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Bern Verwaltungsgericht 29.04.2022 200 2021 588

29. April 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,497 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 29. Juni 2021

Volltext

200 21 588 EL LOU/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. April 2022 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im 2013 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der AKB [act. II] 1). In der Folge bezog die Versicherte ab Mai 2013 EL (act. II 8, 10, 17, 20, 24, 36, 38, 79, 98). Mit drei Verfügungen vom 14. Oktober 2016 (act. II 32-34) forderte die AKB in den Jahren 2013 – 2015 zu viel bezogene EL zurück. Mit Verfügung vom 29. März 2017 (act. IIA 105 S. 31 ff.) forderte sie zu viel bezogene Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zurück. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Mit zwei Verfügungen vom 15. Januar 2021 sprach die AKB der Versicherten EL vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 zu, wobei die Nachzahlungen mit offenen Rückforderungen der EL (Verfügungen vom 14. Oktober 2016; act. II 32-34) bzw. der AHV (Verfügung vom 29. März 2017; act. IIA 105 S. 31 ff.) verrechnet wurden (act. IIA 119 S. 2, 120 S. 2). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch das C.________, D.________, am 8. Februar 2021, Einsprache (act. IIA 128), welche mit Entscheid vom 29. Juni 2021 abgewiesen wurde (act. IIA 138). B. Dagegen erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 30. August 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es seien die Verfügungen vom 15. Januar 2021 betreffend den Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober 2020 sowie 1. November bis 31. Dezember 2020 insofern aufzuheben, als die Nachzahlungen mit offenen Rückforderungen verrechnet werden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 3 Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des unterzeichneten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. C. Ebenfalls am 30. August 2021 erliess die AKB – infolge rückwirkender Zusprache einer Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ab 1. September 2019 – drei neue Verfügungen (act. IIA 143-145) und setzte den Anspruch auf EL für die Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 (act. IIA 143), 1. Juli bis 31. Oktober 2020 (act. IIA 144) und 1. bis 30 November 2020 (act. IIA 145) neu fest. D. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde vom 30. August 2021. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2021 setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist, um die zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht gestellten Unterlagen nachzureichen, was diese am 20. Dezember 2021 tat. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Januar 2022 erwog der Instruktionsrichter, zusammenfassend stehe fest, dass mit den drei neuen Verfügungen vom 30. August 2021 ein neuer Anfechtungsgegenstand geschaffen worden sei und der Streit über die Leistungsverrechnung weiterbestehe und darüber hinaus die Höhe der EL neu geregelt worden sei, wozu sich die Beschwerdeführerin bisher nicht geäussert habe, weil dafür im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein Anlass bestanden habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien die drei besagten Verfügungen vom 30. August 2021 offensichtlich nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern an die Stelle des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. Juni 2021 getreten und seien im vorliegenden Verfahren grundsätzlich frei zu prüfen. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um unentgeltliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 4 Rechtspflege gut und ordnete Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt bei. Zudem gab er der Beschwerdeführerin Gelegenheit zum Einreichen einer Replik bis 18. Februar 2022. Mit Replik vom 24. Januar 2022 erachtete die Beschwerdeführerin die Berechnung der EL ausdrücklich als zutreffend; indessen sei eine Verrechnung der Leistungen der Beschwerdegegnerin insofern zu untersagen, als in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin eingegriffen werde. Mit Duplik vom 17. März 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die drei Verfügungen vom 30. August 2021 (act. IIA 143-145), die an die Stelle des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. Juni 2021 (act. IIA 138) getreten sind bzw. diesen ersetzen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Januar 2022). Streitig und zu prüfen ist die Verrechnung der EL vom 1. September 2019 bis 30. November 2020 mit der rückwirkend ab dem 1. September 2019 ausgerichteten IV-Rente und dabei insbesondere die Frage der Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). 2.2 Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderungen zulassen (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10],

