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Bern Verwaltungsgericht 03.01.2022 200 2021 561

3. Januar 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·8,619 Wörter·~43 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021

Volltext

200 21 561 UV KOJ/TOZ/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Januar 2022 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva resp. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als sie gemäss Schadenmeldung UVG vom 9. Dezember 2019 (Akten der Suva [act. II] 1) am 4. Dezember 2019 beim … (act. II 16 S. 1 Ziff. 2a) mit dem … stürzte und sich dabei eine Gehirnerschütterung sowie eine Prellung am linken Knie zuzog. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. act. II 3). Nach Beizug verschiedener Arztberichte und Beurteilungen durch ihre Kreisärztin med. pract. D.________, Fachärztin für Chirurgie (act. II 59, 71, 77), stellte sie mit Verfügung vom 16. Juli 2020 (act. II 79) die bisher erbrachten Leistungen mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 4. Dezember 2019 auf den 31. Juli 2020 ein. Auf Einsprache hin (act. II 97) und nach Einholung einer neurologischen Beurteilung durch Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, vom 16. Dezember 2020 (Akten der Suva [act. IIA] 148) hob die Suva am 24. Dezember 2020 ihre Verfügung auf und veranlasste weitere Abklärungen (act. IIA 155). Nach einer neurologischen Beurteilung des Suva-Arztes Dr. med. E.________ vom 15. April 2021 (act. IIA 184) stellte die Suva mit Verfügung vom 16. April 2021 (act. IIA 189 S. 1 f.) ihre Leistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfall auf den 16. April 2021 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Leistungen in Form einer Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. IIA 199) mit Entscheid vom 15. Juni 2021 (act. IIA 208) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch den B.________, lic. iur. C.________, am 11. August 2021 Beschwerde. Sie beantragt, unter Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 3 hebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei der Sachverhalt medizinisch näher abzuklären. Sodann sei über die Kausalität zu befinden und es seien der Beschwerdeführerin Leistungen zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 31. August 2021 gingen die mit prozessleitender Verfügung vom 27. August 2021 edierten Akten der IV-Stelle Bern (act. III 1 bis 68) beim Gericht ein. Mit Eingabe vom 13. September 2021 legte die Beschwerdeführerin einen Bericht der F.________ über "Repeated Head Impacts" vom 12. Mai 2021 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 6) ins Recht. Am 29. September 2021 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 1. November 2021 legte die Beschwerdeführerin einen Bericht von lic. phil. G.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, vom 14. Oktober 2021 (act. I 7) zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (act. IIA 208). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf gesetzliche Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Dezember 2019 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 16. April 2021 einstellte und einen Anspruch auf weitere Unfallversicherungsleistungen verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 5 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 6 Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3 2.3.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage - im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang - nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.3.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2018 UV Nr. 29 S. 101 E. 2.2). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 7 die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel- Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma-Praxis nur dann Anwendung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der HWS manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzungen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber bereits unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 U 465 S. 438 E. 3a). Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) festgelegten Kriterien, d.h. ohne Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b bb S. 103). 2.4 2.4.1 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 8 der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 24 S. 96 E. 5.2). 2.4.2 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege - bei richtiger Betrachtungsweise - gar nicht vor. In gleichem Sinne ist auch hinsichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden zu entscheiden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvoraussetzungen zu beachten (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 2.5 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 9 3. 