200 21 557 BV MAK/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Dezember 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bischof A.________ B.________ und C.________ D.________ betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2023, BV/21/557, Seite 2 Sachverhalt: A. Die am 5. Dezember 1995 zwischen A.________ und B.________ geschlossene Ehe wurde mit Entscheid des Regionalgerichts … vom 3. August 2021 (CIV 21 …) geschieden, wobei in Ziffer 4 des Urteilsdispositivs festgehalten wurde, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien vereinbarungsgemäss je hälftig zu teilen seien. Das Scheidungsurteil erwuchs gleichentags in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 9. August 2021 übermittelte das Regionalgericht … dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Ehescheidungsakten zur Durchführung des Teilungsverfahrens gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42). B. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistung. Wegen eines hängigen Renten-Verfahrens von B.________ bei der Invalidenversicherung (IV) wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren am 18. August 2021 bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen IV-Verfügung sistiert. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 setzte die IV-Stelle Bern den Invaliditätsgrad (IV-Grad) von B.________ per 3. Dezember 2020 auf 30 % fest und wies den Anspruch auf eine IV-Rente ab (pag. 20 - 21 [Verfahrensakten]). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nach Aufheben der Sistierung des Verfahrens (pag. 26 - 27 [Verfahrensakten]) verlangte die Instruktionsrichterin bei den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen die für die Teilung erforderlichen Informationen und Unterlagen ein (vgl. insbesondere die prozessleitenden Verfügungen vom 12. April 2023 [pag. 34 - 35] und vom 2. Juni 2023 [pag. 39 - 40] sowie die Schreiben vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2023, BV/21/557, Seite 3 27. Juni 2023 [pag. 47], 4. August 2023 [pag. 50], 14. August 2023 [pag. 53] und 6. September 2023 [pag. 61 jeweils der Verfahrensakten]). Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Oktober 2023 (pag. 68 - 71 [Verfahrensakten]) erwog die Instruktionsrichterin im Wesentlichen: […] i. Die C.________ erklärte mit Schreiben vom 25. September 2023, die Austrittsleistung per Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens am 25.05.2021 betrage Fr. 193‘385.05, wovon sich der obligatorische Anteil (BVG-Anteil) auf Fr. 176‘390.45 und der überobligatorische Anteil auf Fr. 16‘994.60 beliefen. Der obligatorische und der überobligatorische Anteil stehen somit im Verhältnis von 91% zu 9 %. j. Überdies erklärte die C.________ mit Schreiben vom 25. September 2023, die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung (Fr. 2‘192.--) betrage aufgezinst bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens Fr. 4‘116.--. k. Gestützt auf die nunmehr vorliegenden Akten erscheint der Fall als liquid und es ergibt sich hieraus das Folgende: l. B.________ hat bei einem Invaliditätsgrad von 30 % seit 14. Dezember 2021 Anspruch auf eine Invaliditätsrente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge (vgl. Art. 26 Ziff. 4 des anwendbaren Kassenreglements). Der Rentenanspruch ist somit nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens entstanden und der Vorsorgeausgleich ist gestützt auf Art. 123 ZGB zu vollziehen, d.h. es wird die Austrittsleistung geteilt, die vom Zeitpunkt der Heirat bis zu demjenigen der Einleitung des Scheidungsverfahrens erwirtschaftet wurde (Art. 123 ZGB i.V.m. Art. 22a Abs. 1 FZG). m. Mit Urteil vom 3. August 2021 hat das Scheidungsgericht einen hälftigen Teilungsschlüssel festgelegt. Dieser ist für das vorliegende Verfahren massgeblich. n. Es sind keine WEF-Vorbezüge erfolgt und es wurden keine Einlagen getätigt. o. Der für die Berechnung des Teilungssubstrats massgebliche Zeitraum dauert vom 5. Dezember 1995 bis zum 25. Mai 2021. p. Das von der Freizügigkeitsstiftung der Bank E.________ an die D.________ überwiesene (den obligatorischen Bereich betreffende) Freizügigkeitsguthaben von A.________ von Fr. 540.30 wurde während der Ehedauer erwirtschaftet (vgl. vorstehend lit. c). Es ist hälftig zu teilen mit B.________, ausmachend einen Betrag von Fr. 270.15. q. B.________ verfügt über eine während der Ehedauer erworbene und somit hälftig zu teilende Austrittsleistung von Fr. 189‘269.05 (Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens von Fr. 193‘385.05 abzüglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2023, BV/21/557, Seite 4 aufgezinste Austrittsleistung bei Eheschliessung von Fr. 4‘116.