, wonach unrechtmässig, insbesondere in Verletzung der Meldepflicht bezogene EL von der EL-beziehenden Person, ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihren Erben zurückzuerstatten sind, übersieht er, dass die Meldepflichtverletzung lediglich beispielhaft erwähnt wird. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bzw. sein damaliger Vertreter E.______ (act. II 1/11 Ziff. 15) die Veränderungen der Einkommens- und Ausgabesituation mitgeteilt hat, ändert deshalb an der Rückerstattungspflicht nichts, da diese im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes vorzunehmen ist. Die Voraussetzungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/669, Seite 9 der Wiedererwägung sind hier erfüllt: die unrichtige Berücksichtigung (BVG-Rente 1 der D._____ [vgl. E. 3.2 hiernach], BVG-Rente 2 der D._______ [vgl. E. 3.2 hiernach]) bzw. Nichtberücksichtigung (Rente aus der Lebensversicherung C.________ AG [vgl. E. 3.3 hiernach]) führte zu einer zweifellos unrichtigen Berechnung der EL. Mit Blick auf die Höhe der aus der Neuberechnung resultierenden Rückforderung ist auch die erhebliche Bedeutung der rückwirkenden Korrektur gegeben (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine BVG- Rente der D._______ (Rente aus der beruflichen Vorsorge/Pensionskasse [vgl. act. II 1/7]) in der Höhe von Fr. 8'205.-- pro Jahr (Fr. 683.-- pro Monat) bezieht. Diese rechnete die Beschwerdegegnerin in den EL-Berechnungen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2016 (vgl. Verfügung vom 7. Dezember 2016 [act. II 19]; EL-Berechnung ab Juli 2017 [act. II 19/7]) und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 (EL-Berechnung ab Januar 2017 [act. II 20/1]; Verfügung vom 7. März 2017 [act. II 25]; EL-Berechnung ab Januar 2017 [act. II 25/6]; Verfügung vom 8. August 2017 [act. II 32]; EL Berechnung ab Mai 2017 [act. II 32/8]) sowie vom 1. Januar bis 30. April 2018 (act. II 33/1; Verfügung vom 7. März 2018 [act. II 36]) jedoch lediglich mit Fr. 8'196.-- pro Jahr an anstelle von Fr. 8'205.--. Ab 1. Mai 2018 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die BVG-Rente der D.______ von Fr. 8'205.-- in den EL-Berechnungen nicht mehr. Vielmehr rechnete sie in den EL-Berechnungen fortan eine andere BVG-Rente der D.______ in der Höhe von Fr. 9'089.-- an gestützt auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben der D.______ vom 14. Mai 2018 (act. II 40). Denn sie ging fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2018 allein die BVG-Rente der D.______ von Fr. 9'089.-- beziehe (vgl. Verfügung vom 6. Juli 2018 [act. II 41]; EL- Berechnung ab Mai 2018 [act. II 41/7]; EL-Berechnung ab Januar 2019 [act. II 46/7]; Verfügung vom 21. Februar 2020 [act. II 49]; EL-Berechnung ab Januar 2020 [act. II 49/6]). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin entsprechende Korrekturen in den EL-Berechnungen vorgenommen hat (vgl. act. II 72/7, 73/8 ff.), d.h. vom 1. Juli 2016 bis 30. April 2018 berücksichtigt sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/669, Seite 10 neu als Einnahmen die BVG-Rente von Fr. 8'205.-- und zusätzlich ab Mai 2018 die BVG-Rente von Fr. 9'089.-- (Rente wurde ab 19. April 2018 ausgerichtet [act. II 40]). Im Mai 2018 rechnet die Beschwerdegegnerin (pro rata temporis seit 19. April 2018 [365 {Tage} / Fr. 9'089.-- / x Fr. 6'362.-- = 255.488 {d.h. ca. 256 Tage}]) Fr. 6'362.-- (act. II 82/12) und von Januar bis Dezember 2019 (act. II 82/14) sowie ab Januar 2020 (act. II 82/16/18) Fr. 9'089.-- an. 3.3 Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der C.________ AG (Säule-3a-Versicherung) eine jährliche Rente in der Höhe von Fr. 9'600.-- (vgl. auch act. II 61/4) bezieht. Die Beschwerdegegnerin hat in den früheren EL-Berechnungen durchwegs auf den sich aus der Steuerbescheinigung des Jahres 2015 (act. II 16/4) ergebenden Wert von Fr. 5'088.