3.1 Dass das Ereignis vom 4. Dezember 2019 (act. II 1) die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang zunächst vorübergehende Leistungen (act. II 3) und anerkannte damit das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die leistungsbegründende natürliche Unfallkausalität (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Februar 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs bei ihr (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.2 In medizinischer und biomechanischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.2.1 Im "Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma" vom 6. Dezember 2019 (act. II 16) hielt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, dass die Beschwerdeführerin keine Erinnerungslücken bezüglich des Unfallmoments habe, sich aber nicht mehr daran erinnern könne, wie sie den Hang weiter hinunter und nach Hause gefahren sei (act. II 16 S. 1 Ziff. 2a). Direkt nach dem Unfall seien Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Sehstörungen und 30 Stunden später auch Erbrechen aufgetreten (act. II 16 S. 2 Ziff. 4). Der Arzt gab als Diagnose in Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation den Grad II (Nackenbeschwerden und muskuloskelettale Befunde [verminderte Beweglichkeit und punktuelle Druckschmerzhaftigkeit mit eingeschlossen]) an (act. II 16 S. 4 Ziff. 7). Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. II 5 S. 2) vom 4. bis 9. Dezember 2019 (act. II 16 S. 5 Ziff. 9). In der Verordnung zur Physiotherapie vom 6. Dezember 2019 (act. II 4) nannte Dr. med. H.________ als Diagnose eine Commotio cerebri, eine HWS-Distorsion und eine Kontusion des linken Knies. Als physiotherapeutische Massnahmen verordnete er eine Analgesie/Entzündungshemmung sowie eine Verbesserung der Gelenks- und Muskelfunktion. 3.2.2 Im Bericht vom 23. April 2020 (act. II 50) über eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS führte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 10 Dr. med. I.________, Facharzt für Radiologie, aus, es liege keine Fraktur oder Myelopathie vor. Es bestünden auch keine Hinweise auf eine Bandläsion oder eine strukturelle muskuläre Läsion. Es zeigten sich einzig sehr diskrete degenerative Veränderungen (mit Unkovertebralarthrosen HWK 4/5 beidseits, linksbetont, mit höchstens diskreter Tangierung C5 links, diskrete foraminale Einengung HWK 7/BWK 1 rechts durch einen lateralen Spondylophyten mit höchstens diskreter Tangierung C8 rechts). 3.2.3 Der biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) vom 27. April 2020 (act. II 42) ist zu entnehmen, dass das Ereignis nicht mit einer Heck-, Frontoder Seitenkollision im Strassenverkehr zu vergleichen sei; die Belastung der Radfahrerin könne nicht mit dem Wert einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung eines Fahrzeugs ausgedrückt werden. Die Angabe eines Anpralls seitlich mit einem seitlichen Kopfanprall lasse nicht automatisch den Rückschluss auf eine erhebliche HWS-Belastung zu. Die andauernden Konzentrationsstörungen und neurologischen Befunde (Nystagmus bei bestimmten Blickrichtungen, Gleichgewichtsstörung, neuropsychologisches Zeichen der Ermüdbarkeit) könnten ihre Ursache tatsächlich in einem Kopfanprall haben: Zwar sei vom getragenen Helm sicherlich eine Schutzwirkung zu erwarten, eine Rotationsbelastung des Gehirns sei jedoch nicht auszuschliessen. Letztlich könne im Rahmen einer "Triage" das Ereignis nur unzureichend eingegrenzt werden; es bestünden aber Ansätze zur Erklärbarkeit der nach dem Ereignis von Kopf und HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde (act. II 42 S. 2). 3.2.4 Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 7. Mai 2020 (act. II 43) einen Status nach Contusio, eventuell nur Commotio cerebri im Rahmen eines Velosturzes vom 4. Dezember 2019 mit zusätzlicher HWS-Distorsion. Auch wenn eine Bewusstlosigkeit nicht erhebbar sei, spreche die Anamnese dennoch für ein wesentliches Schädel-Hirn-Trauma; eine Contusio cerebri könne auch ohne einen Bewusstseinsverlust (vorwiegend bei seitlicher Gewalteinwirkung) auftreten. Es persistierten offensichtliche neuropsychologische Einschränkungen nicht nur gemäss Anamnese, sondern auch gemäss Beobachtung anderer Personen. Der Neurologe veranlasste eine MRT-Untersuchung des Schädels (act. II 43 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 11 3.2.5 Im Bericht zur MRT-Untersuchung des Schädels resp. zur MRT- Angiographie der Karotis vom 13. Mai 2020 (act. II 51 S. 3) stellte Dr. med. K.________, Facharzt für Radiologie, eine normale MRT des Neurocraniums fest. Es lägen keine posttraumatischen Defekte, keine Blutung, keine Blutabbauprodukte, keine Wandhämatome und keine Stenosen vor. Es bestünden normalkalibrige hirnversorgende Halsarterien. Sodann lägen keine Hinweise für eine durchgemachte Dissektion oder eine Fraktur vor. 3.2.6 Dr. med. J.________ hielt im Bericht vom 13. Mai 2020 (act. II 51 S. 1 f.) fest, die MRT-Untersuchung des Hirns scheine normal zu sein. Es liege keine pathologische Eisenablagerung vor. In diesem Sinne sei die Commotio cerebri aufrechtzuerhalten (act. II 51 S. 1). Dementsprechend diagnostizierte der Neurologe einen Status nach Commotio cerebri und HWS-Distorsion (act. II 51 S. 2). Die Prognose sei günstig. Es bleibe der weitere Erholungsverlauf innerhalb der nächsten drei Monate abzuwarten (act. II 51 S. 1). 3.2.7 Hierzu nahm die Kreisärztin med. pract. D.________ am 9. Juni 2020 Stellung und führte aus, es liege kein Hinweis auf eine strukturelle Läsion vor, weder klinisch noch bildgebend. Es sei von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung auszugehen. Eine intensive Physiotherapie sei bereits durchgeführt worden; es sei eine Kostengutsprache für weitere neun Behandlungen im Sinne eines Übergangs auf ein eigenständiges Training zu gewähren. Ab sofort könne eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, körperlich leichten …tätigkeit erwartet werden (act. II 59 S. 1). 