200 21 608 EO JAP/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Dezember 2021 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. August 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, EO/21/608, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1992 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte zwischen Herbstsemester 2017 und Frühlingssemester 2020 den Studiengang "…" an der Universität B.________; er schloss das Studium am 4. August 2020 ab (Akten des Versicherten, Beschwerdebeilage [BB] 5/1 f.; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] AB 9/3 f.). Während dieser Zeit leistete er unter anderem vom 1. Juli 2019 bis 13. Februar 2020 Zivildienst (BB 1/4). Für die Dienstperiode vom 1. August 2019 bis 13. Februar 2020 richtete die AKB mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 (AB 11) eine Erwerbsausfallentschädigung (EO-Entschädigung) von Fr. 74.70 pro Tag aus, wobei sie als massgebendes Einkommen dasjenige aus einer während des Studiums innegehabten Abruftätigkeit als … heranzog (BB 6). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 10) hiess sie mit Einspracheentscheid vom 6. August 2021 (AB 1) insoweit gut, als sie gestützt auf das im Rahmen einer vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2021 befristeten Anstellung bei der C.________ AG erzielte Erwerbseinkommen (vgl. AB 2) die EO-Entschädigung auf Fr. 84.-- festsetzte. B. Mit Eingabe vom 6. September 2021 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, die EO-Entschädigung für seine Dienstzeit vom 1. August 2019 bis 13. Februar 2020 sei gemäss Art. 2 der Verordnung vom 24. Dezember 1959 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) aufgrund des entgangenen branchenüblichen Anfangslohns zu berechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, unter Verweis auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom 5. Oktober 2021 (in den Gerichtsakten), die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, EO/21/608, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. August 2021 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EO-Entschädigung für die Dienstperiode vom 1. August 2019 bis 13. Februar 2020 (197 Tage) und dabei insbesondere deren Höhe. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, EO/21/608, Seite 4 2. 2.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz [ZDG; SR 824.0]) Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). 2.2 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienste) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens; vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 (Art. 10 Abs. 2 EOG). 2.3 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV sind Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Personen, die keine der Voraussetzungen nach Art. 1 EOV erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig (Art. 2 EOV). 2.4 Die Entschädigung für Arbeitnehmende wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 4 Abs. 1 erster Satz EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung aufgrund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV). Als zeitliches Element wird für die Annahme einer Erwerbstätigkeit von län-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, EO/21/608, Seite 5 gerer Dauer gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOG rechtsprechungsgemäss eine mindestens einjährige oder unbefristete Erwerbstätigkeit vorausgesetzt (BGE 136 V 231 E. 6.3 S. 238). 2.5 Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die grundsätzliche Erwerbstätigkeit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen. Unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallende Personen profitieren von einer noch weitergehenden Beweiserleichterung, indem – im Sinne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.). 3. 3.1 Ausgehend von der Abschlussbestätigung der Universität B.________ vom 4. August 2020 (AB 9/5) schloss der Beschwerdeführer sein Masterstudium 173 Tage nach dem Ende des vorliegend interessierenden Zivildienstes am 13. Februar 2020 (BB 1/4) ab. Der Abschluss des Masterstudiums nach dem Ende des Dienstes dauerte damit weniger lange, als die Dienstperiode vom 1. August 2019 bis 13. Februar 2020 (197 Tage; vgl. E. 1.2 hiervor). Gemäss dem universitären Leistungsnachweis absolvierte der Beschwerdeführer zudem die meisten Module bis Ende Herbstsemester 2018; einzig die Masterarbeit wurde im Frühlingssemester 2020 aufgeführt (vgl. AB 9/3). Unter diesen Umständen ist – anders als noch im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2020, EO/2020/59, E. 3.4, betreffend die Dienstperiode zwischen 1. und 31. Juli 2019 beurteilt – nunmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, EO/21/608, Seite 6 davon auszugehen, dass der Studienabschluss ohne die vom 1. August 2019 bis 13. Februar 2020 geleistete Dienstperiode bereits im Herbstsemester 2019 und damit vor Ende der Dienstperiode per 13. Februar 2020 erfolgt wäre. Die Anspruchsvoraussetzung von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV ist damit erfüllt. 3.2 Aufgrund der Akten ist weiter erstellt, dass der Beschwerdeführer zwischen 1. Mai 2020 und 30. April 2021 eine auf ein Jahr befristete Praktikumsstelle bei der C.________ AG innehatte und dabei ein monatliches Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 3'140.