-- (Fr. 424.-- pro Monat [vgl. act. II 19/7]) abgestellt (ab Januar bis Dezember 2017 [act. II 25/6, 26/7, 30/7], ab Januar bis Dezember 2018 [act. II 36/5, 41/7]; ab Januar bis Dezember 2019 [act. II 46/7]; ab Januar bis 20. Oktober 2020 [act. II 49]). Gestützt auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Revision eingereichten Unterlagen (Kontoauszug per 31. Januar 2020 [Quartalsleistung von Fr. 2'400.-- x 4 = Fr. 9'600.--; act. II 61/4]) hat die Beschwerdegegnerin nunmehr in den EL-Berechnungen zu Recht die Rente in der Höhe von Fr. 9'600.-- pro Jahr berücksichtigt (act. II 72/7, 73/8, 73/10, 73/12, 73/14, 73/16, 73/18, 73/20, 73/22). Die diesbezüglichen Korrekturen in den EL-Berechnungen erweisen sich als korrekt und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat weiter bei den EL-Berechnungen den Rückkaufswert (vgl. act. II 11/2) der Lebensversicherung, die der Beschwerdeführer bei der C.________ AG abgeschlossen hat, jeweils als Vermögenswert berücksichtigt. Diese Anrechnung erfolgte ebenfalls im Rahmen der Revision (Rückerstattungsverfügungen vom 23. Februar 2021 [act. II 72, 73]). An diesem Standpunkt, der Rückkaufswert der Lebensversicherung stelle trotz der jährlich ausgerichteten Rentenleistungen anrechenbares Vermögen dar, hat die Beschwerdegegnerin auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. August 2021 festgehalten (act. II 80). Der Beschwerdeführer beanstandet beschwerdeweise, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass er mit dem Rückkauf der Lebensversicherung die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/669, Seite 11 ihm jährlich ausgerichteten Rentenleistungen nicht mehr erhalten würde; zudem rechne die Beschwerdegegnerin das Produkt in der EL-Berechnung doppelt an, einerseits mit den Einnahmen der Rentenleistungen, andererseits durch den Rückkaufswert bzw. mit dem fiktiven Vermögensverzehr (Beschwerde S. 4). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens anerkennt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. April 2022 nunmehr mit zutreffender Begründung, dass sie zu Unrecht den Rückkaufswert der Lebensversicherung als Vermögenswert angerechnet hat. Es handelt sich bei der Lebensversicherung im konkreten Fall um eine gebundene Vorsorge der Säule 3a, weshalb die Vorsorgepolice – nebst den anderen hier nicht vorliegenden Konstellationen – lediglich aufgehoben und der Rückkaufswert bezogen werden kann, wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist (Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3]). Vorliegend ist das Invaliditätsrisiko mitversichert – der Beschwerdeführer bezieht denn auch eine Invalidenrente –, dadurch entfällt die Möglichkeit der vorzeitigen Aufhebung der Police und damit ist keine Anrechnung des Rückkaufswertes vorzunehmen. Das aus dem Vermögen anrechenbare Einkommen hat die Beschwerdegegnerin demnach neu zu berechnen (vgl. E. 3.6 hiernach). 3.5 Umstritten ist ferner die Frage, ob mit der rückwirkenden Neuberechnung der EL die anspruchsberechtigte Person so zu stellen ist, wie wenn bei den ursprünglichen EL-Berechnungen die unberücksichtigt gebliebenen Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt worden wären (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. September 2021, Ziff. 1b). Vorliegend stehen die bei der EL-Berechnung unberücksichtigt gebliebenen Einnahmen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der im gleichen Zeitraum erfolgten Vermögenszunahme. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wenn die Einnahmen korrekt berücksichtigt worden wären – ohne (den Zuvielbezug der) EL mehr von seinem Vermögen hätte "verbrauchen müssen". Vorliegend ist mit Blick auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2020 (VGE EL/2019/629) und vom 24. August 2021 (VGE EL/2021/22) der Beschwerdeführer als anspruchs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/669, Seite 12 berechtigte Person durch die Neuberechnung der EL so zu stellen, wie wenn bei den ursprünglichen EL-Berechnungen die unberücksichtigt gebliebenen Einnahmen (vorliegend sind dies die Versicherungsleistungen) und Ausgaben (Prämien) berücksichtigt worden wären. Mithin soll eine Gleichbehandlung mit denjenigen EL-Ansprechern erreicht werden, wie wenn die Einnahmen und Ausgaben bei der EL-Berechnung berücksichtigt worden wären. Bei der Neuberechnung der EL sind somit sämtliche Berechnungsparameter, d.h. nebst den Ausgaben und den Einnahmen des Beschwerdeführers auch die Auswirkungen der zu viel erhaltenen EL auf sein Vermögen miteinzubeziehen, weshalb auch ein allfälliger vermögenserhaltender bzw. vermögenskausaler Zuvielbezug (unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in den fraglichen Jahren geleisteten Einkommenssteuern) zu berücksichtigen ist. Es kann hier weder auf die in der prozessleitenden Verfügung vom 24. September 2021 noch auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene EL-Berechnung in den Gerichtsakten (Eingabe vom 17. Dezember 2021) abgestellt werden, vielmehr wird die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung unter Anwendung der genannten Grundsätze vorzunehmen haben. 3.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf EL des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2016 und vom 1. Januar 2017 bis 20. Oktober 2020 neu vorzunehmen. Dabei hat die Beschwerdegegnerin ab Juli 2016 die BVG-Rente der D.______ in der Höhe von Fr. 8'205.-- pro Jahr und zusätzlich (ab Mai 2018) die BVG-Rente der D.______ in der Höhe von Fr. 9'089.-- pro Jahr (E. 3.2 hiervor) sowie die Rente der C.________ AG in der Höhe von Fr. 9'600.-- pro Jahr (E. 3.3 hiervor) bei den Einnahmen zu berücksichtigen. Demgegenüber hat sie beim Vermögen den Rückkaufswert der Lebensversicherung der C.________ AG in der Höhe von Fr. 37'575.-- nicht mehr zu berücksichtigen (E. 3.4 hiervor). Zudem hat sie die EL-Neuberechnung mit Blick auf in die in VGE EL/2019/629 und VGE EL/2021/22 dargelegten Grundsätze vorzunehmen (E. 3.5 hiervor). In Gutheissung der Beschwerde ist somit der Einspracheentscheid vom 23. August 2021 (act. II 80, 82) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie für die Berechnungs- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/669, Seite 13 Rückerstattungsperiode im Sinne der Erwägungen eine Neuberechnung der EL sowie der daraus resultierenden Rückforderung vornehme und in der Sache neu verfüge. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. April 2022 dem Antrag, der Rückkaufswert der Lebensversicherung von Fr. 37'575.-- sei beim Vermögen nicht zu berücksichtigen, gefolgt ist, gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Auffassung, mangels Meldepflichtverletzung sei auf eine Rückforderung gänzlich zu verzichten, nicht durchgedrungen ist, rechtfertigt keine Kürzung der Parteientschädigung. Mit Kostennote vom 4. Mai 2022 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'617.60 (12.92 Stunden à Fr. 280.--), Auslagen von Fr. 193.-- und Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 293.40, insgesamt Fr. 4'104.-- geltend, was mit Blick auf den dreifachen Schriftenwechsel nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'104.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/669, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 23. August 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie für die Berechnungs- und Rückerstattungsperiode im Sinne der Erwägungen eine Neuberechnung der EL sowie der daraus resultierenden Rückforderung vornehme und in der Sache neu verfüge. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'104.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/669, Seite 15 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.