3.2.8 Am 17. Juni 2020 berichtete Dr. med. H.________, im Gegensatz zu den Fortschritten im sportlichen Bereich hätten die beruflichen Anforderungen an eine … (selbstständige komplexe Planung und Koordination von Aufträgen) bis Ende Mai 2020 noch nicht erfüllt werden können. Das Arbeitstempo sei noch reduziert, hingegen bessere sich das Erinnerungsvermögen zunehmend. Bei komplexen Arbeiten komme es noch zu Überlastungszeichen (rasche Ermüdung, Fehleranfälligkeit). Gemäss dem Vorgesetzten der Beschwerdeführerin könne diese für die häufig in kleinem Zeitfenster zu erledigenden …aufgaben im Tagesverlauf noch nicht eingeplant werden. Hierzu sei das Arbeitstempo noch verlangsamt. Zwar bessere sich die Aufnahmefähigkeit zunehmend, reiche aber für externe, verantwor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 12 tungsvolle Arbeiten noch nicht aus (act. II 68 S. 1 Ziff. 2a). Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin physiotherapeutisch und sportpsychologisch behandelt. Die Wiedereingliederung am Arbeitsplatz erfolge unter Mithilfe der Arbeitgeberin (act. II 68 S. 2 Ziff. 3a). 3.2.9 Die Kreisärztin med. pract. D.________ hielt im Bericht vom 29. Juni 2020 (act. II 71) fest, dass der Heilverlauf protrahiert sei (act. II 71 S. 7). Die kraniale MRT habe keine Hinweise auf eine unfallbedingte strukturelle Läsion bzw. eine über eine Commotio cerebri hinausgehende Beeinträchtigung ergeben (act. II 71 S. 7 f.). Eine unfallbedingte organische Grundlage überdauernder neuropsychologischer und/oder psychiatrischer Gesundheitsbeeinträchtigungen könne somit nicht angenommen werden. Ohne Nachweis einer substantiellen Hirnverletzung lägen nach Ablauf von sechs Monaten in der Regel keine Verletzungsfolgen mehr vor. Es sei daran festzuhalten, dass weder eine weitere Arbeitsunfähigkeit noch ein intensiver Therapiebedarf ausgewiesen sei. Die Kreisärztin empfahl alsdann den administrativen Fallabschluss im Sinne eines Status quo sine. Die geklagten Beschwerden stünden nicht mehr im geforderten überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis vom 4. Dezember 2019 (act. II 71 S. 8). Am 14. Juli 2020 bekräftigte die Kreisärztin, dass keine Hinweise auf eine unfallbedingte strukturelle Läsion vorlägen. Unfallbedingt sei keine weitere Behandlung erforderlich und bestehe keine Arbeitsunfähigkeit - weder für die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit - mehr (act. II 77 S. 3). 3.2.10 Im Einspracheverfahren nahm Dr. med. H.________ am 29. Juli 2020 dahingehend Stellung, dass es sich im Fall der Beschwerdeführerin um eine bis zum Ereignis vom 4. Dezember 2019 sowohl in ihrem Beruf als ... als auch in ihrer Tätigkeit als … voll leistungsfähige Frau handle. Die heute noch vorhandenen Symptome und die Defizite bei der Arbeit nähmen zwar weiterhin ab, müssten therapeutisch aber noch begleitet werden. Der protrahierte Verlauf mit aktuell noch vermehrter Ermüdbarkeit bei stärkeren audiovisuellen Nebeneinflüssen sei von allen Seiten (Dr. med. J.________, lic. phil. L.________ [Fachpsychologin für Sportpsychologie FSP], Arbeitgeberin) dokumentiert und auch prognostisch jeweils kommentiert worden. Die nun durch eine Chirurgin und nicht durch eine Neurologin erfolgte Beur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 13 teilung vom 14. Juli 2020, welche zu einer Terminierung der Versicherungsleistungen geführt habe, sei deshalb nicht nachvollziehbar (act. II 85 S. 2). 3.2.11 Am 15. September 2020 berichtete Dr. med. J.________, dass die erhoffte und vorausgesagte Besserung zwischenzeitlich nicht eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin könne ihre Arbeit als … nicht in gewohnter Qualität leisten (act. IIA 111 S. 1 f.). In der Diagnose erwähnte der Neurologe eine mögliche Contusio cerebri ohne erfasstes Korrelat im MRI/EEG. Es sei eine umfassende neuropsychologische Testung bei Prof. Dr. phil. M.________, Neuropsychologie FSP, Zentrum N.________, vorgesehen (act. IIA 111 S. 2). 3.2.12 Prof. Dr. phil. M.________ hielt im Bericht vom 29. September 2020 (act. IIA 114) fest, im Vergleich zu entsprechenden Alters-, Geschlechtsund Bildungsnormen zeigten sich bei der umfassenden Untersuchung bis zu mittelschwer reichende (primär verbale) Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsdefizite bei ansonsten unauffälligen Befunde. Es bestünden keine Hinweise auf eine verminderte Anstrengungsbereitschaft, eine Aggravation oder eine psychische Symptomatik. Ätiologisch sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer hirnorganischen Ursache auszugehen, wobei die Schmerzsymptomatik / die verminderte Belastbarkeit zur Schwere der Leistungsminderung beitragen dürfte (act. IIA 114 S. 2). Aufgrund der Klinik und der neuropsychologischen Befunde sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer anspruchsvollen leitenden beruflichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei (act. IIA 114 S. 2 f.). Um eine Chronifizierung der jetzigen Symptomatik zu vermeiden, wäre allenfalls eine stationäre Rehabilitation, vor allem auch zur konsequenten Schmerztherapie, indiziert (act. IIA 114 S. 3). 3.2.13 Im Bericht vom 9. Oktober 2020 (act. IIA 123) nannte Dr. med. J.