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Bern Verwaltungsgericht 08.12.2021 200 2021 617

8. Dezember 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,322 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 9. August 2021

Volltext

200 21 617 IV ACT/SHE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Dezember 2021 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. August 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2021, IV/21/617, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2015 unter Hinweis auf einen „veg. Nervenzusammenbruch“ und Panikattacken bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Insbesondere gestützt auf das vom zuständigen Krankentaggeldversicherer bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholte Gutachten vom 16. Juni 2015 (AB 27.2) verneinte die IVB mit Verfügung vom 12. April 2016 (AB 45) einen Rentenanspruch. Die Verfügung blieb unangefochten. B. Im Juni 2020 (AB 51) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf starke Panikattacken, Phobien und Zwangsvorstellungen erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Diese tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 6. November 2020 (AB 76) teilte die IVB mit, sie erachte eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. C.________ für notwendig. Diesbezüglich gewährte sie der Versicherten die Möglichkeit, u.a. triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person einzureichen. Hiervon machte die Beschwerdeführerin am 16. November 2020 (AB 78) telefonisch und am 23. November 2020 (AB 79) durch die behandelnde Psychologin und den behandelnden Psychiater schriftlich Gebrauch. Insbesondere wurde vorgebracht, der Versicherten sei es nicht möglich, ohne Begleitperson und für mehr als zwei Stunden pro Mal zur Begutachtung zu erscheinen. Weiter wurden Einwände gegen den vorgesehenen Gutachter erhoben. Nach Einholen einer Stellungnahme des RAD vom 5. Januar 2021 (AB 82) hielt die IVB mit Verfügung vom 5. Januar 2021 (AB 83) dem in Aussicht gestellten Vorgehen (psychiatrische Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C.________ ohne Beisein einer Drittperson) fest, was unangefochten blieb.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2021, IV/21/617, Seite 3 Mit Schreiben vom 9. März 2021 (AB 86/2) wurde die Versicherte durch Dr. med. C.________ zur psychiatrischen Verlaufsbegutachtung am 22. April 2020 aufgeboten. Auf ihren Wunsch (AB 87) wurde der Begutachtungstermin auf den 28. April 2021 verschoben. Auf erneutes Ersuchen der Versicherten (AB 88) wurde der Untersuchungstermin ein weiteres Mal (auf den 23. Juni 2021) verschoben. Da die Versicherte der Exploration ohne Beisein einer Begleitperson nicht zugestimmt hatte, brach Dr. med. C.________ die Begutachtung ab (AB 91). Am 8. Juli 2021 wurde die Versicherte telefonisch (AB 93) und am 9. Juli 2021 (AB 94) schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht (insbesondere, dass während der Untersuchung keine Drittperson anwesend sein darf) und die Folgen deren Verletzung hingewiesen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 (AB 96) stellte diese den Antrag auf Begleitung einer Drittperson während der medizinischen Abklärung. Weiter wünsche sie, von einem anderen Arzt begutachtet zu werden. Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 98) verfügte die IVB am 9. August 2021 (AB 99), dass die Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C.________ durchzuführen ist, die Untersuchung ohne Anwesenheit einer Begleitperson zu erfolgen hat und die Versicherte letztmalig aufgefordert wird, bis spätestens am 30. August 2021 mit Dr. med. C.________ einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. C. Mit Eingabe vom 8. September 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 9. August 2021 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Anwesenheit einer Begleitperson während der Begutachtung zuzulassen sowie eine andere begutachtende Person als Dr. med. C.________ zu ernennen, welche sich noch nie mit der Beschwerdeführerin befasst hat. 2. Der Beschwerdeführerin sei für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens das Recht zur unentgeltichen Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als Rechtsbeistand.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2021, IV/21/617, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest und tätigte weitere Ausführungen hierzu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2021, IV/21/617, Seite 5 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, was jedoch offen bleiben kann (vgl. E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Zwischenverfügung vom 9. August 2021 (AB 99). In der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 5. Januar 2021 (AB 83) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorhaben, die psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. C.