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Bern Verwaltungsgericht 19.05.2021 200 2021 59

19. Mai 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,928 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020

Volltext

200 21 59 EL MAK/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 19. Mai 2021 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch B.________ substituiert vertreten durch C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1937 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 31. Mai 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Nach Einholen des Steuerinventars vom 3. Juni 2004 über den Nachlass des verstorbenen Ehegatten der Versicherten (AB 13) sprach die AKB dieser mit Verfügung vom 7. November 2019 aufgrund eines Ausgabenüberschusses ab Juni 2019 EL in der Höhe von Fr. 752.– (AB 16) und ab Januar 2020 solche in der Höhe von Fr. 841.– pro Monat zu (AB 17). Ab September 2020 sprach sie der Versicherten EL in der Höhe von Fr. 1'454.– pro Monat zu (Verfügung vom 6. November 2020 [AB 20]). Bei der Berechnung berücksichtigte die AKB dabei unter dem Titel "anrechenbares Vermögen" ein Sparguthaben von Fr. 63'038.– (S. 7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. November 2020 (AB 21) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020 ab (AB 22). B. Hiergegen liess die Versicherte durch ihren bevollmächtigten Bruder (Vollmacht vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2) – zusammen mit der C.________ – am 19. Januar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache von EL ab dem 1. September 2020 unter Berücksichtigung eines Sparvermögens von Fr. 35'960.–. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Der vertretende Bruder B.________ ist bevollmächtigt (BB 2), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Berechtigung zur Vertretung der C.________ ergibt sich daraus, dass B.________ die Beschwerde ebenfalls Unterzeichnet hat. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 6. November 2020 (AB 20) basierende Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020 (AB 22). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs seit September 2020 und in diesem Zusammenhang allein die Höhe des anrechenbaren Vermögens. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, zumal hier aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen – unbestrittenen gebliebenen – Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und der EL-Anspruch ab September 2020 und damit nur für vier Monate zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), erreicht der Streitwert den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 4 Betrag von Fr. 20'000.– offensichtlich nicht. Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; BGE 146 V 364 E. 7.1; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.– (und bei Ehepaaren Fr. 60'000.– übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 5 rechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 2.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihr Vermögen im Laufe des Jahres 2020 vermindert habe und dies im Rahmen der Verfügung vom 6. November 2020 (AB 20) bzw. des hier angefochtenen Einspracheentscheids (AB 22) bei der Berechnung ihres EL-Anspruchs per September 2020 zu berücksichtigen sei. 3.1 Anlässlich der Verfügung vom 11. November 2020 (AB 20) betreffend den Anspruch ab September 2020 ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen von Fr. 63'038.– aus, was gemäss dem eingereichten Kontoauszug per 31. Dezember 2019 (AB 19 S. 4) und der Steuererklärung pro 2019 (AB 19 S. 6) dem Vermögensstand der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2019 entsprach. Diese Vorgehensweise entspricht der Vorgabe von Art. 23 Abs. 1 ELV, wonach die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen und das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zur Berechnung der EL massgebend sind (vgl. E. 2.4 hiervor). Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 2.2) vorbringt, dass Art. 23 Abs. 4 ELV eine Ausnahmeregelung vorsehe, nach welcher bei einer Anmeldung auf den Vermögensstand im Zeitpunkt des Anspruchbeginns anstelle desjenigen zu Jahresbeginn abzustellen sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 6 kommt nur bei einer Anmeldung zum Leistungsbezug zur Anwendung, wenn die EL-ansprechende Person geltend machen kann, dass sie während des Zeitraum, für welche sie EL begehrt, wesentlich kleinere Einnahmen erzielen werde, als während der nach Art. 23 Abs. 1 ELV grundsätzlich zu berücksichtigenden Berechnungsperiode. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch unbestrittenermassen nicht um eine neue Anmeldung zum EL-Bezug, sondern um eine periodische Überprüfung eines laufenden Anspruchs, weshalb dieser Artikel nicht einschlägig ist. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin nicht das Erzielen von wesentlich kleineren Einnahmen geltend, sondern vielmehr eine Verminderung des Vermögens infolge Vermögensverzehr. Indem die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des EL-Anspruchs ab September 2020 auf das am 1. Januar des Bezugsjahres 2020 vorhandene Vermögen von Fr. 63'038.– abgestellt hat (AB 20 S. 7), hat sie dem Vermögensverzehr der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und bezüglich der im Vergleich zur Berechnung im Jahr 2019 beigezogenen Steuerdaten pro 2018 (AB 9 S. 2) in der Höhe von Fr. 99'586.– (vgl. AB 16 S. 5) ein vermindertes Vermögen berücksichtigt. Damit hat sie die nur einmal pro Kalenderjahr mögliche Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs nach Art. 25 Abs. 3 ELV (vgl. E. 2.4 vorstehend) vorgenommen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute Bundesgericht) hatte mit Verweis auf diese Bestimmung bereits im Jahr 2001 festgehalten, dass eine weitere Neuberechnung aufgrund einer während des Kalenderjahres eingetretenen Vermögensverminderung nicht vorgenommen werden kann, wenn eine auf Vermögensverzehr beruhende Anpassung bereits auf den 1. Januar des Anspruchsjahres hin erfolgt war (Entscheid EVG vom 29. Januar 2001, P 55/00; ZAK 1990 S. 404 E. 2d). Eine erneute Anpassung an das Vermögen pro September 2020 war damit im vorliegenden Fall bei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass ein weiterer Vermögensverzehr nach dem Dargelegten frühestens wieder bei der EL-Berechnung für das Jahr 2021 berücksichtigt werden kann. 3.2 Weiter kann die Beschwerdeführerin auch aus der zitierten, vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 7 über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2020, abrufbar unter <https://sozialversicherungen.admin.ch>) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Solche Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Letzteres soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, es weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Die vorliegende Situation ist jedoch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – in der WEL nicht anders abgebildet, als die vorstehend in Erwägung 3.1 dargelegte Rechtslage es vorsieht. So ist in Rz 3413.01 WEL der Grundsatz aus Art. 23 Abs. 1 ELV festgehalten, wonach das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zu berücksichtigen ist. Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführte Rz 3741.03 sieht eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen tatsächlichem Vermögensverzehr auf Antrag vor, hält aber gleichzeitig fest, dass dies nur einmal pro Kalenderjahr möglich ist. Diese Regelung wurde bei der Beschwerdeführerin – wie vorstehend dargelegt – per 1. Januar 2020 berücksichtigt. 3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das am 1. Januar 2020 vorhandene Vermögen von Fr. 63'038.– (AB 20 S. 7) abgestellt. Eine Berücksichtigung eines aufgrund von Vermögensverzehr tieferen Betrages per September 2020 war nicht möglich. 4. Nach dem Dargelegten sind die Verfügung vom 6. November 2020 (AB 20) und insbesondere auch der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020 (AB 22) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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