________ als Diagnose einen Status nach wahrscheinlich Contusio cerebri und HWS-Distorsion vom 4. Dezember 2019 mit neuropsychologischen Defiziten und zervikozephalem myofaszialem Schmerzsyndrom (act. IIA 123 S. 2). Die neuropsychologische Testung bestätige neuropsychologische Defizite, welche vom Muster her organisch/posttraumatisch bedingt seien, und attestiere ferner eine Anstrengungsbereitschaft / optimale Kooperation trotz der Beeinträchtigungen durch Schmerzen und genannte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 14 Defizite. Die Beschwerdeführerin werde daher für eine stationäre interdisziplinäre Neurorehabilitation angemeldet (act. IIA 123 S. 1). Der Neurologe bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % des Arbeitspensums von 75 %; die effektive Leistung dürfte bei etwa 20 % liegen (act. IIA 123 S. 2). Am 16. November 2020 ersuchte Dr. med. J.________ die Beschwerdegegnerin, den Fall einer neurotraumatologisch erfahrenen Fachperson vorzulegen (act. IIA 137 S. 1). 3.2.14 Der Suva-Arzt Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 16. Dezember 2020 (act. IIA 148) fest, dass unter Annahme einer leichten traumatischen Hirnverletzung gemäss Klassifikation der European Federation of Neurological Societies (EFNS) / European Academy of Neurology (EAN) unfallbedingte Beschwerden bis maximal zwölf Monate nach dem Unfall erklärbar wären. Allerdings sei ohne eine angemessene bilddiagnostische Abklärung, das heisst eine kraniale MRT mit hämosiderinsensiblen Sequenzen (SWI-Sequenzen) und Trauma-Protokoll (Feinschichtung), eine abschliessende Stellungnahme zu längerfristigen Unfallfolgen (über zwölf Monate nach dem Unfall) nicht möglich. Der Neurologe empfahl daher die Durchführung einer kranialen MRT-Untersuchung. Anschliessend könne erneut neurologisch und versicherungsmedizinisch Stellung genommen werden (act. IIA 148 S. 7). 3.2.15 Eine vom Spital O.________ am 28. Januar 2021 durchgeführte kraniale MRT ergab keine Hinweise auf eine Hirnverletzung oder shearing injuries (act. IIA 173 S. 1). 3.2.16 Hierzu führte Dr. med. E.________ am 15. April 2021 aus, Hinweise auf eine substantielle Hirnverletzung hätten mit der kranialen MRT einschliesslich SWI-gewichteter Sequenzen nicht festgestellt werden können. Insbesondere ergäben sich bilddiagnostisch keine Anhaltspunkte für eine diffuse axonale Scherverletzung. Die zuletzt vom Neurologen Dr. med. J.________ gestellte Diagnose einer Contusio cerebri lasse sich damit nicht aufrechterhalten. Diagnostisch könne höchstens von einer leichten traumatischen Hirnverletzung gemäss EFNS-/EAN-Klassifikation ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe sich durch den Unfall vom 4. Dezember 2019 höchstens eine leichte traumatische Hirnverletzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 15 gemäss EFNS-/EAN-Klassifikation sowie höchstens eine leichte Distorsion der HWS WAD Grad 2 gemäss QTF-Klassifikation, jedenfalls keine strukturell objektivierbaren Verletzungen, zugezogen. Unfallbedingte Beschwerden seien damit bis maximal zwölf Monate nach dem Unfall erklärbar. Eine unfallbedingte organische Grundlage für überdauernde kognitive Gesundheitsbeeinträchtigungen sei objektiv nicht nachweisbar (act. IIA 184 S. 2). Das neurologische Fachgebiet betreffend könne derzeit nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer unfallbedingten behandlungspflichtigen Gesundheitsbeeinträchtigung ausgegangen werden und es liege unfallbedingt keine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit vor (act. IIA 184 S. 2 f. Ziff. 2 f.). 3.2.17 In dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 14. Oktober 2021 (act. I 7) stellte lic. phil. G.________ als Diagnose eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung bei vorwiegend mittelschwer verminderter geistiger Belastbarkeit (Fatigue) bei Status nach Contusio cerebri und HWS-Distorsion (ICD-10 F07.2) sowie bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 5 des Berichts). Im Vergleich zur letzten neuropsychologischen Untersuchung vom 29. September 2020 (act. IIA 114) zeigten sich nach wie vor bis mittelschwer reichende Auffälligkeiten in den Aufmerksamkeitsund in den verbal-mnestischen im Gegensatz zu den nonverbalen Gedächtnisfunktionen. Ätiologisch kämen für die kognitiven Einschränkungen einerseits eine hirnorganische Ursache und andererseits eine chronische Schmerzsymptomatik in Frage (act. I 7 S. 4). Die Neuropsychologin attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit (ohne Leistungsaufgaben). Da das Ereignis bald zwei Jahre zurückliege, seien weitere deutliche kognitive Verbesserungen eher unwahrscheinlich (act. I 7 S. 6). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 16 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 bis 4.6 S. 469).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 17 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (act. IIA 208) massgeblich auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 16. Dezember 2020 samt Ergänzung vom 15. April 2021 (act. IIA 148, 184). Dessen fachärztliche Schlussfolgerungen erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3.1 f. hiervor) und erbringen vollen Beweis. Dass Dr. med. E.