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Bern Verwaltungsgericht 19.07.2022 200 2021 632

19. Juli 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,158 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 23. Juli 2021

Volltext

200 21 632 EO WIS/RUM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Juli 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Juli 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2022, EO/21/632, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 23. November 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung ab dem 17. September 2020 an (Antwortbeilage [AB] 27). In der Folge forderte die AKB ihn mehrmals nach jeweils unzureichenden Eingaben auf, die Anmeldung zu verbessern, namentlich das korrekte Formular zu verwenden und die Angaben zu vervollständigen (AB 26, 24, 22, 20). Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 verlangte die AKB zudem die Erfolgsrechnungen der Jahre 2015 bis 2019 sowie Belege über den Umsatz im Antragsmonat ein (AB 18). Mit Verfügung vom 9. März 2021 verneinte die AKB einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die beantragte Zeit vom 17. September 2020 bis 28. Februar 2021 (AB 13; vgl. AB 16). Am 29. März 2021 erhob der Versicherte Einsprache (AB 11). Im Rahmen der nachfolgenden wechselseitigen Korrespondenz forderte die AKB den Versicherten wiederholt auf, die monatlichen Umsatzzahlen der beantragten Monate zu belegen (AB 6-10). Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 wies sie ihn auf Widersprüche in den bisherigen Angaben hin, verlangte dazu eine Stellungnahme und erneut die Einreichung verschiedener Belege ein (AB 5). Nach einem weiteren Briefwechsel (AB 3 f.) teilte der Versicherte der AKB schliesslich telefonisch mit, er werde keine weiteren Unterlagen mehr einreichen, er verfüge über keine Buchhaltung. Es sei ihm die Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszuzahlen (Aktennotiz vom 22. Juli 2021 [AB 2]). Daraufhin lehnte die AKB mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2021 einen Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung ab (AB 1). B. Mit Eingabe vom 11. September 2021 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2021 sei aufzuheben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2022, EO/21/632, Seite 3 und die Frist zur Eingabe der Unterlagen sei gemäss Schreiben vom 20. Juli 2021 nochmals zu eröffnen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Unterlagen bis dato nicht eingegangen seien und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis 20. Mai 2022, um Unterlagen einzureichen, welche den geltend gemachten Umsatzrückgang belegen würden. Nachdem der Beschwerdeführer das Gericht am 3. Mai 2022 telefonisch kontaktiert hatte, wurde ihm am 4. Mai 2022 ebenfalls telefonisch erläutert, dass er diejenigen Unterlagen, die er bereits im Verwaltungsverfahren der Beschwerdegegnerin eingereicht habe, nicht erneut einreichen müsse. Er könne innert Frist aber die von ihm in der Beschwerde in Aussicht gestellten bzw. weitere Unterlagen betreffend den Umsatzrückgang einreichen (Aktennotizen vom 3. und 4. Mai 2022 [im Gerichtsdossier]). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]; UELI KIESER, COVID-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2022, EO/21/632, Seite 4 rechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur analogen Anwendung der Zuständigkeitsordnung gemäss EOG für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall: BGE 147 V 423 E. 1 S. 423; Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Juni 2021, 9C_738/2020, E. 3). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2021 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge massgeblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 17. September 2020 bis 28. Februar 2021 (vgl. AB 13). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2022, EO/21/632, Seite 5 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Das gilt insbesondere auch für die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 279, 423 E. 3.1 S. 426). Somit ist auf den vorliegenden Streitgegenstand (E. 1.2 hiervor) die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in den im zu prüfenden Zeitraum vom 17. September 2020 bis 28. Februar 2021 gültig gewesenen Fassungen (beinhaltend u.a. die hier interessierenden Änderungen vom 4. November 2020, in Kraft ab 17. September 2020 [AS 2020 4571], und vom 18. Dezember 2020, in Kraft ab 19. Dezember 2020 [AS 2020 5829], mit Berichtigung vom 20. Januar 2021 [AS 2021 18]) anwendbar. Die im vorliegenden Fall massgebenden Verordnungsbestimmungen lauteten in den einschlägigen Fassungen wie folgt: 2.2 Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) sind unter der Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis Bst. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (AS 2020 1257) anspruchsberechtigt, wenn sie (Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [AS 2020 4571]): a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.3 Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Bst. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 (E. 2.2 hiervor) fallen, sind unter der Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis Bst. c Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall (AS 2020 1257) anspruchsberechtigt, wenn (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [AS 2020 4571]):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2022, EO/21/632, Seite 6 a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.4 2.4.1 Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung [AS 2020 4571]). 2.4.2 Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 19. September 2020 gültig gewesenen Fassung [AS 2020 5829, 2021 18]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2022, EO/21/632, Seite 7 2.5 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG). Das Gegenstück dazu ist die Mitwirkungspflicht der versicherten Person. Aufgrund dieser haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (aArt. 28 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) bzw. die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3. 3.1 Aufgrund der einschlägigen Verordnungsbestimmungen haben Selbstständigerwerbende gegebenenfalls Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung, wenn u.a. ihre Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Erwerbstätigkeit galt im vorliegend streitigen Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % (17. September bis 18. Dezember 2020; vgl. E. 2.4.1 hiervor) bzw. 40 % (19. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021; vgl. E. 2.4.2 hiervor) vorgelegen hatte. Die Deklaration und der Nachweis der monatlichen Umsatzeinbussen bedarf der Mitwirkung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.5 hiervor), welcher als Selbstständigerwerbender über seine Umsatzzahlen korrekt und nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2022, EO/21/632, Seite 8 vollziehbar Auskunft zu erteilen hat und insbesondere die zu deren Nachweis notwendigen Unterlagen einzureichen hat. Obschon er mehrfach aufgefordert worden war, der Mitwirkungspflicht nachzukommen und insbesondere die Umsatzzahlen zu belegen (AB 18, 10, 8, 6, 5, 3; prozessleitende Verfügung vom 29. April 2022 [im Gerichtsdossier]), hat er die erforderlichen – von der Beschwerdegegnerin sogar näher bezeichneten (AB 5, 3) – Unterlagen weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren eingereicht (vgl. die Aktennotizen betreffend das Telefonat mit dem Beschwerdeführer vom 3. und 4. Mai 2022 [im Gerichtsdossier]). Hinzu kommt, dass er zu den widersprüchlichen Angaben betreffend die Umsatzzahlen (AB 5) nie nachvollziehbar Stellung bezogen hat. Er wurde überdies mehrfach darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsanspruch ohne schlüssige Deklaration und rechtsgenüglichen Nachweis der Umsätze nicht wird geprüft werden können bzw. eine Ablehnung zur Folge haben wird (AB 10, 8, 5, 3). Die vom Beschwerdeführer verlangte Mitwirkung war denn auch erforderlich und zumutbar. Aufgrund der Akten sind im streitigen Zeitraum monatliche Umsatzeinbussen von 55 % bzw. 40 % im Sinne von Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.4.1 f. hiervor) nicht erstellt. Insbesondere vermögen die aktenkundigen Steuererklärungen (AB 14) und die eingereichten Kontoauszüge (AB 7, 4) diese nicht zu belegen. Mangels Nachweis der erforderlichen Umsatzeinbussen von 55 % bzw. 40 % entfällt im streitigen Zeitraum ein Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3ter Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.4.1 f. hiervor), womit sich eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen erübrigt. 3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2021 ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben, auch wenn sich das Verhalten des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2022, EO/21/632, Seite 9 Beschwerdeführers an der oberen Grenze zur Mutwilligkeit bewegt. Von der Kostenlosigkeit des Verfahrens wird der Beschwerdeführer bei solchem Verhalten in künftigen Verfahren nicht mehr profitieren können. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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