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Bern Verwaltungsgericht 09.09.2021 200 2021 489

9. September 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,094 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021

Volltext

200 21 489 ALV SCP/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. September 2021 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, ALV/21/489, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1983 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 21. Januar 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 39-40). Gleichentags stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2021 (act. IIB 43-46), nachdem ihm mit Schreiben vom 16. November 2020 sein Arbeitsverhältnis mit der «B.________ AG» per 31. Januar 2021 gekündigt worden war (act. IIB 47). Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 (Dossier RAV-Region Bern- Mittelland [act. IIA] 110) gab das RAV Bern West dem Versicherten Gelegenheit, den Nachweis von Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einzureichen und/oder die fehlenden Arbeitsbemühungen zu begründen. Weil der Versicherte auf diese Aufforderung nicht reagierte, stellte das RAV Bern West den Versicherten aufgrund erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung mit Verfügung vom 23. März 2021 (act. IIA 86-87) ab dem 1. Februar 2021 für zehn Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am 25. März 2021 Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 7 ff.) und wies für November 2020 zehn Bemühungen, davon zwei im massgebenden Zeitraum und für Dezember 2020 sowie Januar 2021 jeweils eine Bemühung nach (act. II 8-9). Mit Entscheid vom 16. Juni 2021 (act. II 2-5) hiess das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend Beschwerdegegner) die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Einstelltage auf fünf Tage. B. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 erhob der Versicherte dagegen Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Juni 2021.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, ALV/21/489, Seite 3 Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 23. März 2021 (act. IIA 86-87) ersetzende Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 (act. II 2-5). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht im Umfang von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, ALV/21/489, Seite 4 1.3 Umstritten sind fünf Einstelltage in der Anspruchsberechtigung bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5'200.-- (act. IIB 15). Das Taggeld des Beschwerdeführenden beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG und act. IIB 41-42) bzw. Fr. 191.70 (Fr. 5'200.-- x 0.8 [Prozent des versicherten Verdienstes] / 21.7 [Umrechnung in Tagesverdienst; Art. 40a AVIV]), womit ein Streitwert von Fr. 958.50 (Fr. 191.70 x 5 [Einstelltage]) resultiert. Die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht prüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VPRG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, ALV/21/489, Seite 5 Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.3 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 3. Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (E. 3.1 hiernach) in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstellung (vgl. E. 2.2 hiervor) ist praxisgemäss auf die Kündigungsfrist abzustellen, wobei derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend ist, in dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE, B314; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>). Die Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses (vgl. act. IIB 48-49) erfolgte durch die Arbeitgeberin am 16. November 2020 unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist per 31. Januar 2021 (act. IIB 47). Anschliessend meldete sich der Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIB 39-40), wobei er ab dem 1. Februar 2021 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhob (act. IIB 43-46). Folglich sind vorliegend – wie vom Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 (act. II 2-5) zutreffend festgehalten – die Arbeitsbemühungen zwischen dem 16. November 2020 und 31. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, ALV/21/489, Seite 6 massgebend. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer insgesamt vier Bewerbungen getätigt (act. II 8-9). Des Weiteren hat der Beschwerdegegner die Tätigkeit des Beschwerdeführers als … im Stundenlohn in der … im … in … während den Monaten November und Dezember 2020 sowie Januar 2021 (act. IIA 32) als Arbeitsbemühung berücksichtigt. Mit Blick auf die Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528), sind die insgesamt fünf Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers damit im massgebenden Zeitraum von zweieinhalb Monaten offenkundig ungenügend. Der Beschwerdeführer hat bereits früher Leistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht (act. IIB 50 ff.). Ihm muss daher bekannt gewesen sein, dass fünf Arbeitsbemühungen in einer Zeitspanne von über zwei Monaten nicht genügen (im Übrigen vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Als Entschuldigungsgrund für die ungenügenden Arbeitsbemühungen führt der Beschwerdeführer in erster Linie den Mangel an Stellen aufgrund der COVID-19-Situation während des massgebenden Zeitraums an. Dass die Stellensuche im … während der Pandemie eine Herausforderung darstellt, ist durchaus nachvollziehbar. Jedoch erfordern allfällige Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt umso intensivere Bemühungen. Dabei kommt es nicht auf die Erfolgsaussichten, sondern auf die Intensität der Stellensuche an (BGE 124 V 225 E. 6 S. 234). Wenn nötig, ist auch ausserhalb des bisherigen Berufs Arbeit zu suchen (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.3 Der Beschwerdeführer ist vom 20. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 einer Tätigkeit als … auf Abruf nachgegangen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1). Bei der Arbeitsstelle handelt es sich um eine befristete … im Stundenlohn (act. I 1). Die Tatsache, dass die versicherte Person während des relevanten Zeitraums noch arbeitet, befreit nicht von der Pflicht zur Stellensuche. Dabei ist auch der Beschäftigungsgrad der … insofern nicht von Belang, als dass Arbeitsbemühungen selbst bei einem Vollzeitpensum erwartet und geleistet werden können. Da es sich bei der Stelle um eine befristete … auf Abruf handelte, konnte der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, die drohende Arbeitslosigkeit sei damit abgewendet und somit sei er von der Pflicht zur Leistung von Arbeitsbemühungen befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, ALV/21/489, Seite 7 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für fünf Tage eingestellt. Damit qualifizierte der Beschwerdegegner das Verschulden des Beschwerdeführers als leichtes Verschulden im unteren Bereich (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Der Beschwerdegegner hat sich an dem vom SECO herausgegebenen „Einstellrasters“ (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.A/2 [ungenügende Arbeitsbemühungen während mindestens zweimonatiger Kündigungsfirst, sechs bis acht Tage]) orientiert, aber die Sanktion auf lediglich fünf Tage festgesetzt. Damit hat der Beschwerdegegner die ausserordentliche COVD-19-Situation, die damit verbundene besondere Situation im … sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor Versicherungsbeginn einer zusätzlichen Tätigkeit nachging und in der Zeit vor der relevanten Zeitspanne bereits Arbeitsbemühungen tätigte, verschuldensmildernd berücksichtigt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Art. 5). Dass der Beschwerdegegner die COVID-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, ALV/21/489, Seite 8 19-Situation und die … als … verschuldensmindernd berücksichtigt hat erweist sich als wohlwollende Beurteilung, war der Beschwerdeführer doch verpflichtet, sich auch auf Stellen ausserhalb seines Berufs zu bewerben und erzielte er mit der … während der Kündigungsfrist einen Doppelverdienst (act. IIB 47). Es liegt damit kein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung vor (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Der Beschwerdegegner hat als kantonale Amtsstelle nicht Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, ALV/21/489, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2021, ALV/21/489, Seite 10 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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