________ keine klinische Exploration der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich aufgrund der vorhandenen umfassenden medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Abklärungen (vgl. E. 3.2.1 bis 3.2.13 und 3.2.15 hiervor) doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen, womit vorliegend die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht erfüllt sind (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (vgl. Entscheid des BGer vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Dr. med. E.________ hat sich in seiner Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen insbesondere auch auf die bildgebenden Untersuchungen vom 23. April 2020, 13. Mai 2020 und 28. Januar 2021 (act. II 50 f., act. IIA 173 S. 1) sowie die Unfallanamnese samt den Ergebnissen der biomechanischen Beurteilung vom 27. April 2020 (act. II 42) gestützt. Er hat sich zudem einlässlich mit den Beurteilungen der Dres. med. H.________ und J.________ befasst (act. IIA 148 S. 5 f.). Die daraus gezogenen Folgerungen und die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind eingehend und überzeugend begründet. Dementsprechend ist auf die Aktenbeurteilung des Dr. med. E.________ vom 16. Dezember 2020 samt Ergänzung vom 15. April 2021 (act. IIA 148, 184) abzustellen. 3.4.1 Dr. med. E.________ hat einleuchtend dargelegt, dass sich die Beschwerdeführerin gestützt auf die klinischen Befunde und die MRT- Bildgebungen vom 23. April 2020, 13. Mai 2020 sowie 28. Januar 2021 (act. II 50 f, act. IIA 173 S. 1) höchstens eine leichte traumatische Hirnverletzung und eine leichte Distorsion der HWS mit dem hierfür typischen Beschwerdebild ohne eine strukturelle Läsion bzw. substanzielle Hirnverletzung zugezogen hat (act. IIA 148 S. 7, 184 S. 2). Diese Beurteilung steht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 18 im Einklang zu den im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma am 6. Dezember 2019 festgehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin bzw. Untersuchungsbefunden des Hausarztes Dr. med. H.________ (act. II 16 S. 2 Ziff. 4, S. 3 f. Ziff. 6) und korreliert sodann mit den Einschätzungen der Kreisärztin med. pract. D.________ vom 9. Juni 2020, 29. Juni 2020 und 14. Juli 2020 (act. II 59 S. 1, 71 S. 7 f., 77 S. 3), wonach keine Hinweise auf eine unfallbedingte strukturelle Läsion bestünden. Daraus zog Dr. med. E.________ überzeugend begründet den Schluss, dass unfallkausale Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis maximal zwölf Monate nach dem Unfallereignis vom 4. Dezember 2019 erklärbar waren resp. dass derzeit nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer unfallbedingten behandlungspflichtigen Gesundheitsbeeinträchtigung ausgegangen werden kann (act. IIA 184 S. 2 Ziff. 2). 3.4.2 Hieran vermag die biomechanische Kurzbeurteilung vom 27. April 2020 (act. II 42) nichts zu ändern, worin festgehalten wird, dass "Ansätze zur Erklärbarkeit der nach dem Ereignis von Kopf und HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde" bestünden. Denn damit wird eine natürliche Kausalität als allenfalls möglich, jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet. Des Weiteren vermögen auch die Berichte des behandelnden und inzwischen advokatorisch auftretenden (beanstandet die Terminierung der Versicherungsleistungen; act. II 85 S. 2) Dr. med. H.________ vom 17. Juni und 29. Juli 2020 (act. II 68, 85) keine - auch nur geringen - Zweifel an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. E.________ vom 16. Dezember 2020 und 15. April 2021 (act. IIA 148, 184) zu wecken. Aus den Berichten des Hausarztes ergeben sich keine wichtigen Aspekte, welche bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch Dr. med. E.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Soweit Dr. med. H.________ im Bericht vom 29. Juli 2020 (act. II 85) argumentiert, die Beschwerdeführerin sei vor dem Ereignis vom 4. Dezember 2019 sowohl im Beruf als auch im … voll leistungsfähig gewesen (act. II 85 S. 2), handelt es sich dabei um einen beweisrechtlich nicht zulässigen "post hoc ergo, propter hoc" - Schluss (im Sinne von "nach dem Unfall, also wegen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 19 Unfalls"; BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Ferner verfasste der Hausarzt seine Einschätzung massgeblich gestützt auf die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitgeberin (act. II 68 S. 1 Ziff. 2a), vermochte seinerseits aber keine objektivierbaren strukturellen Befunde zu nennen, welche das Ausmass der geklagten Beschwerden zu erklären vermögen. Ebenso wenig vermögen die Berichte des behandelnden Neurologen Dr. med. J.________ vom 7. Mai 2020, 13. Mai 2020, 15. September 2020, 9. Oktober 2020 und 16. November 2020 (act. II 43, 51, act. IIA 111, 123, 137 S. 1) die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. E.________ (act. IIA 148, 184) in Zweifel zu ziehen. Zunächst fällt bei den Berichten des behandelnden Neurologen der mehrfache Wechsel der Diagnose zwischen Status nach Contusio cerebri und Status nach Commotio cerebri auf (act. II 43 S. 2, 51 S. 2, act. IIA 111 S. 2, 123 S. 2). Dr. med. E.________ hat hierzu im Bericht vom 15. April 2021 (act. IIA 184 S. 2) überzeugend und schlüssig dargelegt, weshalb gestützt auf den MRT- Befund vom 28. Januar 2021 (act. IIA 173 S. 1) von der Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung gemäss EFNS-/EAN-Klassifikation auszugehen ist bzw. die zuletzt von Dr. med. J.