--; vgl. vorstehend lit. j). Nach hälftiger Teilung resultiert ein Betrag von Fr. 94‘634.50. r. Nach Abzug von Fr. 270.15 (vgl. vorstehend lit. p) resultiert ein Betrag von Fr. 94‘364.35, der vom Konto von B.________ bei der C.________ auf das Konto von A.________ bei der D.________ zu übertragen ist. s. Die zu übertragende Austrittsleistung wird bei der Vorsorgeoder Freizügigkeitseinrichtung des verpflichteten Ehegatten im Verhältnis des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG zum übrigen Vorsorgeguthaben belastet (Art. 22c Abs. 1 erster Satz FZG). Die übertragene Austrittsleistung oder Rente wird bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten belastet wurde, dem obligatorischen und dem übrigen Guthaben gutgeschrieben (Art. 22c Abs. 2 FZG). t. Mit Blick auf das prozentuale Verhältnis von 91 % zu 9 % (gemäss vorstehend lit. i) ergibt sich seitens von B.________ für den obligatorischen Bereich ein hälftig zu teilender Betrag von Fr. 86‘117.40, welcher sich sodann reduziert um den hälftigen Anspruch auf die Vorsorgeleistung von A.________, ausmachend Fr. 270.15. Somit ergibt sich für den obligatorischen Bereich eine Austrittsleistung von Fr. 85‘847.25 und für den überobligatorischen Bereich eine solche von Fr. 8‘517.10. Zur vorgeschlagenen Teilung der Austrittsleistung nahmen die Verfahrensbeteiligten innert der instruktionsrichterlich festgesetzten Frist keine Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Art. 25a FZG legt das Verfahren bei Scheidung fest. Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Art. 280 oder Art. 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2023, BV/21/557, Seite 5 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Dabei ist zu differenzieren zwischen dem Vorsorgeausgleich "bei Austrittsleistungen" (Art. 123 ZGB), "bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter" (Art. 124 ZGB) und bei "Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten" (Art. 124a ZGB). 2.2 Für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden respektive der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung (Art. 124 Abs. 1 ZGB).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2023, BV/21/557, Seite 6 2.3 Nach Art. 123 ZGB werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt (Abs. 1). Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz (Abs. 2). Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Art. 15 - Art. 17 und Art. 22a oder Art. 22b FZG (Abs. 3). Nach Art. 22a Abs. 1 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. 2.4 Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Art. 22 ff. FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1) angewandt. 2.5 Die zu übertragende Austrittsleistung wird bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des verpflichteten Ehegatten im Verhältnis des Altersguthabens nach Art. 15 BVG zum übrigen Vorsorgeguthaben belastet (Art. 22c Abs. 1 erster Satz FZG) und bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten belastet wurde, dem obligatorischen und dem übrigen Guthaben gutgeschrieben (Art. 22c Abs. 2 FZG). 3. 3.1 Das Scheidungsverfahren von A.________ und B.________ wurde am 25. Mai 2021 beim Regionalgericht … anhängig gemacht (vgl. Scheidungsentscheid CIV 21 … vom 3. August 2021, Ziff. 4), womit dieses
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2023, BV/21/557, Seite 7 Datum den Stichtag für die Teilung der Austrittsleistung bildet (vgl. E. 2.1 hiervor). Die IV-Stelle Bern hat mit Verfügung vom 11. Januar 2023 einen Rentenanspruch von B.________ verneint, dies gestützt auf die Ermittlung eines IV-Grads von 30 % seit dem 3. Dezember 2019 [pag. 20 - 21 Verfahrensakten]). Aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge hat B.________ Anspruch auf eine Jahres-IV-Rente bei einem IV-Grad von 30 %, und zwar ab 14. Dezember 2021 und gestützt auf Art. 26 Ziff. 4 des ab 1. Januar 2021 gültigen Kassenreglements der C.________ (vgl. Akten der C.________ [act. II] 1 und Eingabe der C.________ vom 25. September 2023 [pag. 63 - 65 Verfahrensakten]). Dieser Rentenanspruch ist nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens entstanden und der Vorsorgeausgleich demzufolge nicht nach Art. 124 ZGB, sondern in Anwendung von Art. 123 ZGB zu vollziehen. Die Austrittsleistung, die vom Zeitpunkt der Heirat am 5. Dezember 1995 bis zu demjenigen der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 25. Mai 2021 erwirtschaftet wurde, ist hälftig zu teilen (Art. 123 ZGB i.V.m. Art. 22a Abs. 1 FZG, vgl. E. 2.1 f. hiervor). Es finden sich in den Akten keine Hinweise auf Einmaleinlagen aus Eigengut oder auf Guthaben, die im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezogen worden wären beziehungsweise wurden solche explizit verneint (pag. 63 [Verfahrensakten]), womit von den im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens vorhandenen Austrittsleistungen die mit dem BVG- Mindestzinssatz (vgl. E. 2.4 vorne) aufgezinsten Austrittsleistungen in Abzug zu bringen sind, die im Zeitpunkt der Eheschliessung am 5. Dezember 1995 vorlagen (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Die geschiedenen Ehegatten haben zum mit prozessleitender Verfügung vom 12. Oktober 2023 (pag. 68 - 71 [Verfahrensakten]) vorgelegten Teilungsvorschlag keine Einwände erhoben respektive sich nicht vernehmen lassen. 