________ ohne Begleitung einer Drittperson durchzuführen, fest. Die Frage, ob resp. inwieweit hier eine res iudicata vorliegt (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 20) und deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, kann indessen offen bleiben, weil die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen ist – ohnehin abzuweisen ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C.________ anordnete und in diesem Sinne, ob gegen den vorgesehenen Gutachter Ablehnungs- oder Ausstandsgründe bestehen. Weiter streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin während der psychiatrischen Exploration die Anwesenheit einer Begleitperson zu gestatten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2021, IV/21/617, Seite 6 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb eine Untersuchung durch Dr. med. C.________ zumutbar sei (Beschwere S. 8 Art. 5). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2021, IV/21/617, Seite 7 würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.3 Die Beschwerdegegnerin teilte erstmals am 6. November 2020 (AB 76) mit, dass eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C.________ vorgesehen sei. Hierauf gab die Beschwerdeführerin am 16. November 2020 (AB 78) telefonisch bekannt, mit dem vorgeschlagenen Gutachter „nicht einverstanden“ zu sein, da sie mit diesem „schlechte Erfahrungen“ gemacht habe. Am 23. November 2020 (AB 79) gaben die behandelnde Psychologin, lic. phil. D.________, sowie der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an, die Beschwerdeführerin sei bereits 2014 von Dr. med. C.________ untersucht worden und habe sich von ihm nicht ernstgenommen und verstanden gefühlt. Eine erneute Abklärung durch ihn löse bei der „bindungstraumatisierten“ Beschwerdeführerin einen enormen inneren Stress aus, der ihrem psychischen Zustand nicht zugemutet werden sollte. In der Verfügung vom 5. Januar 2021 (AB 83) hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich rechtskräftig fest, aus psychiatrischer Sicht lägen keine ausreichenden Gründe vor, wonach eine (neuerliche) Begutachtung durch Dr. med. C.________ unzumutbar wäre. Anlässlich ihres Gesuchs vom 21. Juli 2021 um Begleitung einer Drittperson während der medizinischen Abklärung (AB 96) brachte die Beschwerdeführerin vor, nach dem kurzen Gespräch mit Dr. med. C.________ und seinem Assistenten am 23. Juni 2021 möchte sie „erneut“ mitteilen, dass sie einen anderen Gutachter wünsche. Der „Entscheid“ von Dr. med. C.________ „vor einigen Jahren“ hätte für sie – bis heute – verheerende gesundheitliche und existenzielle Konsequenzen gehabt. Für eine erneute Begutachtung bezweifle sie dessen Neutralität. Ihrem Schreiben beigelegt war eine Stellungnahme von lic. phil. D.________ und Dr. med. E.________ vom 6. Juli 2021 (AB 96/3), worin betreffend Dr. med. C.________ im Wesentlichen wortwörtlich die gleichen Argumente wie bereits am 23. November 2020 vorgebracht wurden. Neu machen die Behandler einzig geltend, es gebe „Zweifel an der Neutralität“ des vorgesehenen Gutachters. In der nun angefochtenen Verfügung vom 9.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2021, IV/21/617, Seite 8 August 2021 (AB 99) hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich fest, weiterhin sei die psychiatrisch-psychotherapeutische Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C.________ zumutbar. Ob damit tatsächlich eine Verletzung des rechten Gehörs vorliegt, erscheint äusserst zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Gesuchs vom Juli 2021 keine anderen medizinischen Tatsachen vorbrachte, als diejenigen, die sie bereits im Vorfeld der Verfügung vom Januar 2021 erwähnt hatte. Zudem konnte sie sich mit der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, umfassend zu den fraglichen Punkten äussern. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte demnach als geheilt zu gelten. Ungeachtet dessen käme die beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung und damit die Rückweisung der Sache einem formalistischen Leerlauf gleich, was zu einer unnötigen weiteren Verzögerung führen würde (E. 2.2 hiervor). 3. 3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2021, IV/21/617, Seite 9 SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356). 3.2 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstandsund Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2020 UV Nr. 10 S. 36 E. 5.2; 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1). Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, schliesst später dessen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn die sachverständige Person ihren Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; SVR 2017 IV Nr. 27 S. 78 E. 5.2). Voreingenommenheit trotz Vorbefassung ist zu verneinen, wenn das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen hat (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 90 E. 5.3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2021, IV/21/617, Seite 10 4. Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C.________ angeordnet hat und weiter entschieden hat, dass die Untersuchung ohne Begleitperson durchzuführen ist (AB 99). 