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 6 Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20], in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung, Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20], Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung [MVG; SR 833.1], Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1], Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], Art. 25 lit. d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]), darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). Die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellt sich dann nicht, wenn Nachzahlungen mit Leistungsrückforderungen betreffend denselben Zeitraum verrechnet werden sollen und sich die beiden Leistungen gegenseitig ausschliessen (BGE 138 V 402 E. 4.4 S. 407). 2.3 Gemäss Art. 27 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. 3. 3.1 Nach dem zweiten Schriftenwechsel steht fest, dass der ursprünglich angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juni 2021 (act. IIA 138) durch die drei Verfügungen vom 30. August 2021 (act. IIA 143-145) ersetzt wurde und diese entgegen der Beschwerdegegnerin nicht in Rechtskraft erwuchsen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Januar 2022, Sachverhalt lit. D hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 7 Der Beschwerdeführerin wurde ab dem 1. September 2019 eine in Bestand und Umfang unbestritten gebliebene IV-Rente zugesprochen und die EL darauf basierend neu berechnet, womit ein neuer Sachverhalt vorliegt, was für die fragliche Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 (act. IIA 143), 1. Juli bis 31. Oktober 2020 (act. IIA 144) und 1. bis 30 November 2020 (act. IIA 145) ausdrücklich unbestritten blieb (vgl. Replik S. 1; Sachverhalt lit. D hiervor). Grundsätzlich unbestritten und nicht zu beanstanden ist zudem, dass diese per September 2019 bis November 2020 rückwirkend neu berechneten EL und die daraus resultierenden Ansprüche in einem zweiten Schritt mit den für den jeweiligen identischen Zeitraum (zu viel) ausgerichteten höheren EL verrechnet wurden. In der Folge wurden die daraus (noch) resultierenden Rückforderungen mit den nachzuzahlenden IV-Leistungen gemäss Art. 27 ELV und Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG verrechnet (vgl. E. 2.2 f. hiervor), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 3.2 Umstritten und zu prüfen bleibt, ob bei der Verrechnung der IV- Rentenzahlungen mit der EL-Rückforderung das Existenzminimum der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist. 3.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Hinblick auf die Verrechnung von Nachzahlungen von Bedeutung, ob diese mit offenen Beitragsforderungen oder mit Leistungsrückforderungen erfolgen soll. Im ersten Fall entstand die Verrechnungsforderung, weil der Versicherte seine Verpflichtungen gegenüber dem Sozialversicherer nicht erfüllte. Im zweiten Fall, weil ein Sozialversicherer Leistungen erbrachte, deren Rechtsgrund nachträglich entfiel. Die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellt sich nur im ersteren Fall (BGE 138 V 402 E. 4.4 S. 406). Vorliegend stellt sich die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht, weil Nachzahlungen mit Leistungsrückforderungen betreffend denselben Zeitraum verrechnet werden sollen und sich die beiden Leistungen gegenseitig ausschliessen. Das ist der Fall, indem die bereits von September 2019 bis November 2020 ausbezahlte EL infolge der ab 1. September 2019 zugesprochenen IV-Rente geringer ausfällt und damit der zu viel ausgerichtete Anteil der EL durch die IV-Rente ausgeschlossen wird (BGE 138 V 402 E. 4.4 S. 407, vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 8 3.2.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Verrechnung mit ausstehenden Rückforderungen aus zu viel bezogenen EL sei nur insofern zulässig, als sie keinen Eingriff ins Existenzminimum darstelle (Beschwerde S. 5 Ziff. 14) und das beitreibungsrechtliche Existenzminimum sei wesentlich umfangreicher als das sozialhilferechtliche, womit durch die Verrechnung sehr wohl in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin eingegriffen worden sei (Replik S. 1), vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Überdies greift bei Nachzahlungen von Geldleistungen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin der Schutz des Eingriffs ins Existenzminimum nicht, da die laufende IV-Rente nicht gänzlich aufgebraucht wird bzw. uneingeschränkt weiter ausgerichtet wird (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 20 N. 5 f.). 3.3 Die Verrechnung ist nach dem Dargelegten zulässig, ohne dass dem die Einhaltung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entgegengehalten werden kann. Die vorliegende Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 9 pflege wird sie - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 22. März 2022 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2'550.-- (10.2 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 76.50 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 202.25 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach wird der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'828.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'040.-- (10.2 h à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 76.50 und MWST von Fr. 162.90 (7.7 % von Fr. 2'116.50), total somit eine Entschädigung von Fr. 2’279.50 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'828.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2’279.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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