3.2.1 Die C.________ hat die Durchführbarkeit der Teilung des Vorsorgeguthabens von B.________ bestätigt (pag. 64 [Verfahrensakten]). Dessen aufgezinste Austrittsleistung betrug per Stichtag (25. Mai 2021) Fr. 193'385.05. Von diesem Wert ist das vor der Ehe erworbene Freizügig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2023, BV/21/557, Seite 8 keitsguthaben von Fr. 2'192.-- beziehungsweise – unter Aufrechnung der Zinsen bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens – von Fr. 4'116.-- zu subtrahieren (vgl. E. 2.1 vorne). Die Austrittsleistung des abgeschiedenen Ehegatten beläuft sich damit auf Fr. 189'269.05 (Fr. 193'385.05 – Fr. 4'116.--) beziehungsweise hälftig geteilt auf Fr. 94'634.50 (vgl. auch die prozessleitende Verfügung vom 12. Oktober 2023 lit. q [pag. 70 der Verfahrensakten]). 3.2.2 Bei A.________ betrug die Austrittsleistung per 25. Mai 2021 Fr. 540.30 (pag. 28 [Verfahrensakten] und Ziff. IV der Scheidungskonvention vom 5. Mai 2021, gerichtlich genehmigt am 3. August 2021 [CIV 21 …]). Es sind keine Anhaltspunkte zum Bestand einer allfälligen vorehelichen Freizügigkeitsleistung ausgewiesen, die vorliegend in Abzug gebracht werden müsste. Demnach unterliegt der gesamte Betrag der hälftigen Teilung, was einen Anspruch von Fr. 270.15 ergibt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 12. Oktober 2023 lit. c und lit. p [pag. 68 und 70 der Verfahrensakten]). 3.2.3 Da beide abgeschiedenen Ehegatten über eine Austrittsleistung verfügen, sind die gegenseitigen Ansprüche auf Übertragung der Austrittsleistung zu verrechnen (Art. 120 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), so dass B.________ eine Austrittsleistung von Fr. 94'364.35 (Fr. 94'634.50 – Fr. 270.15) zu erbringen hat. Die C.________ hat diesen Betrag von B.________s Konto auf das Konto von A.________ bei der D.________ zu übertragen, zuzüglich Zins ab Einleitung des Scheidungsverfahrens am 25. Mai 2021 bis zum Auszahlungszeitpunkt entsprechend Art. 12 BVV2 beziehungsweise einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 In ihrem Schreiben vom 25. September 2023 (pag. 63 - 66 [Verfahrensakten]) teilte die C.________ der Instruktionsrichterin mit, dass sich die Austrittsleistung von B.________ per 25. Mai 2021 aus einem obligatorischen Anteil (BVG-Anteil) von Fr. 176'390.45 und aus einem überobligatorischen Anteil von Fr. 16'994.60 zusammensetze. Die beiden Anteile standen damit in einem Verhältnis von 91 % (obligatorischer Teil) zu 9 % (überobligatorischer Teil, vgl. lit. i der prozessleitenden Verfügung vom 12. Oktober 2023 [pag. 69 der Verfahrensakten]). Beim Vollzug der Über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2023, BV/21/557, Seite 9 tragung ist diese Aufteilung sowohl von der auszahlenden C.________ als auch von der empfangenden D.________ zu beachten (vgl. E. 2.5 vorstehend). Somit ist der zu übertragende Betrag von Fr. 94'364.35 im erwähnten Verhältnis dem obligatorischen Anteil (ausmachend Fr. 85'847.25) und dem überobligatorischen Anteil (ausmachend Fr. 8'517.10) der Vorsorge von B.________ zu entnehmen und in der Vorsorge von A.________ gleichermassen den beiden Anteilen gutzuschreiben. 4. In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Praxisgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die C.________ wird angewiesen, vom Konto von B.________ (geb. XX.YY.1970; AHV-Nr. …) den Betrag von Fr. 94'364.35 auf das Konto von A.________ (geb. XX. YY.1972; AHV- Nr. …) bei der D.________ zu übertragen. 2. Der Betrag gemäss Ziffer 1 ist zu 91 % (ausmachend Fr. 85'847.25) dem obligatorischen Anteil der Vorsorge von B.________ und zu 9 % (ausmachend Fr. 8'517.10) dem überobligatorischen Anteil zu entnehmen. In der Vorsorge von A.________ ist der Betrag gemäss Ziffer 1 gleichermassen den beiden Anteilen gutzuschreiben. 3. Der Betrag gemäss Ziffer 1 hiervor ist ab dem 25. Mai 2021 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV 2 beziehungsweise nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2023, BV/21/557, Seite 10 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - C.________ - D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 - Regionalgericht … Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.