4.1 4.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen eines ersten, im Jahre 2015 eingeleiteten Verfahrens (AB 2) das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 16. Juni 2015 (AB 27.2) beigezogen, welches für den privaten Taggeldversicherer erstellt worden war (AB 27.2/1). Ob es sich dabei um ein Gutachten nach Art. 44 ATSG handelt oder nicht (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2021 S. 2 f.), kann offen bleiben. Entscheidend ist, dass es sich um einen medizinischen Bericht handelt, welcher sowohl den Krankentaggeldversicherer wie auch die Beschwerdegegnerin überzeugte und in der Folge zum Abschluss der damaligen Verfahren resp. zur Leistungseinstellung führte (AB 27.1/3 resp. 45). Weshalb damit eine „parteiische Untersuchung“ vorliegen sollte (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2021 S. 2 f.), ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht begründet. 4.1.2 Es ergeben sich aus den Akten nicht die geringsten Hinweise, die den Anschein der Befangenheit oder der mangelnden Neutralität von Dr. med. C.________ erwecken könnten. Die Beschwerdegegnerin verweigerte sich – gemäss ihren eigenen Angaben im Schreiben vom 21. Juli 2021 – denn auch einer Expertise durch diesen Arzt, weil der „Entscheid“ des Gutachters „verheerende gesundheitliche und existenzielle Konsequenzen“ gehabt habe (AB 96/2), was sie im Beschwerdeverfahren (Beschwerde S. 8 Art. 4 sowie Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 S. 2 lit. a) bestätigte. Damit kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, schliesst später dessen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt (vgl. E. 3.2 hiervor). Das Gleiche gilt betreffend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2021, IV/21/617, Seite 11 Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich anlässlich der ersten Begutachtung 2014 von Dr. med. C.________ nicht ernstgenommen und verstanden gefühlt (Beschwerde S. 7 Art. 4; vgl. auch Berichte der Behandler vom 23. November 2020 und 6. Juli 2021 [AB 79 und 96/3]). Inwiefern die Begutachtung gesundheitliche Konsequenzen gehabt hätte, lässt sich aus den Akten nicht ersehen und wird denn auch nicht aus den als „Einwände“ betitelten Schreiben der Behandler vom 23. November 2020 und 9. Juli 2021 (AB 79 und 96/3) ersichtlich. Damit kann auf die überzeugenden Einschätzungen des RAD-Psychiaters Dr. med. F.________, praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Januar 2021 (AB 82) und 9 August 2021 (AB 98) abgestellt werden, der sich explizit auf die erwähnten Schreiben der Behandler bezieht und zum überzeugenden Schluss gelangt, dass diesen keine ausreichenden Gründe zu entnehmen sind, wonach eine (neuerliche) Begutachtung durch Dr. med. C.________ nicht zumutbar ist. Da es sich hier schliesslich um eine Verlaufsbegutachtung handelt, liegt es auf der Hand, denjenigen Arzt damit zu betrauen, der bereits die erste Expertise erstellt hat, da dieser prädestiniert ist, über den Verlauf zu berichten. Denn die Verlaufsbegutachtung hat nicht die Überprüfung des früheren Gutachtens, sondern allfällige seitherige Veränderungen zum Gegenstand, womit es sachgerecht ist und es den Aufschlusswert erhöhen kann, wenn die seitherige gesundheitliche Entwicklung von dem mit dem Fall bereits vertrauten medizinischen Vorgutachter abgeklärt und beurteilt wird (Entscheid des BGer vom 21. Januar 2016, 8C_665/2015, E. 4.2). 4.1.3 Aufgrund des Dargelegten ist die erneute Begutachtung durch Dr. med. C.________ nicht zu beanstanden. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei während der Begutachtung die Anwesenheit einer Begleitperson zuzulassen (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 1 und S. 5 ff. Art. 2 f.), ergibt sich das Folgende: Gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung besteht kein Rechtsanspruch der zu Untersuchenden auf Begleitung durch eine Person ihres Vertrauens (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3 S. 244 mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung), denn neben einem allfällig notwendigen Dolmetscher sollen in der Regel keine Dritten bei der Exploration

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2021, IV/21/617, Seite 12 anwesend sein (BGE 140 V 260 E. 3.2.3 S. 263). Ob die Begleitperson als Beistand auftritt oder nicht (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2021 S. 4 lit. a), spielt dabei keine Rolle. Hier liegen – als zulässige Ausnahme – auch keine medizinischen Gründe vor, die dies zwingend erfordern würden. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den Berichten der Behandler vom 23. November 2020 und 6. Juli 2021 (AB 79 und 96/3), da diese Berichte nur sehr allgemein gehalten sind und darin keine objektiven psychiatrischen Befunde zu entnehmen sind, welche die Aussagen der Behandler stützten. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass es sich beim vorgesehenen Gutachter um einen Psychiater handelt, der beim Auftreten einer Panikattacke eine Einschätzung der Lage vornehmen und die allenfalls notwenigen Massnahmen ergreifen kann. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv gefürchtete Gefahr ihrer gesundheitlichen Unversehrtheit (vgl. Beschwerde S. 6 f. Art. 3) ist – wie dargelegt – objektiv nicht gegeben. Dass im Rahmen der Exploration zuverlässige Erkenntnisse erlangt werden können (vgl. Beschwerde S. 7 Art. 3 sowie S. 9 Art. 6), liegt vornehmlich im willensgesteuerten Verhalten der Beschwerdeführerin, konkret ihrer Bereitschaft, an der Exploration mitzuwirken. Damit ergibt sich, dass die Begutachtung ohne Anwesenheit einer Begleitperson zu erfolgen hat. 4.3 Die Rüge, dass die Verwaltung das vorgeschriebene Einigungsverfahren nicht durchgeführt habe (Beschwerde S. 10 Art. 6), ist nicht zu hören. Die Beschwerdegegnerin hat nicht sofort verfügt, sondern der Beschwerdeführerin am 6. November 2020 das rechtliche Gehör betreffend die geplante Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. C.________ gewährt (AB 76; vgl. E. 3.1 hiervor), worauf sich die Beschwerdeführerin bzw. deren Behandler äusserten (AB 78 f.) und RAD-Psychiater Dr. med. F.________ gehört wurde (AB 82), bevor im Januar 2021 verfügt worden ist (AB 83). Eine Einigung ist denn auch am Verhalten aller Beteiligten gescheitert. Zwar war die Beschwerdegegnerin nicht bereit, von ihrem Vorschlag abzurücken; dies traf aber auch auf die Beschwerdeführerin zu. Ein Konsens kam damit nicht zustande und somit war die Beschwerdegegnerin befugt, die Begutachtungsanordnung mittels Verfügung vom 5. Januar 2021 (AB 83) zu bestätigen. Zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung kann eine Partei sodann ohnehin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2021, IV/21/617, Seite 13 nicht verpflichtet werden, da dafür stets eine übereinstimmende Willenskundgebung erforderlich ist, welche indessen nicht verbindlich durchgesetzt werden kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Januar 2014, 8C_512/2013, E. 3.5). Im Rahmen nochmals resp. erst nachträglich explizit vorgebrachter Einwände (wie hier; vgl. Beschwerde S. 5 Art. 1 oben [Begleitung durch eine Drittperson während der medizinischen Abklärung; dies wurde bereits in der Verfügung vom 5. Januar 2021 implizit ausgeschlossen {AB 83}]) ist kein neues Einigungsverfahren durchzuführen, da damals ja schon einmal entschieden worden ist, was denn für das Vorliegen einer res iudicata spricht (E. 1.2 hiervor). 4.4 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass die Begutachtung durch Dr. med. C.________ und ohne Anwesenheit einer Begleitperson zu erfolgen hat. Kommt die Beschwerdeführerin dem nicht nach, gilt dies als Beweisvereitelung. Die angefochtene Verfügung vom 9. August 2021 (AB 99) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Das vorliegende Verfahren war nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen und eine anwaltliche Verbeiständung war geboten, so dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Anwaltskosten zu gewähren ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Was die geringen Verfahrenskosten betrifft (vgl. E. 5.2 hiernach), ist es der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2021, IV/21/617, Seite 14 vorhandenes Vermögen (vgl. act. IA 16/3) zumutbar, diese zu bezahlen. Soweit die Verfahrenskosten betreffend, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher abgewiesen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG sowie Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.4 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Verbeiständung die Parteikosten betreffend bleibt das amtliche Honorar für Rechtsanwalt B.________ festzusetzen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die Kostennote vom 26. Oktober 2021 (Act. IA 19), in welcher Rechtsanwalt B.________ bei einem Aufwand von 9.5 Stunden und Auslagen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2021, IV/21/617, Seite 15 Fr. 165.-- ein Honorar von Fr. 2'762.50 (inkl. MWSt.) geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Somit ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'762.50 festzusetzen. Entsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 2'224.-- (Fr. 1'900.-- [9.5 Stunden à Fr. 200.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 165.-- und MWSt. von Fr. 159.-- [7.7% von Fr. 2'065.--]) festzusetzen und Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO – d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – nachzubezahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ wird soweit die Parteikosten betreffend gutgeheissen. Betreffend Verfahrenskosten wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'762.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'224.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2021, IV/21/617, Seite 16 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2021, IV/21/617, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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