________ gestellte Diagnose einer Contusio cerebri nicht aufrechterhalten werden kann. Sodann enthalten die Berichte von Dr. med. J.________ keine wichtigen - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden - Aspekte, welche im Rahmen der Beurteilung durch Dr. med. E.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Der Umstand allein, dass der behandelnde Dr. med. J.________ eine abweichende Meinung äussert, vermag nicht immer Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5; vgl. Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 9). Schliesslich ist anzumerken, dass der Neurologe - in teilweise vehementer Art und Weise - advokatorisch auftritt und faktisch die Interessen der Beschwerdeführerin wahrnimmt (act. IIA 137 S. 1, 143 ff., 157), womit ein eigentlicher Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Parteivertreter stattgefunden hat. Seinen Ausführungen kann deshalb im Vornherein nur sehr begrenzter Beweiswert zukommen (Entscheid des BGer vom 6. Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 20 Ferner kann allein gestützt auf den neuropsychologischen Bericht von Prof. Dr. phil. M.________ vom 29. September 2020 (act. IIA 114) nicht gesagt werden, dass für die Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsdefizite ein (unfallbedingtes) hirnorganisches Korrelat besteht (act. IIA 114 S. 2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag es die Neuropsychologie nicht, selbstständig die Beurteilung der Genese der festgestellten Beschwerden abschliessend zu bestimmen (Entscheid des BGer vom 29. Januar 2013, 8C_51/2012, E. 3.3.1.2) bzw. die Beurteilung der Kausalität eines Beschwerdebildes selbstständig und abschliessend vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 7. März 2013, 8C_948/2012, E. 6.3.2). Gleiches gilt auch in Bezug auf den Bericht der Neuropsychologin lic. phil. G.________ vom 14. Oktober 2021 (act. I 7), in welchem unter anderem von einer hirnorganischen Ursache für die kognitiven Einschränkungen ausgegangen wird (act. I 7 S. 4). Sodann ist der am 15. Juli 2006 erlittene Unfall (Eisengitter auf den Kopf gefallen; act. I 4) - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. III.9) - vorliegend aus folgenden Gründen nicht relevant: Gemäss dem Austrittsbericht des Spitals P.________ vom 15. Juli 2006 (act. I 3) über den stationären Aufenthalt vom 15. bis 16. Juli 2006 hat die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2006 eine Schädelprellung mit Schwindel (bei einem GCS-Wert von 15 Punkten, unauffälligen Befunden sowie einem problemlosen Verlauf) erlitten (act. I 3 S. 1). Am 20. November 2006 berichtete der behandelnde Arzt, dass die Nacken- und Kopfschmerzen rückläufig seien, die Behandlung analgetisch und physiotherapeutisch erfolgten, die Prognose gut sei und keine weiteren Untersuchungen nötig seien; er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 15. bis 17. Juli 2006 (act. I 4 Ziff. 4 bis 6). Am 29. September 2020 hielt Prof. Dr. phil. M.________ diesbezüglich fest, dass bis auf eine vollständig ausgeheilte Hirnprellung von 2006 die Anamnese bland sei (act. IIA 114 S. 1). Dies bestätigt indirekt auch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 5 Ziff. III.8), wonach die Beschwerden aus dem Unfallereignis vom 15. Juli 2006 nach ca. einem Jahr vollständig abgeklungen seien. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht der F.________ über "Repeated Head Impacts" vom 12. Mai 2021 (act. I 6) nun geltend macht, dass Menschen, die bereits früher "Kopfstösse" erlitten hätten, längere Erholungsphasen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 21 benötigten bzw. schwerwiegendere Symptome oder Langzeitfolgen zeigten (vgl. Eingabe vom 13. September 2021, in den Gerichtsakten), ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Eingabe vom 29. September 2021, in den Gerichtsakten) darauf hinzuweisen, dass die Beschwerden aus dem Ereignis vom 15. Juli 2006 bereits seit über zwölf Jahren vollständig abgeheilt sind, mithin der besagte Unfall keinen Risikofaktor für schwerwiegendere Folgen oder einen protrahierten Verlauf nach dem Ereignis vom 4. Dezember 2019 darzustellen vermag. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus den Beurteilungen der Arbeitgeberin vom 31. Juli 2020 (act. II 90 S. 2 f.) sowie von lic. phil. L.________ vom 6. August 2020 (act. II 97 S. 33 f.), wonach die Belastbarbzw. Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei (act. II 90 S. 2, 97 S. 34), nichts zu ihren Gunsten ableiten, stammen doch diese Einschätzungen nicht von medizinischen Fachpersonen und wurden nicht mit objektivierbaren Unfallfolgen begründet. Nichts anderes gilt auch in Bezug auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (vgl. Bericht von lic. phil. G.________ vom 14. Oktober 2021, act. I 7 S. 2 f. Ziff. III). 3.4.3 Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen von Dr. med. E.