-- erzielte (vgl. AB 2). Auch wenn es sich hierbei um eine erst nach Abschluss des Zivildienstes angetretene Stelle handelt, kann rechtsprechungsgemäss, was das Glaubhaftmachen eines hypothetischen Stellenantritts anbelangt, auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2). Mit der zeitnah zum Abschluss der Zivildienstperiode angetreten Praktikumsstelle vermag der Beschwerdeführer insoweit glaubhaft zu machen, dass er eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (vgl. dazu E. 2.4 f. hiervor) angenommen hätte, wenn er nicht in den Zivildienst eingerückt wäre (vgl. auch Rz. 5004 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft [WEO; bis 31. Dezember 2020: Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleitende und Mutterschaft]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen siehe BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Abrede gestellt, zog sie doch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. August 2021 (AB 1) das während dieser Praktikumsstelle zwischen dem 1. Mai 2020 und 30. April 2021 erzielte Erwerbseinkommen für die Ermittlung der EO-Entschädigung heran. 3.3 Nachdem sowohl die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) als auch diejenigen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV (Abschluss der Ausbildung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer entschädigungsrechtlich Erwerbstätigen gleichzustellen (Art. 1 Abs. 2 EOV). Der Anspruch auf EO-Entschädigung für die vorliegend in Frage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, EO/21/608, Seite 7 stehende Dienstperiode (vgl. E. 1.2 hiervor) ist folglich gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV zu bemessen. 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. August 2021 (AB 1) für die Ermittlung der EO-Entschädigung auf das während des Praktikums bei der C.________ AG zwischen 1. Mai 2020 und 30. April 2021 erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 3’140.-pro Monat bzw. Fr. 37'680.-- pro Jahr ab. Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber, die EO-Entschädigung sei gestützt auf den zweiten Satz von Art. 4 Abs. 2 EOV anhand des branchenüblichen Anfangslohnes entsprechend seiner universitären Ausbildung festzusetzen (Beschwerde S. 2). 3.3.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beantragten Heranziehens statistischer branchenspezifischer Anfangslöhne für die Ermittlung der EO-Entschädigung gilt es zu beachten, dass Satz 1 und Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 EOV nicht getrennt voneinander betrachtet werden können bzw. die in Satz 1 statuierten Voraussetzungen – namentlich das Glaubhaftmachen der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer während des Dienstes – auch für diejenigen Personen gelten, die gemäss Satz 2 unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption, wonach die EO-Entschädigung grundsätzlich an den durch den Dienst verursachten Erwerbsausfall anknüpft, ist ein ortsüblicher Anfangslohn (Satz 2) als abstrakte bzw. fiktive Grösse erst dann zur Berechnung heranzuziehen, wenn der (konkret) entgangene Lohn (Satz 1) nicht bestimmbar ist (BVR 2015 S. 579 E. 3.1.1). Eine derartige Konstellation besteht indessen im vorliegenden Fall nicht, da der Beschwerdeführer im Nachgang zur absolvierten Dienstperiode eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV aufnahm (vgl. E. 3.2 hiervor). Aufgrund des in dieser Praktikumsstelle erzielten Erwerbseinkommens lässt sich denn auch ohne weiteres klar bestimmen, welches Gehalt dem Beschwerdeführer aufgrund des geleisteten Zivildienstes entgangen ist. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer die besagte Praktikumsstelle vor Abschluss seines Studiums antrat, nichts zu ändern, da einerseits der Lohn nach Abschluss des Studiums im August 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, EO/21/608, Seite 8 (AB 9/5) unverändert blieb und andererseits der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Arbeitsverhältnis auch ohne den geleisteten Zivildienst noch vor Abschluss des Masterstudiums begonnen hätte (vgl. E. 3.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, dass er ohne den absolvierten Zivildienst und die besonderen Umstände im Frühjahr 2020 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie die Praktikumsstelle nie angetreten hätte (Beschwerde S. 2), handelt es sich um reine Mutmassungen, ohne dass er hieraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte. Er zeigte denn auch bereits Ende 2019 bzw. Anfang 2020 – mithin in einem Zeitpunkt, als sich eine Pandemie noch nicht abzeichnete – Interesse an Praktikumsstellen und Trainee- Programmen (vgl. BB 4). Schliesslich vermag er weder mit den Stellenbemühungen im Januar 2020 (AB 4/2 ff.) noch aufgrund der per 1. Juni 2021 angetretenen Stelle als … & … (AB 4/1) ein höheres, aufgrund des Zivildienstes entgangenes, Erwerbseinkommen zu belegen, zumal die referenzierten Stellenbemühungen erfolglos blieben und die nach dem absolvierten Praktikum angetretene Stelle in keinem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der vorliegend interessierenden Dienstperiode (vgl. E. 1.2 hiervor) steht. 3.4 In masslicher Hinsicht setzte die Beschwerdegegnerin die EO-Entschädigung gestützt auf das aktenmässig ausgewiesene (AB 2) und unbestritten gebliebene jährliche Erwerbseinkommen von Fr. 37'680.-- auf Fr. 84.-- fest (AB 1/2 f.; vgl. dazu die vom BSV herausgegebene Tabelle zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung, gültig ab 1. Januar 2009, S. 2 und 3 [Normaldienst]). Die Berechnung der EO-Tagesentschädigung ist zutreffend und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. 4. Nach dem Dargelegten ist die mit Einspracheentscheid vom 6. August 2021 (AB 1) für die Dienstperiode vom 1. August 2019 bis 13. Februar 2020 ausgerichtete EO-Entschädigung von Fr. 84.-- pro Tag nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, EO/21/608, Seite 9 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.