________ vom 16. Dezember 2020 und 15. April 2021 (act. IIA 148, 184). In antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) erübrigen sich weitere medizinische Sachverhaltserhebungen. Insbesondere ist bei der vorliegenden Ausgangslage - unbesehen der Vorgaben gemäss BGE 134 V 109 E. 9.3 f. S. 124 f. (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. III.7) - nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin kein verwaltungsexternes (inter- oder polydisziplinäres) Gutachten einholte (vgl. Entscheid des BGer vom 13. Juli 2016, 8C_240/2016, E. 5.2; vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. III.7). Wie aufzuzeigen sein wird, würde sich mangels adäquater Unfallkausalität selbst dann nichts ändern, wenn im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (16. April 2021) noch unfallbedingte Beschwerden bestanden hätten. 3.4.4 Da - nebst der längst ausgeheilten Kontusionsmarke über der linken Patella - keine organisch ausgewiesenen Unfallfolgen vorliegen, hängt eine allfällige weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin davon ab, ob die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 22 verbleibenden Beschwerden noch in einem rechtsgenügenden Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall stehen, mithin ob die Adäquanz gegeben ist. Die Adäquanzbeurteilung hat in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Gemäss der schlüssigen Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 15. April 2021 (act. IIA 184) war der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG (vgl. E. 2.4.1 hiervor) im strittigen Zeitpunkt der Leistungseinstellung (16. April 2021) erreicht, lagen doch zu diesem Zeitpunkt keine unfallkausalen Residuen und keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vor (act. IIA 184 S. 2 Ziff. 2 f.). Ärztliche Verlaufskontrollen und die Einnahme von Medikamenten (vgl. Bericht von lic. phil. G.________ vom 14. Oktober 2021, act. I 7 S. 2 Ziff. I) gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 3. Dezember 2019, 8C_674/2019, E. 4.3). Eine medizinische Behandlung, von welcher noch eine wesentliche Verbesserung hätte erwartet werden können, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Demnach ist der Fallabschluss per 16. April 2021 zu Recht erfolgt und die von der Beschwerdegegnerin in diesem Zeitpunkt vorgenommene Adäquanzprüfung nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Die Adäquanzprüfung ist hier unbestrittenermassen nach der Schleudertraumapraxis - d.h. ohne Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten des Gesundheitsschadens (vgl. E. 2.3.2 hiervor) - durchzuführen (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. III.10). Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V 133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 23 keit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359; SVR 2019 UV Nr. 41 S. 157 E. 8.1) - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Dabei können die erlittenen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 37 E. 4.2.2). Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 44 E. 8.2.1). Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.1). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 45 E. 8.4). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 24 Der Katalog der - abschliessend aufgezählten (BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127) - adäquanzrelevanten Kriterien lautet (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130; SVR 2017 UV Nr. 41 S. 143 E. 6.1): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 4.2 Es wird zu Recht nicht beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 4. Dezember 2019 (Sturz mit dem … beim …; act. II 16 S. 1 Ziff. 2a) aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften und insbesondere angesichts der Gewalteinwirkung auf die Beschwerdeführerin (trug Helm; act. II 16 S. 2 Ziff. 2b) als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert hat (act. IIA 208 S. 7 Ziff. 4.3). Die adäquate Unfallkausalität kann demnach nur dann bejaht werden, wenn vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (vgl. E. 4.1 hiervor). Massgebend sind dabei die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Fallabschluss per 16. April 2021 (vgl. E. 3.4.3 hiervor) entwickelt haben (vgl. Entscheide des BGer vom 27. November 2017, 8C_488/2017, E. 6.7). 4.2.1 Der …-Unfall hat sich unbestrittenermassen weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch zeichnet er sich durch eine besondere Eindrücklichkeit aus. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls (vgl. BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366, 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 45 E. 8.5, 2016 UV Nr. 21 S. 69 E. 5.3.2) ist somit zu verneinen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 25 4.2.2 Die Diagnose eines Schleudertraumas (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich behandelten Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf dazu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 45 E. 8.5). Die Beschwerdeführerin zog sich keine schweren oder in ihrer Art besonderen Verletzungen zu. Namentlich ist aufgrund der aktenkundigen Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin nicht von einer besonderen Schwere der für eine Commotio cerebri und HWS-Distorsion typischen Beschwerden auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin nach dem Unfall mit dem … weiter den Hang hinunter und nach Hause fahren konnte. Die Beschwerdeführerin begab sich erst zwei Tage später in ärztliche Behandlung (vgl. E. 3.2.1). Ferner betrug der GCS-Wert bei der Erstbehandlung am 6. Dezember 2019 15 Punkte (act. II 16 S. 4 Ziff. 6d), was praxisgemäss höchstens - und in Übereinstimmung mit der von der Kreisärztin med. pract. D.________ und vom Suva-Arzt Dr. med. E.________ gestellten Diagnose (vgl. act. II 71 S. 7, act. IIA 184 S. 2) - einer leichten Commotio cerebri entspricht (vgl. Entscheid des BGer vom 24. August 2020, 8C_386/2020, E. 4.3.2). Das Kriterium ist folglich nicht erfüllt. 4.2.3 Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung erfordert eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgerichtete ärztliche Behandlung, verbunden mit einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität. Medikamentöse und ambulante physiotherapeutische Behandlung, alternativ-medizinische Massnahmen sowie Verlaufskontrollen und Abklärungen sind nicht im Sinne der Rechtsprechung als belastend zu qualifizieren (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128; SVR 2019 SVR 2019 UV Nr. 11 S. 45 E. 8.5, 2007 UV Nr. 25 S. 84 E. 8.3.3; Entscheid des BGer vom 16. Februar 2009, 8C_327/2008, E. 4.2). Die nach dem Unfall vom 4. Dezember 2019 erfolgten Behandlungen bestanden im Wesentlichen aus medikamentöser Schmerzbehandlung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 26 ambulanter Physiotherapie (act. II 4, 16 S. 5 Ziff. 8, 27, 53, 55, 67, 86, act. IIA 114 S. 2) sowie Verlaufskontrollen (vgl. act. II 68 S. 2 Ziff. 3b f.) und sind insoweit nicht im Sinne der Rechtsprechung als belastend zu qualifizieren, zumal eine Behandlungsbedürftigkeit (in Form medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS resp. äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich ist (Entscheid des BGer vom 23. April 2008, 8C_402/2007, E. 5.2.3). Damit ist auch dieses Kriterium zu verneinen. 4.2.4 Für die Adäquanzfrage wesentlich können im Weiteren in der Zeit zwischen Unfall und Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128; SVR 2017 UV Nr. 9 S. 33 E. 9). Für das Vorliegen erheblicher Beschwerden bestehen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage, regelmässig im Kraftraum, Fitnesscenter und auf dem Ergometer zu trainieren sowie …trainings zu absolvieren (act. II 10, 25 S. 1 Ziff. 2b, 27, 67, 68 S. 1 Ziff. 2a, 69 S. 2). Sodann hat sie im Verlauf wiederholt über eine deutliche Besserung der Beschwerden und Belastungsfähigkeit berichtet (act. II 10, 25 S. 1 Ziff. 2a, 32 S. 1, 43 S. 1, 68 S. 1 Ziff. 2a). Demnach ist dieses Kriterium ebenfalls nicht erfüllt. 4.2.5 Aufgrund der Akten sind auch eine Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder ein schwieriger Heilungsverlauf und das Vorliegen von erheblichen Komplikationen zu verneinen. 4.2.6 Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist Folgendes festzuhalten: Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 27 alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 130; SVR 2009 UV Nr. 13 S. 56 E. 7.7.1). Gemäss Dr. med. H.________ galt die Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. Februar 2020 wieder als zu 30 %, ab dem 14. März 2020 als zu 40 %, ab dem 21. März 2020 als zu 50 % und ab dem 9. Juni 2020 als zu 60 % arbeitsfähig (act. II 30, 76). Laut der Kreisärztin med. pract. D.________ bestand ab dem 9. Juni 2020 grundsätzlich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als … (act. II 59). Am 29. Juni 2020 ergänzte die Kreisärztin, dass beim Fehlen von unfallbedingten strukturellen Läsionen weder eine weitere Arbeitsunfähigkeit noch ein intensiver Therapiebedarf der tendenziell die Optimierung der Wettkampfreife für die Nationalkader- Athletin im … zum Fokus zu haben scheine - ausgewiesen sei (act. II 71 S. 8). Am 14. Juli 2020 bekräftigte die Kreisärztin, dass unfallbedingt keine Arbeitsunfähigkeit - weder für die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit - mehr bestehe (act. II 77 S. 3 Ziff. 3). Zwar attestierte Dr. med. H.________ der Beschwerdeführerin ab dem 30. September 2020 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und ab 1. Dezember 2020 eine solche von 70 %, dies jedoch ohne Begründung (act. IIA 135 S. 2, 141 S. 2). Gestützt auf die MRT-Abklärung vom 28. Januar 2021 (act. IIA 173 S. 1) gelangte der Suva-Arzt Dr. med. E.________ aus neurologischer Sicht zum Schluss, dass unfallbedingt keine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit vorliege (act. IIA 184 S. 2 f. Ziff. 2 f.). Damit ist eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … aus fachärztlicher Sicht nicht mehr ausgewiesen. Daran vermag die von der Beschwerdeführerin zusammengestellte Liste der Arbeitsunfähigkeiten (act. I 5) nichts zu ändern. Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen kann somit nicht bejaht werden. 4.3 Insgesamt ist damit keines der massgebenden Kriterien erfüllt, womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Dezember 2019 und den weiterhin geklagten Beschwerden zu verneinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 28 ist. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht ihre Leistungen per 16. April 2021 eingestellt bzw. einen Anspruch auf weitere Leistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) verneint. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (act. IIA 208) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. November 2021) - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Jan. 2022, UV/21/561, Seite 29 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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